02.09.2016, 19:43
Das erste Viertel ist geschafft! Erholt euch gut....soweit möglich
02.09.2016, 20:13
War nach dem Zahlungsanspruch denn gefragt? Der Mandant begehrte doch nur eine Prüfung des Bestands des Mietverhältnisses und der Kündigung...
02.09.2016, 20:26
Hab ich mich auch gefragt. Habe ihn jedenfalls nicht geprüft. Vielleicht wäre er aber der Vollständigkeit halber gut gewesen (Mandant verzichtet ja auch auf die Zinsen bei Zahlung bis zum 30.09.). Auf was zu verzichten, worauf man keinen Anspruch hat, ist vielleicht nicht so toll - grad als RA nicht...
02.09.2016, 20:44
Naja, auf etwas zu verzichten, auf das man ohnehin keinen Anspruch hat, sollte wohl kein Problem und rechtlich möglich sein (also die Zinsen) .
Bei dem Anerkenntnis wurden die Zinsen gar nicht mehr gefordert, weshalb wohl nur der Anspruch aus dem Mietvertrag genannt werden müsste. Aber das ist ja ein Satz, keine Prüfung, oder gab es da ein Problem?
Bei dem Anerkenntnis wurden die Zinsen gar nicht mehr gefordert, weshalb wohl nur der Anspruch aus dem Mietvertrag genannt werden müsste. Aber das ist ja ein Satz, keine Prüfung, oder gab es da ein Problem?
02.09.2016, 21:56
Also meines Erachtens wollte er auch die Zahlung und Zinsen.
Sodass man die Anspruch hätte prüfen sollen. Aber im Ergebnis überhaupt kein Problem. Schwerpunkt lag auf Kündigungen, Zweckmäßigkeit und praktischen Teil.
Sodass man die Anspruch hätte prüfen sollen. Aber im Ergebnis überhaupt kein Problem. Schwerpunkt lag auf Kündigungen, Zweckmäßigkeit und praktischen Teil.
03.09.2016, 13:54
Hi :-)
Gibt es irgendwelche Erfahrungswerte was bzw. in welcher Reihenfolge in Strafrecht Wahlfach und dann den zwei normalen Klausuren laufen könnte??
NIki
Gibt es irgendwelche Erfahrungswerte was bzw. in welcher Reihenfolge in Strafrecht Wahlfach und dann den zwei normalen Klausuren laufen könnte??
NIki
03.09.2016, 15:19
(02.09.2016, 21:56)El Chapo schrieb: Aber im Ergebnis überhaupt kein Problem. Schwerpunkt lag auf Kündigungen, Zweckmäßigkeit und praktischen Teil.
Was hast Du bei der Zweckmäßigkeit geschrieben, mal von der Mietaufhebungsvereinbarung abgesehen? Hab mich wegen der Aufgabenstellung, die ja mit Schreiben an den Gegner, der Vereinbarung samt Kündigung ziemlich vorgeschrieben war, schwer getan. Klage oder sowas war ja vom Mandanten nicht gewollt, zumindest nicht zu diesem Zeitpunkt.
03.09.2016, 18:34
Wegen S2 in Berlin: Eigentlich sollte in Berlin der üblichen Zählung nach eher keine Revision dran kommen, sondern die anderen Typen (Plädoyer, Haft, Schutzschrift, Strafbefehlt), das kann man aber wahrscheinlich nicht mehr so sicher sagen. Scheinbar sollen die sich früher immer abgewechselt haben (also ein Termin Revision, dann wieder die anderen Typen), was aber die letzten Durchgänge wohl nicht eingehalten wurde. Wer mehr Infos hat, gerne teilen!
03.09.2016, 20:11
(03.09.2016, 15:19)Träumer schrieb:(02.09.2016, 21:56)El Chapo schrieb: Aber im Ergebnis überhaupt kein Problem. Schwerpunkt lag auf Kündigungen, Zweckmäßigkeit und praktischen Teil.
Was hast Du bei der Zweckmäßigkeit geschrieben, mal von der Mietaufhebungsvereinbarung abgesehen? Hab mich wegen der Aufgabenstellung, die ja mit Schreiben an den Gegner, der Vereinbarung samt Kündigung ziemlich vorgeschrieben war, schwer getan. Klage oder sowas war ja vom Mandanten nicht gewollt, zumindest nicht zu diesem Zeitpunkt.
In der Zweckmäßigkeit habe ich die späteren Klauseln des Vertrags erläutert: aufhebungsvertrag nach 311 I bgb, dann Zahlungsaufforderung bis zum 30.09., zudem erlassvertrag nach 397 I bgb, weiterhin deklaratorisches Schuldanerkenntnis nach 781 bgb und dann noch, dass erlass von aufschiebender Bedingung des Abschlusses des aufhebungsvertrag abhängt. Dann habe ich noch geschrieben, dass Kündigung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, aber hier vom aufhebungsvertrag abhängig gemacht werden kann (potestativbedingung). Habe bei allen fünf Punkten das gröbste aus dem palandt abgeschrieben.
Ps mit dem deklaratorisches Schuldanerkenntnis habe ich mich etwas schwer getan, da es mE nicht ganz stimmig in den Vertrag passte. Aber der Mandant wollte meine ich erreichen, das die GmbH später keine Einwendungen hinsichtlich der Zahlung mehr geltend machen kann.
03.09.2016, 20:51
Aber das wichtigste waren auf jeden Fall die Kündigungen - würde mal sagen 70/80 % rechtliche Würdigung und 20/30 % Zweckmäßigkeit und praktischer Teil.
Da habe ich bei den Kündigungen folgendes:
Kündigung der GmbH wegen Schloss habe ich als unwirksam angesehen, da kein wichtiger Grund iSd 564 I (gebrauchsüberlassung nur für eine Nacht unmöglich und keine produktionseinbußen);
Kündigung der GmbH wegen Untervermietung aus 540 I 2 BGB war unwirksam, da Mandant Zustimmung zur Untervermietung aufgrund fehlender Info über Untermieterin verweigern durfte;
Kündigung des Mandanten aus wichtigen Grund nach 564 III Nr. 3a BGB, da mietrückstände im Vergleich zu zwei Monatsmieten erheblich.
Habt ihr das ähnlich?
Ps habe gerade keinen Gesetzestext, hoffe die Paragraphen sind richtig angegeben.
Da habe ich bei den Kündigungen folgendes:
Kündigung der GmbH wegen Schloss habe ich als unwirksam angesehen, da kein wichtiger Grund iSd 564 I (gebrauchsüberlassung nur für eine Nacht unmöglich und keine produktionseinbußen);
Kündigung der GmbH wegen Untervermietung aus 540 I 2 BGB war unwirksam, da Mandant Zustimmung zur Untervermietung aufgrund fehlender Info über Untermieterin verweigern durfte;
Kündigung des Mandanten aus wichtigen Grund nach 564 III Nr. 3a BGB, da mietrückstände im Vergleich zu zwei Monatsmieten erheblich.
Habt ihr das ähnlich?
Ps habe gerade keinen Gesetzestext, hoffe die Paragraphen sind richtig angegeben.