13.06.2016, 19:49
(13.06.2016, 19:48)Gast schrieb:(13.06.2016, 19:41)Gastt schrieb: Ja, August 2015.
Ich hab zwei mal ffk. Erledigung zu Ziffer 2 möglich aber beide keine Erklärung. Auslegung fand ich zu riskant .
Das ist auch richtig. Für Ziff 1 113 I 4 direkt, für Ziff 2 analog.
Die Anträge könnten bereits deshalb nicht mehr ausgelegt werden, weil sie genau so in der MV gestellt wurden. Selbst wenn man die für falsch hielte, müsste man einen Hinweis des Gerichts unterstellen und dann davon ausgehen, dass die Anträge genau so gewollt waren. Man kommt nicht zu einer Erledigung, egal, wie man es dreht oder begründet.
Ich meinte es andersherum, Ziff 2 direkt
13.06.2016, 19:50
(13.06.2016, 19:48)Gast schrieb:(13.06.2016, 19:41)Gastt schrieb: Ja, August 2015.
Ich hab zwei mal ffk. Erledigung zu Ziffer 2 möglich aber beide keine Erklärung. Auslegung fand ich zu riskant .
Das ist auch richtig. Für Ziff 1 113 I 4 direkt, für Ziff 2 analog.
Die Anträge könnten bereits deshalb nicht mehr ausgelegt werden, weil sie genau so in der MV gestellt wurden. Selbst wenn man die für falsch hielte, müsste man einen Hinweis des Gerichts unterstellen und dann davon ausgehen, dass die Anträge genau so gewollt waren. Man kommt nicht zu einer Erledigung, egal, wie man es dreht oder begründet.
Aber wieso zu Ziff 2 analog?
13.06.2016, 19:51
(13.06.2016, 19:49)Gast schrieb:(13.06.2016, 19:48)Gast schrieb:(13.06.2016, 19:41)Gastt schrieb: Ja, August 2015.
Ich hab zwei mal ffk. Erledigung zu Ziffer 2 möglich aber beide keine Erklärung. Auslegung fand ich zu riskant .
Das ist auch richtig. Für Ziff 1 113 I 4 direkt, für Ziff 2 analog.
Die Anträge könnten bereits deshalb nicht mehr ausgelegt werden, weil sie genau so in der MV gestellt wurden. Selbst wenn man die für falsch hielte, müsste man einen Hinweis des Gerichts unterstellen und dann davon ausgehen, dass die Anträge genau so gewollt waren. Man kommt nicht zu einer Erledigung, egal, wie man es dreht oder begründet.
Ich meinte es andersherum, Ziff 2 direkt
Und wieso Ziff 1 analog? Erledigung doch erst mit Zeitablauf Ende März 2016 Klage aber bereits August 2015
13.06.2016, 19:53
Was habt ihr denn mit der Sperrfrist bei Ziff 2 gemacht?
Rechtmäßig oder rechtswidrig?
Rechtmäßig oder rechtswidrig?
13.06.2016, 19:58
Nein. Hab auch keine Erledigung. Eine Erledigung der Beklagten ist nicht möglich. Auch eine beidseitige hier nicht, da der Kläger explizit sagt, die Sache sei für ihn gerade nicht erledigt.
Daher: 2x FFK direkt
Daher: 2x FFK direkt
13.06.2016, 20:01
Sperrfrist ok, da Entziehung ok (also Ziffer 1) und insbesondere nicht unverhältnismäßig
13.06.2016, 20:02
(13.06.2016, 19:51)Gast schrieb:(13.06.2016, 19:49)Gast schrieb:(13.06.2016, 19:48)Gast schrieb:(13.06.2016, 19:41)Gastt schrieb: Ja, August 2015.
Ich hab zwei mal ffk. Erledigung zu Ziffer 2 möglich aber beide keine Erklärung. Auslegung fand ich zu riskant .
Das ist auch richtig. Für Ziff 1 113 I 4 direkt, für Ziff 2 analog.
Die Anträge könnten bereits deshalb nicht mehr ausgelegt werden, weil sie genau so in der MV gestellt wurden. Selbst wenn man die für falsch hielte, müsste man einen Hinweis des Gerichts unterstellen und dann davon ausgehen, dass die Anträge genau so gewollt waren. Man kommt nicht zu einer Erledigung, egal, wie man es dreht oder begründet.
Ich meinte es andersherum, Ziff 2 direkt
Und wieso Ziff 1 analog? Erledigung doch erst mit Zeitablauf Ende März 2016 Klage aber bereits August 2015
Ich hab als erledigenden Ereignis die Rückgabe des Jagdscheins genommen. Das wäre vor Klageerhebung gewesen.
13.06.2016, 20:14
(13.06.2016, 16:38)Gast schrieb: war eigentlich irgendwo das strafurteil mit abgedruckt ?
In Berlin nicht.
Und genau deswegen fiel es mir auch schwer, zu argumentieren "das Gericht darf die Feststellungen des Strafurteil zugrunde legen". Denn welche Feststellungen sollten das sein?
Wenn alles gut läuft, hat das Amtsgericht den § 42 ThJagdG als Rechtfertigungsgrund geprüft, bzw. einen Erlaubnistatbestandsirrtum. Und offensichtlich beides abgelehnt. Dann könnte sich das Verwaltungsgericht entspannt zurücklehnen. Aber was, wenn das AG bei den Feststellungen geschlampt hat?
Also wieder mal eine inkohärente Klausur.
Ansonsten: Ich hab nur § 113 I 4 direkt, in Berlin läuft der Jagdschein aber erst Ende September ab.
§ 17 III Nr. 1 hab ich leider nicht gesehen und mir dann mit einer Zuverlässigkeits-Definition und irgendwelchen Prognoseentscheidungen das Leben unnötig schwer gemacht.

13.06.2016, 20:21
Bei mir war die Sperrfrist rechtswidrig.
Nur weil die Entziehung an sich rechtmäßig war, muss die Sperrfrist das nicht automatisch auch sein. Die Entziehung war wegen Unzuverlässigkeit eine gebundene Entscheidung, sofern man die Unzuverlässigkeit bejaht hat.
Die Festsetzung einer Sperrfrist hingegen war eine Ermessensentscheidung, sodas hier meiner Meinung nach auf Ermessenfehler zu prüfen war. Nach meiner Ansicht lag hier auch einer vor, weshalb im ERgebnis bei mir die Festsetzung einer Sperrfrist rechtswidrig war. ;)
Nur weil die Entziehung an sich rechtmäßig war, muss die Sperrfrist das nicht automatisch auch sein. Die Entziehung war wegen Unzuverlässigkeit eine gebundene Entscheidung, sofern man die Unzuverlässigkeit bejaht hat.
Die Festsetzung einer Sperrfrist hingegen war eine Ermessensentscheidung, sodas hier meiner Meinung nach auf Ermessenfehler zu prüfen war. Nach meiner Ansicht lag hier auch einer vor, weshalb im ERgebnis bei mir die Festsetzung einer Sperrfrist rechtswidrig war. ;)
13.06.2016, 20:27
(13.06.2016, 20:14)berlinergast schrieb:(13.06.2016, 16:38)Gast schrieb: war eigentlich irgendwo das strafurteil mit abgedruckt ?
In Berlin nicht.
Und genau deswegen fiel es mir auch schwer, zu argumentieren "das Gericht darf die Feststellungen des Strafurteil zugrunde legen". Denn welche Feststellungen sollten das sein?
Wenn alles gut läuft, hat das Amtsgericht den § 42 ThJagdG als Rechtfertigungsgrund geprüft, bzw. einen Erlaubnistatbestandsirrtum. Und offensichtlich beides abgelehnt. Dann könnte sich das Verwaltungsgericht entspannt zurücklehnen. Aber was, wenn das AG bei den Feststellungen geschlampt hat?
Also wieder mal eine inkohärente Klausur.
Ansonsten: Ich hab nur § 113 I 4 direkt, in Berlin läuft der Jagdschein aber erst Ende September ab.
§ 17 III Nr. 1 hab ich leider nicht gesehen und mir dann mit einer Zuverlässigkeits-Definition und irgendwelchen Prognoseentscheidungen das Leben unnötig schwer gemacht.
Aber war nicht im Grunde der Sachverhalt bereits unstreitig, aus dem sich zumindest die Leichtfertigkeit, wenn auch nicht die Missbräuchlichkeit (absichtliche Tötung des als Jagdhund erkannten Tiers) ergeben hat? Wenn ich mich richtig erinnere, hat der Kläger nur vorgetragen, dass er sich nicht an eine Kenntlichmachung als Jagdhund erinnere; alle anderen Aspekte (Halsband, Ankündigung, telefonische Erreichbarkeit) waren ja geklärt. Es war m.E. nicht nötig, festzustellen, dass der Kläger das Tier tatsächlich als Jagdhund erkannt hat, um ihm den Schein zu entziehen; er hätte es jedenfalls erkennen müssen.