12.01.2021, 18:20
(12.01.2021, 18:18)Zwei Urteile schrieb:(12.01.2021, 18:17)Bruder schrieb:(12.01.2021, 18:15)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:13)GastBla schrieb:(12.01.2021, 18:03)ExamenHessen schrieb: Ja, stand da! Aber wenn den Irrtum bejaht (der vermeidbar war?) dann schneidet man sich doch den Rücktritt vom Versuch ab. Da wollte der Fall doch eigentlich hin.Soweit ich mich erinnere, hat das Gericht festgestellt, dass der Geschädigte dem Angeklagten die PS 4 geschenkt habe.
Kann aber auch gut sein, dass ich wieder irgendwas überlesen habe.
Du hast das richtig gelesen.
Absolut Bruder
Hat denn jeder von euch zwei Urteile angenommen?
Das macht mit Angst.
Nope!
12.01.2021, 18:20
(12.01.2021, 18:18)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:06)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:01)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:30)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:26)Gast schrieb: Habe auch ein Besetzungsfehler bejaht, weil ein Zusammenführungsbeschluss nur in Originalbesetzung erfolgen darf.
Wo steht das?
M/G § 76 rn 8 gvg
Aber macht das nicht einfach nur den Beschluss unwirksam?
Genau, aber weil kein wirksamer BesetzungsBeschluss vorlag, musste in 3er Besetzung verhandelt werden. Weil das laut § 76 gvg die Regel ist. Kammer Wäre zwar nicht verpflichtet gewesen aber wenn es davon abweichen möchte, muss eine Beschluss ergehen. So zumindest meine Lösung.
Und deine ist bestimmt die richtige, du Held
12.01.2021, 18:22
(12.01.2021, 17:38)Gast schrieb: In Nds. VerwR Klausur
Widerruf einer Zuverlässigkeitsfeststellung im Zsmh mit LuftSiG.
--> Nachträgliche Tatsachen die Widerruf rechtfertigen § 49 II Nr. 3 VwVfG (Ermittlungsverfahren gegen Antragsteller wegen 29 I Nr. 1 BtMG--> 170 II StPO eingestellt)
(P) Mitwirkungshandlung (Drogenscreening) (-) --> Zweifel an der Zuverlässigkeit
Antragserwiderung auf 80 V Antrag auf Wdhst. d a. W.
(P) Klage erst nach regulärem Ablauf (5J.) der Zuverlässigkeitsfeststellung (RSB?)
klingt gut machbar. die hätt ich gerne am donnerstag geschrieben. sta nds war aber auch gut.
als nächsten bestimmt widerliches baurecht :D
12.01.2021, 18:22
(12.01.2021, 18:20)Lol schrieb:(12.01.2021, 18:18)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:06)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:01)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:30)Gast schrieb: Wo steht das?
M/G § 76 rn 8 gvg
Aber macht das nicht einfach nur den Beschluss unwirksam?
Genau, aber weil kein wirksamer BesetzungsBeschluss vorlag, musste in 3er Besetzung verhandelt werden. Weil das laut § 76 gvg die Regel ist. Kammer Wäre zwar nicht verpflichtet gewesen aber wenn es davon abweichen möchte, muss eine Beschluss ergehen. So zumindest meine Lösung.
Und deine ist bestimmt die richtige, du Held
Also wer im letzten Satz nicht rausließt, dass diese Lösung keinen Anspruch auf Richtigkeit erhebt, der sollte hier lieber nicht mitlesen.
12.01.2021, 18:22
(12.01.2021, 18:15)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:13)GastBla schrieb:(12.01.2021, 18:03)ExamenHessen schrieb:Soweit ich mich erinnere, hat das Gericht festgestellt, dass der Geschädigte dem Angeklagten die PS 4 geschenkt habe.(12.01.2021, 17:58)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:55)Gast schrieb: Ich hab's verneint, weil er irrig dachte, er hätte einen Anspruch auf die PS4. Also Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht
Da stand, dass er dachte, er habe einen Anspruch? Wirklich?
Ja, stand da! Aber wenn den Irrtum bejaht (der vermeidbar war?) dann schneidet man sich doch den Rücktritt vom Versuch ab. Da wollte der Fall doch eigentlich hin.
Kann aber auch gut sein, dass ich wieder irgendwas überlesen habe.
Du hast das richtig gelesen.
Hessen oder Nrw?
Stand da nicht irgendwas von, der Geschädigte hätte gesagt, dass er die nicht geschenkt hat?
Aber wenn er die echt geschenkt bekommen hat, dann bräuchte man ja den Irrtum nicht und würde trotzdem nicht zum Rücktritt kommen oder?
Bzw vielleicht bräuchte man den Irrtum doch weil Schenkung eventuell noch nicht vollzogen und formnichtig?
Oder stand da tatsächlich er ist Eigentümer?
So bin jetzt komplett verwirrt.
12.01.2021, 18:24
(12.01.2021, 18:13)GastBla schrieb:(12.01.2021, 18:03)ExamenHessen schrieb:Soweit ich mich erinnere, hat das Gericht festgestellt, dass der Geschädigte dem Angeklagten die PS 4 geschenkt habe.(12.01.2021, 17:58)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:55)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:50)Gast schrieb: Ich habe es bejaht. An was ist es denn gescheitert bei dir?
Ich hab's verneint, weil er irrig dachte, er hätte einen Anspruch auf die PS4. Also Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht
Da stand, dass er dachte, er habe einen Anspruch? Wirklich?
Ja, stand da! Aber wenn den Irrtum bejaht (der vermeidbar war?) dann schneidet man sich doch den Rücktritt vom Versuch ab. Da wollte der Fall doch eigentlich hin.
Kann aber auch gut sein, dass ich wieder irgendwas überlesen habe.
Habe ich auch so verstanden
12.01.2021, 18:24
(12.01.2021, 18:13)GastBla schrieb:(12.01.2021, 18:03)ExamenHessen schrieb:Soweit ich mich erinnere, hat das Gericht festgestellt, dass der Geschädigte dem Angeklagten die PS 4 geschenkt habe.(12.01.2021, 17:58)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:55)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:50)Gast schrieb: Ich habe es bejaht. An was ist es denn gescheitert bei dir?
Ich hab's verneint, weil er irrig dachte, er hätte einen Anspruch auf die PS4. Also Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht
Da stand, dass er dachte, er habe einen Anspruch? Wirklich?
Ja, stand da! Aber wenn den Irrtum bejaht (der vermeidbar war?) dann schneidet man sich doch den Rücktritt vom Versuch ab. Da wollte der Fall doch eigentlich hin.
Kann aber auch gut sein, dass ich wieder irgendwas überlesen habe.
Habe ich auch so verstanden
12.01.2021, 18:27
(12.01.2021, 18:24)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:13)GastBla schrieb:(12.01.2021, 18:03)ExamenHessen schrieb:Soweit ich mich erinnere, hat das Gericht festgestellt, dass der Geschädigte dem Angeklagten die PS 4 geschenkt habe.(12.01.2021, 17:58)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:55)Gast schrieb: Ich hab's verneint, weil er irrig dachte, er hätte einen Anspruch auf die PS4. Also Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht
Da stand, dass er dachte, er habe einen Anspruch? Wirklich?
Ja, stand da! Aber wenn den Irrtum bejaht (der vermeidbar war?) dann schneidet man sich doch den Rücktritt vom Versuch ab. Da wollte der Fall doch eigentlich hin.
Kann aber auch gut sein, dass ich wieder irgendwas überlesen habe.
Habe ich auch so verstanden
Scheiße. Ich dachte die php wurde dem geschädigten geschenkt...
12.01.2021, 18:28
(12.01.2021, 18:22)Gast schrieb:Meine Aussage bezog sich auf NRW. Ich war auch zunächst etwas verwirrt, da - wie du anführst - noch paar Sätze zu einem möglichen Rücktritt standen. Ein solcher war nach meiner Lösung jedoch sowieso irrelevant, da schon der Gefährdungsschaden eingetreten ist.(12.01.2021, 18:15)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:13)GastBla schrieb:(12.01.2021, 18:03)ExamenHessen schrieb:Soweit ich mich erinnere, hat das Gericht festgestellt, dass der Geschädigte dem Angeklagten die PS 4 geschenkt habe.(12.01.2021, 17:58)Gast schrieb: Da stand, dass er dachte, er habe einen Anspruch? Wirklich?
Ja, stand da! Aber wenn den Irrtum bejaht (der vermeidbar war?) dann schneidet man sich doch den Rücktritt vom Versuch ab. Da wollte der Fall doch eigentlich hin.
Kann aber auch gut sein, dass ich wieder irgendwas überlesen habe.
Du hast das richtig gelesen.
Hessen oder Nrw?
Stand da nicht irgendwas von, der Geschädigte hätte gesagt, dass er die nicht geschenkt hat?
Aber wenn er die echt geschenkt bekommen hat, dann bräuchte man ja den Irrtum nicht und würde trotzdem nicht zum Rücktritt kommen oder?
Bzw vielleicht bräuchte man den Irrtum doch weil Schenkung eventuell noch nicht vollzogen und formnichtig?
Oder stand da tatsächlich er ist Eigentümer?
So bin jetzt komplett verwirrt.
Kann auch gerne eines Besseren belehrt werden, da mir Strafrecht und insbesondere Vermögensdelikte so gar nicht liegen.
12.01.2021, 18:29
(12.01.2021, 18:20)Lol schrieb:(12.01.2021, 18:18)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:06)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:01)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:30)Gast schrieb: Wo steht das?
M/G § 76 rn 8 gvg
Aber macht das nicht einfach nur den Beschluss unwirksam?
Genau, aber weil kein wirksamer BesetzungsBeschluss vorlag, musste in 3er Besetzung verhandelt werden. Weil das laut § 76 gvg die Regel ist. Kammer Wäre zwar nicht verpflichtet gewesen aber wenn es davon abweichen möchte, muss eine Beschluss ergehen. So zumindest meine Lösung.
Und deine ist bestimmt die richtige, du Held
Solcher Sarkasmus ist a) generell unnötig und b) unangebracht, da die Ausführungen tatsächlich stimmen. Bei einem unwirksamen Besetzungsbeschluss muss in 3er Besetzung verhandelt werden. Erfolgt dies nicht, stellt dies einen Besetzungsmangel dar