03.12.2020, 19:28
(03.12.2020, 19:26)Gast schrieb:(03.12.2020, 19:16)Gast schrieb:(03.12.2020, 18:21)Gast schrieb: Hab die Mangelhaftigkeit und Verschulden nicht mal thematisiert und bin von einer fiktiven Abnahme bzgl des Rests ausgegangen. Wusste nicht wo ich das bringen sollte. 4 Punkte ick hör dir trapsen.
Ich habe die Mangelhaftigkeit beim Rücktritt / nicht vertragsgemäße Leistung geprüft (Vereinbart war Austausch aller Glühkerzen ohne Zylinderkopfzerstörung. Geleistet wurde 5x wie Vereinbarung, 1x mit Zerstörung, also nicht vertragsgemäß). Verschulden bei Rücktritt nicht notwendig, aber Haftungsausschluss 639 BGB, weil der Kläger wusste, worauf er sich einlässt (riskante Reparatur wegen hoher Laufleistung). Unerheblichkeit des Mangels nach 323 V 2 BGB bei Teilleistung nicht einschlägig, da zwar nur eine Glühkerze kaputt aber teure Folgeschäden.
Verschuldensfrage habe ich dann beim Schadensersatzanspruch (Mietwagenkosten) geprüft. Schlechtleistung wie eben, Verschulden wird nach 280 I 2 vermutet. Entlastungsbeweis des Mandanten schwierig bzw. nicht möglich, da er von Herstellervorgaben abgewichen ist (kein Heißlaufen des Motors), obwohl dies nicht zwingend nötig war (er hätte erst Glühkerzen mit Heißlaufen des Motors tauschen und dann die Injektoren ausbauen können. Dass Heißlaufen nicht möglich war, war sein eigener Fehler). Habe bzgl. dieses Antrages dann auch zu einem Anerkenntnis geraten, um die 3,0er Gebühr auf ne 1,0er zu drücken.
ich habe es ebenfalls so wie du gemacht, also den 2. Teil. Beklagte konnte sich nicht exkulpieren, sodass Beweislastregelung zu ihren ungunsten ausfällt.
Habe in der ZMK auch mit Anerkenntnis gearbeitet.
Wie habt ihr die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingebaut? ich habe versucht sie bei dem Sachverständigengutachten unterzubringen aber gesagt, dass dies wegen des Mandantenbegehrens (=kompromissbereit) nicht zweckmäßig ist, es einzuholen... konnte es ansonsten nicht verorten.
Habe in Sachsen geschrieben und nichts von irgendeiner Rechtsschutzversicherung in Erinnerung. Wo war das eingebaut? Kann aber auch sein, dass ich das einfach übersehen habe :D
03.12.2020, 19:29
(03.12.2020, 19:28)Gast schrieb:dann hast du alles richtig gemacht.... bin aus NRW ;)(03.12.2020, 19:26)Gast schrieb:(03.12.2020, 19:16)Gast schrieb:(03.12.2020, 18:21)Gast schrieb: Hab die Mangelhaftigkeit und Verschulden nicht mal thematisiert und bin von einer fiktiven Abnahme bzgl des Rests ausgegangen. Wusste nicht wo ich das bringen sollte. 4 Punkte ick hör dir trapsen.
Ich habe die Mangelhaftigkeit beim Rücktritt / nicht vertragsgemäße Leistung geprüft (Vereinbart war Austausch aller Glühkerzen ohne Zylinderkopfzerstörung. Geleistet wurde 5x wie Vereinbarung, 1x mit Zerstörung, also nicht vertragsgemäß). Verschulden bei Rücktritt nicht notwendig, aber Haftungsausschluss 639 BGB, weil der Kläger wusste, worauf er sich einlässt (riskante Reparatur wegen hoher Laufleistung). Unerheblichkeit des Mangels nach 323 V 2 BGB bei Teilleistung nicht einschlägig, da zwar nur eine Glühkerze kaputt aber teure Folgeschäden.
Verschuldensfrage habe ich dann beim Schadensersatzanspruch (Mietwagenkosten) geprüft. Schlechtleistung wie eben, Verschulden wird nach 280 I 2 vermutet. Entlastungsbeweis des Mandanten schwierig bzw. nicht möglich, da er von Herstellervorgaben abgewichen ist (kein Heißlaufen des Motors), obwohl dies nicht zwingend nötig war (er hätte erst Glühkerzen mit Heißlaufen des Motors tauschen und dann die Injektoren ausbauen können. Dass Heißlaufen nicht möglich war, war sein eigener Fehler). Habe bzgl. dieses Antrages dann auch zu einem Anerkenntnis geraten, um die 3,0er Gebühr auf ne 1,0er zu drücken.
ich habe es ebenfalls so wie du gemacht, also den 2. Teil. Beklagte konnte sich nicht exkulpieren, sodass Beweislastregelung zu ihren ungunsten ausfällt.
Habe in der ZMK auch mit Anerkenntnis gearbeitet.
Wie habt ihr die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingebaut? ich habe versucht sie bei dem Sachverständigengutachten unterzubringen aber gesagt, dass dies wegen des Mandantenbegehrens (=kompromissbereit) nicht zweckmäßig ist, es einzuholen... konnte es ansonsten nicht verorten.
Habe in Sachsen geschrieben und nichts von irgendeiner Rechtsschutzversicherung in Erinnerung. Wo war das eingebaut? Kann aber auch sein, dass ich das einfach übersehen habe :D
03.12.2020, 20:26
Meine Lösung für heute mal zusammengefasst:
Zulässigkeit der Klage (+)
hier Rubrumsberichtigung
Begründetheit der Klage
I Herausgabeklage
Vertrag (-), aber 985
Eigentum (+)
Besitz (+)
P RzB
1. Werkvertrag (-), da Kündigung
gem. § 648a (-), da Kündigungsrecht untergegangen, § 648a III iVm 314 III BGB, da dem Kläger die Probleme schon länger bekannt.
gem. § 648 (+), hier verschuldensunabhängiger Kündigungsgrund
2. WU-PfandR (+), da fällige Forderung aus § 648,2 BGB. Hierfür keine Abnahme erforderlich. RF: kein RzB, aber nur Zug-um-Zug-Verurteilung möglich
II Nutzungsausfall
§ 631, 633, 634, 280 I, III, 281 BGB unklar, da Beweislage offen, aber wohl (-)
MängelgewährleistungsR anwendbar, da Abwicklungsverhältnis, keiner will Vertrag zu Ende führen.
GoA (-), EBV (-), Zinsen wohl (-), s.o.
VW (+)
Mangel (+), da Arbeit wohl nicht nach den Regeln der Technik (SV-Gutachten, aber lt. Vermerk der Anwältin zweifelhaft), daher konkludente Beschaffenheitsvereinbarung
Verschulden vermutet, Exkulpation ungewiss (SV-Gutachten, aber lt. Vermerk der Anwältin zweifelhaft)
Rechtswidrigkeit aber (-), da keine Verletzung der Rückgabepflicht, da bestehendes ZbR, s.o.
iÜ: Schaden müsste vom Gegener dargelegt werden (Bestreiten mit Nichtwissen möglich), + Mitverschulden des Klägers (langer Zeitraum, er kannte die Notwendigkeit schon früher + er hätte berechtigte Forderung bezahlen können u so das Auto bekommen können. iÜ: Kein Nachweis, dass bei Rückgabe des Wagens Schaden entfallen würde, da dieser ja nicht fahrbereit war.
Eigene Ansprüche des Mandanten
Zahlungsanspruch aus § 648,2 BGB, s.o., zudem Hinweis auf § 648,3 BGB. Zudem Prozesszinsen.
Zweckmäßigkeit
I Anspruch zu 1
Sofortiges Anerkenntnis Zug-um-Zug unter Verwahrung der Kostenlast, um § 93 ZPO zu bekommen. Dieser möglich, da Klageforderung wegen Zug-um-Zug nicht fällig.
II Anspruch zu 2
Unsicher, daher Klageabweisung, sodass Raum für Verhandlungen (=Wunsch des Mandanten). Hier kann ggf. über eigene Forderung des Mandanten verhandelt werden. Keine Aufrechnung, da sonst Zug-um-Zug-Anspruch zerstört würde.
III Eigene Ansprüche
Widerklage zulässig, wobei nur Zuständigkeit problematisch, da Forderung <5.000 €
1. Eigenen 648-Anspruch einklagen, hierbei aus anwaltlicher Vorsicht nur Zug-um-Zug gg Herausgabe des KfZ (was dem Mandanten nicht schadet), unter der Bedingung, dass Zug-um-Zug aus Anerkenntnis nicht bis zu einer ins Ermessen des Gerichts gestellten ZP erfolgt. Ziel: eigener Titel gg den Kläger.
2. Zudem: negative FK, um keinen weiteren Streit über weitere (angekündigte) Nutzungsausfallschäden (Gebührendegression). Auch hier hilfsweise für den Fall, dass Klageantrag zu zwei abgelehnt wird (Kostenrisiko).
IV Eile geboten, da Frist zur Verteidigungsanzeige abzulaufen droht.
Zulässigkeit der Klage (+)
hier Rubrumsberichtigung
Begründetheit der Klage
I Herausgabeklage
Vertrag (-), aber 985
Eigentum (+)
Besitz (+)
P RzB
1. Werkvertrag (-), da Kündigung
gem. § 648a (-), da Kündigungsrecht untergegangen, § 648a III iVm 314 III BGB, da dem Kläger die Probleme schon länger bekannt.
gem. § 648 (+), hier verschuldensunabhängiger Kündigungsgrund
2. WU-PfandR (+), da fällige Forderung aus § 648,2 BGB. Hierfür keine Abnahme erforderlich. RF: kein RzB, aber nur Zug-um-Zug-Verurteilung möglich
II Nutzungsausfall
§ 631, 633, 634, 280 I, III, 281 BGB unklar, da Beweislage offen, aber wohl (-)
MängelgewährleistungsR anwendbar, da Abwicklungsverhältnis, keiner will Vertrag zu Ende führen.
GoA (-), EBV (-), Zinsen wohl (-), s.o.
VW (+)
Mangel (+), da Arbeit wohl nicht nach den Regeln der Technik (SV-Gutachten, aber lt. Vermerk der Anwältin zweifelhaft), daher konkludente Beschaffenheitsvereinbarung
Verschulden vermutet, Exkulpation ungewiss (SV-Gutachten, aber lt. Vermerk der Anwältin zweifelhaft)
Rechtswidrigkeit aber (-), da keine Verletzung der Rückgabepflicht, da bestehendes ZbR, s.o.
iÜ: Schaden müsste vom Gegener dargelegt werden (Bestreiten mit Nichtwissen möglich), + Mitverschulden des Klägers (langer Zeitraum, er kannte die Notwendigkeit schon früher + er hätte berechtigte Forderung bezahlen können u so das Auto bekommen können. iÜ: Kein Nachweis, dass bei Rückgabe des Wagens Schaden entfallen würde, da dieser ja nicht fahrbereit war.
Eigene Ansprüche des Mandanten
Zahlungsanspruch aus § 648,2 BGB, s.o., zudem Hinweis auf § 648,3 BGB. Zudem Prozesszinsen.
Zweckmäßigkeit
I Anspruch zu 1
Sofortiges Anerkenntnis Zug-um-Zug unter Verwahrung der Kostenlast, um § 93 ZPO zu bekommen. Dieser möglich, da Klageforderung wegen Zug-um-Zug nicht fällig.
II Anspruch zu 2
Unsicher, daher Klageabweisung, sodass Raum für Verhandlungen (=Wunsch des Mandanten). Hier kann ggf. über eigene Forderung des Mandanten verhandelt werden. Keine Aufrechnung, da sonst Zug-um-Zug-Anspruch zerstört würde.
III Eigene Ansprüche
Widerklage zulässig, wobei nur Zuständigkeit problematisch, da Forderung <5.000 €
1. Eigenen 648-Anspruch einklagen, hierbei aus anwaltlicher Vorsicht nur Zug-um-Zug gg Herausgabe des KfZ (was dem Mandanten nicht schadet), unter der Bedingung, dass Zug-um-Zug aus Anerkenntnis nicht bis zu einer ins Ermessen des Gerichts gestellten ZP erfolgt. Ziel: eigener Titel gg den Kläger.
2. Zudem: negative FK, um keinen weiteren Streit über weitere (angekündigte) Nutzungsausfallschäden (Gebührendegression). Auch hier hilfsweise für den Fall, dass Klageantrag zu zwei abgelehnt wird (Kostenrisiko).
IV Eile geboten, da Frist zur Verteidigungsanzeige abzulaufen droht.
03.12.2020, 20:37
Gedächtnisprotokoll - Zivilrecht 2 vom 03.12.2020 in Baden-Württemberg
Anlage der Berufungsschrift war das Protokoll des Einspruchstermins vom 14.08.2019 sowie das in der Verhandlung ergangene Anerkenntnis- und Versäumnisurteil vom 14.08.2019 folgenden Inhalt.
Der Vorgang vom Mahngerichts lieferte folgende Informationen:
Mahnbescheid vom 28.11.2019
Zustellung des Mahnbescheids
bei der Antragsgegnerin 1) (= Beklagte 1) am 02.12.2019
bei dem Antragsgegner 2) (= Beklagter 2) am 03.12.2019
Vollstreckungsbescheid vom 21.02.2019
Zustellung des Vollstreckungsbescheids
bei dem Antragsgegner 2) (= Beklagter 2) am 26.02.2020
bei der Antragsgegnerin 1) (= Beklagte 1) am 27.02.2020
Gegen den Vollstreckungsbescheid wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Der Aktenauszug begann mit einer fristgemäßen Berufungsschrift des Berufungsklägers/Beklagten 2) zum Landgericht Rottweil in der er die Aufhebung eines Anerkenntnis- und zweiten Versäumnisurteils des Amtsgericht Rottweil vom 14.08.2020 beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass er von der noch offenen Zahnarztrechnung seiner Frau über 25,88€ erst im Zuge eines Mahnverfahrens erfahren hat, in dem gegen ihn und seine Ehefrau als Gesamtschuldner am 21.02.2020 ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Seine Ehefrau und er legten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. Im Termin zu mündlichen Verhandlung erschien der Beklagte 2) nicht, weil er dachte der Einspruch genüge und er habe mit dem ganze sowieso nichts zu tun zu haben, zumal er und seine Noch-Ehefrau seit Juli 2019 getrennt leben. Außerdem sei er durch seine Frau vertreten gewesen.
Anlage der Berufungsschrift war das Protokoll des Einspruchstermins vom 14.08.2019 sowie das in der Verhandlung ergangene Anerkenntnis- und Versäumnisurteil vom 14.08.2019 folgenden Inhalt.
Im Termin wurde 20 Minuten gewartet. Der Beklagte 2) erschien nicht. Das Gericht fragte bei der Beklagten 1) nach, ob sie wüsste, ob ihr Mann noch käme, sie wusste aber nichts darüber. In der streitigen Verhandlung zur Sache sagte sie, dass sie bis zum Februar 2019 nichts davon wusste, dass die Praxis des Klägers nach dem Bestellsystem arbeitet und bestritt, dass dies so sei. Trotzdem erkannte sie den Anspruch an, ihrer Aussage nach wollte sie die Rechnung ohnehin bezahlen, sie sei aber wegen Trennung von Ihrem Ehemann untergegangen. Der Kläger beantragt Erlass eines Versäumnisurteils. Tenor des Anerkenntnis- und zweiten Versäumnisurteils lautet (in etwa):
1. Auf das Anerkenntnis der Beklagten 1) hin wird sie zur Zahlung von 25,88€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 18.07.2019 verurteilt.
2. Der Einspruch des Beklagten 2) wird verworfen.
3. Kosten…
4. VV…
Der Vorgang vom Mahngerichts lieferte folgende Informationen:
Mahnbescheid vom 28.11.2019
Zustellung des Mahnbescheids
bei der Antragsgegnerin 1) (= Beklagte 1) am 02.12.2019
bei dem Antragsgegner 2) (= Beklagter 2) am 03.12.2019
Vollstreckungsbescheid vom 21.02.2019
Zustellung des Vollstreckungsbescheids
bei dem Antragsgegner 2) (= Beklagter 2) am 26.02.2020
bei der Antragsgegnerin 1) (= Beklagte 1) am 27.02.2020
Gegen den Vollstreckungsbescheid wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
In der folgenden Berufungserwiderung des Berufungsbeklagten/Kläger verwies dieser zur Begründung im Wesentlichen auf die als Anlage beigefügte Anspruchsbegründung im Mahnverfahren (die ja aufgebaut ist wie eine Klage und auf dessen Basis das zweite Versäumnisurteil gegen den Beklagten 2) erging).
Aus dem Rubrum ergibt sich, dass der Kläger aus Rottweil kommt, und die Beklagte 1) in einer anderen Stadt lebt und der Beklagte 2) in noch einer anderen Stadt lebt.
Der Kläger beantragt, dass die Beklagten 1) und 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 25,88€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 18.07.2019 verurteilt
Der Kläger stellt in der Begründung zunächst dar, dass er eine Zahnarztpraxis in Rottweil führt. Die Termine werden etwa 1-2 Wochen im Voraus vergeben.
Nach einer akuten Wurzelentzündung im Januar 2019 wurde die Beklagte 1) in seiner Praxis behandelt. Für eine Nachsorgeuntersuchung wurde ein Termin für den 10.01.2019 vereinbart. Zu diesem Termin erschien die Beklagte 1) nicht. Später rief sie in der Praxis an und entschuldigte sich wortreich. Der Kläger sagte ihr in diesem Telefonat, dass er den versäumten Termin kulanterweise verschiebt, weil sie ja schon so lange Patientin bei ihm ist. Er erklärt ihr aber auch, dass er Arbeitszeit unnütz aufgewandt hat, weil er in dieser Zeit niemand anderes behandeln konnte. Er bittet daher vor dem auf den 05.03.2019 verschobenen Termin in der Praxis vorbei zu kommen und eine vorformulierte Behandlungsvereinbarung zu unterzeichnen. Im Februar 2019 unterzeichnet die Beklagte 1) diese Vereinbarung die folgenden Inhalt hat:
Die Praxis arbeitet nach dem Bestellerprinzip. Das bedeutet, dass die mit dem Termin vereinbarte Zeit nur für Sie als Patient reserviert ist. Hierzu werden Wartezeiten, wie sie in anderen Praxen üblich sind, vermieden. Termin müssen spätestens 48 Stunden vorher abgesagt werden. Andernfalls kann die nutzlos aufgewandte Zeit dem Patient in Rechnung gestellt werden, es sei denn der Patient hat das Versäumen des Termins nicht verschuldet. (weitere Erläuterungen…)
Den Termin vom 05.03.2019, der um 14 Uhr stattfinden sollte, sagte die Beklagte 1) am Morgen desselben Tages ab. Auch für diesen Termin war eine kurze Nachkontorolle des wurzelbehandelten Zahns vorgesehen. Der Kläger konnte in diese Zeit keinen anderen Patienten behandeln.
Außerdem enthielt die Anspruchsbegründung die Zahnarztrechnung vom 18.06.2019. Mit dieser wurden der Beklagten 1) wegen des 1. Termins vom 10.01.2019 12,84€ für eine Nachuntersuchung (oder so ähnlich) und wegen des 2. Termins vom 05.03.2019 nochmal 12,84€ unter demselben Abrechnungsposten in Rechnung gestellt. Unter der Rechnung war vermerkt, dass bei Nichtzahlung 30 Tage nach Zugang der Rechnung Verzug eintritt.
Der Aktenauszug endet mit dem Protokoll des Berufungstermin. Der Beklagte 2) macht sich das Vorbringen der Beklagten 1) im Einspruchstermin zu eigen. Er ist außerdem der Ansicht das Amtsgericht Rottweil sei gar nicht zuständig und die Klage auch unschlüssig gewesen ist.
Der Kläger erwidert, wenn das Gericht wolle, solle es dazu, ob seine Praxis nach dem Bestellersystem arbeite doch Beweis erheben, wenn es dies für erforderlich halte. Danach ergeht eine gerichtlicher Hinweis, der aber nicht abgedruckt war.
Aufgabenstellung:
Entwurf der gerichtlichen Entscheidung.
Ggf. Hilfsgutachten.
Erlassen waren: Rubrum, Tatbestand, Kostenentscheidung, Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit, Zulassung der Revision, Streitwertbeschluss
Bearbeitervermerk:
Das Landgericht Rottweil ist das zuständige Berufungsgericht.
Rottweil, … (und zwei weitere Städte) verfügen jeweils über ein eigenes Amtsgericht.
Alle erforderlichen Hinweise wurden erteilt.
03.12.2020, 20:47
AG Bielefeld, Urteil vom 10. Februar 2017 – 411 C 3/17 –
Der Fall ist nah an der Klausur dran.
Der Fall ist nah an der Klausur dran.
03.12.2020, 20:58
03.12.2020, 21:26
(03.12.2020, 20:58)Gast schrieb:(03.12.2020, 20:47)Kiki_BW schrieb: AG Bielefeld, Urteil vom 10. Februar 2017 – 411 C 3/17 –
Der Fall ist nah an der Klausur dran.
Hm.. ja es klingt schon so aber ich finde irgendwie trotzdem dass diese Absage von dem Termin eine kündigung ist nach 627 I BGB oder nicht?
Die Beklagte lässt sich auch keinen neuen Termin geben, das hatte ich noch vergessen rein zu schreiben.
Achso, du meinst, dass sie durch die Terminabsage den gesamten Behandlungsvertrag gekündigt hat und sich die AGB des Arztes auf das Kündigungsrecht nach § 627 BGB auswirkt? Wie hast du das dann in der Klausur verarbeitet? Dann bestünde der Anspruch aus §§ 615, 296 BGB doch trotzdem, beziehungsweise ein Anspruch aus § 628 BGB auf Teilvergütung oder Schadensersatz?
Ich habe mich hinsichtlich der AGB-Problematik auf §§ 615, 296 BGB konzentriert. Weil ich nichts spezielleres gefunden habe, habe diskutiert, ob die Abweichung von der gesetzlichen Regel eine unangemessene Benachteiligung ist, 307 BGB. Nach § 296 BGB kommt es für den Annahmeverzug und damit für das entstehen des Vergütungsanspruchs aus § 615 BGB auf das Verstreichen des kalendermäßig bestimmten Zeitpunkts an. Durch die AGB verlegt der Arzt den Zeitpunkt des Annahmeverzuges 48 Stunden nach vorne.
Im Ergebnis habe ich die unangemessene Benachteiligung abgelehnt, denn dieses Bestellersystem geht nicht einseitig zulasten des Patienten. Seine Zeitfenster ist reserviert, er hat keine Wartezeit. Hingegen trägt der Arzt das wirtschaftliche Risiko des Systems, weil er kein Geld durch Dazwischenschieben von Patienten verdienen kann. 48h vorher weiß man ja auch ob man einen Termin wahrnehmen kann. Wenn nicht ist eine Absage nicht zu viel verlangt. Außerdem waren unverschuldete Terminversäumungen auch ausgenommen. Bei diesem Bestellersystem fand ich die Regelung einen guten Kompromiss um die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen.
03.12.2020, 22:04
(03.12.2020, 21:26)In Kiki_BW schrieb:(03.12.2020, 20:58)Gast schrieb:(03.12.2020, 20:47)Kiki_BW schrieb: AG Bielefeld, Urteil vom 10. Februar 2017 – 411 C 3/17 –
Der Fall ist nah an der Klausur dran.
Hm.. ja es klingt schon so aber ich finde irgendwie trotzdem dass diese Absage von dem Termin eine kündigung ist nach 627 I BGB oder nicht?
Die Beklagte lässt sich auch keinen neuen Termin geben, das hatte ich noch vergessen rein zu schreiben.
Achso, du meinst, dass sie durch die Terminabsage den gesamten Behandlungsvertrag gekündigt hat und sich die AGB des Arztes auf das Kündigungsrecht nach § 627 BGB auswirkt? Wie hast du das dann in der Klausur verarbeitet? Dann bestünde der Anspruch aus §§ 615, 296 BGB doch trotzdem, beziehungsweise ein Anspruch aus § 628 BGB auf Teilvergütung oder Schadensersatz?
Ich habe mich hinsichtlich der AGB-Problematik auf §§ 615, 296 BGB konzentriert. Weil ich nichts spezielleres gefunden habe, habe diskutiert, ob die Abweichung von der gesetzlichen Regel eine unangemessene Benachteiligung ist, 307 BGB. Nach § 296 BGB kommt es für den Annahmeverzug und damit für das entstehen des Vergütungsanspruchs aus § 615 BGB auf das Verstreichen des kalendermäßig bestimmten Zeitpunkts an. Durch die AGB verlegt der Arzt den Zeitpunkt des Annahmeverzuges 48 Stunden nach vorne.
Im Ergebnis habe ich die unangemessene Benachteiligung abgelehnt, denn dieses Bestellersystem geht nicht einseitig zulasten des Patienten. Seine Zeitfenster ist reserviert, er hat keine Wartezeit. Hingegen trägt der Arzt das wirtschaftliche Risiko des Systems, weil er kein Geld durch Dazwischenschieben von Patienten verdienen kann. 48h vorher weiß man ja auch ob man einen Termin wahrnehmen kann. Wenn nicht ist eine Absage nicht zu viel verlangt. Außerdem waren unverschuldete Terminversäumungen auch ausgenommen. Bei diesem Bestellersystem fand ich die Regelung einen guten Kompromiss um die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen.
Hm ja eig habe ich es ähnlich... ich dachte dass es im ersten und zweiten Termin vielleicht einen Unterschied gibt. Weil beim ersten Mal kam sie nicht - es gab aber auch diese AGB Vereinbarung nicht .. dort habe ich 615 ,296 bejaht.
Beim zweiten Termin hat sie vorher angerufen - das war meine kündigungseeklärung.. und da habe ich dann 280 I als AGL genommen - und als Pflichtverletzung die Absage kurz vor dem Termin.... wobei ich im 628 nicht durch gestiegen bin mit den Voraussetzungen und deshalb notgedrungen mangels Zeit auf 280 ..
Und in dieser AGL habe ich die AGB mit dem Arg aufgelöst, dass vom wesentlichen grdungedanken des 627 abgewichen wird - dass jederzeit gekündigt werden kann wegen dem Vertrauen auf dem das Verhältnis beruht. Unangemessen war es auch ..
Aber irgendwie macht es im Nachhinein nicht so viel Sinn. Weil die AGB habe ich aufgelöst und eine PV trotzdem bejaht weil sie ja erst am Morgen angerufen hat.. also ja viel nicht der richtige Weg ?
03.12.2020, 22:06
(03.12.2020, 22:04)Gast schrieb:(03.12.2020, 21:26)In Kiki_BW schrieb:(03.12.2020, 20:58)Gast schrieb:(03.12.2020, 20:47)Kiki_BW schrieb: AG Bielefeld, Urteil vom 10. Februar 2017 – 411 C 3/17 –
Der Fall ist nah an der Klausur dran.
Hm.. ja es klingt schon so aber ich finde irgendwie trotzdem dass diese Absage von dem Termin eine kündigung ist nach 627 I BGB oder nicht?
Die Beklagte lässt sich auch keinen neuen Termin geben, das hatte ich noch vergessen rein zu schreiben.
Achso, du meinst, dass sie durch die Terminabsage den gesamten Behandlungsvertrag gekündigt hat und sich die AGB des Arztes auf das Kündigungsrecht nach § 627 BGB auswirkt? Wie hast du das dann in der Klausur verarbeitet? Dann bestünde der Anspruch aus §§ 615, 296 BGB doch trotzdem, beziehungsweise ein Anspruch aus § 628 BGB auf Teilvergütung oder Schadensersatz?
Ich habe mich hinsichtlich der AGB-Problematik auf §§ 615, 296 BGB konzentriert. Weil ich nichts spezielleres gefunden habe, habe diskutiert, ob die Abweichung von der gesetzlichen Regel eine unangemessene Benachteiligung ist, 307 BGB. Nach § 296 BGB kommt es für den Annahmeverzug und damit für das entstehen des Vergütungsanspruchs aus § 615 BGB auf das Verstreichen des kalendermäßig bestimmten Zeitpunkts an. Durch die AGB verlegt der Arzt den Zeitpunkt des Annahmeverzuges 48 Stunden nach vorne.
Im Ergebnis habe ich die unangemessene Benachteiligung abgelehnt, denn dieses Bestellersystem geht nicht einseitig zulasten des Patienten. Seine Zeitfenster ist reserviert, er hat keine Wartezeit. Hingegen trägt der Arzt das wirtschaftliche Risiko des Systems, weil er kein Geld durch Dazwischenschieben von Patienten verdienen kann. 48h vorher weiß man ja auch ob man einen Termin wahrnehmen kann. Wenn nicht ist eine Absage nicht zu viel verlangt. Außerdem waren unverschuldete Terminversäumungen auch ausgenommen. Bei diesem Bestellersystem fand ich die Regelung einen guten Kompromiss um die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen.
Hm ja eig habe ich es ähnlich... ich dachte dass es im ersten und zweiten Termin vielleicht einen Unterschied gibt. Weil beim ersten Mal kam sie nicht - es gab aber auch diese AGB Vereinbarung nicht .. dort habe ich 615 ,296 bejaht.
Beim zweiten Termin hat sie vorher angerufen - das war meine kündigungseeklärung.. und da habe ich dann 280 I als AGL genommen - und als Pflichtverletzung die Absage kurz vor dem Termin.... wobei ich im 628 nicht durch gestiegen bin mit den Voraussetzungen und deshalb notgedrungen mangels Zeit auf 280 ..
Und in dieser AGL habe ich die AGB mit dem Arg aufgelöst, dass vom wesentlichen grdungedanken des 627 abgewichen wird - dass jederzeit gekündigt werden kann wegen dem Vertrauen auf dem das Verhältnis beruht. Unangemessen war es auch ..
Aber irgendwie macht es im Nachhinein nicht so viel Sinn. Weil die AGB habe ich aufgelöst und eine PV trotzdem bejaht weil sie ja erst am Morgen angerufen hat.. also ja viel nicht der richtige Weg ?
Ichh CH muss dazu sagen ich glaube ich habe die AGB anders verstanden. Ich h habe es nicht als Vorverlagerung vom Annahmeverzug gesehen sondern als eine eingefügte Kündigungsfrist
03.12.2020, 22:36
Ich finde das zur Kündigung lässt sich gut hören und wie du die AGB daher aufgefasst hast.
Selbst wenn du die AGB für unwirksam gehalten hast könnte das zu späte Absagen eines Termin trotzdem eine Nebenpflichtverletzung sein, wenn der Arzt keinen dazwischenschieben konnte,
Mal abwarten. Aber falsch gibt es ja quasi nicht, Argumente zählen ;)
Selbst wenn du die AGB für unwirksam gehalten hast könnte das zu späte Absagen eines Termin trotzdem eine Nebenpflichtverletzung sein, wenn der Arzt keinen dazwischenschieben konnte,
Mal abwarten. Aber falsch gibt es ja quasi nicht, Argumente zählen ;)