07.09.2020, 17:39
(07.09.2020, 17:33)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:28)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:00)Gast schrieb:Dachte nach dem günstigkeitsprinzip müsste der Kläger beweisbelastet sein. Er beruft sich ja darauf dass er nach 294 BGB tatsächlich angeboten hat.(07.09.2020, 16:57)Gast schrieb: Wie habt ihr denn den Antrag 2 entschieden? Kam es da nicht auf die Beweislast des Klägers an mit dem Annahmeverzug? Und das er beweisfällig geblieben ist da er nicht substantiiert dargelegt hat welchen Zustand das Auto bei Vertragsschluss hatte
Ich hab gesagt zum Zustand war nichts tenoriert und auch in den Entscheidungsgründen nichts deswegen hat der Beklagte gegen 242 bgb mit der Ablehnung
Ja. Müsste nicht auch der Kläger den Nichteintritt der Bedingung - sprich Herausgabe - beweisen bei nem 3er Antrag?
Außerdem führt doch Verweigerung der Annahme nur zu 300 BGB und nicht zur Erfüllung
Ja hab auch Erfüllung abgelehnt aber gesagt dass er wegen 242 bgb nicht die Annahmeverweigern durfte weil im Urteil kein Zustand tituliert war
07.09.2020, 17:39
(07.09.2020, 17:33)Gast schrieb:Die Verweigerung der Herausgabe war ja unstreitig.(07.09.2020, 17:28)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:00)Gast schrieb:Dachte nach dem günstigkeitsprinzip müsste der Kläger beweisbelastet sein. Er beruft sich ja darauf dass er nach 294 BGB tatsächlich angeboten hat.(07.09.2020, 16:57)Gast schrieb: Wie habt ihr denn den Antrag 2 entschieden? Kam es da nicht auf die Beweislast des Klägers an mit dem Annahmeverzug? Und das er beweisfällig geblieben ist da er nicht substantiiert dargelegt hat welchen Zustand das Auto bei Vertragsschluss hatte
Ich hab gesagt zum Zustand war nichts tenoriert und auch in den Entscheidungsgründen nichts deswegen hat der Beklagte gegen 242 bgb mit der Ablehnung
Ja. Müsste nicht auch der Kläger den Nichteintritt der Bedingung - sprich Herausgabe - beweisen bei nem 3er Antrag?
Außerdem führt doch Verweigerung der Annahme nur zu 300 BGB und nicht zur Erfüllung
Aber stimmt das müsste ja zu 300 führen. Hmm
07.09.2020, 17:41
(07.09.2020, 17:37)Gast Sep. 2020 schrieb:(07.09.2020, 17:28)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:00)Gast schrieb:Dachte nach dem günstigkeitsprinzip müsste der Kläger beweisbelastet sein. Er beruft sich ja darauf dass er nach 294 BGB tatsächlich angeboten hat.(07.09.2020, 16:57)Gast schrieb: Wie habt ihr denn den Antrag 2 entschieden? Kam es da nicht auf die Beweislast des Klägers an mit dem Annahmeverzug? Und das er beweisfällig geblieben ist da er nicht substantiiert dargelegt hat welchen Zustand das Auto bei Vertragsschluss hatte
Ich hab gesagt zum Zustand war nichts tenoriert und auch in den Entscheidungsgründen nichts deswegen hat der Beklagte gegen 242 bgb mit der Ablehnung
Ja klingt plausibel.
Kam da irgendwie drauf weil da stand er habe in treuwidriger Weise die Herausgabe vereitelt.
Aber die Klausur war bei mir eh fürn A...
Anspruch 1 hab ich auch total verkackt
geht mir auch. Mit dem Tatbestand und allem wars zeitlich für mich echt schwierig. Bin mega unzufrieden gerade
07.09.2020, 17:51
(07.09.2020, 17:39)Gast Sep. 2020 schrieb:(07.09.2020, 17:33)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:28)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:00)Gast schrieb:Dachte nach dem günstigkeitsprinzip müsste der Kläger beweisbelastet sein. Er beruft sich ja darauf dass er nach 294 BGB tatsächlich angeboten hat.(07.09.2020, 16:57)Gast schrieb: Wie habt ihr denn den Antrag 2 entschieden? Kam es da nicht auf die Beweislast des Klägers an mit dem Annahmeverzug? Und das er beweisfällig geblieben ist da er nicht substantiiert dargelegt hat welchen Zustand das Auto bei Vertragsschluss hatte
Ich hab gesagt zum Zustand war nichts tenoriert und auch in den Entscheidungsgründen nichts deswegen hat der Beklagte gegen 242 bgb mit der Ablehnung
Ja. Müsste nicht auch der Kläger den Nichteintritt der Bedingung - sprich Herausgabe - beweisen bei nem 3er Antrag?
Außerdem führt doch Verweigerung der Annahme nur zu 300 BGB und nicht zur Erfüllung
Ja hab auch Erfüllung abgelehnt aber gesagt dass er wegen 242 bgb nicht die Annahmeverweigern durfte weil im Urteil kein Zustand tituliert war
Ich gab es eher anders rum gesagt. Eben weil der Tenor nicht etwas „ohne Motor“ oder „mit motor Zug um Zug gehen weitere 30.000€“ gesagt hat, dass das Angebot schon nicht ordnungsgemäß war. Seit wann muss man bei nem Auto sagen, was alles dran zu sein hat. Sag ka auch nicht bei nem Haus „ohne Rohre“. Kam mir komisch vor
07.09.2020, 17:52
(07.09.2020, 17:41)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:37)Gast Sep. 2020 schrieb:(07.09.2020, 17:28)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:00)Gast schrieb:Dachte nach dem günstigkeitsprinzip müsste der Kläger beweisbelastet sein. Er beruft sich ja darauf dass er nach 294 BGB tatsächlich angeboten hat.(07.09.2020, 16:57)Gast schrieb: Wie habt ihr denn den Antrag 2 entschieden? Kam es da nicht auf die Beweislast des Klägers an mit dem Annahmeverzug? Und das er beweisfällig geblieben ist da er nicht substantiiert dargelegt hat welchen Zustand das Auto bei Vertragsschluss hatte
Ich hab gesagt zum Zustand war nichts tenoriert und auch in den Entscheidungsgründen nichts deswegen hat der Beklagte gegen 242 bgb mit der Ablehnung
Ja klingt plausibel.
Kam da irgendwie drauf weil da stand er habe in treuwidriger Weise die Herausgabe vereitelt.
Aber die Klausur war bei mir eh fürn A...
Anspruch 1 hab ich auch total verkackt
geht mir auch. Mit dem Tatbestand und allem wars zeitlich für mich echt schwierig. Bin mega unzufrieden gerade
Ja TB war viel - hat gefühlt ewig gedauert
07.09.2020, 17:55
(07.09.2020, 17:52)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:41)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:37)Gast Sep. 2020 schrieb:(07.09.2020, 17:28)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:00)Gast schrieb: Ich hab gesagt zum Zustand war nichts tenoriert und auch in den Entscheidungsgründen nichts deswegen hat der Beklagte gegen 242 bgb mit der AblehnungDachte nach dem günstigkeitsprinzip müsste der Kläger beweisbelastet sein. Er beruft sich ja darauf dass er nach 294 BGB tatsächlich angeboten hat.
Ja klingt plausibel.
Kam da irgendwie drauf weil da stand er habe in treuwidriger Weise die Herausgabe vereitelt.
Aber die Klausur war bei mir eh fürn A...
Anspruch 1 hab ich auch total verkackt
geht mir auch. Mit dem Tatbestand und allem wars zeitlich für mich echt schwierig. Bin mega unzufrieden gerade
Ja TB war viel - hat gefühlt ewig gedauert
genau!! Alle disktuieren hier so viel über das Inhaltliche.. Ich hab ewig für den Tatbestand gebraucht, weil es m.E. auch sehr viel war und den nicht auf den letzten Drücker noch in dem Stress schreiben wollte. Mir hat dann aber natürlich die Zeit in den Entscheidungsgründen gefehlt.. Jetzt denk ich mir auch, hätte ichs mal anders gemacht. So blöd echt. Dann überlegt man noch, welche Klageart überhaupt beim Antrag zu 1).. Es summiert sich und die Zeit reicht vorn und hinten nicht
07.09.2020, 17:56
(07.09.2020, 17:51)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:39)Gast Sep. 2020 schrieb:(07.09.2020, 17:33)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:28)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:00)Gast schrieb: Ich hab gesagt zum Zustand war nichts tenoriert und auch in den Entscheidungsgründen nichts deswegen hat der Beklagte gegen 242 bgb mit der AblehnungDachte nach dem günstigkeitsprinzip müsste der Kläger beweisbelastet sein. Er beruft sich ja darauf dass er nach 294 BGB tatsächlich angeboten hat.
Ja. Müsste nicht auch der Kläger den Nichteintritt der Bedingung - sprich Herausgabe - beweisen bei nem 3er Antrag?
Außerdem führt doch Verweigerung der Annahme nur zu 300 BGB und nicht zur Erfüllung
Ja hab auch Erfüllung abgelehnt aber gesagt dass er wegen 242 bgb nicht die Annahmeverweigern durfte weil im Urteil kein Zustand tituliert war
Ich gab es eher anders rum gesagt. Eben weil der Tenor nicht etwas „ohne Motor“ oder „mit motor Zug um Zug gehen weitere 30.000€“ gesagt hat, dass das Angebot schon nicht ordnungsgemäß war. Seit wann muss man bei nem Auto sagen, was alles dran zu sein hat. Sag ka auch nicht bei nem Haus „ohne Rohre“. Kam mir komisch vor
Ja ich hab halt irgendwie gedacht bei nem Oldtimer kann das schonmal vorkommen, die sind ja oft nicht fahrbereit aber ich habe es auch nicht weiter begründet weil ich eh irgendwie so verwirrt war im Kopf, also das wird wahrscheinlich auch falsch sein.
07.09.2020, 18:14
(07.09.2020, 17:56)Gast Sep. 2020 schrieb:(07.09.2020, 17:51)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:39)Gast Sep. 2020 schrieb:(07.09.2020, 17:33)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:28)Gast schrieb: Dachte nach dem günstigkeitsprinzip müsste der Kläger beweisbelastet sein. Er beruft sich ja darauf dass er nach 294 BGB tatsächlich angeboten hat.
Ja. Müsste nicht auch der Kläger den Nichteintritt der Bedingung - sprich Herausgabe - beweisen bei nem 3er Antrag?
Außerdem führt doch Verweigerung der Annahme nur zu 300 BGB und nicht zur Erfüllung
Ja hab auch Erfüllung abgelehnt aber gesagt dass er wegen 242 bgb nicht die Annahmeverweigern durfte weil im Urteil kein Zustand tituliert war
Ich gab es eher anders rum gesagt. Eben weil der Tenor nicht etwas „ohne Motor“ oder „mit motor Zug um Zug gehen weitere 30.000€“ gesagt hat, dass das Angebot schon nicht ordnungsgemäß war. Seit wann muss man bei nem Auto sagen, was alles dran zu sein hat. Sag ka auch nicht bei nem Haus „ohne Rohre“. Kam mir komisch vor
Ja ich hab halt irgendwie gedacht bei nem Oldtimer kann das schonmal vorkommen, die sind ja oft nicht fahrbereit aber ich habe es auch nicht weiter begründet weil ich eh irgendwie so verwirrt war im Kopf, also das wird wahrscheinlich auch falsch sein.
Ich habe auch gesagt dass im Tenor wohl gestanden hätte wenn das Fahrzeug ohne Motor geschuldet wäre weil das eine Einschränkung ist und das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Urteils einen Motor verbaut hatte
07.09.2020, 18:34
In Berlin lief übrigens komischerweise kein ZVR (da hat sich das Lernen wieder gelohnt!) sondern BGB AT / Sachenrecht Klausur und nem Antrag nach 510b ZPO und Widerklage. Eigentlich alles altbekannt denkt man aber dann doch alles in sehr seltsamen Gewand. Stichwort Katzenherausgabe nach "Pflegevertrag".
07.09.2020, 18:40
(07.09.2020, 18:14)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:56)Gast Sep. 2020 schrieb:(07.09.2020, 17:51)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:39)Gast Sep. 2020 schrieb:(07.09.2020, 17:33)Gast schrieb: Ja. Müsste nicht auch der Kläger den Nichteintritt der Bedingung - sprich Herausgabe - beweisen bei nem 3er Antrag?
Außerdem führt doch Verweigerung der Annahme nur zu 300 BGB und nicht zur Erfüllung
Ja hab auch Erfüllung abgelehnt aber gesagt dass er wegen 242 bgb nicht die Annahmeverweigern durfte weil im Urteil kein Zustand tituliert war
Ich gab es eher anders rum gesagt. Eben weil der Tenor nicht etwas „ohne Motor“ oder „mit motor Zug um Zug gehen weitere 30.000€“ gesagt hat, dass das Angebot schon nicht ordnungsgemäß war. Seit wann muss man bei nem Auto sagen, was alles dran zu sein hat. Sag ka auch nicht bei nem Haus „ohne Rohre“. Kam mir komisch vor
Ja ich hab halt irgendwie gedacht bei nem Oldtimer kann das schonmal vorkommen, die sind ja oft nicht fahrbereit aber ich habe es auch nicht weiter begründet weil ich eh irgendwie so verwirrt war im Kopf, also das wird wahrscheinlich auch falsch sein.
Ich habe auch gesagt dass im Tenor wohl gestanden hätte wenn das Fahrzeug ohne Motor geschuldet wäre weil das eine Einschränkung ist und das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Urteils einen Motor verbaut hatte
Hätte man den Tenor auslegen müssen? Oder sagen müssen, der Einwand kommt zu spät?