05.11.2020, 18:20
(05.11.2020, 18:17)xxxHess schrieb:(05.11.2020, 18:04)Gast schrieb: Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängern
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern. Ja, mE stark; bei Schmerzensgeld nicht quoteln, sondern gesamt entscheiden (bei mir gar kein Schmerzensgeld)
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen. mE musste der Kläger das nicht beweisen; ähnlich wie in den Herausforderungsfällen hat die Beklagte erst die Gefahr geschaffen; die Frage der Untersagung war eher eine Frage der Widerrechtlichkeit bzw. des Verschuldens (über mutmaßliche Einwilligung etc.); daher zulasten der Beklagten
Aufrechnungen gehen beide durch
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen) mE keine Anpassung, da nicht Vertragsgrundlage; würde sogar fast sagen, der Vertrag selbst hatte nicht zum Gegenstand, dass der Autor selbst liest (eher unbeachtliches Motiv der Beklagten)
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch. Geht durch ja, aber nicht nach § 536a, da nicht zur Erhaltung der Mietsache oder Verzug (auch wenn der SV da eine Falle wegen der Eilbedürftigkeit aufgebaut hat), Weg aber mE über § 539 (da inzident VSS § 636a (-), und dann über Rechtsgrundverweis auf § 683 S. 1.
Was haltet ihr davon?
Antwort im Text.
Aber, wenn doch Vertrag beim Ticket über die Lesung durch Autor natürlich über § 346 I
05.11.2020, 18:23
(05.11.2020, 18:20)xxxHess schrieb:(05.11.2020, 18:17)xxxHess schrieb:(05.11.2020, 18:04)Gast schrieb: Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängern
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern. Ja, mE stark; bei Schmerzensgeld nicht quoteln, sondern gesamt entscheiden (bei mir gar kein Schmerzensgeld)
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen. mE musste der Kläger das nicht beweisen; ähnlich wie in den Herausforderungsfällen hat die Beklagte erst die Gefahr geschaffen; die Frage der Untersagung war eher eine Frage der Widerrechtlichkeit bzw. des Verschuldens (über mutmaßliche Einwilligung etc.); daher zulasten der Beklagten
Aufrechnungen gehen beide durch
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen) mE keine Anpassung, da nicht Vertragsgrundlage; würde sogar fast sagen, der Vertrag selbst hatte nicht zum Gegenstand, dass der Autor selbst liest (eher unbeachtliches Motiv der Beklagten)
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch. Geht durch ja, aber nicht nach § 536a, da nicht zur Erhaltung der Mietsache oder Verzug (auch wenn der SV da eine Falle wegen der Eilbedürftigkeit aufgebaut hat), Weg aber mE über § 539 (da inzident VSS § 636a (-), und dann über Rechtsgrundverweis auf § 683 S. 1.
Was haltet ihr davon?
Antwort im Text.
Aber, wenn doch Vertrag beim Ticket über die Lesung durch Autor natürlich über § 346 I
Die Rechtsprechung bejaht den Anspruch nach 536a II NR 2 durchaus:
AG Würzburg, Urteil v. 19.2.2014, 13 C 2751/13
05.11.2020, 18:24
Bei mir hat der kläger 1.100 euro erhalten (mitverschulden von zwei drittel beim Anspruch wegen der Verletzung und 0 euro beim Anspruch wegen des Hundes).
Beklagtr konnte aber mit 175 euro aufrechten.
Tenor also:
Beklagte muss 1.025 euro zzgl zinsen seit einem tag nach der Zustellung der Verfügung, dass das schriftliche vorverfahren angeordnet wird, zahlen (stimmt das so, oder ab wann war das ding rechtshängig?)
Kosten trägt kläger zu 80, Beklagte zu 20 prozent
Vorl vollstreckbarkeit 708 nr 11
Beklagtr konnte aber mit 175 euro aufrechten.
Tenor also:
Beklagte muss 1.025 euro zzgl zinsen seit einem tag nach der Zustellung der Verfügung, dass das schriftliche vorverfahren angeordnet wird, zahlen (stimmt das so, oder ab wann war das ding rechtshängig?)
Kosten trägt kläger zu 80, Beklagte zu 20 prozent
Vorl vollstreckbarkeit 708 nr 11
05.11.2020, 18:29
(05.11.2020, 18:17)xxxHess schrieb:(05.11.2020, 18:04)Gast schrieb: Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängern
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern. Ja, mE stark; bei Schmerzensgeld nicht quoteln, sondern gesamt entscheiden (bei mir gar kein Schmerzensgeld)
Bei mir teilweise (1.800 und 1.500 waren beide durch drei teilbar, daher 2/3, 1/3).
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen. mE musste der Kläger das nicht beweisen; ähnlich wie in den Herausforderungsfällen hat die Beklagte erst die Gefahr geschaffen; die Frage der Untersagung war eher eine Frage der Widerrechtlichkeit bzw. des Verschuldens (über mutmaßliche Einwilligung etc.); daher zulasten der Beklagten
Wie oben bereits: leider wohl lt Lösungsskizze keine Adäquanz weil das das OLG FFM anders sieht BeckRS 2019, 5731
Aufrechnungen gehen beide durch
Hier neben Hilfsaufrechnung problematisieren: Worauf rechnet der eigentlich auf? Antwort: 396 II, 367 (erst Prozesszinsen), dann 396 I, 366 II: 833 Anspruch, da zeitlich zuerst (war mir hier nciht sicher, bzw. keine zeit nochmal gegenzuchecken, wann genau das Taxiausfall war, wohl eher den 823 zuerst, da schaden früher entstanden).
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen) mE keine Anpassung, da nicht Vertragsgrundlage; würde sogar fast sagen, der Vertrag selbst hatte nicht zum Gegenstand, dass der Autor selbst liest (eher unbeachtliches Motiv der Beklagten)
Habe (leider) auch 313 III und 326 IV,I beide abgelehnt. Richtig wohl AG Rüdesheim, NJW 2002, 615
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch. Geht durch ja, aber nicht nach § 536a, da nicht zur Erhaltung der Mietsache oder Verzug (auch wenn der SV da eine Falle wegen der Eilbedürftigkeit aufgebaut hat), Weg aber mE über § 539 (da inzident VSS § 636a (-), und dann über Rechtsgrundverweis auf § 683 S. 1. Habe es genauso, aber 539 wohl gesperrt, da Sachmangel. AG Meppen, Urteil vom 11. März 2003 – 8 C 92/03 –, juris liest sich ganz wild...
Was haltet ihr davon?
Antwort im Text.
05.11.2020, 18:30
(05.11.2020, 18:24)Gast schrieb: Bei mir hat der kläger 1.100 euro erhalten (mitverschulden von zwei drittel beim Anspruch wegen der Verletzung und 0 euro beim Anspruch wegen des Hundes).
Beklagtr konnte aber mit 175 euro aufrechten.
Tenor also:
Beklagte muss 1.025 euro zzgl zinsen seit einem tag nach der Zustellung der Verfügung, dass das schriftliche vorverfahren angeordnet wird, zahlen (stimmt das so, oder ab wann war das ding rechtshängig?)
Kosten trägt kläger zu 80, Beklagte zu 20 prozent
Vorl vollstreckbarkeit 708 nr 11
Ich denke, dass man bei der Quote bzw dem Schmerzensgeld in der Höhe recht frei war und sich auch bei den aufgerechnet Ansprüchen unterschiedlich entscheiden konnte, solange man es begründet hat :)
05.11.2020, 18:34
(05.11.2020, 18:23)NRW schrieb:(05.11.2020, 18:20)xxxHess schrieb:(05.11.2020, 18:17)xxxHess schrieb:(05.11.2020, 18:04)Gast schrieb: Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängern
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern. Ja, mE stark; bei Schmerzensgeld nicht quoteln, sondern gesamt entscheiden (bei mir gar kein Schmerzensgeld)
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen. mE musste der Kläger das nicht beweisen; ähnlich wie in den Herausforderungsfällen hat die Beklagte erst die Gefahr geschaffen; die Frage der Untersagung war eher eine Frage der Widerrechtlichkeit bzw. des Verschuldens (über mutmaßliche Einwilligung etc.); daher zulasten der Beklagten
Aufrechnungen gehen beide durch
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen) mE keine Anpassung, da nicht Vertragsgrundlage; würde sogar fast sagen, der Vertrag selbst hatte nicht zum Gegenstand, dass der Autor selbst liest (eher unbeachtliches Motiv der Beklagten)
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch. Geht durch ja, aber nicht nach § 536a, da nicht zur Erhaltung der Mietsache oder Verzug (auch wenn der SV da eine Falle wegen der Eilbedürftigkeit aufgebaut hat), Weg aber mE über § 539 (da inzident VSS § 636a (-), und dann über Rechtsgrundverweis auf § 683 S. 1.
Was haltet ihr davon?
Antwort im Text.
Aber, wenn doch Vertrag beim Ticket über die Lesung durch Autor natürlich über § 346 I
Die Rechtsprechung bejaht den Anspruch nach 536a II NR 2 durchaus:
AG Würzburg, Urteil v. 19.2.2014, 13 C 2751/13
Danke für den Hinweis; ich halte entgegen Amtsgericht Meppen, Urteil vom 11.03.2003 - 8 C 92/03 -.
War wohl so und so lösbar.
05.11.2020, 18:36
(05.11.2020, 18:34)xxxHess schrieb:(05.11.2020, 18:23)NRW schrieb:(05.11.2020, 18:20)xxxHess schrieb:(05.11.2020, 18:17)xxxHess schrieb:(05.11.2020, 18:04)Gast schrieb: Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängern
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern. Ja, mE stark; bei Schmerzensgeld nicht quoteln, sondern gesamt entscheiden (bei mir gar kein Schmerzensgeld)
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen. mE musste der Kläger das nicht beweisen; ähnlich wie in den Herausforderungsfällen hat die Beklagte erst die Gefahr geschaffen; die Frage der Untersagung war eher eine Frage der Widerrechtlichkeit bzw. des Verschuldens (über mutmaßliche Einwilligung etc.); daher zulasten der Beklagten
Aufrechnungen gehen beide durch
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen) mE keine Anpassung, da nicht Vertragsgrundlage; würde sogar fast sagen, der Vertrag selbst hatte nicht zum Gegenstand, dass der Autor selbst liest (eher unbeachtliches Motiv der Beklagten)
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch. Geht durch ja, aber nicht nach § 536a, da nicht zur Erhaltung der Mietsache oder Verzug (auch wenn der SV da eine Falle wegen der Eilbedürftigkeit aufgebaut hat), Weg aber mE über § 539 (da inzident VSS § 636a (-), und dann über Rechtsgrundverweis auf § 683 S. 1.
Was haltet ihr davon?
Antwort im Text.
Aber, wenn doch Vertrag beim Ticket über die Lesung durch Autor natürlich über § 346 I
Die Rechtsprechung bejaht den Anspruch nach 536a II NR 2 durchaus:
AG Würzburg, Urteil v. 19.2.2014, 13 C 2751/13
Danke für den Hinweis; ich halte entgegen Amtsgericht Meppen, Urteil vom 11.03.2003 - 8 C 92/03 -.
War wohl so und so lösbar.
Ich denke auch - mit entsprechender Begründung ist beides vertretbar :)
05.11.2020, 18:48
(05.11.2020, 18:29)Gast schrieb:(05.11.2020, 18:17)xxxHess schrieb:(05.11.2020, 18:04)Gast schrieb: Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängern
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern. Ja, mE stark; bei Schmerzensgeld nicht quoteln, sondern gesamt entscheiden (bei mir gar kein Schmerzensgeld)
Bei mir teilweise (1.800 und 1.500 waren beide durch drei teilbar, daher 2/3, 1/3).
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen. mE musste der Kläger das nicht beweisen; ähnlich wie in den Herausforderungsfällen hat die Beklagte erst die Gefahr geschaffen; die Frage der Untersagung war eher eine Frage der Widerrechtlichkeit bzw. des Verschuldens (über mutmaßliche Einwilligung etc.); daher zulasten der Beklagten
Wie oben bereits: leider wohl lt Lösungsskizze keine Adäquanz weil das das OLG FFM anders sieht BeckRS 2019, 5731
Aufrechnungen gehen beide durch
Hier neben Hilfsaufrechnung problematisieren: Worauf rechnet der eigentlich auf? Antwort: 396 II, 367 (erst Prozesszinsen), dann 396 I, 366 II: 833 Anspruch, da zeitlich zuerst (war mir hier nciht sicher, bzw. keine zeit nochmal gegenzuchecken, wann genau das Taxiausfall war, wohl eher den 823 zuerst, da schaden früher entstanden).
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen) mE keine Anpassung, da nicht Vertragsgrundlage; würde sogar fast sagen, der Vertrag selbst hatte nicht zum Gegenstand, dass der Autor selbst liest (eher unbeachtliches Motiv der Beklagten)
Habe (leider) auch 313 III und 326 IV,I beide abgelehnt. Richtig wohl AG Rüdesheim, NJW 2002, 615
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch. Geht durch ja, aber nicht nach § 536a, da nicht zur Erhaltung der Mietsache oder Verzug (auch wenn der SV da eine Falle wegen der Eilbedürftigkeit aufgebaut hat), Weg aber mE über § 539 (da inzident VSS § 636a (-), und dann über Rechtsgrundverweis auf § 683 S. 1. Habe es genauso, aber 539 wohl gesperrt, da Sachmangel. AG Meppen, Urteil vom 11. März 2003 – 8 C 92/03 –, juris liest sich ganz wild...
Was haltet ihr davon?
Antwort im Text.
Beim vom OLG FFM entschiedenen Fall hat die Halterin den Beklagten mit dem Hund spielen lassen. Das war unstreitig. In unserem Fall hat die Beklagte den Ball einfach geworfen ohne vorher zu fragen. Auf die Tatsache, ob der Kläger widersprochen hat, kam es dann nicht mehr an. Der Hund ist eine fremde Sache mit der sie nicht einfach spielen darf. Darauf habe ich dann auch den SE Anspruch voll durchgehen lassen.
05.11.2020, 19:01
(05.11.2020, 18:48)Gast schrieb:(05.11.2020, 18:29)Gast schrieb:(05.11.2020, 18:17)xxxHess schrieb:(05.11.2020, 18:04)Gast schrieb: Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängern
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern. Ja, mE stark; bei Schmerzensgeld nicht quoteln, sondern gesamt entscheiden (bei mir gar kein Schmerzensgeld)
Bei mir teilweise (1.800 und 1.500 waren beide durch drei teilbar, daher 2/3, 1/3).
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen. mE musste der Kläger das nicht beweisen; ähnlich wie in den Herausforderungsfällen hat die Beklagte erst die Gefahr geschaffen; die Frage der Untersagung war eher eine Frage der Widerrechtlichkeit bzw. des Verschuldens (über mutmaßliche Einwilligung etc.); daher zulasten der Beklagten
Wie oben bereits: leider wohl lt Lösungsskizze keine Adäquanz weil das das OLG FFM anders sieht BeckRS 2019, 5731
Aufrechnungen gehen beide durch
Hier neben Hilfsaufrechnung problematisieren: Worauf rechnet der eigentlich auf? Antwort: 396 II, 367 (erst Prozesszinsen), dann 396 I, 366 II: 833 Anspruch, da zeitlich zuerst (war mir hier nciht sicher, bzw. keine zeit nochmal gegenzuchecken, wann genau das Taxiausfall war, wohl eher den 823 zuerst, da schaden früher entstanden).
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen) mE keine Anpassung, da nicht Vertragsgrundlage; würde sogar fast sagen, der Vertrag selbst hatte nicht zum Gegenstand, dass der Autor selbst liest (eher unbeachtliches Motiv der Beklagten)
Habe (leider) auch 313 III und 326 IV,I beide abgelehnt. Richtig wohl AG Rüdesheim, NJW 2002, 615
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch. Geht durch ja, aber nicht nach § 536a, da nicht zur Erhaltung der Mietsache oder Verzug (auch wenn der SV da eine Falle wegen der Eilbedürftigkeit aufgebaut hat), Weg aber mE über § 539 (da inzident VSS § 636a (-), und dann über Rechtsgrundverweis auf § 683 S. 1. Habe es genauso, aber 539 wohl gesperrt, da Sachmangel. AG Meppen, Urteil vom 11. März 2003 – 8 C 92/03 –, juris liest sich ganz wild...
Was haltet ihr davon?
Antwort im Text.
Beim vom OLG FFM entschiedenen Fall hat die Halterin den Beklagten mit dem Hund spielen lassen. Das war unstreitig. In unserem Fall hat die Beklagte den Ball einfach geworfen ohne vorher zu fragen. Auf die Tatsache, ob der Kläger widersprochen hat, kam es dann nicht mehr an. Der Hund ist eine fremde Sache mit der sie nicht einfach spielen darf. Darauf habe ich dann auch den SE Anspruch voll durchgehen lassen.
Ich denke, hier ist auch vieles vertretbar. Da die sich hier auf ner Hundewiese befanden auf der spielen normal ist und es (meiner Erfahrung nach) auch normal ist, dass man auch anderen Hunden was zuwirft, bin ich dem OLG gefolgt. Hab gesagt, dass der K keinen Beweis angeboten hat, dass es hier anders war. Aber wie gesagt, ich denke, dass alles vertretbar ist :)
05.11.2020, 19:02
(05.11.2020, 18:29)Gast schrieb:(05.11.2020, 18:17)xxxHess schrieb:(05.11.2020, 18:04)Gast schrieb: Einziehungsklage mit einigen prozessualen aufhängern
Anspruch aus 833 bgb ihv 3.300 euro wegen entgangenem gewinn und schmerzendgeld, wegen mitverschulden aber zu mindern. Ja, mE stark; bei Schmerzensgeld nicht quoteln, sondern gesamt entscheiden (bei mir gar kein Schmerzensgeld)
Bei mir teilweise (1.800 und 1.500 waren beide durch drei teilbar, daher 2/3, 1/3).
Kein Anspruch wegen Hundeverletzung, weil kläger nicht beweisen konnte, dass der beklagten untersagt wurde, mit dem Hund zu spielen. mE musste der Kläger das nicht beweisen; ähnlich wie in den Herausforderungsfällen hat die Beklagte erst die Gefahr geschaffen; die Frage der Untersagung war eher eine Frage der Widerrechtlichkeit bzw. des Verschuldens (über mutmaßliche Einwilligung etc.); daher zulasten der Beklagten
Wie oben bereits: leider wohl lt Lösungsskizze keine Adäquanz weil das das OLG FFM anders sieht BeckRS 2019, 5731
Aufrechnungen gehen beide durch
Hier neben Hilfsaufrechnung problematisieren: Worauf rechnet der eigentlich auf? Antwort: 396 II, 367 (erst Prozesszinsen), dann 396 I, 366 II: 833 Anspruch, da zeitlich zuerst (war mir hier nciht sicher, bzw. keine zeit nochmal gegenzuchecken, wann genau das Taxiausfall war, wohl eher den 823 zuerst, da schaden früher entstanden).
Kündigung gem. 313 abs 3 bgb (ob werkvertrag oder nicht kann dahin stehen) mE keine Anpassung, da nicht Vertragsgrundlage; würde sogar fast sagen, der Vertrag selbst hatte nicht zum Gegenstand, dass der Autor selbst liest (eher unbeachtliches Motiv der Beklagten)
Habe (leider) auch 313 III und 326 IV,I beide abgelehnt. Richtig wohl AG Rüdesheim, NJW 2002, 615
Aufwendungsersatz nach 536a bgb geht durch. Geht durch ja, aber nicht nach § 536a, da nicht zur Erhaltung der Mietsache oder Verzug (auch wenn der SV da eine Falle wegen der Eilbedürftigkeit aufgebaut hat), Weg aber mE über § 539 (da inzident VSS § 636a (-), und dann über Rechtsgrundverweis auf § 683 S. 1. Habe es genauso, aber 539 wohl gesperrt, da Sachmangel. AG Meppen, Urteil vom 11. März 2003 – 8 C 92/03 –, juris liest sich ganz wild...
Was haltet ihr davon?
Antwort im Text.
Danke für den Hinweis auf das AG Rüdesheim. Mir scheint aber, der Fall unterscheidet sich auch hier erheblich von dem als SV gestellten. Bie AG Rüdesheim ging es um eine Autobiografie, zudem soweit ersichtlich nicht ein Drittel der zeit Musikprogramm. Denke daher auch hier konnte man gut zu dem Ergebnis kommen, dass eine Lesung durch den Autor gar nicht erst geschuldet war.