11.02.2020, 17:13
Wie war das kleine Rätsel bzgl der "Verfristung" zu lösen?
11.02.2020, 17:18
11.02.2020, 17:19
(11.02.2020, 17:18)Gast MV schrieb:(11.02.2020, 17:13)Gast33 schrieb: Wie war das kleine Rätsel bzgl der "Verfristung" zu lösen?
Anwältin war zustellungsbevollmächtigt, 145 a StPO, zumindest hätte sie eine Abschrift bekommen müssen, steht da auch drin in einem hinteren Absatz. Also Beschwerde und Antrag nach 346 Abs. 1 S. 1 StPO.
Quatsch, natürlich 346 Abs. 2 S. 1 StPO. Sorry. :blush:
11.02.2020, 17:20
Nach Einlegung des Rechtsmittels ist das Urteil nach 154 I RiStBV an den Verteidiger zuzustellen, die Zustellung an den Beschuldigten ist unwirksam. Dieser ist nicht verpflichtet den Mandanten von der Zustellung zu unterrichten, die Unkenntnis des Verteidigers von der Zustellung liegt mithin am Verschulden des Gerichts, Wiedereinsetzung nach §44StPO
11.02.2020, 17:21
145 a III ist nur Ordnungsvorschrift und Verstoß irrelevant, stand im Kommentar... habe auch 346 II genommen
11.02.2020, 17:25
(11.02.2020, 17:20)Gast123 schrieb: Nach Einlegung des Rechtsmittels ist das Urteil nach 154 I RiStBV an den Verteidiger zuzustellen, die Zustellung an den Beschuldigten ist unwirksam. Dieser ist nicht verpflichtet den Mandanten von der Zustellung zu unterrichten, die Unkenntnis des Verteidigers von der Zustellung liegt mithin am Verschulden des Gerichts, Wiedereinsetzung nach §44StPO
Aber setzt 44 StPO nicht voraus, dass tatsächlich eine Frist versäumt wurde? Das ist ja hier nicht der Fall.
11.02.2020, 17:28
(11.02.2020, 17:25)Gast MV schrieb:(11.02.2020, 17:20)Gast123 schrieb: Nach Einlegung des Rechtsmittels ist das Urteil nach 154 I RiStBV an den Verteidiger zuzustellen, die Zustellung an den Beschuldigten ist unwirksam. Dieser ist nicht verpflichtet den Mandanten von der Zustellung zu unterrichten, die Unkenntnis des Verteidigers von der Zustellung liegt mithin am Verschulden des Gerichts, Wiedereinsetzung nach §44StPO
Aber setzt 44 StPO nicht voraus, dass tatsächlich eine Frist versäumt wurde? Das ist ja hier nicht der Fall.
Hmm stimmt??♀️???
11.02.2020, 17:32
(11.02.2020, 17:28)Gast schrieb:(11.02.2020, 17:25)Gast MV schrieb:(11.02.2020, 17:20)Gast123 schrieb: Nach Einlegung des Rechtsmittels ist das Urteil nach 154 I RiStBV an den Verteidiger zuzustellen, die Zustellung an den Beschuldigten ist unwirksam. Dieser ist nicht verpflichtet den Mandanten von der Zustellung zu unterrichten, die Unkenntnis des Verteidigers von der Zustellung liegt mithin am Verschulden des Gerichts, Wiedereinsetzung nach §44StPO
Aber setzt 44 StPO nicht voraus, dass tatsächlich eine Frist versäumt wurde? Das ist ja hier nicht der Fall.
Hmm stimmt??♀️???
Doch,die Revisionsbegründungsfrist gem. 345 abs. 1 stpo wurde versäumt
Deshalb 44 stpo
11.02.2020, 17:33
11.02.2020, 17:39
(11.02.2020, 17:32)Gast schrieb:(11.02.2020, 17:28)Gast schrieb:(11.02.2020, 17:25)Gast MV schrieb:(11.02.2020, 17:20)Gast123 schrieb: Nach Einlegung des Rechtsmittels ist das Urteil nach 154 I RiStBV an den Verteidiger zuzustellen, die Zustellung an den Beschuldigten ist unwirksam. Dieser ist nicht verpflichtet den Mandanten von der Zustellung zu unterrichten, die Unkenntnis des Verteidigers von der Zustellung liegt mithin am Verschulden des Gerichts, Wiedereinsetzung nach §44StPO
Aber setzt 44 StPO nicht voraus, dass tatsächlich eine Frist versäumt wurde? Das ist ja hier nicht der Fall.
Hmm stimmt??♀️???
Doch,die Revisionsbegründungsfrist gem. 345 abs. 1 stpo wurde versäumt
Deshalb 44 stpo
Eben nicht. Eine Frist, die nicht zu laufen beginnt, kann nicht versäumt werden.