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Widerspruch gegen Staatsexamensnote - reformatio in peius?
Gast
Unregistered
 
#1
26.09.2020, 15:10
Hi, habt ihr schon mal von Fällen gehört, in denen das JPA nach erfolgtem Widerspruch gegen den Bestehensbescheid die angegriffenen Klausurbewertungen verbösert hat?

Völlig ausgeschlossen scheint das nicht zu sein, denn es gibt sogar ein OVG-Urteil, in dem eine in der Nachkorrektur erfolgte Notenverschlechterung für zulässig erachtet wurde.
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Gast
Unregistered
 
#2
26.09.2020, 15:25
(26.09.2020, 15:10)Gast schrieb:  Hi, habt ihr schon mal von Fällen gehört, in denen das JPA nach erfolgtem Widerspruch gegen den Bestehensbescheid die angegriffenen Klausurbewertungen verbösert hat?

Völlig ausgeschlossen scheint das nicht zu sein, denn es gibt sogar ein OVG-Urteil, in dem eine in der Nachkorrektur erfolgte Notenverschlechterung für zulässig erachtet wurde.


Konkret habe ich nicht davon gehört, aber ja, es gibt da dieses eine Urteil. Wobei es - so habe ich es in Erinnerung - auch nur für ganz bestimmte Fälle für zulässig oder nicht ausgeschlossen erklärt wurde. 

Ggf. kann man noch nach Erhalt der Stellungnahmen der Prüfer den Widerspruch zurückziehen, wenn das (L)JPA bis dahin noch nicht selbst über darüber entschieden hat?
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Gast
Unregistered
 
#3
26.09.2020, 17:05
Bei LTO hat mal ein Anwalt behauptet, dass die r.i.p. im Prüfungsrecht ausgeschlossen wäre. Aber das nicht weiter begründet. WÜsste jetzt auch nicht auf Anhieb, wieso das so sein sollte (wenn man die r.i.p. grundsätzlich für zulässig hält). Einfahgesetzlich wird das ja nirgendwo kodifiziert sein. Will man das dann direkt aus Art 12 GG oder sowas herleiten?
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Gast
Unregistered
 
#4
26.09.2020, 18:32
(26.09.2020, 17:05)Gast schrieb:  Bei LTO hat mal ein Anwalt behauptet, dass die r.i.p. im Prüfungsrecht ausgeschlossen wäre. Aber das nicht weiter begründet. WÜsste jetzt auch nicht auf Anhieb, wieso das so sein sollte (wenn man die r.i.p. grundsätzlich für zulässig hält). Einfahgesetzlich wird das ja nirgendwo kodifiziert sein. Will man das dann direkt aus Art 12 GG oder sowas herleiten?


Ich meine ja.
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Gast8191
Unregistered
 
#5
10.10.2020, 17:26
(26.09.2020, 17:05)Gast schrieb:  Bei LTO hat mal ein Anwalt behauptet, dass die r.i.p. im Prüfungsrecht ausgeschlossen wäre. Aber das nicht weiter begründet. WÜsste jetzt auch nicht auf Anhieb, wieso das so sein sollte (wenn man die r.i.p. grundsätzlich für zulässig hält). Einfahgesetzlich wird das ja nirgendwo kodifiziert sein. Will man das dann direkt aus Art 12 GG oder sowas herleiten?


Ja
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RlP
Unregistered
 
#6
10.10.2020, 17:30
Im Kintz ist diesbezüglich in einer Fußnote ein Urteil zitiert, dass es nicht geht, glaube sogar vom BVerwG.
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Reformator
Unregistered
 
#7
10.10.2020, 22:07
Soweit ich weiß geht eine Verböserung nicht, solange die Leistung gleich bleibt, wenn also eine erneute Bewertung erfolgt.

Wenn aber eine Neuanfertigung erfolgt, zB wegen nem Verfahrensfehler, dann kann die Punktzahl auch schlechter werden, und dann gibt es kein Zurück zu der Klausur mit dem Fehler.
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