10.12.2019, 20:13
(10.12.2019, 20:04)Gast schrieb:(10.12.2019, 20:00)Gast schrieb: welche verfahrensfehler gab es denn heute?
338 nr. 1 (-)
338 nr. 5 iVm § 140 II grds. (+), aber kein beruhen, da nicht wesentlicher teil
§§ 337, 265 I (+)
sonst nochwas???
265 war laut bearbeitervermerk erfüllt...
Wirklich? In NRW? Das ist mir total durchgegangen! Hab extra noch geguckt.
Zu 140 StPO habe ich mal eine Frage. Ich war mir nicht sicher, ob der 338 Nr. 5 StPO einschlägig ist, wenn es sich um einen Wahlverteidiger handeln würde. Mich hat dabei nämlich irritiert, dass der Verteidiger in 338 Nr. 5 nicht genannt ist.
Ist denn die Anwesenheit eines Wahlverteidigers auch gesetzlich vorgeschrieben?
140 II sagt ja, dass in anderen Fällen, bei denen es erforderlich erscheint, ein Verteidiger beigeordnet wird.
Ist in dem Fall dann die Anwesenheit vorgeschrieben? Oder aus welcher Norm leitet man das ab?
Ich hab’s dann auch über den (un-)wesentlichen Teil abgeschmettert.
10.12.2019, 20:15
(10.12.2019, 20:13)Gast schrieb:(10.12.2019, 20:04)Gast schrieb:(10.12.2019, 20:00)Gast schrieb: welche verfahrensfehler gab es denn heute?
338 nr. 1 (-)
338 nr. 5 iVm § 140 II grds. (+), aber kein beruhen, da nicht wesentlicher teil
§§ 337, 265 I (+)
sonst nochwas???
265 war laut bearbeitervermerk erfüllt...
Wirklich? In NRW? Das ist mir total durchgegangen! Hab extra noch geguckt.
Zu 140 StPO habe ich mal eine Frage. Ich war mir nicht sicher, ob der 338 Nr. 5 StPO einschlägig ist, wenn es sich um einen Wahlverteidiger handeln würde. Mich hat dabei nämlich irritiert, dass der Verteidiger in 338 Nr. 5 nicht genannt ist.
Ist denn die Anwesenheit eines Wahlverteidigers auch gesetzlich vorgeschrieben?
140 II sagt ja, dass in anderen Fällen, bei denen es erforderlich erscheint, ein Verteidiger beigeordnet wird.
Ist in dem Fall dann die Anwesenheit vorgeschrieben? Oder aus welcher Norm leitet man das ab?
Ich hab’s dann auch über den (un-)wesentlichen Teil abgeschmettert.
In SH war es so.
Und 338 Nr.5 umfasst den Verteidiger nur, wenn dieser nach 226 die Pflicht hat anwesend zu sein. Und diese hat nur der notwendige Verteidiger nach 140.
10.12.2019, 20:18
(10.12.2019, 20:15)Gast schrieb:(10.12.2019, 20:13)Gast schrieb:(10.12.2019, 20:04)Gast schrieb:(10.12.2019, 20:00)Gast schrieb: welche verfahrensfehler gab es denn heute?
338 nr. 1 (-)
338 nr. 5 iVm § 140 II grds. (+), aber kein beruhen, da nicht wesentlicher teil
§§ 337, 265 I (+)
sonst nochwas???
265 war laut bearbeitervermerk erfüllt...
Wirklich? In NRW? Das ist mir total durchgegangen! Hab extra noch geguckt.
Zu 140 StPO habe ich mal eine Frage. Ich war mir nicht sicher, ob der 338 Nr. 5 StPO einschlägig ist, wenn es sich um einen Wahlverteidiger handeln würde. Mich hat dabei nämlich irritiert, dass der Verteidiger in 338 Nr. 5 nicht genannt ist.
Ist denn die Anwesenheit eines Wahlverteidigers auch gesetzlich vorgeschrieben?
140 II sagt ja, dass in anderen Fällen, bei denen es erforderlich erscheint, ein Verteidiger beigeordnet wird.
Ist in dem Fall dann die Anwesenheit vorgeschrieben? Oder aus welcher Norm leitet man das ab?
Ich hab’s dann auch über den (un-)wesentlichen Teil abgeschmettert.
In SH war es so.
Und 338 Nr.5 umfasst den Verteidiger nur, wenn dieser nach 226 die Pflicht hat anwesend zu sein. Und diese hat nur der notwendige Verteidiger nach 140.
In SH wurde der Wahlverteidiger in der HV zu Beginn als notwendiger Verteidiger beigeordnet, weshalb 338 Nr 5 grds erfüllt war. Problem eben der westentliche Teil.
10.12.2019, 20:22
(10.12.2019, 20:05)Gast schrieb:(10.12.2019, 20:00)Gast schrieb: welche verfahrensfehler gab es denn heute?
338 nr. 1 (-)
338 nr. 5 iVm § 140 II grds. (+), aber kein beruhen, da nicht wesentlicher teil
§§ 337, 265 I (+)
sonst nochwas???
Wir hatten noch zweimal 250, einmal bzgl verlesung von urkunden und einmal wegen des vernehmens der beamtin anstelle des verdeckten ermittlers
Ich hab auch noch 338 Nr.? Wegen des Verhinderungsvermerks bzw der fehlenden Unterschrift
Dann noch § 244 mangels Vernehmung des V-Mannes
§ 261 wegen Verwertung des durch den V-Mann erlangten Wissens (mittelbar durch Vernehmung der Polizistin)
§ 228 wegen Ablehnung der Aussetzung (abgelehnt wegen 336, ist unanfechtbar nach glaube 305)
Im Endeffekt hab ich nur den Verstoß gegen 250 hinsichtlich der Urkundenverlesung bejaht.
Als Verfahrenshindernis dann noch die rechtsstaatswidrige Tatprovokation bzw Verstoß gegen fair trial angeprüft aber abgelehnt
10.12.2019, 20:25
(10.12.2019, 19:47)MaisBln. schrieb: Berlin: ich habe bei den Sachrügen nur den schweren Raub geprüft nach § 249, 250 II Nr. 1 Fall 2, Nr. 3b -> die Gefahr des Todes bejaht. Danach aber den Mord wegen des Vorsatzes abgelehnt... irgendwie denke ich nun, dass es widersprüchlich ist...
Was habt ihr noch bei den Sachrügen geprüft?
Hatte Vorsatz auch abgelehnt wegen der Geschichte im Tiergarten, nur dann eben später als Mord durch Unterlassen, nachdem sie das mit der Kälte gemerkt hat. Aber noch diskutiert wegen der Geschichte mit der Wärmetonne an der Tankstelle ob sie da nicht von Anfang an hätte wissen müssen wie kalt es ist, aber das war am Ende wohl eher eine frage der Beweiswürdigung und dafür hätten wir ja keine Anhaltspunkte, dass das Gericht da etwas falsch bewertet hat... Ansonsten halt bei 250 Abs 2 noch Nr. 3a.. Hattet ihr irgendwelche relativen Revisionsgruende? Habe keine gesehen..
11.12.2019, 07:54
(10.12.2019, 20:25)Bln schrieb:Habe ebenso keine relativen Revisionsgründe gesehen. Bei den absoluten: 338 Nr. 1 bzgl. der Schöffin, dann nochmal wegen des abgelenkten Richters, Nr. 3 bzgl. des Befangenheitsantrages.. alles abgelehnt... Bei der Zulässigkeit: 341 -> Frist versäumt und die Wiedereinsetzung geprüft...(10.12.2019, 19:47)MaisBln. schrieb: Berlin: ich habe bei den Sachrügen nur den schweren Raub geprüft nach § 249, 250 II Nr. 1 Fall 2, Nr. 3b -> die Gefahr des Todes bejaht. Danach aber den Mord wegen des Vorsatzes abgelehnt... irgendwie denke ich nun, dass es widersprüchlich ist...
Was habt ihr noch bei den Sachrügen geprüft?
Hatte Vorsatz auch abgelehnt wegen der Geschichte im Tiergarten, nur dann eben später als Mord durch Unterlassen, nachdem sie das mit der Kälte gemerkt hat. Aber noch diskutiert wegen der Geschichte mit der Wärmetonne an der Tankstelle ob sie da nicht von Anfang an hätte wissen müssen wie kalt es ist, aber das war am Ende wohl eher eine frage der Beweiswürdigung und dafür hätten wir ja keine Anhaltspunkte, dass das Gericht da etwas falsch bewertet hat... Ansonsten halt bei 250 Abs 2 noch Nr. 3a.. Hattet ihr irgendwelche relativen Revisionsgruende? Habe keine gesehen..
Frage mich, wie konnte es später bei dir der Mord durch Unterlassen sein?? Ich dachte es ging nur die Aussetzung oder eben unterlassene Hilfeleistung... die wir nicht prüfen sollten..
11.12.2019, 10:26
(11.12.2019, 07:54)MaisBln. schrieb:(10.12.2019, 20:25)Bln schrieb:Habe ebenso keine relativen Revisionsgründe gesehen. Bei den absoluten: 338 Nr. 1 bzgl. der Schöffin, dann nochmal wegen des abgelenkten Richters, Nr. 3 bzgl. des Befangenheitsantrages.. alles abgelehnt... Bei der Zulässigkeit: 341 -> Frist versäumt und die Wiedereinsetzung geprüft...(10.12.2019, 19:47)MaisBln. schrieb: Berlin: ich habe bei den Sachrügen nur den schweren Raub geprüft nach § 249, 250 II Nr. 1 Fall 2, Nr. 3b -> die Gefahr des Todes bejaht. Danach aber den Mord wegen des Vorsatzes abgelehnt... irgendwie denke ich nun, dass es widersprüchlich ist...
Was habt ihr noch bei den Sachrügen geprüft?
Hatte Vorsatz auch abgelehnt wegen der Geschichte im Tiergarten, nur dann eben später als Mord durch Unterlassen, nachdem sie das mit der Kälte gemerkt hat. Aber noch diskutiert wegen der Geschichte mit der Wärmetonne an der Tankstelle ob sie da nicht von Anfang an hätte wissen müssen wie kalt es ist, aber das war am Ende wohl eher eine frage der Beweiswürdigung und dafür hätten wir ja keine Anhaltspunkte, dass das Gericht da etwas falsch bewertet hat... Ansonsten halt bei 250 Abs 2 noch Nr. 3a.. Hattet ihr irgendwelche relativen Revisionsgruende? Habe keine gesehen..
Frage mich, wie konnte es später bei dir der Mord durch Unterlassen sein?? Ich dachte es ging nur die Aussetzung oder eben unterlassene Hilfeleistung... die wir nicht prüfen sollten..
Könntest du vielleicht genauer sagen, an welcher Stelle und warum die Frist versäumt wurde?
11.12.2019, 10:48
(11.12.2019, 07:54)MaisBln. schrieb:(10.12.2019, 20:25)Bln schrieb:Habe ebenso keine relativen Revisionsgründe gesehen. Bei den absoluten: 338 Nr. 1 bzgl. der Schöffin, dann nochmal wegen des abgelenkten Richters, Nr. 3 bzgl. des Befangenheitsantrages.. alles abgelehnt... Bei der Zulässigkeit: 341 -> Frist versäumt und die Wiedereinsetzung geprüft...(10.12.2019, 19:47)MaisBln. schrieb: Berlin: ich habe bei den Sachrügen nur den schweren Raub geprüft nach § 249, 250 II Nr. 1 Fall 2, Nr. 3b -> die Gefahr des Todes bejaht. Danach aber den Mord wegen des Vorsatzes abgelehnt... irgendwie denke ich nun, dass es widersprüchlich ist...
Was habt ihr noch bei den Sachrügen geprüft?
Hatte Vorsatz auch abgelehnt wegen der Geschichte im Tiergarten, nur dann eben später als Mord durch Unterlassen, nachdem sie das mit der Kälte gemerkt hat. Aber noch diskutiert wegen der Geschichte mit der Wärmetonne an der Tankstelle ob sie da nicht von Anfang an hätte wissen müssen wie kalt es ist, aber das war am Ende wohl eher eine frage der Beweiswürdigung und dafür hätten wir ja keine Anhaltspunkte, dass das Gericht da etwas falsch bewertet hat... Ansonsten halt bei 250 Abs 2 noch Nr. 3a.. Hattet ihr irgendwelche relativen Revisionsgruende? Habe keine gesehen..
Frage mich, wie konnte es später bei dir der Mord durch Unterlassen sein?? Ich dachte es ging nur die Aussetzung oder eben unterlassene Hilfeleistung... die wir nicht prüfen sollten..
Ich bin da im Prinzip dem Gericht gefolgt, weil der Beschuldigten ja dann später klar wurde, dass es doch ziemlich kalt ist und das Opfer vielleicht noch im Tiergarten ist und erfriert und sie dann gesagt hat ach "scheißegal". Sie hatte aber ja wegen des Raubüberfalls eine Garantenstellung...
11.12.2019, 10:52
(11.12.2019, 10:26)Lala bln schrieb:(11.12.2019, 07:54)MaisBln. schrieb:(10.12.2019, 20:25)Bln schrieb:Habe ebenso keine relativen Revisionsgründe gesehen. Bei den absoluten: 338 Nr. 1 bzgl. der Schöffin, dann nochmal wegen des abgelenkten Richters, Nr. 3 bzgl. des Befangenheitsantrages.. alles abgelehnt... Bei der Zulässigkeit: 341 -> Frist versäumt und die Wiedereinsetzung geprüft...(10.12.2019, 19:47)MaisBln. schrieb: Berlin: ich habe bei den Sachrügen nur den schweren Raub geprüft nach § 249, 250 II Nr. 1 Fall 2, Nr. 3b -> die Gefahr des Todes bejaht. Danach aber den Mord wegen des Vorsatzes abgelehnt... irgendwie denke ich nun, dass es widersprüchlich ist...
Was habt ihr noch bei den Sachrügen geprüft?
Hatte Vorsatz auch abgelehnt wegen der Geschichte im Tiergarten, nur dann eben später als Mord durch Unterlassen, nachdem sie das mit der Kälte gemerkt hat. Aber noch diskutiert wegen der Geschichte mit der Wärmetonne an der Tankstelle ob sie da nicht von Anfang an hätte wissen müssen wie kalt es ist, aber das war am Ende wohl eher eine frage der Beweiswürdigung und dafür hätten wir ja keine Anhaltspunkte, dass das Gericht da etwas falsch bewertet hat... Ansonsten halt bei 250 Abs 2 noch Nr. 3a.. Hattet ihr irgendwelche relativen Revisionsgruende? Habe keine gesehen..
Frage mich, wie konnte es später bei dir der Mord durch Unterlassen sein?? Ich dachte es ging nur die Aussetzung oder eben unterlassene Hilfeleistung... die wir nicht prüfen sollten..
Könntest du vielleicht genauer sagen, an welcher Stelle und warum die Frist versäumt wurde?
Ich zweifele ehrlich gesagt daran, dass die Frist tatsächlich versäumt wurde, weil man mir dann nach der Klausur sagte, es muss nicht unbedingt das Az. stehen.
Aber ich habe das Versäumnis angenommen, weil die Revision erst am 2.12.2019 anstatt dem 27.11.2019 beim richtigen Gericht einging...
11.12.2019, 10:58
(11.12.2019, 10:52)MaisBln. schrieb:(11.12.2019, 10:26)Lala bln schrieb:(11.12.2019, 07:54)MaisBln. schrieb:(10.12.2019, 20:25)Bln schrieb:Habe ebenso keine relativen Revisionsgründe gesehen. Bei den absoluten: 338 Nr. 1 bzgl. der Schöffin, dann nochmal wegen des abgelenkten Richters, Nr. 3 bzgl. des Befangenheitsantrages.. alles abgelehnt... Bei der Zulässigkeit: 341 -> Frist versäumt und die Wiedereinsetzung geprüft...(10.12.2019, 19:47)MaisBln. schrieb: Berlin: ich habe bei den Sachrügen nur den schweren Raub geprüft nach § 249, 250 II Nr. 1 Fall 2, Nr. 3b -> die Gefahr des Todes bejaht. Danach aber den Mord wegen des Vorsatzes abgelehnt... irgendwie denke ich nun, dass es widersprüchlich ist...
Was habt ihr noch bei den Sachrügen geprüft?
Hatte Vorsatz auch abgelehnt wegen der Geschichte im Tiergarten, nur dann eben später als Mord durch Unterlassen, nachdem sie das mit der Kälte gemerkt hat. Aber noch diskutiert wegen der Geschichte mit der Wärmetonne an der Tankstelle ob sie da nicht von Anfang an hätte wissen müssen wie kalt es ist, aber das war am Ende wohl eher eine frage der Beweiswürdigung und dafür hätten wir ja keine Anhaltspunkte, dass das Gericht da etwas falsch bewertet hat... Ansonsten halt bei 250 Abs 2 noch Nr. 3a.. Hattet ihr irgendwelche relativen Revisionsgruende? Habe keine gesehen..
Frage mich, wie konnte es später bei dir der Mord durch Unterlassen sein?? Ich dachte es ging nur die Aussetzung oder eben unterlassene Hilfeleistung... die wir nicht prüfen sollten..
Könntest du vielleicht genauer sagen, an welcher Stelle und warum die Frist versäumt wurde?
Ich zweifele ehrlich gesagt daran, dass die Frist tatsächlich versäumt wurde, weil man mir dann nach der Klausur sagte, es muss nicht unbedingt das Az. stehen.
Aber ich habe das Versäumnis angenommen, weil die Revision erst am 2.12.2019 anstatt dem 27.11.2019 beim richtigen Gericht einging...
bzw. ich sagte, das Hindernis ist am 4.12. weggefallen und erst ab da beginnt die Frist... und dann eben § 44 StPO.