03.09.2016, 20:51
Ok. Das zur Aufhebungsvereinbarung habe ich ins Gutachten gepackt. Daher waren meine Zweckmäßigkeitserwägungen recht kurz.
Guter Gedanke mit der Bedingung bei der Kündigung! Hab zwar auch eine Kündigungserklärung rangehängt, aber einen tatsächlichen Ausspruch erst nach Scheitern der Verhandlung angedroht.
Hab 781 auch diskutiert. Hab mich dann aber doch für 780 als eigene AGL für die Mietschulden entschieden, um die Sache ganz sicher zu machen, für den Fall, dass doch irgendetwas mit dem Mietvertrag ist. Soweit ich im Palandt gelesen hab, gleichen sich beide aber inhaltlich und es ist letztlich nur eine Frage der Auslegung... Ob man das Anerkenntnis separat oder in einer Vereinbarung festhält, dürfte m.E. keine Bedeutung haben.
Hast Du sonst noch irgendwelche Regelungen in die Vereinbarung aufgenommen? Außer den vorgegebenen habe ich nur noch ne Präambel und Schlussbestimmungen aufgenommen.
Guter Gedanke mit der Bedingung bei der Kündigung! Hab zwar auch eine Kündigungserklärung rangehängt, aber einen tatsächlichen Ausspruch erst nach Scheitern der Verhandlung angedroht.
Hab 781 auch diskutiert. Hab mich dann aber doch für 780 als eigene AGL für die Mietschulden entschieden, um die Sache ganz sicher zu machen, für den Fall, dass doch irgendetwas mit dem Mietvertrag ist. Soweit ich im Palandt gelesen hab, gleichen sich beide aber inhaltlich und es ist letztlich nur eine Frage der Auslegung... Ob man das Anerkenntnis separat oder in einer Vereinbarung festhält, dürfte m.E. keine Bedeutung haben.
Hast Du sonst noch irgendwelche Regelungen in die Vereinbarung aufgenommen? Außer den vorgegebenen habe ich nur noch ne Präambel und Schlussbestimmungen aufgenommen.
03.09.2016, 20:56
Ps Kündigung wegen Schlössern gab es noch eine spezielle Regelung zum gebrauchsentzug der mietsache, die habe ich noch vor 564 I bgb geprüft - im Ergebnis aber beide Gründe aus den fast gleichen Erwägungen abgelehnt.
03.09.2016, 21:01
Habe sonst auch nicht mehr. Rubrum, Präambel (bei mir "Zweck des Vertrages"), Aufhebung, Zahlung, erlass, Schuldanerkenntnis, Bedingung. Also insgesamt 6 Paragraphen. Dann noch Ort, Datum und Unterschriften.
03.09.2016, 21:04
(03.09.2016, 20:51)El Chapo schrieb: Aber das wichtigste waren auf jeden Fall die Kündigungen - würde mal sagen 70/80 % rechtliche Würdigung und 20/30 % Zweckmäßigkeit und praktischer Teil.
Das denkte ich auch.
(03.09.2016, 20:51)El Chapo schrieb: Da habe ich bei den Kündigungen folgendes:
Kündigung der GmbH wegen Schloss habe ich als unwirksam angesehen, da kein wichtiger Grund iSd 564 I (gebrauchsüberlassung nur für eine Nacht unmöglich und keine produktionseinbußen);
Du meinst sicher § 543 II 1 Nr. 1? War Gewerberaum... Ich bin zum gleichen Ergebnis gekommen. Hab allerdings den Grund an sich bejaht, nur die Unzumutbarkeit wegen des inzwischen verstrichenen halben Jahres verneint.
(03.09.2016, 20:51)El Chapo schrieb: Kündigung der GmbH wegen Untervermietung aus 540 I 2 BGB war unwirksam, da Mandant Zustimmung zur Untervermietung aufgrund fehlender Info über Untermieterin verweigern durfte;
Hab ich auch so.
Hab noch die "Rücknahme" der Kündigung aus anwaltlicher Vorsicht beleuchtet und wegen Weiternutzung kurz gesagt, dass selbst bei wirksamer Kündigung das Mietverhältnis fortgesetzt wurde. War mir irgendwie unsicher, was das im Sachverhalt noch sollte.
(03.09.2016, 20:51)El Chapo schrieb: Kündigung des Mandanten aus wichtigen Grund nach 564 III Nr. 3a BGB, da mietrückstände im Vergleich zu zwei Monatsmieten erheblich.
Hab § 543 II Nr. 3a/b abgelehnt, da nicht mit i.H.v. 2 Monatsmieten in Verzug (b) und bei zwei aufeinanderfolgenden Termine nicht mit nicht unerheblichen Teil (a). In Deswegen hab ich es über § 543 I 1 und die verspäteten Zahlungen gemacht. Die Kündigung geht dann durch.
03.09.2016, 21:21
Das hört sich gut an! Also haben wir das im Ergebnis ähnlich.
Mit dem Widerruf habe ich nicht erörtert, da die Kündigungen bei mir unwirksam waren. Aber auch aus zeitgründen weggelassen.
Mit dem Widerruf habe ich nicht erörtert, da die Kündigungen bei mir unwirksam waren. Aber auch aus zeitgründen weggelassen.
03.09.2016, 21:24
Sorry, war "Rücknahme". Das mit der Fortsetzung ist dann sicherlich richtig - da gibt es ja auch einen Paragraphen. Man könnte es ja auch als Angebot auf Fortführung auslegen - bisschen weit her geholt evtl...
03.09.2016, 21:34
Ja, so meine kurzen Ausführungen dazu.
Dann hoffen wir mal, dass die Musterlösung auch zum richtigen (unserem ;) ) Ergebnis gekommen ist.
Dann hoffen wir mal, dass die Musterlösung auch zum richtigen (unserem ;) ) Ergebnis gekommen ist.
04.09.2016, 08:06
Muss jetzt (leider) noch mal was zur ersten Klausur loswerden, nachdem ich mir das Urteil des OLG nochmal kurz angesehen habe und mir die Klausur nicht aus dem Kopf geht.
ME kann man den Anspruch sowohl auf 280 I (schutzpflicht = aufklärungspflicht) als auch auf 823 I (verkehrssicherungspflicht) stützen. In Umgang und Intensität sind sich beide pflichten ja auch ähnlich.
280 I bgb sollte anwendbar sein, da kein sachmangel bei gefahrübergang vorlag und dadurch nicht durch das gewährleistungsrecht versperrt war. Das die norm nur für Schäden an anderen Rechtsgüter als der kaufsache greift ist mir nicht ersichtlich - stand das im palandt? Entscheidend ist mE ob ein sachmangel oder eine sonstige Pflichtverletzung vorliegt. 241 II BGB spricht ja auch von rechten und Rechtsgütern "allgemein".
Das OLG hat den Anspruch aus cic angelehnt, weil kein Vorsatz vorlag, was nicht richtig ist, da auch Fahrlässigkeit ausreicht.
Bei 831 BGB fällt es mir schwer, eine rechtswidrige unerlaubte Handlung des verrichtungsgehilfen anzunehmen. Dann müsste diesem ja die verkehrssicherungspflicht obliegen. Ob das der Fall ist, erscheint mir fragwürdig, aber bei entsprechender Begründung sicherlich vertretbar.
Was meint ihr dazu?
ME kann man den Anspruch sowohl auf 280 I (schutzpflicht = aufklärungspflicht) als auch auf 823 I (verkehrssicherungspflicht) stützen. In Umgang und Intensität sind sich beide pflichten ja auch ähnlich.
280 I bgb sollte anwendbar sein, da kein sachmangel bei gefahrübergang vorlag und dadurch nicht durch das gewährleistungsrecht versperrt war. Das die norm nur für Schäden an anderen Rechtsgüter als der kaufsache greift ist mir nicht ersichtlich - stand das im palandt? Entscheidend ist mE ob ein sachmangel oder eine sonstige Pflichtverletzung vorliegt. 241 II BGB spricht ja auch von rechten und Rechtsgütern "allgemein".
Das OLG hat den Anspruch aus cic angelehnt, weil kein Vorsatz vorlag, was nicht richtig ist, da auch Fahrlässigkeit ausreicht.
Bei 831 BGB fällt es mir schwer, eine rechtswidrige unerlaubte Handlung des verrichtungsgehilfen anzunehmen. Dann müsste diesem ja die verkehrssicherungspflicht obliegen. Ob das der Fall ist, erscheint mir fragwürdig, aber bei entsprechender Begründung sicherlich vertretbar.
Was meint ihr dazu?
04.09.2016, 10:11
(04.09.2016, 08:06)El Chapo schrieb: 280 I bgb sollte anwendbar sein, da kein sachmangel bei gefahrübergang vorlag und dadurch nicht durch das gewährleistungsrecht versperrt war. Das die norm nur für Schäden an anderen Rechtsgüter als der kaufsache greift ist mir nicht ersichtlich - stand das im palandt? Entscheidend ist mE ob ein sachmangel oder eine sonstige Pflichtverletzung vorliegt. 241 II BGB spricht ja auch von rechten und Rechtsgütern "allgemein".
§ 280 I i. V. m. §§ 433 ff. gilt m.E. nur für Mangelfolgeschäden. Mängel an der Sache selbst dürften über 280 I, III, 281 zu lösen sein. Ansonsten umgehst Du die von 281 aufgestellen zusätzlichen Anforderungen (Fristsetzung).
Wenn § 437 nicht greift, darfst Du m.E. nicht auf § 280 pur umschwenken. § 437 ist abschließend. Ansonsten würde man z.B. auch die verkürzten Verjährungsfristen umgehen... Eine MM bejaht wohl 280 I, 241 II unabhängig davon, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht. Die h.M. lehnt das aber aus den o.g. Gründen ab.
(04.09.2016, 08:06)El Chapo schrieb: Bei 831 BGB fällt es mir schwer, eine rechtswidrige unerlaubte Handlung des verrichtungsgehilfen anzunehmen. Dann müsste diesem ja die verkehrssicherungspflicht obliegen. Ob das der Fall ist, erscheint mir fragwürdig, aber bei entsprechender Begründung sicherlich vertretbar.
Deswegen finde ich die Lösung über ein Organisationsverschulden der GmbH (bzw. ihrer Organe) auch naheliegender.
04.09.2016, 10:54
@ Chapo 1.Du hast das OLG- Urteil nicht verstanden. Mit mangelndem Vorsatz meint das Gericht die mangelnde Arglist.Bei Arglist wäre c.i.c. nicht gesperrt.
2. Dass sich 280 auf Mangelfoögeschäden und Begleitschäden mit Auswirkung auf andere Rechtsgüter bezieht sollte eigentlich nach (tagelangem Nachdenken) auch jedem klar sein.Ansonsten fehlt es am grundsätzlichen Verständnis des Leistungsstörungsrecht.
2. Dass sich 280 auf Mangelfoögeschäden und Begleitschäden mit Auswirkung auf andere Rechtsgüter bezieht sollte eigentlich nach (tagelangem Nachdenken) auch jedem klar sein.Ansonsten fehlt es am grundsätzlichen Verständnis des Leistungsstörungsrecht.