06.02.2020, 21:24
06.02.2020, 22:14
07.02.2020, 02:57
Ich nehme an, die Verwirrung ist durch diese Passage entstanden: "Selbst wenn der Vollstreckungsschuldner den geschuldeten Betrag unstreitig oder beweisbar gezahlt hat und ihm der Titel noch nicht ausgehändigt wurde, wird ein RSB bejaht. [...] Nur in Ausnahmefällen könne das RSB verneint werden, obwohl der Gläubiger den Titel noch in den Händen halte." (Rn. 11) Dort steht zwar nicht, dass die Beendigung der ZVS von der Aushändigung des Titels abhängt, wie Gast meint, wohl aber, dass ein RSB trotz Befriedigung des Gläubigers bestehen kann. Vor dem Hintergrund ist es verständlich, dass daraus der Schluss gezogen wird, dass es dann nicht darauf ankommen kann, ob der Gläubiger durch Leistung des Schuldners oder ZVS befriedigt worden ist. Die Ratio bliebe ja die gleiche, nämlich dass "ja stets eine Vollstreckungsgefahr" bestehe. In der Checkliste wiederum heißt es dann "RSB ab Titelexistenz, solange Gläubiger Titel in den Händen hält bis vollständiger Beendigung des ZVS". Die beiden Stellen stehen etwas unversöhnlich zueinander. Wahrscheinlich hat es beim Erkennen der Konstellation nicht geholfen, dass es in Rn. 106 heißt "Erhebt der Schuldner nicht rechtzeitig Klage nach § 767 ZPO". Das hat die Kläger im Fall nämlich getan. Sie hat es nur nicht so rechtzeitig getan, dass die ZVS durch den Beklagten verhindert werden konnte. Falls mit der Formulierung Letzteres gemeint ist, sollte hier, ebenso wie in Rn. 11, nachgeschärft werden.
07.02.2020, 08:48
(07.02.2020, 02:57)UWE schrieb: Ich nehme an, die Verwirrung ist durch diese Passage entstanden: "Selbst wenn der Vollstreckungsschuldner den geschuldeten Betrag unstreitig oder beweisbar gezahlt hat und ihm der Titel noch nicht ausgehändigt wurde, wird ein RSB bejaht. [...] Nur in Ausnahmefällen könne das RSB verneint werden, obwohl der Gläubiger den Titel noch in den Händen halte." (Rn. 11) Dort steht zwar nicht, dass die Beendigung der ZVS von der Aushändigung des Titels abhängt, wie Gast meint, wohl aber, dass ein RSB trotz Befriedigung des Gläubigers bestehen kann. Vor dem Hintergrund ist es verständlich, dass daraus der Schluss gezogen wird, dass es dann nicht darauf ankommen kann, ob der Gläubiger durch Leistung des Schuldners oder ZVS befriedigt worden ist. Die Ratio bliebe ja die gleiche, nämlich dass "ja stets eine Vollstreckungsgefahr" bestehe. In der Checkliste wiederum heißt es dann "RSB ab Titelexistenz, solange Gläubiger Titel in den Händen hält bis vollständiger Beendigung des ZVS". Die beiden Stellen stehen etwas unversöhnlich zueinander. Wahrscheinlich hat es beim Erkennen der Konstellation nicht geholfen, dass es in Rn. 106 heißt "Erhebt der Schuldner nicht rechtzeitig Klage nach § 767 ZPO". Das hat die Kläger im Fall nämlich getan. Sie hat es nur nicht so rechtzeitig getan, dass die ZVS durch den Beklagten verhindert werden konnte. Falls mit der Formulierung Letzteres gemeint ist, sollte hier, ebenso wie in Rn. 11, nachgeschärft werden.
Danke für das Input zum Skript, lieber UWE.
Die Verwirrung ist v.a. dadurch gekommen, dass man glaubt, dass der Th/P richtig ist. Wir alle wissen, wie oft der die MM vertritt.
Ich bin etwas erstaunt, warum du meinst, meine Ausführungen bei Rn. 11 und in der Check-Liste widersprechen sich. Aus Rn. 11 geht klar hervor, dass das RSB für § 767 ZPO dann entfällt, wenn die ZV beendet ist (durch ZV und vollst. Befriedigung) UND der Gläubiger den Titel herausgegeben hat. Das widerspricht auch der Formulierung in der Check-Liste nicht.
Deine Verwirrkung zur Rn. 106 kommt daher, dass du meinen vorherigen Post nicht genau gelesen hast. In Rn. 106 ist der Grundfall zur verlängerten Vollstreckungsgegenklage geschildert (Schuldner kommt zu spät), in Rn. 12 im Klausurtippkästchen der Klausurfall von gestern (Schuldner kommt nicht zu spät und klagt zuerst nach § 767 ZPO und muss dann die Klage umstellen, so wie gestern). Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Wir drücken für heute die Daumen!
07.02.2020, 09:37
In Rn.106 der Grundfall, in 12 der Spezialfall? Jetzt weiß ich, warum man ohne das Teil das Examen nicht bestehen kann (man kann).
Allen Schreibern viel Erfolg für heute!
Allen Schreibern viel Erfolg für heute!
07.02.2020, 10:48
Vielen Dank nochmal für die Antwort. Also insbesondere nach UWE genau wie ich sagte. Tut mir leid für den Kandidaten..
07.02.2020, 11:04
(07.02.2020, 09:37)Karpfenteich schrieb: In Rn.106 der Grundfall, in 12 der Spezialfall? Jetzt weiß ich, warum man ohne das Teil das Examen nicht bestehen kann (man kann).
Allen Schreibern viel Erfolg für heute!
:D Ist halt wie bei Raub und Räuberischer Erpressung: Der spezielle Fall steht vorne, der Grundfall hinten.
07.02.2020, 14:56
(07.02.2020, 11:04)Gast schrieb:(07.02.2020, 09:37)Karpfenteich schrieb: In Rn.106 der Grundfall, in 12 der Spezialfall? Jetzt weiß ich, warum man ohne das Teil das Examen nicht bestehen kann (man kann).
Allen Schreibern viel Erfolg für heute!
:D Ist halt wie bei Raub und Räuberischer Erpressung: Der spezielle Fall steht vorne, der Grundfall hinten.
Jeder, wie er mag. Wenn Leute die Kaiserskripte als heiliges Buch ansehen, ist das eben so. Ich bin gut damit gefahren, den ganzen Kram links liegenzulassen.
07.02.2020, 15:32
(07.02.2020, 08:48)T. Kaiser schrieb:(07.02.2020, 02:57)UWE schrieb: Ich nehme an, die Verwirrung ist durch diese Passage entstanden: "Selbst wenn der Vollstreckungsschuldner den geschuldeten Betrag unstreitig oder beweisbar gezahlt hat und ihm der Titel noch nicht ausgehändigt wurde, wird ein RSB bejaht. [...] Nur in Ausnahmefällen könne das RSB verneint werden, obwohl der Gläubiger den Titel noch in den Händen halte." (Rn. 11) Dort steht zwar nicht, dass die Beendigung der ZVS von der Aushändigung des Titels abhängt, wie Gast meint, wohl aber, dass ein RSB trotz Befriedigung des Gläubigers bestehen kann. Vor dem Hintergrund ist es verständlich, dass daraus der Schluss gezogen wird, dass es dann nicht darauf ankommen kann, ob der Gläubiger durch Leistung des Schuldners oder ZVS befriedigt worden ist. Die Ratio bliebe ja die gleiche, nämlich dass "ja stets eine Vollstreckungsgefahr" bestehe. In der Checkliste wiederum heißt es dann "RSB ab Titelexistenz, solange Gläubiger Titel in den Händen hält bis vollständiger Beendigung des ZVS". Die beiden Stellen stehen etwas unversöhnlich zueinander. Wahrscheinlich hat es beim Erkennen der Konstellation nicht geholfen, dass es in Rn. 106 heißt "Erhebt der Schuldner nicht rechtzeitig Klage nach § 767 ZPO". Das hat die Kläger im Fall nämlich getan. Sie hat es nur nicht so rechtzeitig getan, dass die ZVS durch den Beklagten verhindert werden konnte. Falls mit der Formulierung Letzteres gemeint ist, sollte hier, ebenso wie in Rn. 11, nachgeschärft werden.
Danke für das Input zum Skript, lieber UWE.
Die Verwirrung ist v.a. dadurch gekommen, dass man glaubt, dass der Th/P richtig ist. Wir alle wissen, wie oft der die MM vertritt.
Ich bin etwas erstaunt, warum du meinst, meine Ausführungen bei Rn. 11 und in der Check-Liste widersprechen sich. Aus Rn. 11 geht klar hervor, dass das RSB für § 767 ZPO dann entfällt, wenn die ZV beendet ist (durch ZV und vollst. Befriedigung) UND der Gläubiger den Titel herausgegeben hat. Das widerspricht auch der Formulierung in der Check-Liste nicht.
Deine Verwirrkung zur Rn. 106 kommt daher, dass du meinen vorherigen Post nicht genau gelesen hast. In Rn. 106 ist der Grundfall zur verlängerten Vollstreckungsgegenklage geschildert (Schuldner kommt zu spät), in Rn. 12 im Klausurtippkästchen der Klausurfall von gestern (Schuldner kommt nicht zu spät und klagt zuerst nach § 767 ZPO und muss dann die Klage umstellen, so wie gestern). Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Wir drücken für heute die Daumen!
In unserem Fall war die Zwangsvollstreckung aber auch noch nicht beendet, da der Titel nicht herausgegeben wurde!!!
07.02.2020, 15:34
Dass die titelherausgabe Voraussetzung für die Beendigung ist,steht auch im Th./P.!