12.01.2021, 19:06
12.01.2021, 19:38
(12.01.2021, 19:02)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:59)Gast schrieb: Ich habs mir mindestens 10 mal durchgelesen. Das Gericht hat festgestellt, dass sie dem Angeklagten geschenkt wurde (in NRW).
Leider nein, weder in Hessen noch in NRW.
Stand in nrw ziemlich sicher so drin, dass sie dem Angeklagten geschenkt wurde. Sprich er Eigentümer war, jedenfalls einen Anspruch drauf hatte.
In Hessen kann das natürlich angepasst /geändert worden sein.
12.01.2021, 19:44
Irgendwas muss ich übersehen haben, fand die ganze Klausur zu kurz und zu leicht. War für mich echt Niveau des Ersten Examen. Aber gut, vielleicht habe ich was übersehen, schauen wir mal.
12.01.2021, 19:57
(12.01.2021, 19:38)Gast schrieb:(12.01.2021, 19:02)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:59)Gast schrieb: Ich habs mir mindestens 10 mal durchgelesen. Das Gericht hat festgestellt, dass sie dem Angeklagten geschenkt wurde (in NRW).
Leider nein, weder in Hessen noch in NRW.
Stand in nrw ziemlich sicher so drin, dass sie dem Angeklagten geschenkt wurde. Sprich er Eigentümer war, jedenfalls einen Anspruch drauf hatte.
In Hessen kann das natürlich angepasst /geändert worden sein.
Und stand da was zum Irrtum?
12.01.2021, 19:58
(12.01.2021, 19:44)Gast x (HE) schrieb: Irgendwas muss ich übersehen haben, fand die ganze Klausur zu kurz und zu leicht. War für mich echt Niveau des Ersten Examen. Aber gut, vielleicht habe ich was übersehen, schauen wir mal.
Kurz weiß ich nicht. Gerade in der Sachrüge konnte man zu vielem doch bissl was schreiben.
Aber inhaltlich war die Sachrüge tatsächlich nicht so schwer / komplex.
Dafür war es der Verfahrensteil bzgl der zwei Urteile.
Aber es war halt schon enorm viel zu schreiben
12.01.2021, 19:59
(12.01.2021, 18:32)Gast schrieb: Macht euch nicht verrückt. Hier schreiben viele falsche Sachen hinein. Bspw. war in Nds VR heute die AGL § 48 Vwvfg, nicht § 49 Vwvfg. Ein klassiker. Aufhebung rechtswidrig gewordener VA. § 49 wird euch aber auch nicht das Bein brechen, ging hier ja nicht um Geldleistungen. Ein Widerruf wirkt nur für die Zukunft, daher wendet die Rspr 48 an.
Tief durchatmen und am besten das Handy weglegen.
Also erstmal ist es bei Widerruf eine Ermächtigungsgrundlage.
Ich meine übrigens es ist tatsächlich 49, weil in dem Zuverlässigkeitsattest nicht die typische Situation liegt, die du ansprichst. Hab es irgendwie damit argumentiert, dass die Regelung kein typischer Dauer-VA ist bei dem die nachträglichen Umstände zurückwirken. Wie haben es denn andere gelöst? Hab gerade mal gegoogelt und der Widerruf wegen nachträglich eingetretener Umstände scheint in der Rechtsprechung kein Problem...
Warum sollte es überhaupt kritisch sein, dass 49 nur für die Zukunft wirkt? Die Vergangenheit ist ja nun egal, das Kind ist ja schon ggf. In den Brunnen gefallen...
12.01.2021, 20:01
(12.01.2021, 19:57)Gast schrieb:(12.01.2021, 19:38)Gast schrieb:(12.01.2021, 19:02)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:59)Gast schrieb: Ich habs mir mindestens 10 mal durchgelesen. Das Gericht hat festgestellt, dass sie dem Angeklagten geschenkt wurde (in NRW).
Leider nein, weder in Hessen noch in NRW.
Stand in nrw ziemlich sicher so drin, dass sie dem Angeklagten geschenkt wurde. Sprich er Eigentümer war, jedenfalls einen Anspruch drauf hatte.
In Hessen kann das natürlich angepasst /geändert worden sein.
Und stand da was zum Irrtum?
In nrw stand nichts wirklich zum Irrtum.
Nur der Satz, dass die Ps4 dem Angeklagten geschenkt wurde. Dann ging es auch schon weiter mit der Drohung /Nötigungserfolg.
Habe mich auch die ganze Zeit gefragt, was der Kram zum Rücktritt soll und das dann hilfsweise thematisiert.
Aber irgendeine Gruppe hat den Fall wohl im falsch im Kopf oder die Sache mit dem Irrtum war tatsächlich unterschiedlich in nrw/Hessen.
Vielleicht beim anpassen was verloren gegangen (oder ich hatte ein Sonntagsexemplar des Sachverhalts).
12.01.2021, 20:07
(12.01.2021, 20:01)Gast schrieb:(12.01.2021, 19:57)Gast schrieb:(12.01.2021, 19:38)Gast schrieb:(12.01.2021, 19:02)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:59)Gast schrieb: Ich habs mir mindestens 10 mal durchgelesen. Das Gericht hat festgestellt, dass sie dem Angeklagten geschenkt wurde (in NRW).
Leider nein, weder in Hessen noch in NRW.
Stand in nrw ziemlich sicher so drin, dass sie dem Angeklagten geschenkt wurde. Sprich er Eigentümer war, jedenfalls einen Anspruch drauf hatte.
In Hessen kann das natürlich angepasst /geändert worden sein.
Und stand da was zum Irrtum?
In nrw stand nichts wirklich zum Irrtum.
Nur der Satz, dass die Ps4 dem Angeklagten geschenkt wurde. Dann ging es auch schon weiter mit der Drohung /Nötigungserfolg.
Habe mich auch die ganze Zeit gefragt, was der Kram zum Rücktritt soll und das dann hilfsweise thematisiert.
Aber irgendeine Gruppe hat den Fall wohl im falsch im Kopf oder die Sache mit dem Irrtum war tatsächlich unterschiedlich in nrw/Hessen.
Vielleicht beim anpassen was verloren gegangen (oder ich hatte ein Sonntagsexemplar des Sachverhalts).
Also ich habe nichts über Irrtum gelesen.
Noch was:
Bei der räuberischen Erpressung:
Hab bezüglich des Handys r.E.verneint, weil nach Rspr. Keine weggabe. Und ihr?
12.01.2021, 20:14
(12.01.2021, 20:07)Gast schrieb:(12.01.2021, 20:01)Gast schrieb:(12.01.2021, 19:57)Gast schrieb:(12.01.2021, 19:38)Gast schrieb:(12.01.2021, 19:02)Gast schrieb: Leider nein, weder in Hessen noch in NRW.
Stand in nrw ziemlich sicher so drin, dass sie dem Angeklagten geschenkt wurde. Sprich er Eigentümer war, jedenfalls einen Anspruch drauf hatte.
In Hessen kann das natürlich angepasst /geändert worden sein.
Und stand da was zum Irrtum?
In nrw stand nichts wirklich zum Irrtum.
Nur der Satz, dass die Ps4 dem Angeklagten geschenkt wurde. Dann ging es auch schon weiter mit der Drohung /Nötigungserfolg.
Habe mich auch die ganze Zeit gefragt, was der Kram zum Rücktritt soll und das dann hilfsweise thematisiert.
Aber irgendeine Gruppe hat den Fall wohl im falsch im Kopf oder die Sache mit dem Irrtum war tatsächlich unterschiedlich in nrw/Hessen.
Vielleicht beim anpassen was verloren gegangen (oder ich hatte ein Sonntagsexemplar des Sachverhalts).
Also ich habe nichts über Irrtum gelesen.
Noch was:
Bei der räuberischen Erpressung:
Hab bezüglich des Handys r.E.verneint, weil nach Rspr. Keine weggabe. Und ihr?
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14
12.01.2021, 20:15
(12.01.2021, 19:59)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:32)Gast schrieb: Macht euch nicht verrückt. Hier schreiben viele falsche Sachen hinein. Bspw. war in Nds VR heute die AGL § 48 Vwvfg, nicht § 49 Vwvfg. Ein klassiker. Aufhebung rechtswidrig gewordener VA. § 49 wird euch aber auch nicht das Bein brechen, ging hier ja nicht um Geldleistungen. Ein Widerruf wirkt nur für die Zukunft, daher wendet die Rspr 48 an.
Tief durchatmen und am besten das Handy weglegen.
Also erstmal ist es bei Widerruf eine Ermächtigungsgrundlage.
Ich meine übrigens es ist tatsächlich 49, weil in dem Zuverlässigkeitsattest nicht die typische Situation liegt, die du ansprichst. Hab es irgendwie damit argumentiert, dass die Regelung kein typischer Dauer-VA ist bei dem die nachträglichen Umstände zurückwirken. Wie haben es denn andere gelöst? Hab gerade mal gegoogelt und der Widerruf wegen nachträglich eingetretener Umstände scheint in der Rechtsprechung kein Problem...
Warum sollte es überhaupt kritisch sein, dass 49 nur für die Zukunft wirkt? Die Vergangenheit ist ja nun egal, das Kind ist ja schon ggf. In den Brunnen gefallen...
es ist umstritten. nur die h.M. sagt 48 - doch kann man bei einem von anfang an rw VA nach 49 erst recht auch aufheben, die ansicht gibt es.
bei nem dauer VA kommt es aber nicht auf den erlasszeitpunkt, sondern auf die lage zum zeitpunkt der letzten behördenentscheidung an - kennt man z.b. aus dem waffenrecht bei ner nachträglichen geisteskrankheit, wenn derjenige das gutachten nicht nachreicht oder wenn einer bei der möglichen aufhebung der fahrerlaubnis seine mpu nicht machen will.
demnach richtet sich das ganze nach 48, wenn es spezialgesetzlich nichts gibt.
diejenigen, die mit mir probeexamen im OLG BS bezirk hatten haben sich heute gefreut. da lief sowas ähnliches, weshalb ich die gern am donnerstag gehabt hätte.