08.09.2020, 20:30
(08.09.2020, 20:21)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:16)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:08)Gast schrieb:(08.09.2020, 19:53)Gast schrieb:(08.09.2020, 16:45)Gast schrieb: Habt ihr auch, dass die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam war und ein Anspruch auf Zahlung der 150 EUR, also Berufung vollumfänglich begründet?
Anspruch auf Zahlung der 150 EUR aus § 812 BGB?
Das war auch die hM auf dem Flur. Beschwerdewert war nach T/P das 3 1/2fache der Nettojahresmiete, also locker über 600. Die Widerklage wird dazu addiert, also auch insofern 511 Nr. 1 (+). Zustellung an Mdt. gem 172, 87 ZPO unwirksam. Heilung erst durch Zugang beim neuen PV, also im Bearbeitungszeitpunkt. Damit Berufungsfrist gewahrt.
Verstoß gegen 288 ist Rechtsfehler iSd 546. Beweisaufnahme bisher nicht erfolgt, wird damit erforderlich. Daher Beweisprognose auf Grundlage einer Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz gem. 529 oder halt nach Zurückverweisung durch das AG: Sah gut aus nach Recherche des alten RA, niemand hatte sich beschwert. Denkbar aber Sachverständigengutachten. Aus anwaltlicher Vorsicht geprüft, ob Kündigungsgrund i.S.d. 543 I BGB. Argumente aus Sachverhalt verwurstet plus Art 13 GG. IErg. (-).
Hausmeisternotdienst keine Betriebskosten, musste man halt subsumieren. Konnte ich grad per google Recherche bestätigen.
ZME vor allem 719, 707 und halt die Berufungsanträge. Zurückverweisung nach 538 II Nr. 1 lag nahe, wesentlicher Verfahrensfehler wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (+). Aber wenn man ohnehin schon aus materiell-rechtlichen Gründen einen Kündigungsgrund verneint hat, kann das Berufungsgericht durchentscheiden. Dann musste man folgerichtig Aufhebung, Klageabweisung und Verurteilung zur Zahlung beantragt werden.
Nach dem Beitrag werde ich nach den nächsten Klausuren hier nicht mehr reinlesen..
Same
Ja ganz ehrlich, es ist mal schön, sich über einzelne Punkte auszutauschen. Aber ich persönlich brauche hier nicht die 18 Punkte Lösung, die mich dann total verunsichert. z.B. ist mir jetzt aufgefallen, dass ich in der Eile vergessen hab, §§ 707, 719 ZPO in die ZME zu schreiben, obwohl das auf meiner Lösungsskizze stand. Jetzt schieb ich Panik ohne Ende, weil ich nicht weiß, zu wie vielen Punktabzügen allein dieser Punkt führen wird. Hatte eigentlich das Gefühl, nicht verkackt zu haben.
Kann mir also das Lesen des Forums demnächst sparen..
Ach sei unbesorgt. Ich habe heute selber total ins Klo gegriffen und das mit der Zustellung komplett falsch gemacht. Berufungsverhandlung hilfsgutachterlich geprüft und n Anwaltsregress bejaht :)
08.09.2020, 20:38
(08.09.2020, 20:30)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:21)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:16)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:08)Gast schrieb:(08.09.2020, 19:53)Gast schrieb: Das war auch die hM auf dem Flur. Beschwerdewert war nach T/P das 3 1/2fache der Nettojahresmiete, also locker über 600. Die Widerklage wird dazu addiert, also auch insofern 511 Nr. 1 (+). Zustellung an Mdt. gem 172, 87 ZPO unwirksam. Heilung erst durch Zugang beim neuen PV, also im Bearbeitungszeitpunkt. Damit Berufungsfrist gewahrt.
Verstoß gegen 288 ist Rechtsfehler iSd 546. Beweisaufnahme bisher nicht erfolgt, wird damit erforderlich. Daher Beweisprognose auf Grundlage einer Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz gem. 529 oder halt nach Zurückverweisung durch das AG: Sah gut aus nach Recherche des alten RA, niemand hatte sich beschwert. Denkbar aber Sachverständigengutachten. Aus anwaltlicher Vorsicht geprüft, ob Kündigungsgrund i.S.d. 543 I BGB. Argumente aus Sachverhalt verwurstet plus Art 13 GG. IErg. (-).
Hausmeisternotdienst keine Betriebskosten, musste man halt subsumieren. Konnte ich grad per google Recherche bestätigen.
ZME vor allem 719, 707 und halt die Berufungsanträge. Zurückverweisung nach 538 II Nr. 1 lag nahe, wesentlicher Verfahrensfehler wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (+). Aber wenn man ohnehin schon aus materiell-rechtlichen Gründen einen Kündigungsgrund verneint hat, kann das Berufungsgericht durchentscheiden. Dann musste man folgerichtig Aufhebung, Klageabweisung und Verurteilung zur Zahlung beantragt werden.
Nach dem Beitrag werde ich nach den nächsten Klausuren hier nicht mehr reinlesen..
Same
Ja ganz ehrlich, es ist mal schön, sich über einzelne Punkte auszutauschen. Aber ich persönlich brauche hier nicht die 18 Punkte Lösung, die mich dann total verunsichert. z.B. ist mir jetzt aufgefallen, dass ich in der Eile vergessen hab, §§ 707, 719 ZPO in die ZME zu schreiben, obwohl das auf meiner Lösungsskizze stand. Jetzt schieb ich Panik ohne Ende, weil ich nicht weiß, zu wie vielen Punktabzügen allein dieser Punkt führen wird. Hatte eigentlich das Gefühl, nicht verkackt zu haben.
Kann mir also das Lesen des Forums demnächst sparen..
Ach sei unbesorgt. Ich habe heute selber total ins Klo gegriffen und das mit der Zustellung komplett falsch gemacht. Berufungsverhandlung hilfsgutachterlich geprüft und n Anwaltsregress bejaht :)
Ich hab die Zustellung zwar wie oben, aber habe nicht gesagt, dass an den neuen Prozessbevollmächtigten mit heutigem Tag wirksam zugestellt wurde, sondern noch gar keine Zustellung vorlag, also noch keine Frist in Gang gesetzt worden ist. Der bearbeitende RA hatte sich ja noch gar nicht als neuen Prozessbevollmächtigten bestellt und dies dem Gericht noch gar nicht angezeigt (erfolgte m.E. erst zeitgleich mit Einlegung der Berufung)
08.09.2020, 21:17
(08.09.2020, 20:21)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:16)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:08)Gast schrieb:(08.09.2020, 19:53)Gast schrieb:(08.09.2020, 16:45)Gast schrieb: Habt ihr auch, dass die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam war und ein Anspruch auf Zahlung der 150 EUR, also Berufung vollumfänglich begründet?
Anspruch auf Zahlung der 150 EUR aus § 812 BGB?
Das war auch die hM auf dem Flur. Beschwerdewert war nach T/P das 3 1/2fache der Nettojahresmiete, also locker über 600. Die Widerklage wird dazu addiert, also auch insofern 511 Nr. 1 (+). Zustellung an Mdt. gem 172, 87 ZPO unwirksam. Heilung erst durch Zugang beim neuen PV, also im Bearbeitungszeitpunkt. Damit Berufungsfrist gewahrt.
Verstoß gegen 288 ist Rechtsfehler iSd 546. Beweisaufnahme bisher nicht erfolgt, wird damit erforderlich. Daher Beweisprognose auf Grundlage einer Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz gem. 529 oder halt nach Zurückverweisung durch das AG: Sah gut aus nach Recherche des alten RA, niemand hatte sich beschwert. Denkbar aber Sachverständigengutachten. Aus anwaltlicher Vorsicht geprüft, ob Kündigungsgrund i.S.d. 543 I BGB. Argumente aus Sachverhalt verwurstet plus Art 13 GG. IErg. (-).
Hausmeisternotdienst keine Betriebskosten, musste man halt subsumieren. Konnte ich grad per google Recherche bestätigen.
ZME vor allem 719, 707 und halt die Berufungsanträge. Zurückverweisung nach 538 II Nr. 1 lag nahe, wesentlicher Verfahrensfehler wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (+). Aber wenn man ohnehin schon aus materiell-rechtlichen Gründen einen Kündigungsgrund verneint hat, kann das Berufungsgericht durchentscheiden. Dann musste man folgerichtig Aufhebung, Klageabweisung und Verurteilung zur Zahlung beantragt werden.
Nach dem Beitrag werde ich nach den nächsten Klausuren hier nicht mehr reinlesen..
Same
Ja ganz ehrlich, es ist mal schön, sich über einzelne Punkte auszutauschen. Aber ich persönlich brauche hier nicht die 18 Punkte Lösung, die mich dann total verunsichert. z.B. ist mir jetzt aufgefallen, dass ich in der Eile vergessen hab, §§ 707, 719 ZPO in die ZME zu schreiben, obwohl das auf meiner Lösungsskizze stand. Jetzt schieb ich Panik ohne Ende, weil ich nicht weiß, zu wie vielen Punktabzügen allein dieser Punkt führen wird. Hatte eigentlich das Gefühl, nicht verkackt zu haben.
Kann mir also das Lesen des Forums demnächst sparen..
Der Antrag nach 719, 707 war nicht notwendig, weil die prozessualen nebenentscheidungen nicht zu prüfen waren. Es stand ja auch nichts zur vorl. Vollstreckbarkeit
08.09.2020, 21:20
(08.09.2020, 21:17)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:21)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:16)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:08)Gast schrieb:(08.09.2020, 19:53)Gast schrieb: Das war auch die hM auf dem Flur. Beschwerdewert war nach T/P das 3 1/2fache der Nettojahresmiete, also locker über 600. Die Widerklage wird dazu addiert, also auch insofern 511 Nr. 1 (+). Zustellung an Mdt. gem 172, 87 ZPO unwirksam. Heilung erst durch Zugang beim neuen PV, also im Bearbeitungszeitpunkt. Damit Berufungsfrist gewahrt.
Verstoß gegen 288 ist Rechtsfehler iSd 546. Beweisaufnahme bisher nicht erfolgt, wird damit erforderlich. Daher Beweisprognose auf Grundlage einer Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz gem. 529 oder halt nach Zurückverweisung durch das AG: Sah gut aus nach Recherche des alten RA, niemand hatte sich beschwert. Denkbar aber Sachverständigengutachten. Aus anwaltlicher Vorsicht geprüft, ob Kündigungsgrund i.S.d. 543 I BGB. Argumente aus Sachverhalt verwurstet plus Art 13 GG. IErg. (-).
Hausmeisternotdienst keine Betriebskosten, musste man halt subsumieren. Konnte ich grad per google Recherche bestätigen.
ZME vor allem 719, 707 und halt die Berufungsanträge. Zurückverweisung nach 538 II Nr. 1 lag nahe, wesentlicher Verfahrensfehler wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (+). Aber wenn man ohnehin schon aus materiell-rechtlichen Gründen einen Kündigungsgrund verneint hat, kann das Berufungsgericht durchentscheiden. Dann musste man folgerichtig Aufhebung, Klageabweisung und Verurteilung zur Zahlung beantragt werden.
Nach dem Beitrag werde ich nach den nächsten Klausuren hier nicht mehr reinlesen..
Same
Ja ganz ehrlich, es ist mal schön, sich über einzelne Punkte auszutauschen. Aber ich persönlich brauche hier nicht die 18 Punkte Lösung, die mich dann total verunsichert. z.B. ist mir jetzt aufgefallen, dass ich in der Eile vergessen hab, §§ 707, 719 ZPO in die ZME zu schreiben, obwohl das auf meiner Lösungsskizze stand. Jetzt schieb ich Panik ohne Ende, weil ich nicht weiß, zu wie vielen Punktabzügen allein dieser Punkt führen wird. Hatte eigentlich das Gefühl, nicht verkackt zu haben.
Kann mir also das Lesen des Forums demnächst sparen..
Der Antrag nach 719, 707 war nicht notwendig, weil die prozessualen nebenentscheidungen nicht zu prüfen waren. Es stand ja auch nichts zur vorl. Vollstreckbarkeit
Stimmt!! Oh Gott sei Dank :D
08.09.2020, 21:30
(08.09.2020, 20:38)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:30)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:21)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:16)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:08)Gast schrieb: Nach dem Beitrag werde ich nach den nächsten Klausuren hier nicht mehr reinlesen..
Same
Ja ganz ehrlich, es ist mal schön, sich über einzelne Punkte auszutauschen. Aber ich persönlich brauche hier nicht die 18 Punkte Lösung, die mich dann total verunsichert. z.B. ist mir jetzt aufgefallen, dass ich in der Eile vergessen hab, §§ 707, 719 ZPO in die ZME zu schreiben, obwohl das auf meiner Lösungsskizze stand. Jetzt schieb ich Panik ohne Ende, weil ich nicht weiß, zu wie vielen Punktabzügen allein dieser Punkt führen wird. Hatte eigentlich das Gefühl, nicht verkackt zu haben.
Kann mir also das Lesen des Forums demnächst sparen..
Ach sei unbesorgt. Ich habe heute selber total ins Klo gegriffen und das mit der Zustellung komplett falsch gemacht. Berufungsverhandlung hilfsgutachterlich geprüft und n Anwaltsregress bejaht :)
Ich hab die Zustellung zwar wie oben, aber habe nicht gesagt, dass an den neuen Prozessbevollmächtigten mit heutigem Tag wirksam zugestellt wurde, sondern noch gar keine Zustellung vorlag, also noch keine Frist in Gang gesetzt worden ist. Der bearbeitende RA hatte sich ja noch gar nicht als neuen Prozessbevollmächtigten bestellt und dies dem Gericht noch gar nicht angezeigt (erfolgte m.E. erst zeitgleich mit Einlegung der Berufung)
Wow was ein Kardinalsfehler...
08.09.2020, 21:32
(08.09.2020, 21:30)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:38)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:30)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:21)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:16)Gast schrieb: Same
Ja ganz ehrlich, es ist mal schön, sich über einzelne Punkte auszutauschen. Aber ich persönlich brauche hier nicht die 18 Punkte Lösung, die mich dann total verunsichert. z.B. ist mir jetzt aufgefallen, dass ich in der Eile vergessen hab, §§ 707, 719 ZPO in die ZME zu schreiben, obwohl das auf meiner Lösungsskizze stand. Jetzt schieb ich Panik ohne Ende, weil ich nicht weiß, zu wie vielen Punktabzügen allein dieser Punkt führen wird. Hatte eigentlich das Gefühl, nicht verkackt zu haben.
Kann mir also das Lesen des Forums demnächst sparen..
Ach sei unbesorgt. Ich habe heute selber total ins Klo gegriffen und das mit der Zustellung komplett falsch gemacht. Berufungsverhandlung hilfsgutachterlich geprüft und n Anwaltsregress bejaht :)
Ich hab die Zustellung zwar wie oben, aber habe nicht gesagt, dass an den neuen Prozessbevollmächtigten mit heutigem Tag wirksam zugestellt wurde, sondern noch gar keine Zustellung vorlag, also noch keine Frist in Gang gesetzt worden ist. Der bearbeitende RA hatte sich ja noch gar nicht als neuen Prozessbevollmächtigten bestellt und dies dem Gericht noch gar nicht angezeigt (erfolgte m.E. erst zeitgleich mit Einlegung der Berufung)
Wow was ein Kardinalsfehler...
Unnötig. was soll das?!
08.09.2020, 21:36
(08.09.2020, 20:30)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:21)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:16)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:08)Gast schrieb:(08.09.2020, 19:53)Gast schrieb: Das war auch die hM auf dem Flur. Beschwerdewert war nach T/P das 3 1/2fache der Nettojahresmiete, also locker über 600. Die Widerklage wird dazu addiert, also auch insofern 511 Nr. 1 (+). Zustellung an Mdt. gem 172, 87 ZPO unwirksam. Heilung erst durch Zugang beim neuen PV, also im Bearbeitungszeitpunkt. Damit Berufungsfrist gewahrt.
Verstoß gegen 288 ist Rechtsfehler iSd 546. Beweisaufnahme bisher nicht erfolgt, wird damit erforderlich. Daher Beweisprognose auf Grundlage einer Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz gem. 529 oder halt nach Zurückverweisung durch das AG: Sah gut aus nach Recherche des alten RA, niemand hatte sich beschwert. Denkbar aber Sachverständigengutachten. Aus anwaltlicher Vorsicht geprüft, ob Kündigungsgrund i.S.d. 543 I BGB. Argumente aus Sachverhalt verwurstet plus Art 13 GG. IErg. (-).
Hausmeisternotdienst keine Betriebskosten, musste man halt subsumieren. Konnte ich grad per google Recherche bestätigen.
ZME vor allem 719, 707 und halt die Berufungsanträge. Zurückverweisung nach 538 II Nr. 1 lag nahe, wesentlicher Verfahrensfehler wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (+). Aber wenn man ohnehin schon aus materiell-rechtlichen Gründen einen Kündigungsgrund verneint hat, kann das Berufungsgericht durchentscheiden. Dann musste man folgerichtig Aufhebung, Klageabweisung und Verurteilung zur Zahlung beantragt werden.
Nach dem Beitrag werde ich nach den nächsten Klausuren hier nicht mehr reinlesen..
Same
Ja ganz ehrlich, es ist mal schön, sich über einzelne Punkte auszutauschen. Aber ich persönlich brauche hier nicht die 18 Punkte Lösung, die mich dann total verunsichert. z.B. ist mir jetzt aufgefallen, dass ich in der Eile vergessen hab, §§ 707, 719 ZPO in die ZME zu schreiben, obwohl das auf meiner Lösungsskizze stand. Jetzt schieb ich Panik ohne Ende, weil ich nicht weiß, zu wie vielen Punktabzügen allein dieser Punkt führen wird. Hatte eigentlich das Gefühl, nicht verkackt zu haben.
Kann mir also das Lesen des Forums demnächst sparen..
Ach sei unbesorgt. Ich habe heute selber total ins Klo gegriffen und das mit der Zustellung komplett falsch gemacht. Berufungsverhandlung hilfsgutachterlich geprüft und n Anwaltsregress bejaht :)
was soll dann diese Person sagen?! Auch alles Kardinalsfehler?!
08.09.2020, 21:54
(08.09.2020, 21:32)Gast schrieb:(08.09.2020, 21:30)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:38)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:30)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:21)Gast schrieb: Ja ganz ehrlich, es ist mal schön, sich über einzelne Punkte auszutauschen. Aber ich persönlich brauche hier nicht die 18 Punkte Lösung, die mich dann total verunsichert. z.B. ist mir jetzt aufgefallen, dass ich in der Eile vergessen hab, §§ 707, 719 ZPO in die ZME zu schreiben, obwohl das auf meiner Lösungsskizze stand. Jetzt schieb ich Panik ohne Ende, weil ich nicht weiß, zu wie vielen Punktabzügen allein dieser Punkt führen wird. Hatte eigentlich das Gefühl, nicht verkackt zu haben.
Kann mir also das Lesen des Forums demnächst sparen..
Ach sei unbesorgt. Ich habe heute selber total ins Klo gegriffen und das mit der Zustellung komplett falsch gemacht. Berufungsverhandlung hilfsgutachterlich geprüft und n Anwaltsregress bejaht :)
Ich hab die Zustellung zwar wie oben, aber habe nicht gesagt, dass an den neuen Prozessbevollmächtigten mit heutigem Tag wirksam zugestellt wurde, sondern noch gar keine Zustellung vorlag, also noch keine Frist in Gang gesetzt worden ist. Der bearbeitende RA hatte sich ja noch gar nicht als neuen Prozessbevollmächtigten bestellt und dies dem Gericht noch gar nicht angezeigt (erfolgte m.E. erst zeitgleich mit Einlegung der Berufung)
Wow was ein Kardinalsfehler...
Unnötig. was soll das?!
Das war ironisch gemeint... weil es ein absoluter Detailfehler ist
08.09.2020, 21:55
(08.09.2020, 21:30)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:38)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:30)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:21)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:16)Gast schrieb: Same
Ja ganz ehrlich, es ist mal schön, sich über einzelne Punkte auszutauschen. Aber ich persönlich brauche hier nicht die 18 Punkte Lösung, die mich dann total verunsichert. z.B. ist mir jetzt aufgefallen, dass ich in der Eile vergessen hab, §§ 707, 719 ZPO in die ZME zu schreiben, obwohl das auf meiner Lösungsskizze stand. Jetzt schieb ich Panik ohne Ende, weil ich nicht weiß, zu wie vielen Punktabzügen allein dieser Punkt führen wird. Hatte eigentlich das Gefühl, nicht verkackt zu haben.
Kann mir also das Lesen des Forums demnächst sparen..
Ach sei unbesorgt. Ich habe heute selber total ins Klo gegriffen und das mit der Zustellung komplett falsch gemacht. Berufungsverhandlung hilfsgutachterlich geprüft und n Anwaltsregress bejaht :)
Ich hab die Zustellung zwar wie oben, aber habe nicht gesagt, dass an den neuen Prozessbevollmächtigten mit heutigem Tag wirksam zugestellt wurde, sondern noch gar keine Zustellung vorlag, also noch keine Frist in Gang gesetzt worden ist. Der bearbeitende RA hatte sich ja noch gar nicht als neuen Prozessbevollmächtigten bestellt und dies dem Gericht noch gar nicht angezeigt (erfolgte m.E. erst zeitgleich mit Einlegung der Berufung)
Wow was ein Kardinalsfehler...
Verstehe "Kardinalsfehler" nicht. Lies mal Thomas/Putzo § 172 ZPO komplett; selbst "Heilung möglich" (20-22 vor § 166) meint damit nicht die Zustellung durch den Beklagten selbst an den neuen RA.
Außerdem T/P "Die Zulässigkeit des Rechtsmittels bleibt von einem Verstoß gegen § 172 unberührt."
Also bitte so dämliche Kommentare lassen!
08.09.2020, 22:05
(08.09.2020, 21:54)Gast schrieb:(08.09.2020, 21:32)Gast schrieb:(08.09.2020, 21:30)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:38)Gast schrieb:(08.09.2020, 20:30)Gast schrieb: Ach sei unbesorgt. Ich habe heute selber total ins Klo gegriffen und das mit der Zustellung komplett falsch gemacht. Berufungsverhandlung hilfsgutachterlich geprüft und n Anwaltsregress bejaht :)
Ich hab die Zustellung zwar wie oben, aber habe nicht gesagt, dass an den neuen Prozessbevollmächtigten mit heutigem Tag wirksam zugestellt wurde, sondern noch gar keine Zustellung vorlag, also noch keine Frist in Gang gesetzt worden ist. Der bearbeitende RA hatte sich ja noch gar nicht als neuen Prozessbevollmächtigten bestellt und dies dem Gericht noch gar nicht angezeigt (erfolgte m.E. erst zeitgleich mit Einlegung der Berufung)
Wow was ein Kardinalsfehler...
Unnötig. was soll das?!
Das war ironisch gemeint... weil es ein absoluter Detailfehler ist
na dann ist ja in Ordnung