03.12.2020, 17:35
(03.12.2020, 17:33)Gast schrieb:(03.12.2020, 17:31)Gast schrieb:(03.12.2020, 17:20)Gast schrieb:(03.12.2020, 16:27)NRWVerbesserung schrieb: Hier meine Lösung (Murks):
Teil 1: Gutachten
A. Mandantenbegehren
B. Vorgehen gegen Klage
I. Prozessuales Gutachten
- LG örtlich gem 21 I (24 nur für unbewegliche Sachen)
Sachlich zuständig gem 1 ZPO iVm 71 I, 23 Nr 1 GVG, weil 5 ZPO Addition (260 echte Zulässigkeitsvss)
II. Materielles Gutachten
1. Herausgabeantrag
985? Problematisch: Beklagter überhaupt passivlegitimiert?
Denn eigentlich GmbH Reparaturwerkstatt, nicht eK. Siehe auch Rechnung: hier 3x GmbH. Das führt dazu, dass die natürliche Person nur Organbesitz hat. Aus anwaltlicher Vorsicht weiterprüfen, weil Zweifel an Erkennbarkeit iSv 164 II, weil Werkstatt und Laden auf demselben Grundstück.
RzB aus WerkunternehmerpfandR?
Forderung des Mandanten aus Werkvertrag?
631 I Var 2? Problem: 326 I 1? Wenn 275 wegen Kerze. Hier aber Unmöglichkeit verneint, weil noch austauschbar.
Aber 631 setzt Fälligkeit voraus: Abnahme nicht erfolgt. Fiktion minus, weil am Tag des Fristablaufs Widerspruch des Kläger-RA. Abnahme nicht wegen Kündigung entbehrlich, Umkehrschluss aus 648 S2. Entbehrlich wegen unterlassener Mitwirkungshandlung? Ja, why not. Wenn 631 (-), jedenfalls 648a V plus.
K2: 280 I, II, 286 minus, weil Durchsetzbarkeit minus?
ZMK: Klageabweisung, hilfsweise Widerklage (weil eK nur Anspruch, wenn er Vertragspartner), natürlich nur Zug im Zug
Das war es so grob, schreibe wie immer vom Handy aus.
Sieht so ähnlich aus wie bei mir.. Habe allerdings im Werkunternehmerpfandrecht den Anspruch aus § 648 S. 2 BGB hergeleitet nach der Kündigung. Bei der Kündigung hatte der Anwalt vom Kl. nur versichert, dass Vollmacht vorliegt. Hab da noch das Problem mit § 174 gebracht, dass Mdt. hätte zurückweisen müssen; hat aber nicht unverzüglich widersprochen.
Zur Abnahme hab ich angenommen, dass der Vertrag "in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen" ist, sodass nach Rspr. Abnahme entbehrlich.
Kp, war ne miese Klausur, 4 P max
gerade nochmal nachgedacht; mit Abnahme war quatsch meinerseits: gilt ja nur für die Gewährleistungsrechte des Bestellers xD oh man, naja abhaken.
Abnahme ist auch für den Vergütungsanspruch aus 632 relevant, nicht aber für 632a.
Ich habs über 346 gelöst, mit ZBR und Verurteilung dann Zug um Zug im Ergebnis
ist klar - aber die von mir zitierte Rechtsprechung zum "Abrechnungsverhältnis" war fehl am Platz
03.12.2020, 17:50
(03.12.2020, 17:35)Gast schrieb:(03.12.2020, 17:33)Gast schrieb:(03.12.2020, 17:31)Gast schrieb:(03.12.2020, 17:20)Gast schrieb:(03.12.2020, 16:27)NRWVerbesserung schrieb: Hier meine Lösung (Murks):
Teil 1: Gutachten
A. Mandantenbegehren
B. Vorgehen gegen Klage
I. Prozessuales Gutachten
- LG örtlich gem 21 I (24 nur für unbewegliche Sachen)
Sachlich zuständig gem 1 ZPO iVm 71 I, 23 Nr 1 GVG, weil 5 ZPO Addition (260 echte Zulässigkeitsvss)
II. Materielles Gutachten
1. Herausgabeantrag
985? Problematisch: Beklagter überhaupt passivlegitimiert?
Denn eigentlich GmbH Reparaturwerkstatt, nicht eK. Siehe auch Rechnung: hier 3x GmbH. Das führt dazu, dass die natürliche Person nur Organbesitz hat. Aus anwaltlicher Vorsicht weiterprüfen, weil Zweifel an Erkennbarkeit iSv 164 II, weil Werkstatt und Laden auf demselben Grundstück.
RzB aus WerkunternehmerpfandR?
Forderung des Mandanten aus Werkvertrag?
631 I Var 2? Problem: 326 I 1? Wenn 275 wegen Kerze. Hier aber Unmöglichkeit verneint, weil noch austauschbar.
Aber 631 setzt Fälligkeit voraus: Abnahme nicht erfolgt. Fiktion minus, weil am Tag des Fristablaufs Widerspruch des Kläger-RA. Abnahme nicht wegen Kündigung entbehrlich, Umkehrschluss aus 648 S2. Entbehrlich wegen unterlassener Mitwirkungshandlung? Ja, why not. Wenn 631 (-), jedenfalls 648a V plus.
K2: 280 I, II, 286 minus, weil Durchsetzbarkeit minus?
ZMK: Klageabweisung, hilfsweise Widerklage (weil eK nur Anspruch, wenn er Vertragspartner), natürlich nur Zug im Zug
Das war es so grob, schreibe wie immer vom Handy aus.
Sieht so ähnlich aus wie bei mir.. Habe allerdings im Werkunternehmerpfandrecht den Anspruch aus § 648 S. 2 BGB hergeleitet nach der Kündigung. Bei der Kündigung hatte der Anwalt vom Kl. nur versichert, dass Vollmacht vorliegt. Hab da noch das Problem mit § 174 gebracht, dass Mdt. hätte zurückweisen müssen; hat aber nicht unverzüglich widersprochen.
Zur Abnahme hab ich angenommen, dass der Vertrag "in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen" ist, sodass nach Rspr. Abnahme entbehrlich.
Kp, war ne miese Klausur, 4 P max
gerade nochmal nachgedacht; mit Abnahme war quatsch meinerseits: gilt ja nur für die Gewährleistungsrechte des Bestellers xD oh man, naja abhaken.
Abnahme ist auch für den Vergütungsanspruch aus 632 relevant, nicht aber für 632a.
Ich habs über 346 gelöst, mit ZBR und Verurteilung dann Zug um Zug im Ergebnis
ist klar - aber die von mir zitierte Rechtsprechung zum "Abrechnungsverhältnis" war fehl am Platz
An 174 habe ich auch gedacht, weil die Vollmacht nur anwaltlich versichert war, aber leider Schuss ins Leere, wie du schon geschrieben hast (weil Mandant nicht gerügt).
Keine Ahnung, wo man diese ganzen Beweise unterbringen sollte. Ich selber habe nur den Angestellten als Zeugen benannt, dass der immer wieder versucht hat, den Kläger zu erreichen.
Zwischenzeitlich dachte ich auch an eine Teilunmöglichkeit, das hätte alles einfacher gemacht, aber dafür hätte der Vertrag mE klarer sein müssen... nun ja. Morgen geht’s weiter! Habt einen schönen Abend
03.12.2020, 17:53
Bei all dem Austausch hier, bitte nicht eines vergessen:
Niemand von uns wird hier 18 Punkte haben. Vermutlich kaum einer über 10. Wir wissen nicht, was die Lösungsskizze will. Wir wissen nicht, was den Korrektoren noch ausreicht und was nicht.
Deshalb: Nicht verrückt machen lassen! Fokus auf die nächsten Prüfungen! :)
Niemand von uns wird hier 18 Punkte haben. Vermutlich kaum einer über 10. Wir wissen nicht, was die Lösungsskizze will. Wir wissen nicht, was den Korrektoren noch ausreicht und was nicht.
Deshalb: Nicht verrückt machen lassen! Fokus auf die nächsten Prüfungen! :)
03.12.2020, 18:00
(03.12.2020, 17:18)Gast schrieb:(03.12.2020, 16:57)Gast schrieb:(03.12.2020, 16:34)BaWü schrieb:(03.12.2020, 15:36)BWNOOB schrieb: In BW kam Berufung nach 2. VU nach Vollstreckungsbescheid. Kaiser Standard Müll...
Wo steht denn dazu was im Kaiser? Hab mal auf die schnelle gerade die ZPO Skripten durchblättert aber nichts gefunden.
Meine Lösung: Berufung war zulässig aber unbegründet.
A. Zulässigkeit
- Statthaft: § 514 I ZPO, da gegen ein zweites VU kein Einspruch mehr statthaft ist, § 345 ZPO
- Beschwer: § 514 II 2 ZPO -> Keine Beschwer über 600€ notwenig
- Form Frist Begründung etc. (+)
B. Begründetheit
- Prüfungsrahmen: Zulässigkeit des VU und Schlüssigkeit der Klage, da das beim VB vorher nicht richterlich geprüft wird
- Zuständigkeit des erstinstanzliche Gericht wird wegen §§ ??? (fällt mir gerade nicht mehr ein) nicht geprüft.
- Säumnis (+), da keine notwendigen Streitgenossen und daher keine Vertretung durch B1 (hier hab ich einen kleinen Schwerpunkt gesetzt und 2 Seiten geschrieben)
- Klage Schlüssig (+), da Anspruch aus §§ 1375, 630a, 630b, 615, 296 BGB (ab hier hatte ich dann aber auch wieder keine Zeit mehr und hab ehrlich gesagt nicht ganz gecheckt was ich mache.)
Medizinische Eingriffe gehören zu Geschäfte des alltäglichen Lebens (Palandt) Sekundäranspruch prüfbar weil direkt ein Anspruch aus der Behandlungsvereinbarung an der Inhaltskontrolle der AGB an § 309 Nr. 6 (Vertragsstrafe) scheitert. Das wollte ich irgendwie noch reinbringen aber keine Ahnung ob das Sinn macht. Dann Nachkontrolle gehört zum Behandlungsvertrag dazu, Annahmeverzug (+) da Leistung nach Kalender bestimmt, Absage am Morgen ändert nichts da nach AGB wirksam vereinbart, dass 48h vorher abgesagt werden muss, Schaden (+) und Mitverschulden (-), da keine anderweitige Terminvergabe an anderen Patienten möglich war.
Bitte nicht lachen, ich hoffe es reicht für 4 Punkte.
Ichh CH lacht nicht ? habe es ähnlich aber ehrlich gesagt zwischen den AGL differenziert weiß aber nicht ob das Sinn macht.
1) die Säumnis habe ich im 344 nur geprüft. Mir viel erst hinterher auf dass es irgendwie nicht gut ist so. Aber ich hoffe dass das trotzdem geht. Habe dort gesagt dass das VU rechtmäßig erging.
2) habe zwischen den Terminen unterschieden. 1. Termin 615 und 2. Termin 280 I ? weil sie da vorher angerufen hat.. habe das als Kündigung nach 627 I gesehen und da dann geprüft ob diese AGB ein Abbedingen bzw. eine Beschränkung ist weil sie da plötzlich diese 48 h Friar einhalten sollte ? und die unwirksam gesehen wegen 307 II nr. 1 oder 2 weil gegen Grundgedanken des 627 verstößt und außerdem unangemessen benachteiligt 307 I. Weiß aber auch nicht ob das richtig ist ?
Ja ... so viel mehr gab es fand’s ich nicht. Habe noch bzgl der Berufung gegen das anerkenntnisirteil als unzulässig verworfen weil das ja gar nicht gegen ihn erging sondern gegen sie.
Habe noch überlegt ob er vielleicht mit ihrem Teil auch in Berufung konnte? ? wenn man seins als begründet gesehen hätte .. dann wäre gegen sie rechtskräftig bestätigt und gegen ihn abgewiesen.. dann kann sie ja irgendwie im innen Verhältnis trotzdem gegen ihn nach 426 ... also in diesem Fall vielleicht nicht unbedingt .. aber so generell?
Weiß da jemand vielleicht ob man dazu was schreiben sollte oder ist das nur von mir gerade konstruiert?
Wieso hast du denn den § 344 ZPO geprüft? Die Kosten waren doch erlassen, oder?
Das Anerkenntnis hab ich in einem Satz (keine Zeit) vor der Prüfung der Schlüssigkeit des Anspruchs gepackt, dass der Anspruch zu prüfen ist, da das Anerkenntnis nach § 307 ZPO nur für die B1 gilt.
Und ansonsten ging es doch nur um die Kosten des zweiten Termins oder? Ich hab den ersten Termin überhaupt nicht angesprochen aber jetzt wo du es sagst, vielleicht war das ein Fehler. Mir geht es oft so, dass ich mich mitten in der Klausur irgendwie komplett verwirre.
Habe auch das Gefühl, ich gebe viel zu wenig Seiten ab.
Mist waren die echt erlassen ? dann war das ein Fehler ? naja egal irgendwo angesprochen ist es wenigstens ??
Zurück konnte ich nicht mehr. Hatte mir schon gedacht dass das falsch war. Ja irgendwie war das komisch aber fand irgendwie auch nicht einen Punkt wo ich das hätte einbauen können oder so.
03.12.2020, 18:21
Hab die Mangelhaftigkeit und Verschulden nicht mal thematisiert und bin von einer fiktiven Abnahme bzgl des Rests ausgegangen. Wusste nicht wo ich das bringen sollte. 4 Punkte ick hör dir trapsen.
03.12.2020, 18:25
03.12.2020, 19:16
(03.12.2020, 18:21)Gast schrieb: Hab die Mangelhaftigkeit und Verschulden nicht mal thematisiert und bin von einer fiktiven Abnahme bzgl des Rests ausgegangen. Wusste nicht wo ich das bringen sollte. 4 Punkte ick hör dir trapsen.
Ich habe die Mangelhaftigkeit beim Rücktritt / nicht vertragsgemäße Leistung geprüft (Vereinbart war Austausch aller Glühkerzen ohne Zylinderkopfzerstörung. Geleistet wurde 5x wie Vereinbarung, 1x mit Zerstörung, also nicht vertragsgemäß). Verschulden bei Rücktritt nicht notwendig, aber Haftungsausschluss 639 BGB, weil der Kläger wusste, worauf er sich einlässt (riskante Reparatur wegen hoher Laufleistung). Unerheblichkeit des Mangels nach 323 V 2 BGB bei Teilleistung nicht einschlägig, da zwar nur eine Glühkerze kaputt aber teure Folgeschäden.
Verschuldensfrage habe ich dann beim Schadensersatzanspruch (Mietwagenkosten) geprüft. Schlechtleistung wie eben, Verschulden wird nach 280 I 2 vermutet. Entlastungsbeweis des Mandanten schwierig bzw. nicht möglich, da er von Herstellervorgaben abgewichen ist (kein Heißlaufen des Motors), obwohl dies nicht zwingend nötig war (er hätte erst Glühkerzen mit Heißlaufen des Motors tauschen und dann die Injektoren ausbauen können. Dass Heißlaufen nicht möglich war, war sein eigener Fehler). Habe bzgl. dieses Antrages dann auch zu einem Anerkenntnis geraten, um die 3,0er Gebühr auf ne 1,0er zu drücken.
03.12.2020, 19:19
(03.12.2020, 19:16)Gast schrieb:(03.12.2020, 18:21)Gast schrieb: Hab die Mangelhaftigkeit und Verschulden nicht mal thematisiert und bin von einer fiktiven Abnahme bzgl des Rests ausgegangen. Wusste nicht wo ich das bringen sollte. 4 Punkte ick hör dir trapsen.
Ich habe die Mangelhaftigkeit beim Rücktritt / nicht vertragsgemäße Leistung geprüft (Vereinbart war Austausch aller Glühkerzen ohne Zylinderkopfzerstörung. Geleistet wurde 5x wie Vereinbarung, 1x mit Zerstörung, also nicht vertragsgemäß). Verschulden bei Rücktritt nicht notwendig, aber Haftungsausschluss 639 BGB, weil der Kläger wusste, worauf er sich einlässt (riskante Reparatur wegen hoher Laufleistung). Unerheblichkeit des Mangels nach 323 V 2 BGB bei Teilleistung nicht einschlägig, da zwar nur eine Glühkerze kaputt aber teure Folgeschäden.
Verschuldensfrage habe ich dann beim Schadensersatzanspruch (Mietwagenkosten) geprüft. Schlechtleistung wie eben, Verschulden wird nach 280 I 2 vermutet. Entlastungsbeweis des Mandanten schwierig bzw. nicht möglich, da er von Herstellervorgaben abgewichen ist (kein Heißlaufen des Motors), obwohl dies nicht zwingend nötig war (er hätte erst Glühkerzen mit Heißlaufen des Motors tauschen und dann die Injektoren ausbauen können. Dass Heißlaufen nicht möglich war, war sein eigener Fehler). Habe bzgl. dieses Antrages dann auch zu einem Anerkenntnis geraten, um die 3,0er Gebühr auf ne 1,0er zu drücken.
Nachtrag: Haftungsausschluss nach 639 habe ich dann aber an der Beweislast des Mandanten scheitern lassen. Aussage gegen Aussage, beim Vertragsschluss waren nur Mandant und Kläger zugegen. Herausgabeanspruch aus 346 daher im Ergebnis über Umwege (+), allerdings nur Zug um Zug gegen Erstattung der Rechnungsposten abzüglich der einen Glühkerze nach 632a.
03.12.2020, 19:21
(03.12.2020, 19:19)Gast schrieb:(03.12.2020, 19:16)Gast schrieb:(03.12.2020, 18:21)Gast schrieb: Hab die Mangelhaftigkeit und Verschulden nicht mal thematisiert und bin von einer fiktiven Abnahme bzgl des Rests ausgegangen. Wusste nicht wo ich das bringen sollte. 4 Punkte ick hör dir trapsen.
Ich habe die Mangelhaftigkeit beim Rücktritt / nicht vertragsgemäße Leistung geprüft (Vereinbart war Austausch aller Glühkerzen ohne Zylinderkopfzerstörung. Geleistet wurde 5x wie Vereinbarung, 1x mit Zerstörung, also nicht vertragsgemäß). Verschulden bei Rücktritt nicht notwendig, aber Haftungsausschluss 639 BGB, weil der Kläger wusste, worauf er sich einlässt (riskante Reparatur wegen hoher Laufleistung). Unerheblichkeit des Mangels nach 323 V 2 BGB bei Teilleistung nicht einschlägig, da zwar nur eine Glühkerze kaputt aber teure Folgeschäden.
Verschuldensfrage habe ich dann beim Schadensersatzanspruch (Mietwagenkosten) geprüft. Schlechtleistung wie eben, Verschulden wird nach 280 I 2 vermutet. Entlastungsbeweis des Mandanten schwierig bzw. nicht möglich, da er von Herstellervorgaben abgewichen ist (kein Heißlaufen des Motors), obwohl dies nicht zwingend nötig war (er hätte erst Glühkerzen mit Heißlaufen des Motors tauschen und dann die Injektoren ausbauen können. Dass Heißlaufen nicht möglich war, war sein eigener Fehler). Habe bzgl. dieses Antrages dann auch zu einem Anerkenntnis geraten, um die 3,0er Gebühr auf ne 1,0er zu drücken.
Nachtrag: Haftungsausschluss nach 639 habe ich dann aber an der Beweislast des Mandanten scheitern lassen. Aussage gegen Aussage, beim Vertragsschluss waren nur Mandant und Kläger zugegen. Herausgabeanspruch aus 346 daher im Ergebnis über Umwege (+), allerdings nur Zug um Zug gegen Erstattung der Rechnungsposten abzüglich der einen Glühkerze nach 632a.
Nachtrag 2: Herausgabeanspruch aus 985 aber (-), weil Werkunternehmerpfandrecht als Recht zum Besitz nach 986 BGB.
bzgl. außergerichtlicher Anwaltskosten (Sachsen): (-), weil kein Verzug bestand. Kläger hat nur Zahlung verweigert, nicht Herausgabe gefordert. Herausgabe forderte erst der Anwalt mit seinem Mahnschreiben. Da bestand aber noch kein Verzug, sondern Verzug wurde erst durch dieses begründet. Daher Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten (-)
Aber kp ob das alles so stimmt! :D :D
03.12.2020, 19:26
(03.12.2020, 19:16)Gast schrieb:(03.12.2020, 18:21)Gast schrieb: Hab die Mangelhaftigkeit und Verschulden nicht mal thematisiert und bin von einer fiktiven Abnahme bzgl des Rests ausgegangen. Wusste nicht wo ich das bringen sollte. 4 Punkte ick hör dir trapsen.
Ich habe die Mangelhaftigkeit beim Rücktritt / nicht vertragsgemäße Leistung geprüft (Vereinbart war Austausch aller Glühkerzen ohne Zylinderkopfzerstörung. Geleistet wurde 5x wie Vereinbarung, 1x mit Zerstörung, also nicht vertragsgemäß). Verschulden bei Rücktritt nicht notwendig, aber Haftungsausschluss 639 BGB, weil der Kläger wusste, worauf er sich einlässt (riskante Reparatur wegen hoher Laufleistung). Unerheblichkeit des Mangels nach 323 V 2 BGB bei Teilleistung nicht einschlägig, da zwar nur eine Glühkerze kaputt aber teure Folgeschäden.
Verschuldensfrage habe ich dann beim Schadensersatzanspruch (Mietwagenkosten) geprüft. Schlechtleistung wie eben, Verschulden wird nach 280 I 2 vermutet. Entlastungsbeweis des Mandanten schwierig bzw. nicht möglich, da er von Herstellervorgaben abgewichen ist (kein Heißlaufen des Motors), obwohl dies nicht zwingend nötig war (er hätte erst Glühkerzen mit Heißlaufen des Motors tauschen und dann die Injektoren ausbauen können. Dass Heißlaufen nicht möglich war, war sein eigener Fehler). Habe bzgl. dieses Antrages dann auch zu einem Anerkenntnis geraten, um die 3,0er Gebühr auf ne 1,0er zu drücken.
ich habe es ebenfalls so wie du gemacht, also den 2. Teil. Beklagte konnte sich nicht exkulpieren, sodass Beweislastregelung zu ihren ungunsten ausfällt.
Habe in der ZMK auch mit Anerkenntnis gearbeitet.
Wie habt ihr die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingebaut? ich habe versucht sie bei dem Sachverständigengutachten unterzubringen aber gesagt, dass dies wegen des Mandantenbegehrens (=kompromissbereit) nicht zweckmäßig ist, es einzuholen... konnte es ansonsten nicht verorten.