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Klausuren Juni 2016
Gast
Unregistered
 
#291
11.06.2016, 11:12
Es sind offensichtlich andere Klausuren geschrieben worden, deshalb geht das hier etwas durcheinander. In NRW gab es in der Klausur andere Daten. Dort war die HV vom 13.04 bis zum 06.05 unterbrochen und der 05.05 war ein Feiertag.
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Gast
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#292
11.06.2016, 11:25
In Sachsen war vom 4.2. Bis 29.2. unterbrochen - dementsprechend länger als 3 Wochen, wie man es auch dreht und wendet.
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Düsseldorf4
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#293
11.06.2016, 11:44
Hat noch jmd die Beschränkung der Revision auf den RF-Ausspruch bzgl des Raubes unter einem von Amtswegen zu prüfenden Verfahrensfehler problematisiert?Stand iwo im Kommentar,dass das Berufungsgericht vAw zu überprüfen hat, ob eine Beschränkung auf den RF-Ausspruch überhaupt zulässig ist. Hat dann wohl damit zu tun,dass das Gericht bei der GS-Bildung eine andere Einsatzstrafe zu nehmen hatte. Hat das noch jmd so?
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Gast
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#294
11.06.2016, 11:50
(11.06.2016, 11:44)Düsseldorf4 schrieb:  Hat noch jmd die Beschränkung der Revision auf den RF-Ausspruch bzgl des Raubes unter einem von Amtswegen zu prüfenden Verfahrensfehler problematisiert?Stand iwo im Kommentar,dass das Berufungsgericht vAw zu überprüfen hat, ob eine Beschränkung auf den RF-Ausspruch überhaupt zulässig ist. Hat dann wohl damit zu tun,dass das Gericht bei der GS-Bildung eine andere Einsatzstrafe zu nehmen hatte. Hat das noch jmd so?

Ja. Die Frage war, ob das Urteil des AG insoweit rechtskräftig geworden ist. Verfahrenshindernis wäre dann die entgegenstehende Rechtskraft gewesen.
Hab es aber abgelehnt, weil die Feststellungen zur Zueignungsabsicht und zur Finalität nicht ausreichten und damit die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war.
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Düsseldorf4
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#295
Wink  11.06.2016, 11:57
Ach Mist, unter entgegenstehe Rechtskraft hab ich es zwar nicht als Schlagwort gepackt, aber vllt reicht das so ja schon aus, damit der Korrektor einen Haken drunter macht ;)
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Gast
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#296
11.06.2016, 12:07
Kurze Frage: wenn die Berufung "wirksam" auf den rechtsfolgeausspruch des Raubes beschränkt worden ist, wozu hat das berufungsgericht dann noch den Betrug und die gef. KV geprüft?
Denkwidrig oder nicht?!
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Gast
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#297
11.06.2016, 12:30
(11.06.2016, 12:07)Gast schrieb:  Kurze Frage: wenn die Berufung "wirksam" auf den rechtsfolgeausspruch des Raubes beschränkt worden ist, wozu hat das berufungsgericht dann noch den Betrug und die gef. KV geprüft?
Denkwidrig oder nicht?!

Weil sie auf den Schuldspruch des Betruges und der KV gerade nicht beschränkt wurde.
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Gast
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#298
11.06.2016, 12:30
Die Beschränkung hat sich in Berlin nur auf den Rechtsfolgenausspruch des 249 StGB bezogen.
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Gast
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#299
11.06.2016, 13:26
(11.06.2016, 08:08)gruesseausberlin schrieb:  Leute, ich glaube, wir reden hier alle von unterschiedlichen Sachen, können wir das bitte nochmal systematisch angehen?

Meine Herangehensweise war:

1. Verhandlung am Do., 7.4.
Die 3 Wochen laufen von Fr., 8.4. bis Do., 28.4.
Dementsprechend muss die Verhandlung am Fr., 29.4. fortgesetzt werden.
Dieser ist kein Feiertag o.Ä., daher Fortsetzung am 2.5. zu spät. (So hat das oben auch der gast von 18:32 gesehen).

Sieht das jemand genauso?

Sieht das jemand anders? Falls ja, warum und bitte Berechnung darstellen, danke.

(Das alles hat im Übrigen überhaupt nichts mit "Mathe" zu tun.)

Das hab ich in der Klausur genauso berechnet. Es ist wohl allerdings tatsächlich falsch.

Laut BGH, 3 StR 408/13 - Beschluss vom 20. März 2014 gilt:

"Die Fristen des § 229 StPO stellen keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 StPO dar. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn 6). Vor dem 30. Mai 2013 war zuletzt am Donnerstag, den 16. Mai 2013, verhandelt worden, so dass die Unterbrechungsfrist am Freitag, den 17. Mai 2013, zu laufen begann und am Freitag, den 7. Juni 2013, endete. Da der 8. Juni 2013, an dem nach § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO die Hauptverhandlung hätte fortgesetzt werden müssen, ein Samstag war, musste nach § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO die Hauptverhandlung erst am Montag, den 10. Juni 2013, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch geschehen."

Der entscheidende Aspekt ist, dass die Frist am Freitag beginnt und auch am Freitag endet (!). Das sind dann zwar acht Tage und keine "Woche" in meinem Verständnis, aber wenn das so gemacht wird, ist es halt so..
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Gast
Unregistered
 
#300
11.06.2016, 13:48
Und was hatte es mit der angeblich fehlenden Mitteilung nach §243 IV auf sich? Es war doch im Protokoll ein Hinweis auf §257c, wenn auch am Ende des Protokolls.. das hab ich nicht verstanden
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