11.01.2021, 15:56
In Hamm haben se jetzt endgültig aufgegeben. Schreiben seit heute im OLG, in kleineren Gruppen. In meinem Raum werden nicht mal mehr die 1,50m Mindestabstand eingehalten. Auf Nachfrage dazu vor der Klausur meinte der Aufsichtsmensch, dass der Raum für 21 Menschen zugelassen ist. Wenn man dann fix durchzählte, stellte man schnell fest, dass zum Zeitpunkt der Aussage 23 Menschen im Raum waren. Dazu wird der Raum nicht ansatzweise ausgenutzt, 1/3 dürfte frei sein weil Tische miteinander verschraubt sind. Dazu unterschiedlich große Tische zu Schreiben. Die meisten müssen mit dem Boden arbeiten während fünf Leute einen Tisch groß wie ein Bett haben. Gelüftet wurde auch nicht. Einmal mit Profis arbeiten.
Inhaltlich heute StA, keine Ahnung was genau die von uns wollten. Fall war im Endeffekt ein Taxifahrer, der zu schnell mitten auf der Straße gefahren ist und dabei jemanden überfahren hat, der sich da mit 1,9 Promille mal kurz hingelegt hatte. Der Taxifahrer ist dann abgehauen und mit einem Fahrgast (ja, wirklich) nochmal an der Unfallstelle vorbei gefahren um zu gucken. Spätestens da hat er wahrgenommen, dass da ein Mensch schwer verletzt war und zu sterben drohte.
Prozessual Problem mit einer Täuschung des Beschuldigten durch den PK während der Vernehmung, dazu Verwertbarkeit eines Anrufs der Tochter des Beschuldigten bei der Polizei aus Eigeninitiative. Außerdem sollte man was zur Aussage des Fahrgastes schreiben, weil der auch ordentlich getankt hatte und deswegen unzuverlässig sei laut Aussage der Verteidigerin.
Hab den Beschuldigten wegen versuchten Mord durch Unterlassen mit Verdeckungsabsicht und Unfallflucht angeklagt. 315c und 229 hab ich nach 154a eingestellt. Haft nicht beantragt wegen fehlendem Haftgrund, dazu 69, 69a. Bin aber auch nur gerade so fertig geworden, das Konkretum besteht aus einer Seite.
Inhaltlich heute StA, keine Ahnung was genau die von uns wollten. Fall war im Endeffekt ein Taxifahrer, der zu schnell mitten auf der Straße gefahren ist und dabei jemanden überfahren hat, der sich da mit 1,9 Promille mal kurz hingelegt hatte. Der Taxifahrer ist dann abgehauen und mit einem Fahrgast (ja, wirklich) nochmal an der Unfallstelle vorbei gefahren um zu gucken. Spätestens da hat er wahrgenommen, dass da ein Mensch schwer verletzt war und zu sterben drohte.
Prozessual Problem mit einer Täuschung des Beschuldigten durch den PK während der Vernehmung, dazu Verwertbarkeit eines Anrufs der Tochter des Beschuldigten bei der Polizei aus Eigeninitiative. Außerdem sollte man was zur Aussage des Fahrgastes schreiben, weil der auch ordentlich getankt hatte und deswegen unzuverlässig sei laut Aussage der Verteidigerin.
Hab den Beschuldigten wegen versuchten Mord durch Unterlassen mit Verdeckungsabsicht und Unfallflucht angeklagt. 315c und 229 hab ich nach 154a eingestellt. Haft nicht beantragt wegen fehlendem Haftgrund, dazu 69, 69a. Bin aber auch nur gerade so fertig geworden, das Konkretum besteht aus einer Seite.
11.01.2021, 15:58
(10.01.2021, 23:35)Kölner schrieb: Müssen inzwischen eigentlich beim Schreiben auch durchgehend die Masken getragen werden oder weiterhin nur wenn man den Platz verlässt? Und wie ists in Köln mit dem Lüften lieber ne Decke mitnehmen? Viel Erfolg euch weiterhin! Ich bin nächsten Monat dran :(
In Düsseldorf nur beim Platz verlassen. Für Köln kann ich nichts sagen
11.01.2021, 16:03
(11.01.2021, 15:55)Gast schrieb:(11.01.2021, 15:52)Gast schrieb: Heute S1 in NRW.
StA Klausur.
Schwerpunkt im materiellen Teil Straßenverkehrs-/Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Versuch durch Unterlassen, yay).
Prozessual zwei Verwertungsprobleme, weil sowohl Beschuldigte wie Tochter nicht mehr aussagen wollen nach erfolgter Vernehmung. Ggfs. Problem bei 136a.
B-Gutachten wie immer. Zur Zuständigkeit konnte man wohl was schreiben. 111a StPO und 69 StGB drin. Sonst üblicher Kram (Uhaft ansprechen, notwendige Verteidigung).
Insgesamt aber viel, weil es über 10 Beweismittel gab und man bei jedem Tatbestandsmerkmal eigentlich Beweise würdigen musste (bewusst etwas übertrieben formuliert von mir).
So zumindest meine Einschätzung. Würde sagen eine eher typische Klausur im guten wie im schlechten Sinn. Fertig werden und alles ordentlich ansprechen ist die Kunst.
Klingt als wäre es dieselbe Klausur, wie in Nds. War zeitlich echt eng.
in nds ware auch ne vollständige anklage zu schreiben, bis auf wesentliches ergebnis. sonst ist es ja oft nur der anklagesatz. 154, 154a stpo waren nicht ausgeschlossen, doch hab ich da nix zu prüfen gehabt. das hat es neben der umfangreichen beweiswürdigung nochmal verlängert. ein zeuge war auch alkoholisiert gewesen, sodass man dort was zur glaubhaftigkeit sagen konnte.
dazu gab es noch nen einstieg über kv/ fahrlässige kv und ein wenig was zur unfallflucht (2x) zu schreiben.
schwerpunkt lag aber definitiv beim versuchten (verdeckungs)mord durch unterlassen und 136a/ spontanäußerung einer 52 StPO zeugin.
prozessgutachten schwerpunkt ob u-haft antrag (es gab nur hohes strafmaß zu erwarten), verteidiger war bereits gewählt. 111a stpo, 69 stgb, einziehung war nicht zu prüfen, sonst nix besonderes.
trotz ausschluss der 323c, 221 und 303 im bearbeitervermerk zeitlich knackig, aber machbar.
11.01.2021, 16:51
Hab mich auch ein wenig gefragt, was das Prüfungsamt hören will. Hab das Gefühl was übersehen zu haben...
Habe das Augenmerk darauf gelegt, zwischen dem Anfahren und später dem Wegfahren zu differenzieren.
Deshalb beim Anfahren:
- erst einmal alles vorsätzliche verneint, weil er nicht wusste, dass da ein Mensch liegt
- kein § 315b, weil keine Schädigungsabsicht
- kein § 315c, weil meiner Meinung nach nicht rücksichtslos (habe ich damit begründet, dass er die Stelle gut kannte, er der Meinung war sein Fahrzeug unter Kontrolle zu haben; keine Ahnung, ob das passt)
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vergessen
Beim Weiterfahren, nachdem er da nochmal hin ist:
- meiner Meinung nach kein versuchter Verdeckungsmord durch Unterlassen, da Beschuldigter fest damit rechnete, dass er als Täter überführt wird, weil genug Spuren am Auto usw. vorhanden
- deshalb auch nur versuchter Totschlag durch Unterlassen angeklagt
- fahrlässige KPV liegt vor, tritt aber zurück
- Unfallflucht lag vor, aber wegbeschränkt
kurz noch geschrieben, dass diese erste Einlassung wegen der Selbstbelastungsfreiheit straffrei ist (war vllt schon too much :-D)
Ansonsten prozessual:
- Geständnis nicht verwerbar wegen absolutem Beweisverwertungsverbot nach § 136a StPO
- Angaben der Tochter per Telefon über Vernehmung PK Möller zulässig, weil "Spontanäußerung"; jedenfalls § 252 StPO unanwendbar
- Aussage alkoholisierter Zeuge nicht allein wegen Umstand der Alkoholisierung unglaubhaft
- Schwurgericht
- Kein Haftgrund, deshalb kein Antrag auf Erlass Haftbefehl
- Keine Pflichtverteidigung, weil schon Verteiderin bestellt
- Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bejaht
Habe das Augenmerk darauf gelegt, zwischen dem Anfahren und später dem Wegfahren zu differenzieren.
Deshalb beim Anfahren:
- erst einmal alles vorsätzliche verneint, weil er nicht wusste, dass da ein Mensch liegt
- kein § 315b, weil keine Schädigungsabsicht
- kein § 315c, weil meiner Meinung nach nicht rücksichtslos (habe ich damit begründet, dass er die Stelle gut kannte, er der Meinung war sein Fahrzeug unter Kontrolle zu haben; keine Ahnung, ob das passt)
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vergessen
Beim Weiterfahren, nachdem er da nochmal hin ist:
- meiner Meinung nach kein versuchter Verdeckungsmord durch Unterlassen, da Beschuldigter fest damit rechnete, dass er als Täter überführt wird, weil genug Spuren am Auto usw. vorhanden
- deshalb auch nur versuchter Totschlag durch Unterlassen angeklagt
- fahrlässige KPV liegt vor, tritt aber zurück
- Unfallflucht lag vor, aber wegbeschränkt
kurz noch geschrieben, dass diese erste Einlassung wegen der Selbstbelastungsfreiheit straffrei ist (war vllt schon too much :-D)
Ansonsten prozessual:
- Geständnis nicht verwerbar wegen absolutem Beweisverwertungsverbot nach § 136a StPO
- Angaben der Tochter per Telefon über Vernehmung PK Möller zulässig, weil "Spontanäußerung"; jedenfalls § 252 StPO unanwendbar
- Aussage alkoholisierter Zeuge nicht allein wegen Umstand der Alkoholisierung unglaubhaft
- Schwurgericht
- Kein Haftgrund, deshalb kein Antrag auf Erlass Haftbefehl
- Keine Pflichtverteidigung, weil schon Verteiderin bestellt
- Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bejaht
11.01.2021, 16:54
Beim Weiterfahren habe ich noch kurz angesprochen, dass auch keine vorsätzlichen KPV-Delikte durch Unterlassen in Betracht kommen, weil der Verletzungserfolg zu dem Zeitpunkt schon eingetreten war.
11.01.2021, 16:57
(11.01.2021, 15:56)Gast schrieb: In Hamm haben se jetzt endgültig aufgegeben. Schreiben seit heute im OLG, in kleineren Gruppen. In meinem Raum werden nicht mal mehr die 1,50m Mindestabstand eingehalten. Auf Nachfrage dazu vor der Klausur meinte der Aufsichtsmensch, dass der Raum für 21 Menschen zugelassen ist. Wenn man dann fix durchzählte, stellte man schnell fest, dass zum Zeitpunkt der Aussage 23 Menschen im Raum waren. Dazu wird der Raum nicht ansatzweise ausgenutzt, 1/3 dürfte frei sein weil Tische miteinander verschraubt sind. Dazu unterschiedlich große Tische zu Schreiben. Die meisten müssen mit dem Boden arbeiten während fünf Leute einen Tisch groß wie ein Bett haben. Gelüftet wurde auch nicht. Einmal mit Profis arbeiten.
:dodgy: Würde ich hinterher beim LJPA rügen...
11.01.2021, 17:05
(11.01.2021, 16:51)GastNRW123 schrieb: Hab mich auch ein wenig gefragt, was das Prüfungsamt hören will. Hab das Gefühl was übersehen zu haben...
Habe das Augenmerk darauf gelegt, zwischen dem Anfahren und später dem Wegfahren zu differenzieren.
Deshalb beim Anfahren:
- erst einmal alles vorsätzliche verneint, weil er nicht wusste, dass da ein Mensch liegt
- kein § 315b, weil keine Schädigungsabsicht
- kein § 315c, weil meiner Meinung nach nicht rücksichtslos (habe ich damit begründet, dass er die Stelle gut kannte, er der Meinung war sein Fahrzeug unter Kontrolle zu haben; keine Ahnung, ob das passt)
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vergessen
Beim Weiterfahren, nachdem er da nochmal hin ist:
- meiner Meinung nach kein versuchter Verdeckungsmord durch Unterlassen, da Beschuldigter fest damit rechnete, dass er als Täter überführt wird, weil genug Spuren am Auto usw. vorhanden
- deshalb auch nur versuchter Totschlag durch Unterlassen angeklagt
- fahrlässige KPV liegt vor, tritt aber zurück
- Unfallflucht lag vor, aber wegbeschränkt
kurz noch geschrieben, dass diese erste Einlassung wegen der Selbstbelastungsfreiheit straffrei ist (war vllt schon too much :-D)
Ansonsten prozessual:
- Geständnis nicht verwerbar wegen absolutem Beweisverwertungsverbot nach § 136a StPO
- Angaben der Tochter per Telefon über Vernehmung PK Möller zulässig, weil "Spontanäußerung"; jedenfalls § 252 StPO unanwendbar
- Aussage alkoholisierter Zeuge nicht allein wegen Umstand der Alkoholisierung unglaubhaft
- Schwurgericht
- Kein Haftgrund, deshalb kein Antrag auf Erlass Haftbefehl
- Keine Pflichtverteidigung, weil schon Verteiderin bestellt
- Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bejaht
11.01.2021, 17:10
Was kam denn heute in Hessen dran?
11.01.2021, 17:13
(11.01.2021, 15:56)Gast schrieb: In Hamm haben se jetzt endgültig aufgegeben. Schreiben seit heute im OLG, in kleineren Gruppen. In meinem Raum werden nicht mal mehr die 1,50m Mindestabstand eingehalten. Auf Nachfrage dazu vor der Klausur meinte der Aufsichtsmensch, dass der Raum für 21 Menschen zugelassen ist. Wenn man dann fix durchzählte, stellte man schnell fest, dass zum Zeitpunkt der Aussage 23 Menschen im Raum waren. Dazu wird der Raum nicht ansatzweise ausgenutzt, 1/3 dürfte frei sein weil Tische miteinander verschraubt sind. Dazu unterschiedlich große Tische zu Schreiben. Die meisten müssen mit dem Boden arbeiten während fünf Leute einen Tisch groß wie ein Bett haben. Gelüftet wurde auch nicht. Einmal mit Profis arbeiten.
Inhaltlich heute StA, keine Ahnung was genau die von uns wollten. Fall war im Endeffekt ein Taxifahrer, der zu schnell mitten auf der Straße gefahren ist und dabei jemanden überfahren hat, der sich da mit 1,9 Promille mal kurz hingelegt hatte. Der Taxifahrer ist dann abgehauen und mit einem Fahrgast (ja, wirklich) nochmal an der Unfallstelle vorbei gefahren um zu gucken. Spätestens da hat er wahrgenommen, dass da ein Mensch schwer verletzt war und zu sterben drohte.
Prozessual Problem mit einer Täuschung des Beschuldigten durch den PK während der Vernehmung, dazu Verwertbarkeit eines Anrufs der Tochter des Beschuldigten bei der Polizei aus Eigeninitiative. Außerdem sollte man was zur Aussage des Fahrgastes schreiben, weil der auch ordentlich getankt hatte und deswegen unzuverlässig sei laut Aussage der Verteidigerin.
Hab den Beschuldigten wegen versuchten Mord durch Unterlassen mit Verdeckungsabsicht und Unfallflucht angeklagt. 315c und 229 hab ich nach 154a eingestellt. Haft nicht beantragt wegen fehlendem Haftgrund, dazu 69, 69a. Bin aber auch nur gerade so fertig geworden, das Konkretum besteht aus einer Seite.
Habe es im Ergebnis genauso. Ärgere mich aber, die Verdeckungsabsicht angenommen zu haben. Konnte mich dank Zeitmangels kaum damit auseinandersetzen und einfach schnell bestätigt.
11.01.2021, 17:14