12.06.2016, 11:49
In Berlin stehen in den nächsten beiden Tagen noch 2 Öff. Recht Klausuren an. Gibt es Erfahrungswerte dazu, ob an einem bestimmten Tag ein bestimmter Klausurentyp (Behörden-/Anwalt-/Urteil-/Beschlussklausur) läuft?
12.06.2016, 12:45
(12.06.2016, 11:47)gruesseausberlin schrieb: Ok. Offensichtlich hat ja nicht mal Herr Russack das berücksichtigt. Wenn die Klausur jetzt daran scheitern sollte, dann ist es halt so.
Also das ist mir jetzt ein bisschen zu pessimistisch, dass eine Klausur allein daran "scheitert", dass eine Frist um einen Tag verrechnet wird, insbesondere, wenn man die Berechnung darstellt und der Korrektor den Fehler nachvollziehen kann. :)
12.06.2016, 12:49
Also in Berlin kamen in der Regel in der Ö1 ein Urteil aus staatlicher Sicht und in der Ö2 eine anwaltliche Klausur dranne. Natürlich ist das GJPA daran nicht gebunden. Als Ö1 kommt auch eine Behördliche Klausur (Ausgangsbescheid, Widerspruchsbescheid oder Stellungnahme im einstweiligen R. Schutz) in Betracht.
12.06.2016, 12:49
(12.06.2016, 11:49)gruesseausberlin schrieb: In Berlin stehen in den nächsten beiden Tagen noch 2 Öff. Recht Klausuren an. Gibt es Erfahrungswerte dazu, ob an einem bestimmten Tag ein bestimmter Klausurentyp (Behörden-/Anwalt-/Urteil-/Beschlussklausur) läuft?
Grundsätzlich erster Tag staatliche Sicht (Urteil oder Behörde), zweiter Tag Anwalt
12.06.2016, 13:13
(12.06.2016, 12:45)Gast schrieb:(12.06.2016, 11:47)gruesseausberlin schrieb: Ok. Offensichtlich hat ja nicht mal Herr Russack das berücksichtigt. Wenn die Klausur jetzt daran scheitern sollte, dann ist es halt so.
Also das ist mir jetzt ein bisschen zu pessimistisch, dass eine Klausur allein daran "scheitert", dass eine Frist um einen Tag verrechnet wird, insbesondere, wenn man die Berechnung darstellt und der Korrektor den Fehler nachvollziehen kann. :)
Ich glaube auch nicht, dass die Klausur daran "scheitert". Deshalb ja "wenn" ;-)
Die Abprüfung dieses "Problems" fällt unter die weiter oben beklagten "absurden" Aufgabenstellungen, die nichts mit dem Nachweis juristischer Arbeitstechniken zu tun haben. Im Kommentar steht dazu (soweit ich sehe) nichts. Selbst wenn man § 43 StPO nicht anwendet, ergibt sich m.E. aus dem gesunden Menschenverstand (bzw. wortlautgetreuer Auslegung) dass 3 Wochen eben 21 Tage und nicht 22 Tage haben, so dass man schon das gegenläufige BGH Urteil kennen muss, um diese Frage richtig zu beantworten.
Im Übrigen: Optimisten haben gar keine Ahnung von den positiven Überraschungen, die Pessimisten erleben können ;-)
@ die "anderen": Danke!
13.06.2016, 14:42
13.06.2016, 14:47
In BW:
Ohne mündliche Verhandlung war hier nach einem Beschluss im einstweiligen Rechtschutz nach 123 vwgo gefragt?
Ohne mündliche Verhandlung war hier nach einem Beschluss im einstweiligen Rechtschutz nach 123 vwgo gefragt?
13.06.2016, 14:55
13.06.2016, 15:00
(13.06.2016, 14:55)Gast BW schrieb:(13.06.2016, 14:47)Gast BW schrieb: In BW:
Ohne mündliche Verhandlung war hier nach einem Beschluss im einstweiligen Rechtschutz nach 123 vwgo gefragt?
Es gab doch eine mündliche Verhandlung... Stand im Bearbeiervermerk... Ortsbesichtigung und mV
Und was war mit der frist? Ewig lang gesucht und doch nicht gecheckt...
13.06.2016, 15:01
In BaWü bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen einen Nachbarn:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...6C81177%7D
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...6C81177%7D