13.06.2016, 15:02
(13.06.2016, 15:00)Gast schrieb:(13.06.2016, 14:55)Gast BW schrieb:(13.06.2016, 14:47)Gast BW schrieb: In BW:
Ohne mündliche Verhandlung war hier nach einem Beschluss im einstweiligen Rechtschutz nach 123 vwgo gefragt?
Es gab doch eine mündliche Verhandlung... Stand im Bearbeiervermerk... Ortsbesichtigung und mV
Und was war mit der frist? Ewig lang gesucht und doch nicht gecheckt...
Rechtsbehelfsbelehrung war falsch... Stand nicht drin, wann die Frist zu laufen beginnt
13.06.2016, 15:06
(13.06.2016, 14:42)Gast schrieb: http://www.hund-jagd.de/content/index_ht...docID=1457
in etwa der Fall in Berlin
So in etwa auch in NRW mit der Abweichung,dass der Richter den Kläger in der Hauptverhandlung fragte, ob er denn bis auf den Schuss noch andere ihm zumutbare Maßnahmen ergriffen habe, um den Hund von der möglichen Hetzerei abzuhalten...
13.06.2016, 15:11
Heute NRW
http://www.vgwe.thueringen.de/webthfj/we...30034B5A5/$File/Pressemitteilung%20vom%2006.01.2010.pdf?OpenElement
http://www.vgwe.thueringen.de/webthfj/we...30034B5A5/$File/Pressemitteilung%20vom%2006.01.2010.pdf?OpenElement
13.06.2016, 15:24
Sollte man als urteilsart einfach endurteil schreiben??? Hmmm komisch
13.06.2016, 15:24
Wie habt ihr die NRW-klausur gelöst? War ein Verstoß gegen 25 IV LJG zu bejahen?
13.06.2016, 15:29
Antrag auslegen als verpflichtung, odrt und klagebefugbis aus 30 aber hauptantrag - wegen ermessen, also nur hilfsantrag + kosten ??? Hilfsgutachten wegen ortstermin ob hätte dabei sein müssen
13.06.2016, 15:30
War die zweite Aufgabe in Berlin ein 161 II Beschluss?
13.06.2016, 15:34
(13.06.2016, 15:24)Gast schrieb: Wie habt ihr die NRW-klausur gelöst? War ein Verstoß gegen 25 IV LJG zu bejahen?
Ich meine ja. Das VG ist an die Feststellungen des Strafgerichts zwar nicht gebunden, darf sie aber ohne weiteres zugrunde legen. Dafür, dass der Kläger das Band tatsächlich nicht wahrgenommen hat, hat er nichts weiter vorgetragen. Selbst wenn, wäre es leichtfertig gewesen, einfach sofort drauf loszuballern.
"Klausurtaktisch" müsste das übrigens schon in Ordnung sein. Die Sperrfrist baut tatbestandlich auf der Entziehung auf. Wäre die Entziehung rechtswidrig gewesen, hätte man bei der Sperrfrist im Prinzip nichts mehr machen müssen.
13.06.2016, 15:47
Was war in NRW die statthafte Klageart? Für beide VAs, also Entziehung und Sperre, Fortsetzungsfeststellungsklage?
13.06.2016, 15:56
Erledigungsstreit draus gemacht. Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers +, RehbInt.; inzident Zul+Begr der ursp Klage. Unbegr, weil unzuverlässig; Sperre rm, weil Erm+Vrhltnismäß+; Abwl: 161 II