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  5. Klausuren Oktober 2016
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Klausuren Oktober 2016
NRW
Unregistered
 
#201
17.10.2016, 18:04
Ich habe die Unzuverlässigkeit bejaht und insofern den Antrag abgelehnt. Die Androhung von unmittelbaren Zwang habe ich aber als rechtswidrig angesehen und deshalb aufschiebende Wirkung angeordnet. Ich kann mir bei dieser Klausur wirklich vorstellen, dass verschiedenes gut vertretbar ist. Ich bin auch bei der Lösungsskizze sehr unsicher gewesen, in welche Richtung ich gehen soll
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Gast
Unregistered
 
#202
18.10.2016, 15:28
Hier ist unser Fall von heute:

http://www.dbovg.niedersachsen.de/jporta...romHL=true
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toni
Unregistered
 
#203
18.10.2016, 15:34
NRW?
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Gast
Unregistered
 
#204
18.10.2016, 15:49
Ja, genau NRW
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Gast
Unregistered
 
#205
18.10.2016, 16:07
Was für einen Rechtsbehelf habt ihr in der Hauptsache geprüft?
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Gast
Unregistered
 
#206
18.10.2016, 16:40
(18.10.2016, 16:07)Gast schrieb:  Was für einen Rechtsbehelf habt ihr in der Hauptsache geprüft?

Verpflichtungsklage
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NRW
Unregistered
 
#207
18.10.2016, 16:56
Verpflichtungsklage in der Hauptsache und 123er Antrag.
Hört sich easy an aber war soo verwirrend mit den Bescheiden und der mündlichen Zusage.
Verwirrend war es auch, dass eine Klage und der 123er Antrag gemeinsam im selben Ss verfassst werden sollte + Pkh

Wie sollte man das alles schaffen
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Manni111
Junior Member
**
Beiträge: 44
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2016
#208
18.10.2016, 18:01
Wieso ging kein Widerspruch? Bezüglich dem letzten Ablehnungs-Bescheid vom 13.10.? Die Bescheide vorher waren doch unanfechtbar und positiv. Stand extra ordnungs. Belehrung bei dem mit der auflösenden Nebenbestimmung.

Widerspruch gegen SchulBescheid hat aufschiebende Wirkung.
Wenn der ablehnende aufsch. Wirkung hat lebt der vorher doch wieder auf. In dem davor wurde die zum Unterricht eingeladen.
Ist es nicht sinnvoller gegen den paar Tage alten belastenden Bescheid vorzugehen?

Die Bescheide vorher waren doch alle in Ordnung, ging um den paar Tage alten letzten belastenden Bescheid.

Wenn man gegen den letzten Bescheid Widerspruch einlegt, der war ja nicht sofort vollstreckbar dann darf die doch wieder bis entschieden ist zur Schule. Oder nicht? Hab dann geschrieben dass in der Verordnung nicht steht dass die Zuverlässigkeit nicht auch anders nachgewiesen werden kann. Kann Vorschrift. Gab ja 2 eidesstattliche Versicherungen.
Hab Unzuverlässigkeit abgelehnt.
Dann hat die Behörde die Möglichkeit abzuhelfen ubter Eibreichubg der eidesstattlichen Versicherungen und wenn nicht dann kann die Widerspruchsbehörde darüber entscheiden und dann wenn die weiter meinen das Mädchen sei unzuverlässig dann kann geklagt werden.
Hab das so gelernt erstmal besser Widerspruch und Ak gegen späteren belastenen Va weil man dann den Erfolg sofort hat.
Verpflichtung und dann notwendig 123 fand ich zu sehr über die Hintertüre bei einem erst paar Tage alten Ablehnungs-Bescheid. Die hatte wenig Geld. Widerspruch ist einfacher und billiger.

Also in Rh Pf.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.10.2016, 19:37 von Manni111.)
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NRW_ABC
Unregistered
 
#209
18.10.2016, 19:32
Also ich habe einen Anspruch aus der Zusage bejaht, weil die auflösende Bedingung mE nicht eingetreten ist (BZR-Auszug wurde frstgerecht vorgelegt und die Eintragung reicht zur Ablehnung der persönlichen Eignung nicht aus).

AK gegen die Absage vom 13.10.2016 ist noch nicht möglich, weil Vorverfahren notwendig §§ 68 VwGo iVm 110 II Nr. 3a JustG NRW.

Daher Widerspruch bzgl. Absage und Leistungsklage auf Ermöglichung der Teilnahme am Schulunterricht als schlichtes Handeln der Schulbehörde. Diese hat ja mit der Absage zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Teilnahme der Mandantin zum Beginn des Schuljahrs am 24.10.2016 ablehnt.

Widerspruch hat mE dann aW nach § 80 I VwGO; zudem wegen der (schlichten) Teilnahme: § 123 I 2 VwGO (Regelungsverfügung)

Dazu dann noch PKH Antrag, wobei ich nicht wirklich wusste, was man dazu schreiben konnte. Hab nur den Bescheid des Jobcenters zur Glaubhaftmachung mitgeschickt.

Was habt ihr so?
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Manni111
Junior Member
**
Beiträge: 44
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2016
#210
18.10.2016, 19:42
@NRW ABC

Hab es so ähnlich wie du. Im unanfechtbaren Bescheid war die ja eingeladen und hab dann einen Entwurf für das Mädel an die Behörde entworfen und geschrieben dass die das Mädchen wegen 80 abs. 1 vwgo aufschiebende Wirkung die Teilnahme ermöglichen sollen. Bis über Widerspruch und ggf. AK entschieden ist gilt der Bescheid davor. Leistung brauchte ich dann nicht. Der war unanfechtbar und damit wirksam.
Die Behörde würde sonst gegen den Bescheid davor verstoßen wenn die die nicht lassen. Sie war ja eingeladen. Selbst mit 123 könnten die se wegschicken und würden dann gegen 123 verstoßen und bei mir verstoßen se gegen den unanfechtbaren wirksamen Bescheid davor...
Das Mädel ist ja arm. Widerspruch und Abhilfeantrag sind am billigsten.

Pkh war albern auszurechnen bei jemandem der das Existenzminimum Alg II erhält... Hab im Kommentar nix gefunden ob es Pkh im Widerspruchsverfahren gibt weil das ja bei Gericht beantragt wird? Hab die Pkh dann auf einen späteren Prozess bezogen wenn die nicht abhelfen und Widerspruch nicht durchgeht. Die ist ja arm also bedingten Pkh Antrag. Im Behördenwiderspruchs und Abhilfeentwurf hab ich geschrieben, es wird beantragt der Schule die Kosten aufzuerlegen+Beiordnung des Bevollmächtigten
Alternativ
Wäre der ablehnende Bescheid mit ordnungsg. Belehrung mehr als 1 Monat alt gewesen wäre ich mit der ersten schriftlichen Zusage über Verpfl. und 123 gegangen.

Hat es jemand so ähnlich oder viel anders?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.10.2016, 21:26 von Manni111.)
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