04.10.2020, 10:54
Hey,
irgendwie verstehe ich nicht, wann ich die Baumbasche Kostenformel anwende und wann den § 100 Abs.2 ZPO ? Wende ich § 100 nur bei identischen Streitwert für alle Streitgenossen an ? Habe ich das richtig verstanden?
irgendwie verstehe ich nicht, wann ich die Baumbasche Kostenformel anwende und wann den § 100 Abs.2 ZPO ? Wende ich § 100 nur bei identischen Streitwert für alle Streitgenossen an ? Habe ich das richtig verstanden?
04.10.2020, 20:22
niemand?
04.10.2020, 20:30
Ich erkläre diesen Thread hiermit teilweise für erledigt.
04.10.2020, 20:33
04.10.2020, 22:22
(04.10.2020, 10:54)hallo48844 schrieb: Hey,
irgendwie verstehe ich nicht, wann ich die Baumbasche Kostenformel anwende und wann den § 100 Abs.2 ZPO ? Wende ich § 100 nur bei identischen Streitwert für alle Streitgenossen an ? Habe ich das richtig verstanden?
Die Baumbach'sche Kostenformel wendest du an, wenn Streitgenossen in unterschiedlicher Höhe verklagt oder einzeln verurteilt werden. Denn dann erhält jeder Streitgenosse (entsprechend seinem Unterliegen) eine individuelle Kostenquote, die zudem nach Gerichts- und außergerichtlichen Kosten unterscheidet. § 100 Abs. 4 ZPO in dem Fall, dass alle Streitgenossen ausschließlich als Gesamtschuldner verurteilt werden und demzufolge eine gemeinsame Unterliegens- und damit Kostenquote haben.
04.10.2020, 22:40
Ich bin Richter und mache pi mal Daumen!