04.09.2020, 16:53
(04.09.2020, 16:48)Gast schrieb:(04.09.2020, 16:03)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:48)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:46)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:41)Gast schrieb: Greift da nicht auch die Beweislastumkehr?
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h...agen-kauf/
Ich meine die Beweislastumkehr des jetzigen 477 greift nur beim Verbrauchsgüterkauf auch wegen der Systematik im Gesetz.
Ich hab einen Verbrauchsgüterkauf angebommen
Laut palandt muss man die die Verbrauchereigenschaft begründenden Umstände beweisen. Die innere willensrichtung reicht nicht aus. Es muss objektiv klar sein, dass das RG nur privaten Zwecken dient. Zweifel gehen zulasten des "Verbrauchers". Damit habe ich den 13 abgelehnt. Der hat sich als Unternehmer vorgestellt und die Adresse verwendet, ein objektiver Dritter würde ihn als Unternehmer ansehen.
Privatgutachten sind nur qualifizierter Parteivortrag und kein Beweis. Zudem hat das PGA nur gesagt dass der Mangel zwischen dem 6.-13.8. Entstand. Nicht dass er am 6. Schon da gewesen sein muss. Es war also zweifelhaft
Echt? Stand da der mangel ist zwischen dem 6.8-13.8 entstanden? Ich habe das so verstanden dass der Mangel nicht innerhalb der letzten 7 Tage entstanden ist. Also schon am 6.8 vorgelegen bei Übergabe des kfz hat
ich habe das auch so verstanden, dass der Mangel bei Übergabe vorgelegen hat
04.09.2020, 16:55
(04.09.2020, 16:50)Gast schrieb:(04.09.2020, 16:46)Gast schrieb:(04.09.2020, 16:21)Gastt schrieb:(04.09.2020, 16:15)Gast. schrieb: ich hab angenommen das aus der Vertragsurkunde keinerlei Hinweise auf die Imbissbude für einen objektiven Dritten gegeben sind. Im Übrigen könnte er als Zeuge vernommen werden und seine Verbrauchereigenschaft darlegen
Oben im Kaufvertrag stand aber in Klammern "Unternehmer". Ich hab die Unternehmereigenschaft angenommen. Kaufvertrag "Unternehmer", Geschäftsadresse, PKW sowohl für privaten als auch gewerblichen Gebrauch möglich usw.
Man konnte es aber wahrscheinlich so oder so sehen.
Stand das in Hessen in der Klausur?
Ich hab in Hessen geschrieben und weiß es grad gar nicht. Wenn hab ich das übersehen. Weiß das jemand?
das stand in NRW. keine Ahnung, ob auch in Hessen
04.09.2020, 16:58
Definitiv in Hessen
04.09.2020, 16:58
(04.09.2020, 16:53)Gast schrieb:(04.09.2020, 16:48)Gast schrieb:(04.09.2020, 16:03)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:48)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:46)Gast schrieb: Ich meine die Beweislastumkehr des jetzigen 477 greift nur beim Verbrauchsgüterkauf auch wegen der Systematik im Gesetz.
Ich hab einen Verbrauchsgüterkauf angebommen
Laut palandt muss man die die Verbrauchereigenschaft begründenden Umstände beweisen. Die innere willensrichtung reicht nicht aus. Es muss objektiv klar sein, dass das RG nur privaten Zwecken dient. Zweifel gehen zulasten des "Verbrauchers". Damit habe ich den 13 abgelehnt. Der hat sich als Unternehmer vorgestellt und die Adresse verwendet, ein objektiver Dritter würde ihn als Unternehmer ansehen.
Privatgutachten sind nur qualifizierter Parteivortrag und kein Beweis. Zudem hat das PGA nur gesagt dass der Mangel zwischen dem 6.-13.8. Entstand. Nicht dass er am 6. Schon da gewesen sein muss. Es war also zweifelhaft
Echt? Stand da der mangel ist zwischen dem 6.8-13.8 entstanden? Ich habe das so verstanden dass der Mangel nicht innerhalb der letzten 7 Tage entstanden ist. Also schon am 6.8 vorgelegen bei Übergabe des kfz hat
ich habe das auch so verstanden, dass der Mangel bei Übergabe vorgelegen hat
Ja, ich auch. Denke es ging hier eher um den 476, den nicht wegen 474 (-) verneint habe, AGB war bei mir auch wirksam und 444 (-), dh Ausschluss (+)
04.09.2020, 16:59
(04.09.2020, 16:53)Gast schrieb:(04.09.2020, 16:48)Gast schrieb:(04.09.2020, 16:03)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:48)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:46)Gast schrieb: Ich meine die Beweislastumkehr des jetzigen 477 greift nur beim Verbrauchsgüterkauf auch wegen der Systematik im Gesetz.
Ich hab einen Verbrauchsgüterkauf angebommen
Laut palandt muss man die die Verbrauchereigenschaft begründenden Umstände beweisen. Die innere willensrichtung reicht nicht aus. Es muss objektiv klar sein, dass das RG nur privaten Zwecken dient. Zweifel gehen zulasten des "Verbrauchers". Damit habe ich den 13 abgelehnt. Der hat sich als Unternehmer vorgestellt und die Adresse verwendet, ein objektiver Dritter würde ihn als Unternehmer ansehen.
Privatgutachten sind nur qualifizierter Parteivortrag und kein Beweis. Zudem hat das PGA nur gesagt dass der Mangel zwischen dem 6.-13.8. Entstand. Nicht dass er am 6. Schon da gewesen sein muss. Es war also zweifelhaft
Echt? Stand da der mangel ist zwischen dem 6.8-13.8 entstanden? Ich habe das so verstanden dass der Mangel nicht innerhalb der letzten 7 Tage entstanden ist. Also schon am 6.8 vorgelegen bei Übergabe des kfz hat
ich habe das auch so verstanden, dass der Mangel bei Übergabe vorgelegen hat
Vielleicht unterscheidet sich das in Hessen und NRW. Bin mir eigentlich auch ziemlich sicher, dass da stand dass der technische Defekt nicht in den letzten 7 Tagen erst entstanden ist. Dann muss er am 6.8 schon vorgelegen haben.
04.09.2020, 17:08
Am besten alle in den Beträgen das Bundesland dazu schreiben. Die kleinen aber feinen Unterschiede im Klausursachverhalt sind dann doch entscheidend.
04.09.2020, 17:31
Hat irgendjemand Lust eine knappe Lösungsskizze zu schreiben? Welche AGL habt ihr genommen für den Schadenersatz?
04.09.2020, 17:37
(04.09.2020, 17:31)Gast schrieb: Hat irgendjemand Lust eine knappe Lösungsskizze zu schreiben? Welche AGL habt ihr genommen für den Schadenersatz?
Meine Hand ist abgestorben... ich habe §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB genommen und insgesamt auch bejaht. Problemschwerpunkte bei mir Unternehmereigenschaft und Verschulden des Mandanten... habe §13 bejaht, §309 Nr 7 a bejaht und sein Verschulden auch.
Rücktritt keine Zeit gehabt... die Klage war ja auch so schon begründet (Rücktritt war ja nur Hilfsbegründung). Dann bzgl seiner Frage an RA im Schreiben an Mandant ihm erklärt dass er im Falle des Rücktritts auch eigentlich einen Anspruch auf Rückgabe pkw bzw wertersatz hätte, der aber ausgeschlossen ist wegen 346 III (habe ja Verschulden vorher bejaht).
Keine Ahnung ob das richtig ist... aber war denke ich viel vertretbar...
Hab in NRW geschrieben...
04.09.2020, 17:40
Ich habe das Vertretenmüssen abgelehnt. Daher kein SE.
04.09.2020, 17:40
(04.09.2020, 17:37)Gast schrieb:(04.09.2020, 17:31)Gast schrieb: Hat irgendjemand Lust eine knappe Lösungsskizze zu schreiben? Welche AGL habt ihr genommen für den Schadenersatz?
Meine Hand ist abgestorben... ich habe §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB genommen und insgesamt auch bejaht. Problemschwerpunkte bei mir Unternehmereigenschaft und Verschulden des Mandanten... habe §13 bejaht, §309 Nr 7 a bejaht und sein Verschulden auch.
Rücktritt keine Zeit gehabt... die Klage war ja auch so schon begründet (Rücktritt war ja nur Hilfsbegründung). Dann bzgl seiner Frage an RA im Schreiben an Mandant ihm erklärt dass er im Falle des Rücktritts auch eigentlich einen Anspruch auf Rückgabe pkw bzw wertersatz hätte, der aber ausgeschlossen ist wegen 346 III (habe ja Verschulden vorher bejaht).
Keine Ahnung ob das richtig ist... aber war denke ich viel vertretbar...
Hab in NRW geschrieben...
Hab’s genauso. Nur hab ich dummkopf 283 weggekillert und 281 hingeschrieben weil ich das mit der FristSetzung irritierend fand. Oh man