04.09.2020, 15:58
(04.09.2020, 15:56)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:48)Gast nrw schrieb:(04.09.2020, 15:38)Gast schrieb: Ich hab den Verbraucher sein lassen. Aber Bin dann über 476 III zur AGB Kontrolle. Hab dann die Klausel aber nicht scheitern lassen, weil ich nur 309 8b gesehen habe - irgendwie den 309 nr 7 nicht richtig gesehen/eingeordnet. Dadurch entstand bei mir kein Anspruch.
Ist das n kardinalfehler?
Aus meiner Sicht nicht, wenn es begründet wurde und dann folgerichtig gelöst hat.
Ich habe auch nur 309 nr 8 b gesehen aber der hat bei mir zum Verstoß geführt. Allerdings über 307 da er bei mir Unternehmer war
Warum führte der bei dir zum Verstoß? Ich hab gesagt, dass das nicht passt, weil es keine neu hergestellte Sache sei
04.09.2020, 16:03
(04.09.2020, 15:48)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:46)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:41)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:36)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:32)Gast schrieb: Ah bei mir war das Gutachten geeigneter Beweis
Bei mir war das auch bewiesen dass es bei GÜ vorlag. Ansonsten wenn man die Unternehmer Eigenschaft verneint wäre auch 477 anwendbar gewesen.
Greift da nicht auch die Beweislastumkehr?
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h...agen-kauf/
Ich meine die Beweislastumkehr des jetzigen 477 greift nur beim Verbrauchsgüterkauf auch wegen der Systematik im Gesetz.
Ich hab einen Verbrauchsgüterkauf angebommen
Laut palandt muss man die die Verbrauchereigenschaft begründenden Umstände beweisen. Die innere willensrichtung reicht nicht aus. Es muss objektiv klar sein, dass das RG nur privaten Zwecken dient. Zweifel gehen zulasten des "Verbrauchers". Damit habe ich den 13 abgelehnt. Der hat sich als Unternehmer vorgestellt und die Adresse verwendet, ein objektiver Dritter würde ihn als Unternehmer ansehen.
Privatgutachten sind nur qualifizierter Parteivortrag und kein Beweis. Zudem hat das PGA nur gesagt dass der Mangel zwischen dem 6.-13.8. Entstand. Nicht dass er am 6. Schon da gewesen sein muss. Es war also zweifelhaft
04.09.2020, 16:15
ich hab angenommen das aus der Vertragsurkunde keinerlei Hinweise auf die Imbissbude für einen objektiven Dritten gegeben sind. Im Übrigen könnte er als Zeuge vernommen werden und seine Verbrauchereigenschaft darlegen
04.09.2020, 16:21
(04.09.2020, 16:15)Gast. schrieb: ich hab angenommen das aus der Vertragsurkunde keinerlei Hinweise auf die Imbissbude für einen objektiven Dritten gegeben sind. Im Übrigen könnte er als Zeuge vernommen werden und seine Verbrauchereigenschaft darlegen
Oben im Kaufvertrag stand aber in Klammern "Unternehmer". Ich hab die Unternehmereigenschaft angenommen. Kaufvertrag "Unternehmer", Geschäftsadresse, PKW sowohl für privaten als auch gewerblichen Gebrauch möglich usw.
Man konnte es aber wahrscheinlich so oder so sehen.
04.09.2020, 16:23
(04.09.2020, 15:58)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:56)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:48)Gast nrw schrieb:(04.09.2020, 15:38)Gast schrieb: Ich hab den Verbraucher sein lassen. Aber Bin dann über 476 III zur AGB Kontrolle. Hab dann die Klausel aber nicht scheitern lassen, weil ich nur 309 8b gesehen habe - irgendwie den 309 nr 7 nicht richtig gesehen/eingeordnet. Dadurch entstand bei mir kein Anspruch.
Ist das n kardinalfehler?
Aus meiner Sicht nicht, wenn es begründet wurde und dann folgerichtig gelöst hat.
Ich habe auch nur 309 nr 8 b gesehen aber der hat bei mir zum Verstoß geführt. Allerdings über 307 da er bei mir Unternehmer war
Warum führte der bei dir zum Verstoß? Ich hab gesagt, dass das nicht passt, weil es keine neu hergestellte Sache sei
Ja stimmt auch, habe ich überlesen, aber war ja letztendlich auch nur eine wertende Betrachtung die ich über 307 herangezogen habe...
04.09.2020, 16:45
(04.09.2020, 16:03)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:48)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:46)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:41)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:36)Gast schrieb: Bei mir war das auch bewiesen dass es bei GÜ vorlag. Ansonsten wenn man die Unternehmer Eigenschaft verneint wäre auch 477 anwendbar gewesen.
Greift da nicht auch die Beweislastumkehr?
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h...agen-kauf/
Ich meine die Beweislastumkehr des jetzigen 477 greift nur beim Verbrauchsgüterkauf auch wegen der Systematik im Gesetz.
Ich hab einen Verbrauchsgüterkauf angebommen
Laut palandt muss man die die Verbrauchereigenschaft begründenden Umstände beweisen. Die innere willensrichtung reicht nicht aus. Es muss objektiv klar sein, dass das RG nur privaten Zwecken dient. Zweifel gehen zulasten des "Verbrauchers". Damit habe ich den 13 abgelehnt. Der hat sich als Unternehmer vorgestellt und die Adresse verwendet, ein objektiver Dritter würde ihn als Unternehmer ansehen.
Privatgutachten sind nur qualifizierter Parteivortrag und kein Beweis. Zudem hat das PGA nur gesagt dass der Mangel zwischen dem 6.-13.8. Entstand. Nicht dass er am 6. Schon da gewesen sein muss. Es war also zweifelhaft
Ich hab geschrieben dass er als gebrauchtwagenhändler ja etwas Erfahrung hat und weiß das auch jemand der vielleicht ein Unternehmen führt pkw zu privaten und gewerblichen Zwecken kaufen kann. Und nur die Adresse reicht als rechtsschein nicht. Weiß nicht genau aber muss man nicht einen Gewerbeschein vorlegen wenn man als Unternehmer ein kfz kauft? Beim Leasing zumindest schon. Daher hab ich gemeint dass er schon expliziter hätte nachfragen müssen um davon ausgehen zu dürfen
04.09.2020, 16:46
(04.09.2020, 16:21)Gastt schrieb:(04.09.2020, 16:15)Gast. schrieb: ich hab angenommen das aus der Vertragsurkunde keinerlei Hinweise auf die Imbissbude für einen objektiven Dritten gegeben sind. Im Übrigen könnte er als Zeuge vernommen werden und seine Verbrauchereigenschaft darlegen
Oben im Kaufvertrag stand aber in Klammern "Unternehmer". Ich hab die Unternehmereigenschaft angenommen. Kaufvertrag "Unternehmer", Geschäftsadresse, PKW sowohl für privaten als auch gewerblichen Gebrauch möglich usw.
Man konnte es aber wahrscheinlich so oder so sehen.
Stand das in Hessen in der Klausur?
04.09.2020, 16:48
(04.09.2020, 16:03)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:48)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:46)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:41)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:36)Gast schrieb: Bei mir war das auch bewiesen dass es bei GÜ vorlag. Ansonsten wenn man die Unternehmer Eigenschaft verneint wäre auch 477 anwendbar gewesen.
Greift da nicht auch die Beweislastumkehr?
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h...agen-kauf/
Ich meine die Beweislastumkehr des jetzigen 477 greift nur beim Verbrauchsgüterkauf auch wegen der Systematik im Gesetz.
Ich hab einen Verbrauchsgüterkauf angebommen
Laut palandt muss man die die Verbrauchereigenschaft begründenden Umstände beweisen. Die innere willensrichtung reicht nicht aus. Es muss objektiv klar sein, dass das RG nur privaten Zwecken dient. Zweifel gehen zulasten des "Verbrauchers". Damit habe ich den 13 abgelehnt. Der hat sich als Unternehmer vorgestellt und die Adresse verwendet, ein objektiver Dritter würde ihn als Unternehmer ansehen.
Privatgutachten sind nur qualifizierter Parteivortrag und kein Beweis. Zudem hat das PGA nur gesagt dass der Mangel zwischen dem 6.-13.8. Entstand. Nicht dass er am 6. Schon da gewesen sein muss. Es war also zweifelhaft
Echt? Stand da der mangel ist zwischen dem 6.8-13.8 entstanden? Ich habe das so verstanden dass der Mangel nicht innerhalb der letzten 7 Tage entstanden ist. Also schon am 6.8 vorgelegen bei Übergabe des kfz hat
04.09.2020, 16:48
Was genau stand im bearbeitervermerk in NRW bzgl Gegenansprüchen?
War hinterher so unter Zeit Druck dass ich in dem Schreiben an Mandant ihm dargelegt habe wieso keine Gegenansprüche ... (Habe der Klage auch voll stattgegeben)
War hinterher so unter Zeit Druck dass ich in dem Schreiben an Mandant ihm dargelegt habe wieso keine Gegenansprüche ... (Habe der Klage auch voll stattgegeben)
04.09.2020, 16:50
(04.09.2020, 16:46)Gast schrieb:(04.09.2020, 16:21)Gastt schrieb:(04.09.2020, 16:15)Gast. schrieb: ich hab angenommen das aus der Vertragsurkunde keinerlei Hinweise auf die Imbissbude für einen objektiven Dritten gegeben sind. Im Übrigen könnte er als Zeuge vernommen werden und seine Verbrauchereigenschaft darlegen
Oben im Kaufvertrag stand aber in Klammern "Unternehmer". Ich hab die Unternehmereigenschaft angenommen. Kaufvertrag "Unternehmer", Geschäftsadresse, PKW sowohl für privaten als auch gewerblichen Gebrauch möglich usw.
Man konnte es aber wahrscheinlich so oder so sehen.
Stand das in Hessen in der Klausur?
Ich hab in Hessen geschrieben und weiß es grad gar nicht. Wenn hab ich das übersehen. Weiß das jemand?