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Was ist der beste juristische Beruf?
Gast
Unregistered
 
#101
08.12.2020, 19:58
Viel Spaß auch mit dem Finanzamt.
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Gast
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#102
08.12.2020, 20:30
(08.12.2020, 19:58)Gast schrieb:  Viel Spaß auch mit dem Finanzamt.
Wieso gibt es da zwingende Probleme? Man kann das doch trotzdem angeben?
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Gast
Unregistered
 
#103
08.12.2020, 22:07
(03.12.2020, 22:01)Gast76999333 schrieb:  Der eine schreibt: Finger weg vom Staatsdienst.
Der andere schreibt: Wer ist so dumm und arbeitet 60h die Woche in einer GK?

Was ist denn jetzt der beste Job, mit dem besten Gesamtpaket?


Richter(in) am Oberlandesgericht
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Gast
Unregistered
 
#104
08.12.2020, 23:15
(08.12.2020, 18:43)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 18:34)Gast schrieb:  Der Weg über die gerichtliche Protokollierung ist auf jeden Fall verflucht gefährlich. Wenn nicht gerade auf beiden Seiten versierte Immobilienrechtler sitzen, wird ein solcher Vergleich  immer nur absolut rudimentär sein und (im besten Falle) lediglich die Auflassungserklärungen und den zu zahlenden Kaufpreis enhalten. Wenn es schlecht läuft, vereinbaren die sachunkundigen - aber sparsamen Parteien - tatsächlich noch irgendwelche begleitenden Regelungen, die das Ganze dann zu einer mittelschweren Katastrophe machen.

Wenn sich auf dieser Grundlage auch nur ein Störfall auftut, wirds schnell knifflig. Da hätte ich selbst als Vertragsbeteiligter ein äußerst ungutes Gefühl.  Solche Umgehungsgeschichten kann man mal machen, wenn Eltern die nicht bebaubare Weidenfläche im Wert von 5.000,00 Euro hinterm Haus auf ihr Kind übertragen (ein solides Familienverhältnis vorausgesetzt). Wenn es aber wirklich um Geld geht und man der anderen Seite nicht blind vertraut, ist das ganze ziemlicher Wahnsinn.
Ich würde mich an so einem Geschäft auch nicht beteiligen, weder als Privatperson noch würde ich etwaigen Mandanten dazu raten. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es geht und auch gemacht wird. Muss halt jeder für sich selber wissen, ob er bei einem sowieso in der Regel nicht ganz billigen Grundstücksgeschäft wirklich an der Stelle ein paar Euros sparen will. Möglich ist es, eine gute Idee sicherlich nicht. Und wie schon richtig festgestellt wurde, eignet es sich sowieso eher nicht für das alltägliche Wirtschaftsleben, sondern eher wenn man dem Bauern von nebenan ein Feld oder den eigenen Kindern nen Bauplatz verkaufen will.

Die Kommentarrecherche hat allerdings ergeben, dass die Protokollierung tatsächlich nur im pflichtgemäßen Ermessen des Richters steht. Diese ist dann anzunehmen, wenn der Vergleichsinhalt in einem inneren Zusammenhang zum Prozessinhalt steht. Man sollte das zu übereignende Grundstück also im Zweifelsfall schon im Klageantrag erwähnen.

Puh, richtige Profis hier am Werk. Hier einer der vielen Punkte, warum das vielleicht doch nicht so schlau ist: Was braucht der Käufer, wenn er ein Grundstück oder Wohnungseigentum kauft? Richtig, einen Kredit, weil kaum jemand ein paar Hunderttausend so eben rumliegen hat. Den bekommt er von seiner Bank, vereinbart wird da auch ein Abrufdatum. Wer das Abrufdatum nicht nutzt, zahlt - hohe! - Bereitstellungszinsen. Bei einer Abwicklung über den Notar kann ich mir einen Termin geben lassen und in den Kaufvertrag ein Fälligkeitsdatum aufnehmen, zahle also idR keine Bereitstellungszinsen. Bei dem Weg über die Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs inkl. Auflassung sieht das natürlich ganz anders aus, weil der Richter das Verfahren in den Händen hat. Weiß mans, ob nächste Woche oder nächsten Monat (oder wegen Corona erst nächstes Jahr) terminiert wird? Erstmal nicht. Muss trotzdem für alle Fälle die Finanzierung Gewehr bei Fuß stehen, damit der weitere Ablauf klappt? Ja. Fallen dann hohe Bereitstellungszinsen an? Ja. Wird dann die Kostenersparnis, die darin besteht, dass ich statt einer 1,0 (Vergleich) eine 2,0 Gebühr (notarielle Beurkundund) bezahle, mehr als aufgefressen? Ja. Ist ferner ausgeschlossen, dass weitere dumme Fehler passieren, z.B. dass weder die Beteiligten noch der Richter das Thema "Finanzierungsvollmacht" auf dem Schirm haben? Nein. Usw. usf.
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Gast
Unregistered
 
#105
08.12.2020, 23:24
(08.12.2020, 22:07)Gast schrieb:  
(03.12.2020, 22:01)Gast76999333 schrieb:  Der eine schreibt: Finger weg vom Staatsdienst.
Der andere schreibt: Wer ist so dumm und arbeitet 60h die Woche in einer GK?

Was ist denn jetzt der beste Job, mit dem besten Gesamtpaket?


Richter(in) am Oberlandesgericht

Warum nicht BGH? Und Richterin am OLG ist doch auch "nur" R2, also ein paar Hunderter mehr als R1, dafür aber mit wesentlich komplizierteren Sachen als der Amtsrichter. Und wahrscheinlich auch eher in einer Stadt mit mehr Miete.

Ich glaube ich fände Präsident eines relativ großen Amtsgerichtes ganz nett. Da hat man ne gute Mischung aus Verwaltung, Repräsentation und ein bisschen Rechtsprechung über Nachbars Gartenzaun oder Ladendiebstähle.
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Gast
Unregistered
 
#106
08.12.2020, 23:26
(08.12.2020, 23:15)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 18:43)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 18:34)Gast schrieb:  Der Weg über die gerichtliche Protokollierung ist auf jeden Fall verflucht gefährlich. Wenn nicht gerade auf beiden Seiten versierte Immobilienrechtler sitzen, wird ein solcher Vergleich  immer nur absolut rudimentär sein und (im besten Falle) lediglich die Auflassungserklärungen und den zu zahlenden Kaufpreis enhalten. Wenn es schlecht läuft, vereinbaren die sachunkundigen - aber sparsamen Parteien - tatsächlich noch irgendwelche begleitenden Regelungen, die das Ganze dann zu einer mittelschweren Katastrophe machen.

Wenn sich auf dieser Grundlage auch nur ein Störfall auftut, wirds schnell knifflig. Da hätte ich selbst als Vertragsbeteiligter ein äußerst ungutes Gefühl.  Solche Umgehungsgeschichten kann man mal machen, wenn Eltern die nicht bebaubare Weidenfläche im Wert von 5.000,00 Euro hinterm Haus auf ihr Kind übertragen (ein solides Familienverhältnis vorausgesetzt). Wenn es aber wirklich um Geld geht und man der anderen Seite nicht blind vertraut, ist das ganze ziemlicher Wahnsinn.
Ich würde mich an so einem Geschäft auch nicht beteiligen, weder als Privatperson noch würde ich etwaigen Mandanten dazu raten. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es geht und auch gemacht wird. Muss halt jeder für sich selber wissen, ob er bei einem sowieso in der Regel nicht ganz billigen Grundstücksgeschäft wirklich an der Stelle ein paar Euros sparen will. Möglich ist es, eine gute Idee sicherlich nicht. Und wie schon richtig festgestellt wurde, eignet es sich sowieso eher nicht für das alltägliche Wirtschaftsleben, sondern eher wenn man dem Bauern von nebenan ein Feld oder den eigenen Kindern nen Bauplatz verkaufen will.

Die Kommentarrecherche hat allerdings ergeben, dass die Protokollierung tatsächlich nur im pflichtgemäßen Ermessen des Richters steht. Diese ist dann anzunehmen, wenn der Vergleichsinhalt in einem inneren Zusammenhang zum Prozessinhalt steht. Man sollte das zu übereignende Grundstück also im Zweifelsfall schon im Klageantrag erwähnen.

Puh, richtige Profis hier am Werk. Hier einer der vielen Punkte, warum das vielleicht doch nicht so schlau ist: Was braucht der Käufer, wenn er ein Grundstück oder Wohnungseigentum kauft? Richtig, einen Kredit, weil kaum jemand ein paar Hunderttausend so eben rumliegen hat. Den bekommt er von seiner Bank, vereinbart wird da auch ein Abrufdatum. Wer das Abrufdatum nicht nutzt, zahlt - hohe! - Bereitstellungszinsen. Bei einer Abwicklung über den Notar kann ich mir einen Termin geben lassen und in den Kaufvertrag ein Fälligkeitsdatum aufnehmen, zahle also idR keine Bereitstellungszinsen. Bei dem Weg über die Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs inkl. Auflassung sieht das natürlich ganz anders aus, weil der Richter das Verfahren in den Händen hat. Weiß mans, ob nächste Woche oder nächsten Monat (oder wegen Corona erst nächstes Jahr) terminiert wird? Erstmal nicht. Muss trotzdem für alle Fälle die Finanzierung Gewehr bei Fuß stehen, damit der weitere Ablauf klappt? Ja. Fallen dann hohe Bereitstellungszinsen an? Ja. Wird dann die Kostenersparnis, die darin besteht, dass ich statt einer 1,0 (Vergleich) eine 2,0 Gebühr (notarielle Beurkundund) bezahle, mehr als aufgefressen? Ja. Ist ferner ausgeschlossen, dass weitere dumme Fehler passieren, z.B. dass weder die Beteiligten noch der Richter das Thema "Finanzierungsvollmacht" auf dem Schirm haben? Nein. Usw. usf.

Danke Captain Obvious. Diese Punkte hatten wir hier schon vor Stunden so weit geklärt. Aber gut dass Du nochmal in Dich gegangen bist und uns armen dummen Referendaren die Welt erklärt hast.
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Gast
Unregistered
 
#107
08.12.2020, 23:36
(08.12.2020, 23:26)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 23:15)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 18:43)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 18:34)Gast schrieb:  Der Weg über die gerichtliche Protokollierung ist auf jeden Fall verflucht gefährlich. Wenn nicht gerade auf beiden Seiten versierte Immobilienrechtler sitzen, wird ein solcher Vergleich  immer nur absolut rudimentär sein und (im besten Falle) lediglich die Auflassungserklärungen und den zu zahlenden Kaufpreis enhalten. Wenn es schlecht läuft, vereinbaren die sachunkundigen - aber sparsamen Parteien - tatsächlich noch irgendwelche begleitenden Regelungen, die das Ganze dann zu einer mittelschweren Katastrophe machen.

Wenn sich auf dieser Grundlage auch nur ein Störfall auftut, wirds schnell knifflig. Da hätte ich selbst als Vertragsbeteiligter ein äußerst ungutes Gefühl.  Solche Umgehungsgeschichten kann man mal machen, wenn Eltern die nicht bebaubare Weidenfläche im Wert von 5.000,00 Euro hinterm Haus auf ihr Kind übertragen (ein solides Familienverhältnis vorausgesetzt). Wenn es aber wirklich um Geld geht und man der anderen Seite nicht blind vertraut, ist das ganze ziemlicher Wahnsinn.
Ich würde mich an so einem Geschäft auch nicht beteiligen, weder als Privatperson noch würde ich etwaigen Mandanten dazu raten. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es geht und auch gemacht wird. Muss halt jeder für sich selber wissen, ob er bei einem sowieso in der Regel nicht ganz billigen Grundstücksgeschäft wirklich an der Stelle ein paar Euros sparen will. Möglich ist es, eine gute Idee sicherlich nicht. Und wie schon richtig festgestellt wurde, eignet es sich sowieso eher nicht für das alltägliche Wirtschaftsleben, sondern eher wenn man dem Bauern von nebenan ein Feld oder den eigenen Kindern nen Bauplatz verkaufen will.

Die Kommentarrecherche hat allerdings ergeben, dass die Protokollierung tatsächlich nur im pflichtgemäßen Ermessen des Richters steht. Diese ist dann anzunehmen, wenn der Vergleichsinhalt in einem inneren Zusammenhang zum Prozessinhalt steht. Man sollte das zu übereignende Grundstück also im Zweifelsfall schon im Klageantrag erwähnen.

Puh, richtige Profis hier am Werk. Hier einer der vielen Punkte, warum das vielleicht doch nicht so schlau ist: Was braucht der Käufer, wenn er ein Grundstück oder Wohnungseigentum kauft? Richtig, einen Kredit, weil kaum jemand ein paar Hunderttausend so eben rumliegen hat. Den bekommt er von seiner Bank, vereinbart wird da auch ein Abrufdatum. Wer das Abrufdatum nicht nutzt, zahlt - hohe! - Bereitstellungszinsen. Bei einer Abwicklung über den Notar kann ich mir einen Termin geben lassen und in den Kaufvertrag ein Fälligkeitsdatum aufnehmen, zahle also idR keine Bereitstellungszinsen. Bei dem Weg über die Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs inkl. Auflassung sieht das natürlich ganz anders aus, weil der Richter das Verfahren in den Händen hat. Weiß mans, ob nächste Woche oder nächsten Monat (oder wegen Corona erst nächstes Jahr) terminiert wird? Erstmal nicht. Muss trotzdem für alle Fälle die Finanzierung Gewehr bei Fuß stehen, damit der weitere Ablauf klappt? Ja. Fallen dann hohe Bereitstellungszinsen an? Ja. Wird dann die Kostenersparnis, die darin besteht, dass ich statt einer 1,0 (Vergleich) eine 2,0 Gebühr (notarielle Beurkundund) bezahle, mehr als aufgefressen? Ja. Ist ferner ausgeschlossen, dass weitere dumme Fehler passieren, z.B. dass weder die Beteiligten noch der Richter das Thema "Finanzierungsvollmacht" auf dem Schirm haben? Nein. Usw. usf.

Danke Captain Obvious. Diese Punkte hatten wir hier schon vor Stunden so weit geklärt. Aber gut dass Du nochmal in Dich gegangen bist und uns armen dummen Referendaren die Welt erklärt hast.

Nein, "diese Punkte" sind hier nirgends besprochen worden.
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Gast
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#108
08.12.2020, 23:54
(08.12.2020, 23:36)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 23:26)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 23:15)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 18:43)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 18:34)Gast schrieb:  Der Weg über die gerichtliche Protokollierung ist auf jeden Fall verflucht gefährlich. Wenn nicht gerade auf beiden Seiten versierte Immobilienrechtler sitzen, wird ein solcher Vergleich  immer nur absolut rudimentär sein und (im besten Falle) lediglich die Auflassungserklärungen und den zu zahlenden Kaufpreis enhalten. Wenn es schlecht läuft, vereinbaren die sachunkundigen - aber sparsamen Parteien - tatsächlich noch irgendwelche begleitenden Regelungen, die das Ganze dann zu einer mittelschweren Katastrophe machen.

Wenn sich auf dieser Grundlage auch nur ein Störfall auftut, wirds schnell knifflig. Da hätte ich selbst als Vertragsbeteiligter ein äußerst ungutes Gefühl.  Solche Umgehungsgeschichten kann man mal machen, wenn Eltern die nicht bebaubare Weidenfläche im Wert von 5.000,00 Euro hinterm Haus auf ihr Kind übertragen (ein solides Familienverhältnis vorausgesetzt). Wenn es aber wirklich um Geld geht und man der anderen Seite nicht blind vertraut, ist das ganze ziemlicher Wahnsinn.
Ich würde mich an so einem Geschäft auch nicht beteiligen, weder als Privatperson noch würde ich etwaigen Mandanten dazu raten. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es geht und auch gemacht wird. Muss halt jeder für sich selber wissen, ob er bei einem sowieso in der Regel nicht ganz billigen Grundstücksgeschäft wirklich an der Stelle ein paar Euros sparen will. Möglich ist es, eine gute Idee sicherlich nicht. Und wie schon richtig festgestellt wurde, eignet es sich sowieso eher nicht für das alltägliche Wirtschaftsleben, sondern eher wenn man dem Bauern von nebenan ein Feld oder den eigenen Kindern nen Bauplatz verkaufen will.

Die Kommentarrecherche hat allerdings ergeben, dass die Protokollierung tatsächlich nur im pflichtgemäßen Ermessen des Richters steht. Diese ist dann anzunehmen, wenn der Vergleichsinhalt in einem inneren Zusammenhang zum Prozessinhalt steht. Man sollte das zu übereignende Grundstück also im Zweifelsfall schon im Klageantrag erwähnen.

Puh, richtige Profis hier am Werk. Hier einer der vielen Punkte, warum das vielleicht doch nicht so schlau ist: Was braucht der Käufer, wenn er ein Grundstück oder Wohnungseigentum kauft? Richtig, einen Kredit, weil kaum jemand ein paar Hunderttausend so eben rumliegen hat. Den bekommt er von seiner Bank, vereinbart wird da auch ein Abrufdatum. Wer das Abrufdatum nicht nutzt, zahlt - hohe! - Bereitstellungszinsen. Bei einer Abwicklung über den Notar kann ich mir einen Termin geben lassen und in den Kaufvertrag ein Fälligkeitsdatum aufnehmen, zahle also idR keine Bereitstellungszinsen. Bei dem Weg über die Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs inkl. Auflassung sieht das natürlich ganz anders aus, weil der Richter das Verfahren in den Händen hat. Weiß mans, ob nächste Woche oder nächsten Monat (oder wegen Corona erst nächstes Jahr) terminiert wird? Erstmal nicht. Muss trotzdem für alle Fälle die Finanzierung Gewehr bei Fuß stehen, damit der weitere Ablauf klappt? Ja. Fallen dann hohe Bereitstellungszinsen an? Ja. Wird dann die Kostenersparnis, die darin besteht, dass ich statt einer 1,0 (Vergleich) eine 2,0 Gebühr (notarielle Beurkundund) bezahle, mehr als aufgefressen? Ja. Ist ferner ausgeschlossen, dass weitere dumme Fehler passieren, z.B. dass weder die Beteiligten noch der Richter das Thema "Finanzierungsvollmacht" auf dem Schirm haben? Nein. Usw. usf.

Danke Captain Obvious. Diese Punkte hatten wir hier schon vor Stunden so weit geklärt. Aber gut dass Du nochmal in Dich gegangen bist und uns armen dummen Referendaren die Welt erklärt hast.

Nein, "diese Punkte" sind hier nirgends besprochen worden.

Jeder Rechtsanwalt und jeder Notar kennt diese Mandanten, für die alles offensichtlich ist, die alles bereits vor dem Beratungsgespräch geklärt haben und jetzt nur noch die möglichst schnelle Umsetzung wollen und jeden Hinweis ihres Beraters für Quatsch von „Captain Obvious“ halten. Bis ihnen ihre Gestaltung dann um die Ohren fliegt und sie ihren Berater verklagen, weil er ihnen davon nicht eindringlich genug abgeraten habe.
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Gast
Unregistered
 
#109
08.12.2020, 23:55
(08.12.2020, 23:36)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 23:26)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 23:15)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 18:43)Gast schrieb:  
(08.12.2020, 18:34)Gast schrieb:  Der Weg über die gerichtliche Protokollierung ist auf jeden Fall verflucht gefährlich. Wenn nicht gerade auf beiden Seiten versierte Immobilienrechtler sitzen, wird ein solcher Vergleich  immer nur absolut rudimentär sein und (im besten Falle) lediglich die Auflassungserklärungen und den zu zahlenden Kaufpreis enhalten. Wenn es schlecht läuft, vereinbaren die sachunkundigen - aber sparsamen Parteien - tatsächlich noch irgendwelche begleitenden Regelungen, die das Ganze dann zu einer mittelschweren Katastrophe machen.

Wenn sich auf dieser Grundlage auch nur ein Störfall auftut, wirds schnell knifflig. Da hätte ich selbst als Vertragsbeteiligter ein äußerst ungutes Gefühl.  Solche Umgehungsgeschichten kann man mal machen, wenn Eltern die nicht bebaubare Weidenfläche im Wert von 5.000,00 Euro hinterm Haus auf ihr Kind übertragen (ein solides Familienverhältnis vorausgesetzt). Wenn es aber wirklich um Geld geht und man der anderen Seite nicht blind vertraut, ist das ganze ziemlicher Wahnsinn.
Ich würde mich an so einem Geschäft auch nicht beteiligen, weder als Privatperson noch würde ich etwaigen Mandanten dazu raten. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es geht und auch gemacht wird. Muss halt jeder für sich selber wissen, ob er bei einem sowieso in der Regel nicht ganz billigen Grundstücksgeschäft wirklich an der Stelle ein paar Euros sparen will. Möglich ist es, eine gute Idee sicherlich nicht. Und wie schon richtig festgestellt wurde, eignet es sich sowieso eher nicht für das alltägliche Wirtschaftsleben, sondern eher wenn man dem Bauern von nebenan ein Feld oder den eigenen Kindern nen Bauplatz verkaufen will.

Die Kommentarrecherche hat allerdings ergeben, dass die Protokollierung tatsächlich nur im pflichtgemäßen Ermessen des Richters steht. Diese ist dann anzunehmen, wenn der Vergleichsinhalt in einem inneren Zusammenhang zum Prozessinhalt steht. Man sollte das zu übereignende Grundstück also im Zweifelsfall schon im Klageantrag erwähnen.

Puh, richtige Profis hier am Werk. Hier einer der vielen Punkte, warum das vielleicht doch nicht so schlau ist: Was braucht der Käufer, wenn er ein Grundstück oder Wohnungseigentum kauft? Richtig, einen Kredit, weil kaum jemand ein paar Hunderttausend so eben rumliegen hat. Den bekommt er von seiner Bank, vereinbart wird da auch ein Abrufdatum. Wer das Abrufdatum nicht nutzt, zahlt - hohe! - Bereitstellungszinsen. Bei einer Abwicklung über den Notar kann ich mir einen Termin geben lassen und in den Kaufvertrag ein Fälligkeitsdatum aufnehmen, zahle also idR keine Bereitstellungszinsen. Bei dem Weg über die Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs inkl. Auflassung sieht das natürlich ganz anders aus, weil der Richter das Verfahren in den Händen hat. Weiß mans, ob nächste Woche oder nächsten Monat (oder wegen Corona erst nächstes Jahr) terminiert wird? Erstmal nicht. Muss trotzdem für alle Fälle die Finanzierung Gewehr bei Fuß stehen, damit der weitere Ablauf klappt? Ja. Fallen dann hohe Bereitstellungszinsen an? Ja. Wird dann die Kostenersparnis, die darin besteht, dass ich statt einer 1,0 (Vergleich) eine 2,0 Gebühr (notarielle Beurkundund) bezahle, mehr als aufgefressen? Ja. Ist ferner ausgeschlossen, dass weitere dumme Fehler passieren, z.B. dass weder die Beteiligten noch der Richter das Thema "Finanzierungsvollmacht" auf dem Schirm haben? Nein. Usw. usf.

Danke Captain Obvious. Diese Punkte hatten wir hier schon vor Stunden so weit geklärt. Aber gut dass Du nochmal in Dich gegangen bist und uns armen dummen Referendaren die Welt erklärt hast.

Nein, "diese Punkte" sind hier nirgends besprochen worden.
Die ursprüngliche Aussage war, dass man nicht zwingend zum Notar muss, um ein Grundstück zu übereignen. Diese Aussage steht. Dann wurden Punkte gesammelt, warum man es vielleicht doch machen sollte. Einer war der Zeitfaktor, der andere das (auch finanzielle) Risiko. Das endete dann in der Feststellung, dass es sich wohl eher nur für ganz bestimmte Fälle (wenn überhaupt) eignet. Mehr hast Du nicht beigetragen.

Und ach ja, dass sich die Gebühr beim Vergleich und beim Notar aus demselben Gegenstandswert berechnet, dürfte auch eher fraglich sein.
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Gasti
Unregistered
 
#110
09.12.2020, 00:15
Falsch ist vor allem die Annahme der Kostenersparnis:

Erstens darf man eine 1,0 Gerichtsgebühr nicht mit einer 2,0 Notargebühr vergleichen, weil die Notargebühren nach dem GNotKG der Tabelle B unterfallen und deutlich unter den Gerichtsgebühren liegen. 

Zweitens und vor allem geht die Ermäßigung der Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 mit einer deutlichen Erhöhung der Anwaltsgebühren einher, wodurch die Notargebühr um ein Vielfaches überschritten wird. 

Außer bei Ackerkaufverträgen unter 5000 EUR, für die man keinen Anwalt braucht, ist es daher ausnahmslos teurer, den Weg über das Gericht zu wählen. Und das kommt auch nicht von ungefähr, schließlich hat der Gesetzgeber sich extra überlegt, dass die vorsorgende Rechtspflege billiger als das streitige Verfahren sein muss. 

Die oben zitierte Entscheidung des BGH mag dogmatisch richtig sein, gerade im Familienrecht ist das aber vor dem vorgenannten Hintergrund ein Betrug am Mandanten.
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