09.12.2020, 00:57
(09.12.2020, 00:15)Gasti schrieb: Falsch ist vor allem die Annahme der Kostenersparnis:Die Gerichtsgebühr von 1,0 richtet sich aber nach dem Streitwert des streitig geführten Verfahrens. Wenn man da nur um 100€ streitet und in dem Vergleich dann trotzdem das Grundstück mit aufnimmt, berechnet sich die Gebühr nach den 100€. Bei 100€ ist das Amtsgericht zuständig, Anwaltskosten sind da dann auch zumindest nicht zwingend.
Erstens darf man eine 1,0 Gerichtsgebühr nicht mit einer 2,0 Notargebühr vergleichen, weil die Notargebühren nach dem GNotKG der Tabelle B unterfallen und deutlich unter den Gerichtsgebühren liegen.
Zweitens und vor allem geht die Ermäßigung der Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 mit einer deutlichen Erhöhung der Anwaltsgebühren einher, wodurch die Notargebühr um ein Vielfaches überschritten wird.
Außer bei Ackerkaufverträgen unter 5000 EUR, für die man keinen Anwalt braucht, ist es daher ausnahmslos teurer, den Weg über das Gericht zu wählen. Und das kommt auch nicht von ungefähr, schließlich hat der Gesetzgeber sich extra überlegt, dass die vorsorgende Rechtspflege billiger als das streitige Verfahren sein muss.
Die oben zitierte Entscheidung des BGH mag dogmatisch richtig sein, gerade im Familienrecht ist das aber vor dem vorgenannten Hintergrund ein Betrug am Mandanten.
Die Gebühr des Notars berechnet sich aber am Gegenstandswert des Grundstücks. Der dürfte damit in der Regel wesentlich höher liegen als bei einem von Naturalparteien geführten Verfahren am AG.
Nochmal: Ich möchte nicht für diesen Weg werben, ich halte ihn in 99,999% der Fälle für falsch und in den restlichen Fällen zumindest für riskant. Aber er ist möglich und er ist auch nicht teurer als der Notar. Zumindest erstmal nicht.
09.12.2020, 08:08
(09.12.2020, 00:57)Gast schrieb:(09.12.2020, 00:15)Gasti schrieb: Falsch ist vor allem die Annahme der Kostenersparnis:Die Gerichtsgebühr von 1,0 richtet sich aber nach dem Streitwert des streitig geführten Verfahrens. Wenn man da nur um 100€ streitet und in dem Vergleich dann trotzdem das Grundstück mit aufnimmt, berechnet sich die Gebühr nach den 100€. Bei 100€ ist das Amtsgericht zuständig, Anwaltskosten sind da dann auch zumindest nicht zwingend.
Erstens darf man eine 1,0 Gerichtsgebühr nicht mit einer 2,0 Notargebühr vergleichen, weil die Notargebühren nach dem GNotKG der Tabelle B unterfallen und deutlich unter den Gerichtsgebühren liegen.
Zweitens und vor allem geht die Ermäßigung der Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 mit einer deutlichen Erhöhung der Anwaltsgebühren einher, wodurch die Notargebühr um ein Vielfaches überschritten wird.
Außer bei Ackerkaufverträgen unter 5000 EUR, für die man keinen Anwalt braucht, ist es daher ausnahmslos teurer, den Weg über das Gericht zu wählen. Und das kommt auch nicht von ungefähr, schließlich hat der Gesetzgeber sich extra überlegt, dass die vorsorgende Rechtspflege billiger als das streitige Verfahren sein muss.
Die oben zitierte Entscheidung des BGH mag dogmatisch richtig sein, gerade im Familienrecht ist das aber vor dem vorgenannten Hintergrund ein Betrug am Mandanten.
Die Gebühr des Notars berechnet sich aber am Gegenstandswert des Grundstücks. Der dürfte damit in der Regel wesentlich höher liegen als bei einem von Naturalparteien geführten Verfahren am AG.
Nochmal: Ich möchte nicht für diesen Weg werben, ich halte ihn in 99,999% der Fälle für falsch und in den restlichen Fällen zumindest für riskant. Aber er ist möglich und er ist auch nicht teurer als der Notar. Zumindest erstmal nicht.
Auch das ist falsch und legt endgültig offen, dass Du von den Grundprinzipien des Kostenrechts einfach keine Ahnung hast. Der Gegenstandswert beim Vergleich richtet sich nicht nur nach dem Wert der erledigten Forderung, sondern auch nach dem Wert dessen, worüber sich die Parteien geeinigt haben (1900 KV GKG). Für Rechtsanwälte kommt ferner eine Differenzverfahrensgebühr hinzu (3101 Nr 2 KV RVG).
09.12.2020, 08:21
Abgesehen davon ist die Gestaltung auch rechtsmissbräuchlich und ein Richter würde sich daher zu Recht weigern, den Vergleich zu protokollieren. Die Klage ist, da kein Streit besteht, als unzulässig abzuweisen, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Kosten trägt der Kläger.
09.12.2020, 10:21
(09.12.2020, 08:08)Gast schrieb:Die Vergleichgebühr nach 1900 KV GKG ist aber nur 0,25 und nicht 1. Rechtsanwälte sind wie gesagt nicht zwingend dabei.(09.12.2020, 00:57)Gast schrieb:(09.12.2020, 00:15)Gasti schrieb: Falsch ist vor allem die Annahme der Kostenersparnis:Die Gerichtsgebühr von 1,0 richtet sich aber nach dem Streitwert des streitig geführten Verfahrens. Wenn man da nur um 100€ streitet und in dem Vergleich dann trotzdem das Grundstück mit aufnimmt, berechnet sich die Gebühr nach den 100€. Bei 100€ ist das Amtsgericht zuständig, Anwaltskosten sind da dann auch zumindest nicht zwingend.
Erstens darf man eine 1,0 Gerichtsgebühr nicht mit einer 2,0 Notargebühr vergleichen, weil die Notargebühren nach dem GNotKG der Tabelle B unterfallen und deutlich unter den Gerichtsgebühren liegen.
Zweitens und vor allem geht die Ermäßigung der Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 mit einer deutlichen Erhöhung der Anwaltsgebühren einher, wodurch die Notargebühr um ein Vielfaches überschritten wird.
Außer bei Ackerkaufverträgen unter 5000 EUR, für die man keinen Anwalt braucht, ist es daher ausnahmslos teurer, den Weg über das Gericht zu wählen. Und das kommt auch nicht von ungefähr, schließlich hat der Gesetzgeber sich extra überlegt, dass die vorsorgende Rechtspflege billiger als das streitige Verfahren sein muss.
Die oben zitierte Entscheidung des BGH mag dogmatisch richtig sein, gerade im Familienrecht ist das aber vor dem vorgenannten Hintergrund ein Betrug am Mandanten.
Die Gebühr des Notars berechnet sich aber am Gegenstandswert des Grundstücks. Der dürfte damit in der Regel wesentlich höher liegen als bei einem von Naturalparteien geführten Verfahren am AG.
Nochmal: Ich möchte nicht für diesen Weg werben, ich halte ihn in 99,999% der Fälle für falsch und in den restlichen Fällen zumindest für riskant. Aber er ist möglich und er ist auch nicht teurer als der Notar. Zumindest erstmal nicht.
Auch das ist falsch und legt endgültig offen, dass Du von den Grundprinzipien des Kostenrechts einfach keine Ahnung hast. Der Gegenstandswert beim Vergleich richtet sich nicht nur nach dem Wert der erledigten Forderung, sondern auch nach dem Wert dessen, worüber sich die Parteien geeinigt haben (1900 KV GKG). Für Rechtsanwälte kommt ferner eine Differenzverfahrensgebühr hinzu (3101 Nr 2 KV RVG).
Aber es ist auch total egal was hier alle sagen. Das wird gemacht, ich war zwei mal live dabei. Das kommt auch billiger als beim Notar, auch wenn es hier anscheinend manchen (Notarassessoren?) nicht passt. Daraus folgt immer noch nicht, dass es eine gute Idee ist, aber warum hier Leute ernsthaft abstreiten wollen, dass das geht, ist mir wirklich ein Rätsel.
09.12.2020, 10:51
(09.12.2020, 10:21)Gast schrieb:(09.12.2020, 08:08)Gast schrieb:Die Vergleichgebühr nach 1900 KV GKG ist aber nur 0,25 und nicht 1. Rechtsanwälte sind wie gesagt nicht zwingend dabei.(09.12.2020, 00:57)Gast schrieb:(09.12.2020, 00:15)Gasti schrieb: Falsch ist vor allem die Annahme der Kostenersparnis:Die Gerichtsgebühr von 1,0 richtet sich aber nach dem Streitwert des streitig geführten Verfahrens. Wenn man da nur um 100€ streitet und in dem Vergleich dann trotzdem das Grundstück mit aufnimmt, berechnet sich die Gebühr nach den 100€. Bei 100€ ist das Amtsgericht zuständig, Anwaltskosten sind da dann auch zumindest nicht zwingend.
Erstens darf man eine 1,0 Gerichtsgebühr nicht mit einer 2,0 Notargebühr vergleichen, weil die Notargebühren nach dem GNotKG der Tabelle B unterfallen und deutlich unter den Gerichtsgebühren liegen.
Zweitens und vor allem geht die Ermäßigung der Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 mit einer deutlichen Erhöhung der Anwaltsgebühren einher, wodurch die Notargebühr um ein Vielfaches überschritten wird.
Außer bei Ackerkaufverträgen unter 5000 EUR, für die man keinen Anwalt braucht, ist es daher ausnahmslos teurer, den Weg über das Gericht zu wählen. Und das kommt auch nicht von ungefähr, schließlich hat der Gesetzgeber sich extra überlegt, dass die vorsorgende Rechtspflege billiger als das streitige Verfahren sein muss.
Die oben zitierte Entscheidung des BGH mag dogmatisch richtig sein, gerade im Familienrecht ist das aber vor dem vorgenannten Hintergrund ein Betrug am Mandanten.
Die Gebühr des Notars berechnet sich aber am Gegenstandswert des Grundstücks. Der dürfte damit in der Regel wesentlich höher liegen als bei einem von Naturalparteien geführten Verfahren am AG.
Nochmal: Ich möchte nicht für diesen Weg werben, ich halte ihn in 99,999% der Fälle für falsch und in den restlichen Fällen zumindest für riskant. Aber er ist möglich und er ist auch nicht teurer als der Notar. Zumindest erstmal nicht.
Auch das ist falsch und legt endgültig offen, dass Du von den Grundprinzipien des Kostenrechts einfach keine Ahnung hast. Der Gegenstandswert beim Vergleich richtet sich nicht nur nach dem Wert der erledigten Forderung, sondern auch nach dem Wert dessen, worüber sich die Parteien geeinigt haben (1900 KV GKG). Für Rechtsanwälte kommt ferner eine Differenzverfahrensgebühr hinzu (3101 Nr 2 KV RVG).
Aber es ist auch total egal was hier alle sagen. Das wird gemacht, ich war zwei mal live dabei. Das kommt auch billiger als beim Notar, auch wenn es hier anscheinend manchen (Notarassessoren?) nicht passt. Daraus folgt immer noch nicht, dass es eine gute Idee ist, aber warum hier Leute ernsthaft abstreiten wollen, dass das geht, ist mir wirklich ein Rätsel.
Das Rätsel ist eher, wieso die Klage zulässig sein soll. Dazu hast Du bislang nicht Stellung bezogen. Schließlich fehlt es offensichtlich am Rechtsschutzbedürfnis.
09.12.2020, 10:54
(09.12.2020, 10:21)Gast schrieb:(09.12.2020, 08:08)Gast schrieb:Die Vergleichgebühr nach 1900 KV GKG ist aber nur 0,25 und nicht 1. Rechtsanwälte sind wie gesagt nicht zwingend dabei.(09.12.2020, 00:57)Gast schrieb:(09.12.2020, 00:15)Gasti schrieb: Falsch ist vor allem die Annahme der Kostenersparnis:Die Gerichtsgebühr von 1,0 richtet sich aber nach dem Streitwert des streitig geführten Verfahrens. Wenn man da nur um 100€ streitet und in dem Vergleich dann trotzdem das Grundstück mit aufnimmt, berechnet sich die Gebühr nach den 100€. Bei 100€ ist das Amtsgericht zuständig, Anwaltskosten sind da dann auch zumindest nicht zwingend.
Erstens darf man eine 1,0 Gerichtsgebühr nicht mit einer 2,0 Notargebühr vergleichen, weil die Notargebühren nach dem GNotKG der Tabelle B unterfallen und deutlich unter den Gerichtsgebühren liegen.
Zweitens und vor allem geht die Ermäßigung der Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 mit einer deutlichen Erhöhung der Anwaltsgebühren einher, wodurch die Notargebühr um ein Vielfaches überschritten wird.
Außer bei Ackerkaufverträgen unter 5000 EUR, für die man keinen Anwalt braucht, ist es daher ausnahmslos teurer, den Weg über das Gericht zu wählen. Und das kommt auch nicht von ungefähr, schließlich hat der Gesetzgeber sich extra überlegt, dass die vorsorgende Rechtspflege billiger als das streitige Verfahren sein muss.
Die oben zitierte Entscheidung des BGH mag dogmatisch richtig sein, gerade im Familienrecht ist das aber vor dem vorgenannten Hintergrund ein Betrug am Mandanten.
Die Gebühr des Notars berechnet sich aber am Gegenstandswert des Grundstücks. Der dürfte damit in der Regel wesentlich höher liegen als bei einem von Naturalparteien geführten Verfahren am AG.
Nochmal: Ich möchte nicht für diesen Weg werben, ich halte ihn in 99,999% der Fälle für falsch und in den restlichen Fällen zumindest für riskant. Aber er ist möglich und er ist auch nicht teurer als der Notar. Zumindest erstmal nicht.
Auch das ist falsch und legt endgültig offen, dass Du von den Grundprinzipien des Kostenrechts einfach keine Ahnung hast. Der Gegenstandswert beim Vergleich richtet sich nicht nur nach dem Wert der erledigten Forderung, sondern auch nach dem Wert dessen, worüber sich die Parteien geeinigt haben (1900 KV GKG). Für Rechtsanwälte kommt ferner eine Differenzverfahrensgebühr hinzu (3101 Nr 2 KV RVG).
Aber es ist auch total egal was hier alle sagen. Das wird gemacht, ich war zwei mal live dabei. Das kommt auch billiger als beim Notar, auch wenn es hier anscheinend manchen (Notarassessoren?) nicht passt. Daraus folgt immer noch nicht, dass es eine gute Idee ist, aber warum hier Leute ernsthaft abstreiten wollen, dass das geht, ist mir wirklich ein Rätsel.
Tatsache ist, dass du diese Gebühr nicht kanntest. Im Übrigen gibt es nur einen extrem schmalen Korridor, in dem Deine Theorie kostenrechtlich stimmt. Bei einem Gegenstandswert von 5000 EUR ist nämlich schon eine 1,0 Gerichtsgebühr höher als eine 2,0 Notargebühr.
09.12.2020, 11:25
(09.12.2020, 10:54)Gast. schrieb:Ist korrekt, kannte ich nicht. Macht aber nichts und ändert auch wenig. So lange niemand darlegt, warum das über den gerichtlichen Vergleich nicht gehen sollte, sondern nur, warum man es nicht tun sollte, ist meine ursprüngliche Aussage noch immer korrekt. Was Du hier die ganze Zeit machst ist ein Lehrbuchbeispiel für Derailing, indem Du einfach das Thema änderst und statt über "Geht das?" über "Soll man?" diskutierst, weil es Dir anscheinend aus irgendeinem Grund sehr wichtig ist, dass Grundstücke nicht durch einen gerichtlichen Vergleich übertragen werden. Soll mir recht sein, ich bin da ganz bei Dir...keine gute Idee. Aber möglich. Und das ist immer noch das einzige, was ich hier aussagen will.(09.12.2020, 10:21)Gast schrieb:(09.12.2020, 08:08)Gast schrieb:Die Vergleichgebühr nach 1900 KV GKG ist aber nur 0,25 und nicht 1. Rechtsanwälte sind wie gesagt nicht zwingend dabei.(09.12.2020, 00:57)Gast schrieb:(09.12.2020, 00:15)Gasti schrieb: Falsch ist vor allem die Annahme der Kostenersparnis:Die Gerichtsgebühr von 1,0 richtet sich aber nach dem Streitwert des streitig geführten Verfahrens. Wenn man da nur um 100€ streitet und in dem Vergleich dann trotzdem das Grundstück mit aufnimmt, berechnet sich die Gebühr nach den 100€. Bei 100€ ist das Amtsgericht zuständig, Anwaltskosten sind da dann auch zumindest nicht zwingend.
Erstens darf man eine 1,0 Gerichtsgebühr nicht mit einer 2,0 Notargebühr vergleichen, weil die Notargebühren nach dem GNotKG der Tabelle B unterfallen und deutlich unter den Gerichtsgebühren liegen.
Zweitens und vor allem geht die Ermäßigung der Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 mit einer deutlichen Erhöhung der Anwaltsgebühren einher, wodurch die Notargebühr um ein Vielfaches überschritten wird.
Außer bei Ackerkaufverträgen unter 5000 EUR, für die man keinen Anwalt braucht, ist es daher ausnahmslos teurer, den Weg über das Gericht zu wählen. Und das kommt auch nicht von ungefähr, schließlich hat der Gesetzgeber sich extra überlegt, dass die vorsorgende Rechtspflege billiger als das streitige Verfahren sein muss.
Die oben zitierte Entscheidung des BGH mag dogmatisch richtig sein, gerade im Familienrecht ist das aber vor dem vorgenannten Hintergrund ein Betrug am Mandanten.
Die Gebühr des Notars berechnet sich aber am Gegenstandswert des Grundstücks. Der dürfte damit in der Regel wesentlich höher liegen als bei einem von Naturalparteien geführten Verfahren am AG.
Nochmal: Ich möchte nicht für diesen Weg werben, ich halte ihn in 99,999% der Fälle für falsch und in den restlichen Fällen zumindest für riskant. Aber er ist möglich und er ist auch nicht teurer als der Notar. Zumindest erstmal nicht.
Auch das ist falsch und legt endgültig offen, dass Du von den Grundprinzipien des Kostenrechts einfach keine Ahnung hast. Der Gegenstandswert beim Vergleich richtet sich nicht nur nach dem Wert der erledigten Forderung, sondern auch nach dem Wert dessen, worüber sich die Parteien geeinigt haben (1900 KV GKG). Für Rechtsanwälte kommt ferner eine Differenzverfahrensgebühr hinzu (3101 Nr 2 KV RVG).
Aber es ist auch total egal was hier alle sagen. Das wird gemacht, ich war zwei mal live dabei. Das kommt auch billiger als beim Notar, auch wenn es hier anscheinend manchen (Notarassessoren?) nicht passt. Daraus folgt immer noch nicht, dass es eine gute Idee ist, aber warum hier Leute ernsthaft abstreiten wollen, dass das geht, ist mir wirklich ein Rätsel.
Tatsache ist, dass du diese Gebühr nicht kanntest. Im Übrigen gibt es nur einen extrem schmalen Korridor, in dem Deine Theorie kostenrechtlich stimmt. Bei einem Gegenstandswert von 5000 EUR ist nämlich schon eine 1,0 Gerichtsgebühr höher als eine 2,0 Notargebühr.
09.12.2020, 12:38
(09.12.2020, 11:25)Gast schrieb:(09.12.2020, 10:54)Gast. schrieb:Ist korrekt, kannte ich nicht. Macht aber nichts und ändert auch wenig. So lange niemand darlegt, warum das über den gerichtlichen Vergleich nicht gehen sollte, sondern nur, warum man es nicht tun sollte, ist meine ursprüngliche Aussage noch immer korrekt. Was Du hier die ganze Zeit machst ist ein Lehrbuchbeispiel für Derailing, indem Du einfach das Thema änderst und statt über "Geht das?" über "Soll man?" diskutierst, weil es Dir anscheinend aus irgendeinem Grund sehr wichtig ist, dass Grundstücke nicht durch einen gerichtlichen Vergleich übertragen werden. Soll mir recht sein, ich bin da ganz bei Dir...keine gute Idee. Aber möglich. Und das ist immer noch das einzige, was ich hier aussagen will.(09.12.2020, 10:21)Gast schrieb:(09.12.2020, 08:08)Gast schrieb:Die Vergleichgebühr nach 1900 KV GKG ist aber nur 0,25 und nicht 1. Rechtsanwälte sind wie gesagt nicht zwingend dabei.(09.12.2020, 00:57)Gast schrieb: Die Gerichtsgebühr von 1,0 richtet sich aber nach dem Streitwert des streitig geführten Verfahrens. Wenn man da nur um 100€ streitet und in dem Vergleich dann trotzdem das Grundstück mit aufnimmt, berechnet sich die Gebühr nach den 100€. Bei 100€ ist das Amtsgericht zuständig, Anwaltskosten sind da dann auch zumindest nicht zwingend.
Die Gebühr des Notars berechnet sich aber am Gegenstandswert des Grundstücks. Der dürfte damit in der Regel wesentlich höher liegen als bei einem von Naturalparteien geführten Verfahren am AG.
Nochmal: Ich möchte nicht für diesen Weg werben, ich halte ihn in 99,999% der Fälle für falsch und in den restlichen Fällen zumindest für riskant. Aber er ist möglich und er ist auch nicht teurer als der Notar. Zumindest erstmal nicht.
Auch das ist falsch und legt endgültig offen, dass Du von den Grundprinzipien des Kostenrechts einfach keine Ahnung hast. Der Gegenstandswert beim Vergleich richtet sich nicht nur nach dem Wert der erledigten Forderung, sondern auch nach dem Wert dessen, worüber sich die Parteien geeinigt haben (1900 KV GKG). Für Rechtsanwälte kommt ferner eine Differenzverfahrensgebühr hinzu (3101 Nr 2 KV RVG).
Aber es ist auch total egal was hier alle sagen. Das wird gemacht, ich war zwei mal live dabei. Das kommt auch billiger als beim Notar, auch wenn es hier anscheinend manchen (Notarassessoren?) nicht passt. Daraus folgt immer noch nicht, dass es eine gute Idee ist, aber warum hier Leute ernsthaft abstreiten wollen, dass das geht, ist mir wirklich ein Rätsel.
Tatsache ist, dass du diese Gebühr nicht kanntest. Im Übrigen gibt es nur einen extrem schmalen Korridor, in dem Deine Theorie kostenrechtlich stimmt. Bei einem Gegenstandswert von 5000 EUR ist nämlich schon eine 1,0 Gerichtsgebühr höher als eine 2,0 Notargebühr.
Gut, insoweit liegst Du richtig. Das dürfte grundsätzlich gehen und wurde vom BGH ja sogar für die Scheidungsvereinbarung ausdrücklich entschieden.
Mir, und den anderen Postern auch, geht es vielmehr um Dein Beispiel mit der Klage über 100 EUR mit folgendem Vergleich über die Übertragung einer Ackerfläche von 5000 EUR. Dieses Beispiel macht keinen Sinn.
11.12.2020, 21:10
Grundstücke kann man sogar ohne Notar, ohne Richter und ohne das GBA übertragen.
11.12.2020, 21:32