07.02.2020, 19:39
(07.02.2020, 19:31)Nrw21 schrieb:(07.02.2020, 19:25)Gast11NRW schrieb: Ich hab in meinem Vergleich die Regelung des anderen Falls mit den Felgen und die Abgeltungsklausel nicht mehr geschafft und die Ratenzahlungsvereinbarung nicht fertig (2 Sätze oder so)... Meint ihr, dass das viel Abzug gibt? Immerhin war es ja nur dieser eine praktische Teil :s
Ich hoffe Mal nicht. HB die Ratenzahlung nämlich total vergessen :D aber vier Stunden lang im Kopf gesagt denk daran denk daran und dann so ein Mist
Das ist auch ärgerlich
07.02.2020, 19:41
Ohne "nicht"
07.02.2020, 19:58
(07.02.2020, 19:38)Gast schrieb: Es lässt sich doch aber auch bestreiten,dass sie anderen Mängel nicht bei Gefahrübergang vorlagen. Der Mandant weiß es ja nicht besser. Und dann geht das zu Lasten des Verkäufers, weil er das Gegenteil nicht beweisen kann.
Aber die DEKRA Abfragen sind schon qualifizierter Vortrag. Einfaches bestreiten reicht dann ja nicht.
07.02.2020, 20:25
Und jetzt atmen wir alle locker durch die Hose und lernen lecker Strafrecht. Was kommt dran? Irgendetwas mit Vorsatz. Alpmann/hemmer/Kaiser: VOLLTREFFER
07.02.2020, 20:42
08.02.2020, 08:59
(06.02.2020, 17:07)T. Kaiser schrieb:(06.02.2020, 16:58)NRW20202 schrieb: Mach mal T. Kaiser. Und evtl. ja doch etwas in der Rspr. gefunden.
Gern. ZVR-Skript Rn. 12 zur Klageänderung und Zuständigkeit des ursprünglichen Gerichts in diesen Fällen und Rn. 106 zum Aufbau, Obersätzen und besonderen Prüfungspunkten dieser Art von Klagebegehren (§ 767 ZPO verpackt in Eingriffskondiktion prüfen). Innerhalb der Inzidenzprüfung von § 767 ZPO war auf die Besonderheiten bei der ZV aus not. Urkunden zu achten und diese sauber herauszuarbeiten (insbesondere iRd Statthaftigkeit, Zuständigkeit, Präklusion, vgl. ZVR-Skript Rn. 8, 10, 24). Alle Zitate betreffen mein Skript Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assesorexamen, 8. Auflage, 2019.
Ich dachte, man prüft bei der verl. VAK inzident nur, ob 767 begründet gewesen wäre (also ohne Zulässigkeit)?
Welche AGL war denn nun eigentlich die richtige? 812? 816? 441? 823?
08.02.2020, 10:46
(08.02.2020, 08:59)Gast schrieb:Ich tippe Mal aufjedenfall Bereicherungsrecht weil es immer so gemacht wird wobei ich es persönlich in unserem Fall nicht nachvollziehen kann wieso Vertragsrecht ivm 267 nicht reifen soll(06.02.2020, 17:07)T. Kaiser schrieb:(06.02.2020, 16:58)NRW20202 schrieb: Mach mal T. Kaiser. Und evtl. ja doch etwas in der Rspr. gefunden.
Gern. ZVR-Skript Rn. 12 zur Klageänderung und Zuständigkeit des ursprünglichen Gerichts in diesen Fällen und Rn. 106 zum Aufbau, Obersätzen und besonderen Prüfungspunkten dieser Art von Klagebegehren (§ 767 ZPO verpackt in Eingriffskondiktion prüfen). Innerhalb der Inzidenzprüfung von § 767 ZPO war auf die Besonderheiten bei der ZV aus not. Urkunden zu achten und diese sauber herauszuarbeiten (insbesondere iRd Statthaftigkeit, Zuständigkeit, Präklusion, vgl. ZVR-Skript Rn. 8, 10, 24). Alle Zitate betreffen mein Skript Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assesorexamen, 8. Auflage, 2019.
Ich dachte, man prüft bei der verl. VAK inzident nur, ob 767 begründet gewesen wäre (also ohne Zulässigkeit)?
Welche AGL war denn nun eigentlich die richtige? 812? 816? 441? 823?
08.02.2020, 14:34
(07.02.2020, 08:48)T. Kaiser schrieb:(07.02.2020, 02:57)UWE schrieb: Ich nehme an, die Verwirrung ist durch diese Passage entstanden: "Selbst wenn der Vollstreckungsschuldner den geschuldeten Betrag unstreitig oder beweisbar gezahlt hat und ihm der Titel noch nicht ausgehändigt wurde, wird ein RSB bejaht. [...] Nur in Ausnahmefällen könne das RSB verneint werden, obwohl der Gläubiger den Titel noch in den Händen halte." (Rn. 11) Dort steht zwar nicht, dass die Beendigung der ZVS von der Aushändigung des Titels abhängt, wie Gast meint, wohl aber, dass ein RSB trotz Befriedigung des Gläubigers bestehen kann. Vor dem Hintergrund ist es verständlich, dass daraus der Schluss gezogen wird, dass es dann nicht darauf ankommen kann, ob der Gläubiger durch Leistung des Schuldners oder ZVS befriedigt worden ist. Die Ratio bliebe ja die gleiche, nämlich dass "ja stets eine Vollstreckungsgefahr" bestehe. In der Checkliste wiederum heißt es dann "RSB ab Titelexistenz, solange Gläubiger Titel in den Händen hält bis vollständiger Beendigung des ZVS". Die beiden Stellen stehen etwas unversöhnlich zueinander. Wahrscheinlich hat es beim Erkennen der Konstellation nicht geholfen, dass es in Rn. 106 heißt "Erhebt der Schuldner nicht rechtzeitig Klage nach § 767 ZPO". Das hat die Kläger im Fall nämlich getan. Sie hat es nur nicht so rechtzeitig getan, dass die ZVS durch den Beklagten verhindert werden konnte. Falls mit der Formulierung Letzteres gemeint ist, sollte hier, ebenso wie in Rn. 11, nachgeschärft werden.
Danke für das Input zum Skript, lieber UWE.
Die Verwirrung ist v.a. dadurch gekommen, dass man glaubt, dass der Th/P richtig ist. Wir alle wissen, wie oft der die MM vertritt.
Ich bin etwas erstaunt, warum du meinst, meine Ausführungen bei Rn. 11 und in der Check-Liste widersprechen sich. Aus Rn. 11 geht klar hervor, dass das RSB für § 767 ZPO dann entfällt, wenn die ZV beendet ist (durch ZV und vollst. Befriedigung) UND der Gläubiger den Titel herausgegeben hat. Das widerspricht auch der Formulierung in der Check-Liste nicht.
Deine Verwirrkung zur Rn. 106 kommt daher, dass du meinen vorherigen Post nicht genau gelesen hast. In Rn. 106 ist der Grundfall zur verlängerten Vollstreckungsgegenklage geschildert (Schuldner kommt zu spät), in Rn. 12 im Klausurtippkästchen der Klausurfall von gestern (Schuldner kommt nicht zu spät und klagt zuerst nach § 767 ZPO und muss dann die Klage umstellen, so wie gestern). Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Wir drücken für heute die Daumen!
Danke für die Antwort! Verstehe ich richtig, dass das Rechtsschutzbedürfnis erst entfällt, wenn die ZVS beendet ist und der Titel herausgegeben ist? Falls der Titel noch nicht herausgegeben wurde, besteht demnach noch ein RSB für § 767 ZPO? Wenn, dann passt der Verweis auf den Spezialfall in Rn. 12, den ich sehr wohl gelesen habe, nicht ganz, weil in dem dort geschilderten Fall der Titel dem Schuldner ausgehändigt wurde. In dem Klausurfall ist das aber gerade nicht geschehen. Demnach wäre die Vollstreckungsgegenklage mangels Entfallen des RSB nicht unzulässig geworden, oder? Letztlich kommt es aber darauf wahrscheinlich gar nicht an, weil die Klägerin nun einmal die Klage geändert hat und diese Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig war. Man gelangt dann gar nicht zu der Frage, ob ein RSB für § 767 ZPO ohne Titelherausgabe besteht.
08.02.2020, 15:30
(08.02.2020, 14:34)Gast schrieb:(07.02.2020, 08:48)T. Kaiser schrieb:(07.02.2020, 02:57)UWE schrieb: Ich nehme an, die Verwirrung ist durch diese Passage entstanden: "Selbst wenn der Vollstreckungsschuldner den geschuldeten Betrag unstreitig oder beweisbar gezahlt hat und ihm der Titel noch nicht ausgehändigt wurde, wird ein RSB bejaht. [...] Nur in Ausnahmefällen könne das RSB verneint werden, obwohl der Gläubiger den Titel noch in den Händen halte." (Rn. 11) Dort steht zwar nicht, dass die Beendigung der ZVS von der Aushändigung des Titels abhängt, wie Gast meint, wohl aber, dass ein RSB trotz Befriedigung des Gläubigers bestehen kann. Vor dem Hintergrund ist es verständlich, dass daraus der Schluss gezogen wird, dass es dann nicht darauf ankommen kann, ob der Gläubiger durch Leistung des Schuldners oder ZVS befriedigt worden ist. Die Ratio bliebe ja die gleiche, nämlich dass "ja stets eine Vollstreckungsgefahr" bestehe. In der Checkliste wiederum heißt es dann "RSB ab Titelexistenz, solange Gläubiger Titel in den Händen hält bis vollständiger Beendigung des ZVS". Die beiden Stellen stehen etwas unversöhnlich zueinander. Wahrscheinlich hat es beim Erkennen der Konstellation nicht geholfen, dass es in Rn. 106 heißt "Erhebt der Schuldner nicht rechtzeitig Klage nach § 767 ZPO". Das hat die Kläger im Fall nämlich getan. Sie hat es nur nicht so rechtzeitig getan, dass die ZVS durch den Beklagten verhindert werden konnte. Falls mit der Formulierung Letzteres gemeint ist, sollte hier, ebenso wie in Rn. 11, nachgeschärft werden.
Danke für das Input zum Skript, lieber UWE.
Die Verwirrung ist v.a. dadurch gekommen, dass man glaubt, dass der Th/P richtig ist. Wir alle wissen, wie oft der die MM vertritt.
Ich bin etwas erstaunt, warum du meinst, meine Ausführungen bei Rn. 11 und in der Check-Liste widersprechen sich. Aus Rn. 11 geht klar hervor, dass das RSB für § 767 ZPO dann entfällt, wenn die ZV beendet ist (durch ZV und vollst. Befriedigung) UND der Gläubiger den Titel herausgegeben hat. Das widerspricht auch der Formulierung in der Check-Liste nicht.
Deine Verwirrkung zur Rn. 106 kommt daher, dass du meinen vorherigen Post nicht genau gelesen hast. In Rn. 106 ist der Grundfall zur verlängerten Vollstreckungsgegenklage geschildert (Schuldner kommt zu spät), in Rn. 12 im Klausurtippkästchen der Klausurfall von gestern (Schuldner kommt nicht zu spät und klagt zuerst nach § 767 ZPO und muss dann die Klage umstellen, so wie gestern). Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Wir drücken für heute die Daumen!
Danke für die Antwort! Verstehe ich richtig, dass das Rechtsschutzbedürfnis erst entfällt, wenn die ZVS beendet ist und der Titel herausgegeben ist? Falls der Titel noch nicht herausgegeben wurde, besteht demnach noch ein RSB für § 767 ZPO? Wenn, dann passt der Verweis auf den Spezialfall in Rn. 12, den ich sehr wohl gelesen habe, nicht ganz, weil in dem dort geschilderten Fall der Titel dem Schuldner ausgehändigt wurde. In dem Klausurfall ist das aber gerade nicht geschehen. Demnach wäre die Vollstreckungsgegenklage mangels Entfallen des RSB nicht unzulässig geworden, oder? Letztlich kommt es aber darauf wahrscheinlich gar nicht an, weil die Klägerin nun einmal die Klage geändert hat und diese Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig war. Man gelangt dann gar nicht zu der Frage, ob ein RSB für § 767 ZPO ohne Titelherausgabe besteht.
Ganz richtig im Ansatz.
Aber wenn die Zwangsvollstreckung mangels titelherausgabe nicht beendet war, ist die leistungsklage gesperrt und damit unzulässig!
08.02.2020, 15:37
meines Erachtens kam es deshalb auf die klageänderung nicht an.