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Abkürzungen Examen ja/nein?
Nrw_123
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 2
Registriert seit: Sep 2020
#1
28.09.2020, 07:43
Liebe Mitstreiter,

ich beschäftige mich gerade nochmal mit der Frage, ob man im Gutachten (nicht im Urteil oder praktischen Schriftsätzen) Abkürzungen verwenden kann, die man direkt am Anfang festlegt (bspw M=Mandant; B=Beschuldigter, A= Angeklagter). 

Ich höre dazu immer wieder unterschiedliche Sachen, von „kein Problem“ bis hin zu „damit verschaffst du dir einen Vorteil“. Wie seht ihr das und habt ihr es gemacht? 

Danke!
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GastBW
Unregistered
 
#2
28.09.2020, 07:51
Einfach lassen. Das Zeitersparnis ist gleich 0. Die Gefahr, die verschiedenen Kürzel in der Eile zu verwechseln viel zu groß. Darüber hinaus gibt es einige Korrektoren, die es als unzulässig ansehen.

Und bitte auf keinen Fall auf der ersten Seite eine "Anmerkung" mit "alle nicht gekennzeichneten §§ sind solche des BGB". Das wirkt unprofessionell und spart ebenfalls überhaupt keine Zeit.
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Gast
Unregistered
 
#3
28.09.2020, 08:15
Da kann ich meinem Vorredner nur zustimmen. Gerade da, wie in einem anderen Thread ja gerade viel diskutiert, auch der Sprachstil und das eigene Ausdrucksvermögen in die Note einfließen, würde ich mir solche Abkürzungen auf einen Buchstaben sparen, die mit der praxisgerechten Sprache wenig zu tun haben. Manch einer könnte denken, du wärest noch nicht über das erste Examen hinweg, wo regelmäßig der T den O verletzte.

Wenn ich Zeitdruck hatte, habe ich nach Erläuterung allenfalls die Abzürzungen benutzt, die man auch in Urteilen liest (Kl./Bekl. oder ASt/AG), jedenfalls in Gerichtsklausuren. Darüber stolpert der Korrektor wenigstens nicht so. Aber auch das nur, wenn es wirklich gar nicht anders ging.
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Nrw_123
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 2
Registriert seit: Sep 2020
#4
28.09.2020, 08:29
Danke für eure Einschätzung. Ich finde dieses Argument, dass es nicht praxisgerecht ist, halt immer so semi tauglich. Ich glaube auch, dass sich kein Anwalt in der Praxis hinsetzt, und ein Gutachten schreibt, wie wir es tun. Das gleiche beim StA. Und da diese Teile ja quasi für den internen Gebrauch sind, sehe ich das Problem mit den Abkürzungen einfach nicht. Aber ihr habt Recht: sich deswegen angreifbar zu machen ist es sicher nicht wert!
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Gast
Unregistered
 
#5
28.09.2020, 08:37
Hab es je nach Fall gemacht. Wenn eh nur 2 beteiligte waren dann lieber Mandant und evtl Gegner. Und bei mehreren, die dann noch irre lange Namen hatten, Abkürzungen („J“, „S-GmbH“) verwendet. Allerdings auch nur in der ZR-Anwaltsklausur. Habe auch von mehreren gehort die es so gemacht haben und im Vorfeld auch - wie du - beides von Korrektoren gehört. 

Dennoch wenn es dir zu riskant ist: im Zweifel lieber nicht.
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GastHE
Unregistered
 
#6
28.09.2020, 08:37
Ich würde es auch nicht machen. Persönlich finde ich solche Ablesungen im Lesefluss störend und hätte daher auch Angst, dass der Korrektor das ebenso empfindet.
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Gast
Unregistered
 
#7
28.09.2020, 08:45
(28.09.2020, 08:37)Gast schrieb:  Hab es je nach Fall gemacht. Wenn eh nur 2 beteiligte waren dann lieber Mandant und evtl Gegner. Und bei mehreren, die dann noch irre lange Namen hatten, Abkürzungen („J“, „S-GmbH“) verwendet. Allerdings auch nur in der ZR-Anwaltsklausur. Habe auch von mehreren gehort die es so gemacht haben und im Vorfeld auch - wie du - beides von Korrektoren gehört. 

Dennoch wenn es dir zu riskant ist: im Zweifel lieber nicht.

Nachtrag: in der StA Klausur auch gemacht, weil es dort tatsächlich am meisten Zeit spart wenn man mehrere Zeugen hat, die auch noch den selben Nachnamen haben und man sonst den vollen Namen jedes Mal schreiben müsste. Aber auch dort gilt: Risiko, dass man sie mal verwechselt
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Gast
Unregistered
 
#8
28.09.2020, 09:37
Also bei uns in den Probeklausuren haben die Personen immer so schöne Namen mit Alliterationen (Gundula Geiger, Robert Rost, Thomas Thiel...). Hierbei hat keine der beteiligten Personen den selben Anfangsbuchstaben (es sei denn sie sind miteinander verwandt). Gerade bei den Staatsanwaltsklausuren wo zig Zeugen vorkommen, hätte ich es für selbstverständlich gehalten, hier den Anfangsbuchstaben im Gutachten als Abkürzung zu nehmen.
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Gast
Unregistered
 
#9
28.09.2020, 09:52
Ich habe es auch immer für selbstverständlich gehalten Personen abzukürzen. 
Bei mir ist es immer der Beschuldigte B und der Mandant M. Habe natürlich am Anfang einmal den Namen ausgeschrieben und dann die Abkürzung in Klammern dahinter geschrieben. Habe von keinem Korrektor bisher gehört, dass das schädlich ist. Ich halte es für totalen Quatsch x-mal die Schöne Aussicht Reise GmbH zu schreiben. Halte S-GmbH auch nicht für den Redefluss störend sondern eher fördernd
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Gast
Unregistered
 
#10
28.09.2020, 10:07
(28.09.2020, 08:15)Gast schrieb:  Gerade da, wie in einem anderen Thread ja gerade viel diskutiert, auch der Sprachstil und das eigene Ausdrucksvermögen in die Note einfließen, würde ich mir solche Abkürzungen auf einen Buchstaben sparen, die mit der praxisgerechten Sprache wenig zu tun haben.

Guter Sprachstil und Ausdrucksvermögen machen sich sicherlich nicht dadurch bemerkt, dass man "Mandant" statt "M" schreibt. Praxisgerechte Sprache lässt sich mit dem obligatorischen Gutachtenstil ohnehin nicht in Einklang bringen, wie ein Kollege hier bereits zu recht eingewendet hat.

Ich habe sowohl in Anwalts- als auch StA-Klausuren gelegentlich von solchen Abkürzungen Gebrauch gemacht. Geschadet hat es mir nie.
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