08.01.2020, 08:14
der bgh hat das aber so entschieden - es gilt die sechsmonatige mirtvertragliche Verjährung :/
08.01.2020, 10:25
Ne dazu hab ich natürlich nichts geschrieben und auch - soweit ich das erinnere - nicht eine Sekunde darüber nachgedacht. Finde es auch etwas merkwürdig die Norm anzuwenden, wenn es nie zur Übergabe der Wohnung kam.
08.01.2020, 11:14
(07.01.2020, 19:18)Gast 2020 schrieb:(07.01.2020, 13:12)Nds schrieb: In Niedersachsen kommen die Ergebnisse am 1.2. und die mündlichen Prüfungen starten ab dem 28.2.
Ganz sicher, dass die Ergebnisse am 01.02 kommen in Niedersachsen?
Bei einer Kollegin, die im Juli in NDS geschrieben hat, kamen die Ergebnisse um den 11.11. Das wäre bei uns der 11.2.
08.01.2020, 13:57
BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - XII ZR 48/03
Ja, war alles verjährt. Ganz toll :-(
Ja, war alles verjährt. Ganz toll :-(
10.01.2020, 10:11
(08.01.2020, 11:14)GastNDS schrieb:(07.01.2020, 19:18)Gast 2020 schrieb:(07.01.2020, 13:12)Nds schrieb: In Niedersachsen kommen die Ergebnisse am 1.2. und die mündlichen Prüfungen starten ab dem 28.2.
Ganz sicher, dass die Ergebnisse am 01.02 kommen in Niedersachsen?
Bei einer Kollegin, die im Juli in NDS geschrieben hat, kamen die Ergebnisse um den 11.11. Das wäre bei uns der 11.2.
hat mir das OLG auf Nachfrage gesagt...
10.01.2020, 16:46
(10.01.2020, 10:11)Nds schrieb:(08.01.2020, 11:14)GastNDS schrieb:(07.01.2020, 19:18)Gast 2020 schrieb:(07.01.2020, 13:12)Nds schrieb: In Niedersachsen kommen die Ergebnisse am 1.2. und die mündlichen Prüfungen starten ab dem 28.2.
Ganz sicher, dass die Ergebnisse am 01.02 kommen in Niedersachsen?
Bei einer Kollegin, die im Juli in NDS geschrieben hat, kamen die Ergebnisse um den 11.11. Das wäre bei uns der 11.2.
hat mir das OLG auf Nachfrage gesagt...
Naja wird man sehen. Vielleicht Meinen sie ja auch jeweils ab dem ?. Ich bezweifle, dass das gleich am ersten Samstag kommt. Ändern kann man eh nix mehr.
13.01.2020, 13:31
(08.01.2020, 13:57)Gast schrieb: BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - XII ZR 48/03
Ja, war alles verjährt. Ganz toll :-(
aber in der klausur im GPA-Nord wurden die umbauten nicht zugunsten des abbrechenden vorgenommen, sondern zugunsten des neuen mieters, damit sie die Wohnung noch schnell los wird. das urteil ist doch auf diese konstellation gar nicht anwendbar. da stellt sich dann meiner ansicht nach iRd des cic anspruchs, ob sie sich zu derart umfangreichen "selbstschädigungen" herausgefordert fühlen durfte, was man bejahen oder verneinen kann
13.01.2020, 13:35
(13.01.2020, 13:31)Gast schrieb:(08.01.2020, 13:57)Gast schrieb: BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - XII ZR 48/03
Ja, war alles verjährt. Ganz toll :-(
aber in der klausur im GPA-Nord wurden die umbauten nicht zugunsten des abbrechenden vorgenommen, sondern zugunsten des neuen mieters, damit sie die Wohnung noch schnell los wird. das urteil ist doch auf diese konstellation gar nicht anwendbar. da stellt sich dann meiner ansicht nach iRd des cic anspruchs, ob sie sich zu derart umfangreichen "selbstschädigungen" herausgefordert fühlen durfte, was man bejahen oder verneinen kann
mal davon abgesehen, glaube ich nicht, dass irgendwer die verjährungsproblematik gesehen hat. Schriftsatz wurde einem in der Klausur ja gerade zu aufgedrängt und dann ist es eigentlich schon gemein, dass sich so 99% der leute aus dem praktischen Teil der Klausur rausschreiben. aber gut, das mitleid wird das GPA im zweifel wohl nicht haben, aber ich wollts mal loswerden :D
13.01.2020, 14:22
Schriftsatz wäre ja trotzdem angezeigt, weil die einrede der Verjährung nicht erhoben wurde. Da hätte man bei den prozesstaktischen Erwähungen noch darlegen können, wie auf die Erhebung der einrede im Prozess reagiert werden könnte :-(
13.01.2020, 14:43
Hier das Urteil, das vermutlich als Vorlage für die Klausur diente:
OLG Hamburger, Urteil vom 14.11.2014 - 4 U 107/13
Die Verjährung wird dort nicht problematisiert und im Palandt (§ 548 Rn. 7) steht, dass die Frist bei CIC nur anwendbar ist, wenn der Anspruch die Veränderung der Mietsache betrifft.
Das halte ich in in der Klausur GPA Nord für zweifelhaft, weil die Umbauten nicht für die Beklagte durchgeführt wurden.
OLG Hamburger, Urteil vom 14.11.2014 - 4 U 107/13
Die Verjährung wird dort nicht problematisiert und im Palandt (§ 548 Rn. 7) steht, dass die Frist bei CIC nur anwendbar ist, wenn der Anspruch die Veränderung der Mietsache betrifft.
Das halte ich in in der Klausur GPA Nord für zweifelhaft, weil die Umbauten nicht für die Beklagte durchgeführt wurden.