11.06.2016, 13:50
(11.06.2016, 12:30)Gast schrieb:(11.06.2016, 12:07)Gast schrieb: Kurze Frage: wenn die Berufung "wirksam" auf den rechtsfolgeausspruch des Raubes beschränkt worden ist, wozu hat das berufungsgericht dann noch den Betrug und die gef. KV geprüft?
Denkwidrig oder nicht?!
Weil sie auf den Schuldspruch des Betruges und der KV gerade nicht beschränkt wurde.
Schon klar
11.06.2016, 13:57
(11.06.2016, 13:50)Gast schrieb:(11.06.2016, 12:30)Gast schrieb:(11.06.2016, 12:07)Gast schrieb: Kurze Frage: wenn die Berufung "wirksam" auf den rechtsfolgeausspruch des Raubes beschränkt worden ist, wozu hat das berufungsgericht dann noch den Betrug und die gef. KV geprüft?
Denkwidrig oder nicht?!
Weil sie auf den Schuldspruch des Betruges und der KV gerade nicht beschränkt wurde.
Schon klar
Schon klar,Aber es lag doch Tatmerheit vor.
Wenn ich die Berufung dann auf einen rechtsfolgeausspruch(Raub) beschränke, will ich doch gerade keine Überprüfung der anderen taten. Liegt dann nicht ein Verstoß gegen den Prüfungsumfang vor?
11.06.2016, 14:00
(11.06.2016, 13:57)Zz schrieb:(11.06.2016, 13:50)Gast schrieb:(11.06.2016, 12:30)Gast schrieb:(11.06.2016, 12:07)Gast schrieb: Kurze Frage: wenn die Berufung "wirksam" auf den rechtsfolgeausspruch des Raubes beschränkt worden ist, wozu hat das berufungsgericht dann noch den Betrug und die gef. KV geprüft?
Denkwidrig oder nicht?!
Weil sie auf den Schuldspruch des Betruges und der KV gerade nicht beschränkt wurde.
Schon klar
Schon klar,Aber es lag doch Tatmerheit vor.
Wenn ich die Berufung dann auf einen rechtsfolgeausspruch(Raub) beschränke, will ich doch gerade keine Überprüfung der anderen taten. Liegt dann nicht ein Verstoß gegen den Prüfungsumfang vor?
Ich meine es lag eine "vollständige" Berufung vor, die nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, im Übrigen aber gerade nicht.
11.06.2016, 14:08
11.06.2016, 14:09
(11.06.2016, 13:57)Zz schrieb:(11.06.2016, 13:50)Gast schrieb:(11.06.2016, 12:30)Gast schrieb:(11.06.2016, 12:07)Gast schrieb: Kurze Frage: wenn die Berufung "wirksam" auf den rechtsfolgeausspruch des Raubes beschränkt worden ist, wozu hat das berufungsgericht dann noch den Betrug und die gef. KV geprüft?
Denkwidrig oder nicht?!
Weil sie auf den Schuldspruch des Betruges und der KV gerade nicht beschränkt wurde.
Schon klar
Schon klar,Aber es lag doch Tatmerheit vor.
Wenn ich die Berufung dann auf einen rechtsfolgeausspruch(Raub) beschränke, will ich doch gerade keine Überprüfung der anderen taten. Liegt dann nicht ein Verstoß gegen den Prüfungsumfang vor?
Nee, mit der Beschränkung sagt er im Prinzip, dass er den Raub zwar "begangen" hat, nicht aber den Rest.
11.06.2016, 14:09
(11.06.2016, 14:00)Gast schrieb:(11.06.2016, 13:57)Zz schrieb:(11.06.2016, 13:50)Gast schrieb:(11.06.2016, 12:30)Gast schrieb: [quote='Gast' pid='6070' dateline='1465639640']
Kurze Frage: wenn die Berufung "wirksam" auf den rechtsfolgeausspruch des Raubes beschränkt worden ist, wozu hat das berufungsgericht dann noch den Betrug und die gef. KV geprüft?
Denkwidrig oder nicht?!
Weil sie auf den Schuldspruch des Betruges und der KV gerade nicht beschränkt wurde.
Schon klar
Schon klar,Aber es lag doch Tatmerheit vor.
Wenn ich die Berufung dann auf einen rechtsfolgeausspruch(Raub) beschränke, will ich doch gerade keine Überprüfung der anderen taten. Liegt dann nicht ein Verstoß gegen den Prüfungsumfang vor?
Ich meine es lag eine "vollständige" Berufung vor, die nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, im Übrigen aber gerade nicht.
In der prozessgeschichte des Urteils stand: die Berufung ist wirksam auf den rechtsfolgeausspruch des Raubes beschränkt worden.
Da bei der sachrüge nur das Urteil zugrunde zu legen ist, hat das Gericht nach meiner Auffassung kein Prüfungsrecht für die übrigen Taten gehabt.
Das heißt die übrigen Taten waren Eigtl in Rechtskraft erstarkt. Durch das wiederaufgreifen des berufungsgerichts sind diese Taten dann doch revisibel geworden. Versteht Jmd meine Gedanken ?!
11.06.2016, 14:11
(11.06.2016, 14:09)Gast schrieb:(11.06.2016, 14:00)Gast schrieb:(11.06.2016, 13:57)Zz schrieb:(11.06.2016, 13:50)Gast schrieb:(11.06.2016, 12:30)Gast schrieb: [quote='Gast' pid='6070' dateline='1465639640']
Kurze Frage: wenn die Berufung "wirksam" auf den rechtsfolgeausspruch des Raubes beschränkt worden ist, wozu hat das berufungsgericht dann noch den Betrug und die gef. KV geprüft?
Denkwidrig oder nicht?!
Weil sie auf den Schuldspruch des Betruges und der KV gerade nicht beschränkt wurde.
Schon klar
Schon klar,Aber es lag doch Tatmerheit vor.
Wenn ich die Berufung dann auf einen rechtsfolgeausspruch(Raub) beschränke, will ich doch gerade keine Überprüfung der anderen taten. Liegt dann nicht ein Verstoß gegen den Prüfungsumfang vor?
Ich meine es lag eine "vollständige" Berufung vor, die nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, im Übrigen aber gerade nicht.
In der prozessgeschichte des Urteils stand: die Berufung ist wirksam auf den rechtsfolgeausspruch des Raubes beschränkt worden.
Da bei der sachrüge nur das Urteil zugrunde zu legen ist, hat das Gericht nach meiner Auffassung kein Prüfungsrecht für die übrigen Taten gehabt.
Das heißt die übrigen Taten waren Eigtl in Rechtskraft erstarkt. Durch das wiederaufgreifen des berufungsgerichts sind diese Taten dann doch revisibel geworden. Versteht Jmd meine Gedanken ?!
Nein, das Berufungsgericht hätte den Raub neu prüfen müssen, weil die Beschränkung eben nicht wirksam war. Was im Berufungsurteil steht ("wirksam beschränkt") ist egal.
11.06.2016, 14:20
(11.06.2016, 14:11)Gast schrieb:(11.06.2016, 14:09)Gast schrieb:(11.06.2016, 14:00)Gast schrieb:(11.06.2016, 13:57)Zz schrieb:(11.06.2016, 13:50)Gast schrieb: Weil sie auf den Schuldspruch des Betruges und der KV gerade nicht beschränkt wurde.
Schon klar
Schon klar,Aber es lag doch Tatmerheit vor.
Wenn ich die Berufung dann auf einen rechtsfolgeausspruch(Raub) beschränke, will ich doch gerade keine Überprüfung der anderen taten. Liegt dann nicht ein Verstoß gegen den Prüfungsumfang vor?
Ich meine es lag eine "vollständige" Berufung vor, die nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, im Übrigen aber gerade nicht.
In der prozessgeschichte des Urteils stand: die Berufung ist wirksam auf den rechtsfolgeausspruch des Raubes beschränkt worden.
Da bei der sachrüge nur das Urteil zugrunde zu legen ist, hat das Gericht nach meiner Auffassung kein Prüfungsrecht für die übrigen Taten gehabt.
Das heißt die übrigen Taten waren Eigtl in Rechtskraft erstarkt. Durch das wiederaufgreifen des berufungsgerichts sind diese Taten dann doch revisibel geworden. Versteht Jmd meine Gedanken ?!
Nein, das Berufungsgericht hätte den Raub neu prüfen müssen, weil die Beschränkung eben nicht wirksam war. Was im Berufungsurteil steht ("wirksam beschränkt") ist egal.
Ja genau! Das Gericht hätte die Wirksamkeit der Beschränkung prüfen müssen.Die Beschränkung war unzulässig, sodass das Gericht die Feststellungen der 1. Instanz nicht einfach so übernehmen durfte. ..
11.06.2016, 14:26
(11.06.2016, 14:20)Gast schrieb:(11.06.2016, 14:11)Gast schrieb:(11.06.2016, 14:09)Gast schrieb:(11.06.2016, 14:00)Gast schrieb:(11.06.2016, 13:57)Zz schrieb: Schon klar
Schon klar,Aber es lag doch Tatmerheit vor.
Wenn ich die Berufung dann auf einen rechtsfolgeausspruch(Raub) beschränke, will ich doch gerade keine Überprüfung der anderen taten. Liegt dann nicht ein Verstoß gegen den Prüfungsumfang vor?
Ich meine es lag eine "vollständige" Berufung vor, die nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, im Übrigen aber gerade nicht.
In der prozessgeschichte des Urteils stand: die Berufung ist wirksam auf den rechtsfolgeausspruch des Raubes beschränkt worden.
Da bei der sachrüge nur das Urteil zugrunde zu legen ist, hat das Gericht nach meiner Auffassung kein Prüfungsrecht für die übrigen Taten gehabt.
Das heißt die übrigen Taten waren Eigtl in Rechtskraft erstarkt. Durch das wiederaufgreifen des berufungsgerichts sind diese Taten dann doch revisibel geworden. Versteht Jmd meine Gedanken ?!
Nein, das Berufungsgericht hätte den Raub neu prüfen müssen, weil die Beschränkung eben nicht wirksam war. Was im Berufungsurteil steht ("wirksam beschränkt") ist egal.
Ja genau! Das Gericht hätte die Wirksamkeit der Beschränkung prüfen müssen.Die Beschränkung war unzulässig, sodass das Gericht die Feststellungen der 1. Instanz nicht einfach so übernehmen durfte. ..
Ob das tatsächlich "egal" ist was im Urteil steht - das ja gerade bei der sachrüge heranzuziehen ist - wage ich mal zu bezweifeln.
Wenn das Gericht die wirksame Beschränkung der Berufung auf DEN rechtsfolgeausspruch DES Raubes annimmt. Und dann im Widerspruch dazu das komplette Urteil aus der ersten Instanz 1 zu 1 übernimmt und komplett überprüft kann gar nicht noch mehr gegen denkgesetze verstoßen.
11.06.2016, 14:33
Jemand der sich zur klausur die in bw lief austauschen möchte oder eine Lösung hat