11.12.2020, 17:12
11.12.2020, 17:28
(11.12.2020, 09:35)Gast schrieb:(11.12.2020, 01:42)Gast schrieb:(10.12.2020, 23:38)Gast schrieb:Inwiefern? Über den Zugang zu öffentlichen Ämtern entscheidet Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Was genau darunter zu verstehen ist, ist erstmal ins Ermessen der jeweiligen Behörde gestellt. Es gibt keinen sachlichen Grund, eine fachliche Leistung, die zum Einstellungszeitpunkt regelmäßig mehr als drei Jahre vorbei ist, irgendwie in dieses Ermessen einzustellen. Da macht es noch mehr Sinn sowas wie die Stationszeugnisse mit einzubeziehen. Die beziehen sich (zumindest im Ansatz) immerhin auf die praktische Tätigkeit.(10.12.2020, 23:21)Gast schrieb:(10.12.2020, 23:04)Gast schrieb: Nope. Mag sein, dass die Justiz das so macht. Verfassungsgemäß ist das aber nicht .Jeder Jurist mit zwei Examen kann ans BVerfG gewählt werden (sobald er 40 ist). Da wird es wohl auch reichen um am AG Buxtehude irgendwelche Diebstähle abzuurteilen. Nicht alles was einem nicht passt ist verfassungswidrig.
Das bezweifelt ja auch keiner. Aber das erste Examen nicht zu berücksichtigen, dürfte Art. 33 II widersprechen.
Es steht natürlich jedem frei, gegen die Nichteinbeziehung des Ersten Examens in die Auswahlentscheidung Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ich bin mir aber sehr sicher, dass man a) nicht der Erste ist, der auf die Idee gekommen ist und b) wir davon gehört hätten, wenn das auch nur partiell erfolgreich gewesen wäre.
Ich selber bin übrigens sehr dafür, dem Ersten Examen mehr Gewicht zu geben, weil meins wesentlich besser ist als mein Zweites. Aber dass das verfassungswidrig wäre, das nicht zu tun, ist einfach nur abwegig.
Doch den gibt es. Die Examensnote ist nunmal das einzige fachliche Kriterium was annähernd objektiv vergleichbar ist. Es haben (auf dem Papier) alle das "gleiche" Examen geschrieben, mithin die gleiche Chance gehabt abzuliefern oder eben nicht. Natürlich sind manche Durchgänge schwerer, man hatte nen schlechten Tag, der Korrektor war doof usw. das kann aber nicht berücksichtigt werden. Die Stationszeugnisse mögen mehr Praxisbezug haben, sind aber null vergleichbar und aussagekräftig. Es wird jeder Wissen, dass es Ausbilder gibt die mit 10 ++ Punkten um sich werfen ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung einzufordern, andere lassen einen richtig ranklotzen und geben einem dann die Punkte, wieder andere vergeben prinzipiell nicht mehr als 8. Der Ansatz ein weiteres Kriterium zur Einstellung einzubeziehen ist gut, aber die Stationszeugnisse sind - stand jetzt - nicht der richtige Weg.
In jedem Fall sollte darüber nachgedacht werden, was das Kriterium sein sollte. Denn zur "Eignung" gehört sicher mehr als 18 Punkte aus beiden Examen. Wer aber nur auf das Kriterium der "Menschlichkeit" schauen will liegt auch falsch, ein bisschen Jura sollte es dann doch sein.
Genau, die Variablen Klausurenglück, Tageszustand, Intensität der Vorbereitung, Korrektorglück bzw. -pech, Wahl des Bundeslandes, Glück mit den Prüfern in der Mündlichen, Glück mit den Fragen in der Mündlichen etc. Das ist total mathematisch, objektiv und daher vergleichbar.
11.12.2020, 17:30
(11.12.2020, 17:28)lol? schrieb:(11.12.2020, 09:35)Gast schrieb:(11.12.2020, 01:42)Gast schrieb:(10.12.2020, 23:38)Gast schrieb:Inwiefern? Über den Zugang zu öffentlichen Ämtern entscheidet Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Was genau darunter zu verstehen ist, ist erstmal ins Ermessen der jeweiligen Behörde gestellt. Es gibt keinen sachlichen Grund, eine fachliche Leistung, die zum Einstellungszeitpunkt regelmäßig mehr als drei Jahre vorbei ist, irgendwie in dieses Ermessen einzustellen. Da macht es noch mehr Sinn sowas wie die Stationszeugnisse mit einzubeziehen. Die beziehen sich (zumindest im Ansatz) immerhin auf die praktische Tätigkeit.(10.12.2020, 23:21)Gast schrieb: Jeder Jurist mit zwei Examen kann ans BVerfG gewählt werden (sobald er 40 ist). Da wird es wohl auch reichen um am AG Buxtehude irgendwelche Diebstähle abzuurteilen. Nicht alles was einem nicht passt ist verfassungswidrig.
Das bezweifelt ja auch keiner. Aber das erste Examen nicht zu berücksichtigen, dürfte Art. 33 II widersprechen.
Es steht natürlich jedem frei, gegen die Nichteinbeziehung des Ersten Examens in die Auswahlentscheidung Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ich bin mir aber sehr sicher, dass man a) nicht der Erste ist, der auf die Idee gekommen ist und b) wir davon gehört hätten, wenn das auch nur partiell erfolgreich gewesen wäre.
Ich selber bin übrigens sehr dafür, dem Ersten Examen mehr Gewicht zu geben, weil meins wesentlich besser ist als mein Zweites. Aber dass das verfassungswidrig wäre, das nicht zu tun, ist einfach nur abwegig.
Doch den gibt es. Die Examensnote ist nunmal das einzige fachliche Kriterium was annähernd objektiv vergleichbar ist. Es haben (auf dem Papier) alle das "gleiche" Examen geschrieben, mithin die gleiche Chance gehabt abzuliefern oder eben nicht. Natürlich sind manche Durchgänge schwerer, man hatte nen schlechten Tag, der Korrektor war doof usw. das kann aber nicht berücksichtigt werden. Die Stationszeugnisse mögen mehr Praxisbezug haben, sind aber null vergleichbar und aussagekräftig. Es wird jeder Wissen, dass es Ausbilder gibt die mit 10 ++ Punkten um sich werfen ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung einzufordern, andere lassen einen richtig ranklotzen und geben einem dann die Punkte, wieder andere vergeben prinzipiell nicht mehr als 8. Der Ansatz ein weiteres Kriterium zur Einstellung einzubeziehen ist gut, aber die Stationszeugnisse sind - stand jetzt - nicht der richtige Weg.
In jedem Fall sollte darüber nachgedacht werden, was das Kriterium sein sollte. Denn zur "Eignung" gehört sicher mehr als 18 Punkte aus beiden Examen. Wer aber nur auf das Kriterium der "Menschlichkeit" schauen will liegt auch falsch, ein bisschen Jura sollte es dann doch sein.
Genau, die Variablen Klausurenglück, Tageszustand, Intensität der Vorbereitung, Korrektorglück bzw. -pech, Wahl des Bundeslandes, Glück mit den Prüfern in der Mündlichen, Glück mit den Fragen in der Mündlichen etc. Das ist total mathematisch, objektiv und daher vergleichbar.
Ich verstehe deinen Punkt, aber wie soll es denn sonst passieren. Wenn man die von dir aufgeführten Faktoren allesamt berücksichtigen wollte, dann könnte man das Examen auch gleich abschaffen und nur individuelle Tests machen.
11.12.2020, 17:33
Das bisschen Jura ist mit den beiden Abschlüssen belegt. Richter mit guten Noten haben die Bestenauslese entwickelt, um ihre Kollegen mit 2 x a als Fußabtreter in die Tonne zu hauen, damit sie im Richterberuf und anderen Eliteberufen ja keine Konkurrenz auch noch von den "Schlechten" haben. Einstellung nur nach Note steht auch nirgendwo, wurde aber von den gut benoteten so ausgelegt durch die Rspr.
11.12.2020, 20:50
These: Mit steigender Anzahl von 2xa Richtern an den AGs/LGs, nimmt proportional die Anzahl der erfolgreichen Rechtsmittelverfahren zu.
11.12.2020, 21:50
Vorschlag: was haltet ihr von einer Reform
des Auswahlverfahrens dergestalt, dass statt auf die Noten in den Examina darauf abgestellt wird, dass jeder Bewerber für ein Richteramt für drei Monate (ähnlich wie eine Station im Ref) eine strenge Erprobung durchläuft an verschiedenen Gerichten, die ausschließlich die fachliche und persönliche Eignung als Richter zum Gegenstand hat und mit den Prädikaten „uneingeschränkte Empfehlung für eine Einstellung als Richter“, „eingeschränkte Empfehlung“ oder „wird nicht befürwortet“ bewertet wird?
des Auswahlverfahrens dergestalt, dass statt auf die Noten in den Examina darauf abgestellt wird, dass jeder Bewerber für ein Richteramt für drei Monate (ähnlich wie eine Station im Ref) eine strenge Erprobung durchläuft an verschiedenen Gerichten, die ausschließlich die fachliche und persönliche Eignung als Richter zum Gegenstand hat und mit den Prädikaten „uneingeschränkte Empfehlung für eine Einstellung als Richter“, „eingeschränkte Empfehlung“ oder „wird nicht befürwortet“ bewertet wird?
11.12.2020, 21:51
Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
11.12.2020, 21:53
(11.12.2020, 21:50)Gast schrieb: Vorschlag: was haltet ihr von einer Reform
des Auswahlverfahrens dergestalt, dass statt auf die Noten in den Examina darauf abgestellt wird, dass jeder Bewerber für ein Richteramt für drei Monate (ähnlich wie eine Station im Ref) eine strenge Erprobung durchläuft an verschiedenen Gerichten, die ausschließlich die fachliche und persönliche Eignung als Richter zum Gegenstand hat und mit den Prädikaten „uneingeschränkte Empfehlung für eine Einstellung als Richter“, „eingeschränkte Empfehlung“ oder „wird nicht befürwortet“ bewertet wird?
abgelehnt.
11.12.2020, 21:56
(11.12.2020, 21:50)Gast schrieb: Vorschlag: was haltet ihr von einer Reform
des Auswahlverfahrens dergestalt, dass statt auf die Noten in den Examina darauf abgestellt wird, dass jeder Bewerber für ein Richteramt für drei Monate (ähnlich wie eine Station im Ref) eine strenge Erprobung durchläuft an verschiedenen Gerichten, die ausschließlich die fachliche und persönliche Eignung als Richter zum Gegenstand hat und mit den Prädikaten „uneingeschränkte Empfehlung für eine Einstellung als Richter“, „eingeschränkte Empfehlung“ oder „wird nicht befürwortet“ bewertet wird?
Wozu ein Auswahlverfahren durchführen, wenn das Examen bereits exakt diese Funktion erfüllt? Ganz zu schweigen von dem erheblichen Aufwand, potentiell Hunderte Bewerber über Monate genauestens zu beobachten und beurteilen.
11.12.2020, 22:01
(11.12.2020, 21:50)Gast schrieb: Vorschlag: was haltet ihr von einer Reform
des Auswahlverfahrens dergestalt, dass statt auf die Noten in den Examina darauf abgestellt wird, dass jeder Bewerber für ein Richteramt für drei Monate (ähnlich wie eine Station im Ref) eine strenge Erprobung durchläuft an verschiedenen Gerichten, die ausschließlich die fachliche und persönliche Eignung als Richter zum Gegenstand hat und mit den Prädikaten „uneingeschränkte Empfehlung für eine Einstellung als Richter“, „eingeschränkte Empfehlung“ oder „wird nicht befürwortet“ bewertet wird?
Das finde ich gut. Ein Richter oder Beamter muss auch charakterlich geeignet sein. Leider werden Richter nur noch nach Noten eingestellt. Ein gemeiner Richter erschüttert aber das Vertrauen der Parteien in den Rechtsstaat. Und da ich mit meinen Noten eh nicht Richter werden kann, ist es mir egal, dass die dann erst probearbeiten müssen. Hauptsache ich krieg nicht ein Trauma, wenn ich mal wieder in eigener Sache vor Gericht gehe.









