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Klausuren November 2020
Gast
Unregistered
 
#121
02.11.2020, 17:40
(02.11.2020, 17:33)Gast schrieb:  
(02.11.2020, 17:26)Hessen schrieb:  
(02.11.2020, 17:12)Gast schrieb:  
(02.11.2020, 15:28)Hessen schrieb:  Basiert euer Urteil auf dem StVG oder auf Deliktsrecht?

Stvg, bei dir?

Delikt, 823 und 831 ggü der Inhaberin als Arbeitgeberin

Hab erst VSP wegen der Hecke gedacht, aber das war ganz eindeutig ne StvG Klausur, sorry ?

Denke auch, hab zuerst mit StVG angefangen und bei 8 StVG Panik bekommen und auf 823. Ich weiß dass das nicht geht im Urteil aber bei dem Stress setzt mein Gehirn komplett aus
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Manni
Unregistered
 
#122
02.11.2020, 17:45
(02.11.2020, 17:02)Gast schrieb:  
(02.11.2020, 16:18)Manni schrieb:  Krieg  die alde ihr E Bike ersetzt!?

Ich habs verneint, weil sie die Darlegungs- und Beweislast hat und nicht nachweisen kann, wie hoch der Schaden am Fahrrad tatsächlich ist. Fest steht nur, ein Totalschaden ists nicht.
Danke, habe ich nämlich auch so
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DerHesse
Unregistered
 
#123
02.11.2020, 18:07
Habt ihr viel Beweiswürdigung gemacht? Ich nahezu gar nicht wegen Zeitmangels...
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Gast Hessen
Unregistered
 
#124
02.11.2020, 18:08
(02.11.2020, 18:07)DerHesse schrieb:  Habt ihr viel Beweiswürdigung gemacht? Ich nahezu gar nicht wegen Zeitmangels...


So gut wie gar nicht! Bin nicht mal fertig geworden  Crying
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Hessen
Unregistered
 
#125
02.11.2020, 18:11
(02.11.2020, 18:08)Gast Hessen schrieb:  
(02.11.2020, 18:07)DerHesse schrieb:  Habt ihr viel Beweiswürdigung gemacht? Ich nahezu gar nicht wegen Zeitmangels...


So gut wie gar nicht! Bin nicht mal fertig geworden  Crying


Ich auch nicht. Ernsthaft was war das bitte für ein langer SV. Das ist doch nicht der Ernst vom JPA!  :@
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Gast
Unregistered
 
#126
02.11.2020, 18:30
Wie habt ihr das mit den Rechtsanwaltskosten gemacht? Und habt ihr viel zu den Zinsen geschrieben? Ixh kam gar nicht so weit :(
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Frankfurter
Unregistered
 
#127
02.11.2020, 18:33
Überall nen mehr oder weniger sinnvollen Satz zu ? Zeit war heute das größte Problem.
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HessenNov
Unregistered
 
#128
02.11.2020, 18:33
(02.11.2020, 17:21)Gast schrieb:  Haftung aus stvg, wobei problematisch war ob durch 8 stvg ausgeschlossen war und ob PflichtversicherungsG einschlägig. Ansonsten alles bei den Schäden bestritten, Schmerzensgeld hat Beweiswürdigung und Abwägung erfordert, E bike konnte sie den Schaden nicht beweisen, Anwaltskosten waren auf Freistellung gerichtet, Gebühren nur aus 6000 Euro, da Fahrrad unbegründet.

Versicherung und Halter haften als Gesamtschuldner, Fahrer auch, aber erst einen Tag später

Lese das so, als hättest Du den Zinsanspruch nur aus 291, 288 zugesprochen (Rechtshängigkeit Fahrer 1 Tag später). Habe mir die Klage mehrfach angesehen, aber nichts zur vorgerichtlichen Mahnung gefunden... Habe ich das einfach übersehen?

846, 246 BGB passt mE nicht, da dieser nur bei entgangener Nutzung der Sache greift (?).

Wie habt ihr das mit dem Freistellungsanspruch gemacht? In voller Höhe gabs die Freistellung mE nicht, da der Totalschaden am Fahrrad nicht bewiesen wurde. Habt ihr die Freistellung wie im Bearbeitervermerk ("[Gebühr aus ... EUR]") teilweise zugesprochen oder ganz abgelehnt? Ich wollte ihn erst zusprechen, dachte ihn aber wg Klausurtaktik/Kaffeesatzleseri ganz abgewiesen. Dachte, dasses wohl kaum so in der Lösungsskizze vorgesehen ist, wenn das erst im Bearbeitervermerk noch schnell eingefügt wurde. Meine Begründung ist aber eher wild ("nicht hinlänglich dargelegt, dass RA schon vorgerichtlich beauftragt").
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Gast
Unregistered
 
#129
02.11.2020, 18:34
(02.11.2020, 18:33)HessenNov schrieb:  
(02.11.2020, 17:21)Gast schrieb:  Haftung aus stvg, wobei problematisch war ob durch 8 stvg ausgeschlossen war und ob PflichtversicherungsG einschlägig. Ansonsten alles bei den Schäden bestritten, Schmerzensgeld hat Beweiswürdigung und Abwägung erfordert, E bike konnte sie den Schaden nicht beweisen, Anwaltskosten waren auf Freistellung gerichtet, Gebühren nur aus 6000 Euro, da Fahrrad unbegründet.

Versicherung und Halter haften als Gesamtschuldner, Fahrer auch, aber erst einen Tag später

Lese das so, als hättest Du den Zinsanspruch nur aus 291, 288 zugesprochen (Rechtshängigkeit Fahrer 1 Tag später). Habe mir die Klage mehrfach angesehen, aber nichts zur vorgerichtlichen Mahnung gefunden... Habe ich das einfach übersehen?

846, 246 BGB passt mE nicht, da dieser nur bei entgangener Nutzung der Sache greift (?).

Wie habt ihr das mit dem Freistellungsanspruch gemacht? In voller Höhe gabs die Freistellung mE nicht, da der Totalschaden am Fahrrad nicht bewiesen wurde. Habt ihr die Freistellung wie im Bearbeitervermerk ("[Gebühr aus ... EUR]") teilweise zugesprochen oder ganz abgelehnt? Ich wollte ihn erst zusprechen, dachte ihn aber wg Klausurtaktik/Kaffeesatzleseri ganz abgewiesen. Dachte, dasses wohl kaum so in der Lösungsskizze vorgesehen ist, wenn das erst im Bearbeitervermerk noch schnell eingefügt wurde. Meine Begründung ist aber eher wild ("nicht hinlänglich dargelegt, dass RA schon vorgerichtlich beauftragt").

*849
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Gast
Unregistered
 
#130
02.11.2020, 18:39
(02.11.2020, 18:34)Gast schrieb:  
(02.11.2020, 18:33)HessenNov schrieb:  
(02.11.2020, 17:21)Gast schrieb:  Haftung aus stvg, wobei problematisch war ob durch 8 stvg ausgeschlossen war und ob PflichtversicherungsG einschlägig. Ansonsten alles bei den Schäden bestritten, Schmerzensgeld hat Beweiswürdigung und Abwägung erfordert, E bike konnte sie den Schaden nicht beweisen, Anwaltskosten waren auf Freistellung gerichtet, Gebühren nur aus 6000 Euro, da Fahrrad unbegründet.

Versicherung und Halter haften als Gesamtschuldner, Fahrer auch, aber erst einen Tag später

Lese das so, als hättest Du den Zinsanspruch nur aus 291, 288 zugesprochen (Rechtshängigkeit Fahrer 1 Tag später). Habe mir die Klage mehrfach angesehen, aber nichts zur vorgerichtlichen Mahnung gefunden... Habe ich das einfach übersehen?

846, 246 BGB passt mE nicht, da dieser nur bei entgangener Nutzung der Sache greift (?).

Wie habt ihr das mit dem Freistellungsanspruch gemacht? In voller Höhe gabs die Freistellung mE nicht, da der Totalschaden am Fahrrad nicht bewiesen wurde. Habt ihr die Freistellung wie im Bearbeitervermerk ("[Gebühr aus ... EUR]") teilweise zugesprochen oder ganz abgelehnt? Ich wollte ihn erst zusprechen, dachte ihn aber wg Klausurtaktik/Kaffeesatzleseri ganz abgewiesen. Dachte, dasses wohl kaum so in der Lösungsskizze vorgesehen ist, wenn das erst im Bearbeitervermerk noch schnell eingefügt wurde. Meine Begründung ist aber eher wild ("nicht hinlänglich dargelegt, dass RA schon vorgerichtlich beauftragt").

*849

Exakt, Zinsen nur aus 288, 291, da gerade kein sachschaden. Kannte den 849 aber nicht und hab dann geschrieben dass kl kein Kaufmann ist und es deshalb keine fälligkeitszinsen gibt, bisschen weird aber Hauptsache irgendwas dazu geschrieben :D

Freistellung nur aus 6000 Gebühr, weil Fahrrad nicht durchgeht. Zinsen auf den Freistellungsanspruch gibt's auch nicht weil keine geldforderung
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