20.01.2020, 19:02
Glaubt ihr, dass den § 2014 BGB viele kannten und das ein großer Mangel ist, wenn man den nicht hat?
20.01.2020, 19:10
(20.01.2020, 18:55)Gast schrieb: Habe den Makler-Anspruch genommen und aus Kostengründen dazu geraten, ein VU zu erlassen. Klage war ja schon erhoben. Das ist natürlich Quatsch, wenn man auch Verurteilung unter Vorbehalt der §2014er Einrede beantragen kann. Habe den leider auch nicht gekannt. Blöd...So im Nachhinein doch echt keine einfache Klausur.
naja aber wenn du 9 Punkte hast ist doch trotzdem okay, auf das mit Cic und dem § 2014 muss man wohl auch erst mal kommen denke ich. Oder bist du nicht derjenige mit den 9 Punkten. Kann mir aber echt nicht vorstellen, dass besagte Punkte sehr viele haben. Deswegen sollte man sich jetzt meiner Meinung nach keine furchtbaren Sorgen machen.
21.01.2020, 03:32
Also ich glaube dass es durchaus gut war den § 2014 in der Zweckmäßigkeit anzusprechen, aber das dem Mandaten zu empfehlen ist wohl eher unzweckmäßig im vergleich zu den anderen Optionen (Erledigungserklärung nach Erfüllung), da er auch bei § 2014 den Rechsstreit vollumfänglich verliert und es daher teurer ist von den Prozesskosten die er zu tragen hat.
21.01.2020, 16:23
(19.01.2020, 19:00)Gast schrieb:(16.01.2020, 11:55)Gast2020 schrieb:(16.01.2020, 11:05)Gast schrieb: Cic wäre diese Argumentation gewesen:Was kostet in Jura denn keine Punkte? :) … Ich denke ein wichtiger Schwerpunkt waren die § 652ff. und das man die Bestätigungsproblematik gesehen hat ( mal sehen, was daraus wird, wenn man den § 144 übersehen hat und über 242 ging ), Anfechtung war bei mir dann raus, 812 dann auch, wenn überhaupt Cic erwartet wurde, dann ist das meines Erachtens ein Schmankerl. Ich weiß auch gar nicht, ob das so deutlich im Sachverhalt angelegt war bei uns in Nds. .. BGH hats ja in dem Urteil aber auch verneint :)
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14
Denke, dass es liebe Punkte kostet, wenn man das nicht hat
jedes problem zu 652 stand im kaiser materielles zivilrecht. hab ich alles hingeschrieben.
verweisung nach 101 gvg hab ich auch korrekt gelöst, die erbschaftssache auch.
besagtes urteil kannte ich auch. bestätigung angenommen und konkludenten erlassvertrag bzgl cic angenommen.
ergebnis: 9 punkte.
ich frage mich wirklich, was man da denn noch bitte hätte machen sollen. ist mir wirklich ein rätsel. 9p ist kein schlechtes ergebnis, versteht mich nicht falsch, aber als ich die klausur las, dachte ich so: jackpot. vllt hat ja jemand einen erhellenden hinweis.
Also so ging es mir im KK für's erste Examen. War ein Anspruch § 906 II 2 BGB (gefühlt vierfach) analog. Kannte als einer der wenigen das Urteil dazu. Ergebnis war korrekt... 8 Punkte.
Es kommt mE gar nicht so sehr auf das Ergebnis an sich an, sondern auf dessen Darstellung. Wenn man eine Klausurvorlage kennt, ist man wohl zu sehr geneigt, Schwieriges schnell runter zu rattern, anstatt mühsam und ausführlich herzuleiten. Kann mir vorstellen, dass es dann für den ein oder anderen Korrektor an Tiefe mangelt.
Naja, wir wissen alle mittlerweile, dass die Notenvergabe größtenteils rein subjektiv geschieht...
22.01.2020, 21:00
bin mal gespannt, ob das mit dem BGH Urteil und dem Cic Anspruch und dem § 144 so in Nds gewollt war wie da beim GPA :) . Habe nämlich irgendwie das Gefühl, dass das in Niedersachsen mit den Parteien so gar nicht gepasst hätte und auch nicht im Sachverhalt angelegt gewesen ist. Selbst wenn glaube ich nicht, dass diese Frage über das Bestehen entscheidet. Aber der cic Anspruch würde sich meines Erachtens so wie ich den Fall in Erinnerung habe gar nicht gegen den Mandanten richten, aber was hat man nach dieser langen Zeit schon richtig noch im Kopf … nix :)
23.01.2020, 03:07
Liste in NRW ist da.
23.01.2020, 16:39
(22.01.2020, 21:00)Gast 2020 schrieb: bin mal gespannt, ob das mit dem BGH Urteil und dem Cic Anspruch und dem § 144 so in Nds gewollt war wie da beim GPA :) . Habe nämlich irgendwie das Gefühl, dass das in Niedersachsen mit den Parteien so gar nicht gepasst hätte und auch nicht im Sachverhalt angelegt gewesen ist. Selbst wenn glaube ich nicht, dass diese Frage über das Bestehen entscheidet. Aber der cic Anspruch würde sich meines Erachtens so wie ich den Fall in Erinnerung habe gar nicht gegen den Mandanten richten, aber was hat man nach dieser langen Zeit schon richtig noch im Kopf … nix :)
Also wenn cic Anspruch des Mandanten auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Entfällt dadurch der KV könnte der Makleranspruch entfallen (cic zwar ex nunc aber potentiell gibt es ja Anfechtung was evtl reicht ).
23.01.2020, 18:06
(23.01.2020, 16:39)Gast schrieb:(22.01.2020, 21:00)Gast 2020 schrieb: bin mal gespannt, ob das mit dem BGH Urteil und dem Cic Anspruch und dem § 144 so in Nds gewollt war wie da beim GPA :) . Habe nämlich irgendwie das Gefühl, dass das in Niedersachsen mit den Parteien so gar nicht gepasst hätte und auch nicht im Sachverhalt angelegt gewesen ist. Selbst wenn glaube ich nicht, dass diese Frage über das Bestehen entscheidet. Aber der cic Anspruch würde sich meines Erachtens so wie ich den Fall in Erinnerung habe gar nicht gegen den Mandanten richten, aber was hat man nach dieser langen Zeit schon richtig noch im Kopf … nix :)
Also wenn cic Anspruch des Mandanten auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Entfällt dadurch der KV könnte der Makleranspruch entfallen (cic zwar ex nunc aber potentiell gibt es ja Anfechtung was evtl reicht ).
Aha sehr gut ?. Also bei uns kam ja der Mandant hin und fragte hat sein Anwalt alles richtig gemacht. Und wenn die Lösung gewesen wäre Klageerwiderung wäre richtig, weil Anspruch (-) , dann hatte ich in der Klausur das Problem was soll eigentlich in die Zweckmäßigkeit? Es kann ja wohl kaum sein, dass dann dieser Weg, der mMn nicht sehr nahe liegt über 3 oder 4 Punkte bestimmt ?. Ansonsten könnte man ja nur bestehen, wenn man das Urteil kennt. Weil sonst jede andere Beratung falsch wäre.
23.01.2020, 18:26
(23.01.2020, 18:06)Gast 2020 schrieb:(23.01.2020, 16:39)Gast schrieb:(22.01.2020, 21:00)Gast 2020 schrieb: bin mal gespannt, ob das mit dem BGH Urteil und dem Cic Anspruch und dem § 144 so in Nds gewollt war wie da beim GPA :) . Habe nämlich irgendwie das Gefühl, dass das in Niedersachsen mit den Parteien so gar nicht gepasst hätte und auch nicht im Sachverhalt angelegt gewesen ist. Selbst wenn glaube ich nicht, dass diese Frage über das Bestehen entscheidet. Aber der cic Anspruch würde sich meines Erachtens so wie ich den Fall in Erinnerung habe gar nicht gegen den Mandanten richten, aber was hat man nach dieser langen Zeit schon richtig noch im Kopf … nix :)
Also wenn cic Anspruch des Mandanten auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Entfällt dadurch der KV könnte der Makleranspruch entfallen (cic zwar ex nunc aber potentiell gibt es ja Anfechtung was evtl reicht ).
Aha sehr gut ?. Also bei uns kam ja der Mandant hin und fragte hat sein Anwalt alles richtig gemacht. Und wenn die Lösung gewesen wäre Klageerwiderung wäre richtig, weil Anspruch (-) , dann hatte ich in der Klausur das Problem was soll eigentlich in die Zweckmäßigkeit? Es kann ja wohl kaum sein, dass dann dieser Weg, der mMn nicht sehr nahe liegt über 3 oder 4 Punkte bestimmt ?. Ansonsten könnte man ja nur bestehen, wenn man das Urteil kennt. Weil sonst jede andere Beratung falsch wäre.
aber wenn ich das richtig verstehe sagt der BGH da auch konkludenter Erlassvertrag hinsichtlich Cic das heißt die Lösung über er müsste grundsätzlich Zahlen und damit die Überlegungen zur Kostenminimierung in der ZMK müssten richtig sein :) ... punkte kostet mich dann wahrscheinlich eher noch dass ich § 144 übersehen habe und das ganze im Ergebnis aber wie bei §144 über 242 löste ( Widersprüchlichkeit) ... Das Urteil nicht zu kennen wäre dann nur schädlich hinsichtlich der perfekten Lösung :) ... ein netter Weg vom BGH aber in dieser Konstellation denkt man auch wirklich nicht an Ansprüche zwischen K und V wenn es um die Maklerin geht.
24.01.2020, 12:04
Noten sind da.