10.12.2019, 19:10
(10.12.2019, 17:58)Gast schrieb:(10.12.2019, 17:38)Gast schrieb: Ich habe den 242,244a bejaht, der Ladeninhaber hatte übergeordnetes gewahrsam, was der Kassierer mit dem passieren lassen gebrochen hat
der kassierer war aber dazu befugt, die waren herauszugeben kraft seiner aufgabe, also kann doch auch nur sein einverständnis maßgeblich sein. nun denn, vieles sicher vertretbar
Der ist doch nur befugt bei KP Zahlung. Kein Arbeitgeber berechtigt doch seine Mitarbeiter, die Waren im Laden unentgeltlich zu verteilen
10.12.2019, 19:13
(10.12.2019, 18:51)GastHH schrieb:(10.12.2019, 18:42)Gast schrieb: an alle aus bawü:
sind sonst keinem die "unstimmigkeiten" heute (strafR 2. klausur) aufegallen?
1) die argumentation des verteidigers zur proberichter-sache (es käme nicht auf die "rechnerische" amtszeit an) machte nur sinn, wenn die vorsitzende seit mitte 2018 tätig gewesen wäre = dann wäre sie "rechnerisch" über 1 jahr richterin, aber man könnte (vom WL her) argumentieren, dass sie sich dezember 2019 noch im 1. jahr (des folgejahres) nach ihrer ernennung befindet, worauf der verteidiger wohl hinaus wollte; im bearbeitervermerk stand aber sie sei seit mitte 2016 tätig, dann macht das ganze "nicht rechnerisch" argument aber schlechthin keinen sinn. dem ringtausch geschuldeter fehler oder war ich einfach zu dumm den clou zu erkennen (?)
2) wurde glaub von iwem im forum schon angesprochen: 268c (belehrung fahrverbot) hat doch wirklich unter keinem gesichtspunkt sinn gemacht. so wenig sinn, dass mir das selbst als nebelkerze oä suspekt vorkommt.
Ich vermute, dass der Verteidiger darauf raus wollte, dass, ähnlich wie in Abs. II des 29 GVG vielleicht wegen der Bedeutung der Sache ein erfahrener Richter etnscheiden müsste (was bzgl. Abs. II aber abzulehnen wäre). Habe mir aber die selbe Frage wie du gestellt. Frist unproblematisch erfüllt, selbst wenn sie erst am 01.01.17 beginnnen würde...
Der Hinweis sollte wohl andeuten, dass ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt wurde. An der Stelle befanden sich ja Auslassungen im Urteil. Ich habs sogar noch gesehen, und dann aber ganz konsequent vollpfostig auf § 69 StGB abgestellt. Blöder Mist...
macht schon sinn, was du das schreibst. aber wirkt halt alles bissel gezwungen.
will nicht einen auf verschwörungstheoretiker machen, aber finde fehler im SV ist hier jdf nicht ganz fernliegend.
wenns einer wäre: auswirkungen?
10.12.2019, 19:17
(10.12.2019, 17:51)Gast schrieb:(10.12.2019, 17:38)Gast schrieb: Ich habe den 242,244a bejaht, der Ladeninhaber hatte übergeordnetes gewahrsam, was der Kassierer mit dem passieren lassen gebrochen hatWieso 244a und nicht 244?
Weil vss vorliegen... 243 I 2 nr 3 und Unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds
10.12.2019, 19:18
(10.12.2019, 18:42)Gast schrieb: an alle aus bawü:
sind sonst keinem die "unstimmigkeiten" heute (strafR 2. klausur) aufegallen?
1) die argumentation des verteidigers zur proberichter-sache (es käme nicht auf die "rechnerische" amtszeit an) machte nur sinn, wenn die vorsitzende seit mitte 2018 tätig gewesen wäre = dann wäre sie "rechnerisch" über 1 jahr richterin, aber man könnte (vom WL her) argumentieren, dass sie sich dezember 2019 noch im 1. jahr (des folgejahres) nach ihrer ernennung befindet, worauf der verteidiger wohl hinaus wollte; im bearbeitervermerk stand aber sie sei seit mitte 2016 tätig, dann macht das ganze "nicht rechnerisch" argument aber schlechthin keinen sinn. dem ringtausch geschuldeter fehler oder war ich einfach zu dumm den clou zu erkennen (?)
2) wurde glaub von iwem im forum schon angesprochen: 268c (belehrung fahrverbot) hat doch wirklich unter keinem gesichtspunkt sinn gemacht. so wenig sinn, dass mir das selbst als nebelkerze oä suspekt vorkommt.
Ich bin aus NRW, bei uns tauchte aber auch das Problem zu 1) auf:
Mir ist die riesige Zeitspanne auch aufgefallen. Ich habe dann - um irgendwie doch zu diesem Problem zu kommen - Folgendes geschrieben:
Zur Erinnerung: 29 I 2 GVG lautet: Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.
Ich habe ausgelegt, was hierunter genau zu verstehen ist. Der Wortlaut der Norm ist unergiebig. Man könnte den Satz verstehen als
"Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung [zum Richter auf Probe] nicht Vorsitzender sein.
Man könnte ihn auch verstehen als
"Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach [im Sinne von: im Anschluss] seiner Ernennung [zum Richter am Amtsgericht] nicht Vorsitzender sein.
Der Wortlaut deutet eher auf die erste Auslegungsmethode hin, denn ansonsten hätte der Gesetzgeber in Satz 2 auch schlicht "Ein Richter am Amtsgericht darf..." formulieren können.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Systematik, weil 29 I in den Sätzen 1 und 2 zwischen dem Richter auf Probe und dem Richter am Amtsgericht unterscheidet.
Ferner spricht auch Sinn und Zweck für dieses Verständnis, weil 29 I 2 lediglich dafür sorgen soll, dass ein unerfahrener Richter nicht als Vorsitzender tätig ist. Würde man 29 I 2 derart eng auslegen, dass der Richter auch noch ein Jahr Richter am Amtsgericht gewesen sein muss, so hätte dies im Extremfall zur Folge, dass ein Richter erst nach 6 Jahren (5 Jahre als Richter auf Probe gem 12 II 1 DRiG + 1 Jahr als RiAG ) mal den Vorsitz leiten dürfte.
Auf eine verfassungskonforme Auslegung bin ich nicht eingegangen. Bin ganz und gar nicht zufrieden mit meinen Ausführungen. Hatte echt keine Ahnung, was die von uns hören wollen...
10.12.2019, 19:35
(10.12.2019, 19:17)Gast schrieb:(10.12.2019, 17:51)Gast schrieb:(10.12.2019, 17:38)Gast schrieb: Ich habe den 242,244a bejaht, der Ladeninhaber hatte übergeordnetes gewahrsam, was der Kassierer mit dem passieren lassen gebrochen hatWieso 244a und nicht 244?
Weil vss vorliegen... 243 I 2 nr 3 und Unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds
Jo stimmt ^^
10.12.2019, 19:47
Berlin: ich habe bei den Sachrügen nur den schweren Raub geprüft nach § 249, 250 II Nr. 1 Fall 2, Nr. 3b -> die Gefahr des Todes bejaht. Danach aber den Mord wegen des Vorsatzes abgelehnt... irgendwie denke ich nun, dass es widersprüchlich ist...
Was habt ihr noch bei den Sachrügen geprüft?
Was habt ihr noch bei den Sachrügen geprüft?
10.12.2019, 19:59
(10.12.2019, 19:18)NRWXYZ schrieb:(10.12.2019, 18:42)Gast schrieb: an alle aus bawü:
sind sonst keinem die "unstimmigkeiten" heute (strafR 2. klausur) aufegallen?
1) die argumentation des verteidigers zur proberichter-sache (es käme nicht auf die "rechnerische" amtszeit an) machte nur sinn, wenn die vorsitzende seit mitte 2018 tätig gewesen wäre = dann wäre sie "rechnerisch" über 1 jahr richterin, aber man könnte (vom WL her) argumentieren, dass sie sich dezember 2019 noch im 1. jahr (des folgejahres) nach ihrer ernennung befindet, worauf der verteidiger wohl hinaus wollte; im bearbeitervermerk stand aber sie sei seit mitte 2016 tätig, dann macht das ganze "nicht rechnerisch" argument aber schlechthin keinen sinn. dem ringtausch geschuldeter fehler oder war ich einfach zu dumm den clou zu erkennen (?)
2) wurde glaub von iwem im forum schon angesprochen: 268c (belehrung fahrverbot) hat doch wirklich unter keinem gesichtspunkt sinn gemacht. so wenig sinn, dass mir das selbst als nebelkerze oä suspekt vorkommt.
Ich bin aus NRW, bei uns tauchte aber auch das Problem zu 1) auf:
Mir ist die riesige Zeitspanne auch aufgefallen. Ich habe dann - um irgendwie doch zu diesem Problem zu kommen - Folgendes geschrieben:
Zur Erinnerung: 29 I 2 GVG lautet: Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.
Ich habe ausgelegt, was hierunter genau zu verstehen ist. Der Wortlaut der Norm ist unergiebig. Man könnte den Satz verstehen als
"Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung [zum Richter auf Probe] nicht Vorsitzender sein.
Man könnte ihn auch verstehen als
"Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach [im Sinne von: im Anschluss] seiner Ernennung [zum Richter am Amtsgericht] nicht Vorsitzender sein.
Der Wortlaut deutet eher auf die erste Auslegungsmethode hin, denn ansonsten hätte der Gesetzgeber in Satz 2 auch schlicht "Ein Richter am Amtsgericht darf..." formulieren können.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Systematik, weil 29 I in den Sätzen 1 und 2 zwischen dem Richter auf Probe und dem Richter am Amtsgericht unterscheidet.
Ferner spricht auch Sinn und Zweck für dieses Verständnis, weil 29 I 2 lediglich dafür sorgen soll, dass ein unerfahrener Richter nicht als Vorsitzender tätig ist. Würde man 29 I 2 derart eng auslegen, dass der Richter auch noch ein Jahr Richter am Amtsgericht gewesen sein muss, so hätte dies im Extremfall zur Folge, dass ein Richter erst nach 6 Jahren (5 Jahre als Richter auf Probe gem 12 II 1 DRiG + 1 Jahr als RiAG ) mal den Vorsitz leiten dürfte.
Auf eine verfassungskonforme Auslegung bin ich nicht eingegangen. Bin ganz und gar nicht zufrieden mit meinen Ausführungen. Hatte echt keine Ahnung, was die von uns hören wollen...
so ähnlich (also letztlich einfach nur durch methodik) hab ichs dann auch gelöst.
mich interessiert aber nach wie vor, obs nun ein fehler im SV ist, oder ob die zeitspanne allen ernstes "absichtlich" so groß war, damit wirklich jeder versteht, dass man den verstoß ggn 29 I 2 GVG ablehnen (= deine auslegungsvariante 1 wählen) soll.
10.12.2019, 20:00
welche verfahrensfehler gab es denn heute?
338 nr. 1 (-)
338 nr. 5 iVm § 140 II grds. (+), aber kein beruhen, da nicht wesentlicher teil
§§ 337, 265 I (+)
sonst nochwas???
338 nr. 1 (-)
338 nr. 5 iVm § 140 II grds. (+), aber kein beruhen, da nicht wesentlicher teil
§§ 337, 265 I (+)
sonst nochwas???
10.12.2019, 20:04
10.12.2019, 20:05
(10.12.2019, 20:00)Gast schrieb: welche verfahrensfehler gab es denn heute?
338 nr. 1 (-)
338 nr. 5 iVm § 140 II grds. (+), aber kein beruhen, da nicht wesentlicher teil
§§ 337, 265 I (+)
sonst nochwas???
Wir hatten noch zweimal 250, einmal bzgl verlesung von urkunden und einmal wegen des vernehmens der beamtin anstelle des verdeckten ermittlers