08.06.2016, 17:13
Ich denke die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses kommt nicht in Betracht. Das OLG Frankfurt ist auch nicht von einem solchen ausgegangen und das Urteil ist ja recht neu. Zudem würde dies die Prüfung der Ansprüche gegen den Mandanten überflüssig machen. Das kann meines Erachtens nach nicht gewollt gewesen sein (rein hypothetische Prüfung).
08.06.2016, 17:19
Hat eigtl noch jmd in der Zweckmäßigkeit eine Streitverkündung gegenüber dem Werkstattbesitzer angesprochen? Für den Fall, dass der M im Rahmen der zu erwartenden Widerklage des G verliert und der dann SE für den Totalschaden zugesprochen bekommt. Hab den Totalschaden nämlich - vllt blöderweise - durchgehen lassen und dann in Erwägug gezogen, dass M gegen Werkstattbesitzer Anspruch aus §§280 I,III, 281, 631 iVm den Grundsätzen des Vertrages mit SchuWi haben könnte und dies letztlich am Gläubigerinteresse scheitern lassen...Weiß nicht, ob das alles zu abwägig war, aber Ansprüche gegen den Werkstattbesitzer waren nicht ausgeschlossen und da ich sie bejaht hab von G gegen unseren M, erschien mir das sinnvoll bzw zweckmäßig...Was meint ihr?
Und zum Thema unabwendbares Ereignis: Hab ich abgelehnt und gesagt, dass sich bei den Umständen (nasse Fahrbahn, sehr unübersichtliche Kreuzung....) ein Idealfahrer trotz grüner Ampel in die Kreuzung hineingetastest hätte und den Zusammenstoß so hätte vermeiden können.
Hat jmd die defekte Ampelanlage noch unter § 7 II StVG thematisiert?
Und zum Thema unabwendbares Ereignis: Hab ich abgelehnt und gesagt, dass sich bei den Umständen (nasse Fahrbahn, sehr unübersichtliche Kreuzung....) ein Idealfahrer trotz grüner Ampel in die Kreuzung hineingetastest hätte und den Zusammenstoß so hätte vermeiden können.
Hat jmd die defekte Ampelanlage noch unter § 7 II StVG thematisiert?
08.06.2016, 17:32
(08.06.2016, 17:19)Düsseldorf schrieb: Und zum Thema unabwendbares Ereignis: Hab ich abgelehnt und gesagt, dass sich bei den Umständen (nasse Fahrbahn, sehr unübersichtliche Kreuzung....) ein Idealfahrer trotz grüner Ampel in die Kreuzung hineingetastest hätte und den Zusammenstoß so hätte vermeiden können.
Hat jmd die defekte Ampelanlage noch unter § 7 II StVG thematisiert?
So habe ich es auch. Ein Idealfahrer wäre auch 30 in der 30er Zone und nüchtern gefahren. Selbst wenn die Ampelschaltung ein unabwendbares Ereignis gewesen wäre, war sie doch nur einer von mehreren Unfallfaktoren und der Unfall damit durch mehr als ein unabwendbares verursacht.
Hab sie bei 7 II StVG auch angesprochen. Dort aber gesagt, dass sie aus dem Verkehr selbst stamme und bereits daher keine höhere Gewalt sein könne.
08.06.2016, 17:36
So habe ich es auch. Ein Idealfahrer wäre auch 30 in der 30er Zone und nüchtern gefahren. Selbst wenn die Ampelschaltung ein unabwendbares Ereignis gewesen wäre, war sie doch nur einer von mehreren Unfallfaktoren und der Unfall damit durch mehr als ein unabwendbares verursacht.
Hab sie bei 7 II StVG auch angesprochen. Dort aber gesagt, dass sie aus dem Verkehr selbst stamme und bereits daher keine höhere Gewalt sein könne.
[/quote]
Ja genau! :) Zudem ist eine defekte Ampelanlage nicht mit dem vergleichbar, was die Rspr. sonst unter § 7 II StVG versteht (Naturkatastrophen...)
Hab sie bei 7 II StVG auch angesprochen. Dort aber gesagt, dass sie aus dem Verkehr selbst stamme und bereits daher keine höhere Gewalt sein könne.
[/quote]
Ja genau! :) Zudem ist eine defekte Ampelanlage nicht mit dem vergleichbar, was die Rspr. sonst unter § 7 II StVG versteht (Naturkatastrophen...)
08.06.2016, 17:55
(08.06.2016, 17:36)Düsseldorf schrieb: So habe ich es auch. Ein Idealfahrer wäre auch 30 in der 30er Zone und nüchtern gefahren. Selbst wenn die Ampelschaltung ein unabwendbares Ereignis gewesen wäre, war sie doch nur einer von mehreren Unfallfaktoren und der Unfall damit durch mehr als ein unabwendbares verursacht.
Hab sie bei 7 II StVG auch angesprochen. Dort aber gesagt, dass sie aus dem Verkehr selbst stamme und bereits daher keine höhere Gewalt sein könne.
Ja genau! :) Zudem ist eine defekte Ampelanlage nicht mit dem vergleichbar, was die Rspr. sonst unter § 7 II StVG versteht (Naturkatastrophen...)
[/quote]
Du verwechselst da etwas. Du hast insofern Recht, als dass die Ampelanlage keine höhere Gewalt iSv 7 Abs. 2 StVG ist, hierfür sind die Paradebeispiele die Naturgewalten. Aber ein unanwendbares Ereignis iSv. § 17 Abs. 3 StVG ist etwas völlig anderes. Das hat nix mit Naturgewalten zu tun, sondern mit dem Verhalten eines Idealfahrers. Das Gericht hat in dem geposteten Urteil nicht gesagt, dass feindliches Grün kein unanwendbares Ereignis ist, sondern nur, dass ein solches vom Kläger NICHT BEWIESEN wurde. In unserem Fall konnte der Mandant das aber. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit hätte man dann vielleicht argumentieren können, dass das Gericht hinsichtlich des Beweismaterials anderer Auffassung sein könnte und eine Klage deshalb trotz geringer Erfolgsaussichten (zumindest hinsichtlich des Unfalls) geboten sein könnte, insofern war hier wohl die Risikofreudigkeit des Mandanten ausschlaggebend. Zudem sind wir hier im Zivilprozess und da herrscht der Beibrigungsgrundsatz. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich seine Überzeugung selbst zu verschaffen, sondern Sache der Parteien im Bestreitensfalle (und hier hat der Gegner das Grün des Mandanten bestritten) den für sie günstigen Vortrag zu beweisen.
08.06.2016, 18:01
Beim Idealfahrer muss man zunächst prüfen, ob auch er in diese Situation gekommen wäre. Und ja, das wäre er, auch ein Idealfahrer verlässt sich auf das Lichtzeichen der Ampel sofern es keine Anhaltspunkte für deren Defekt gab (und die gab es nicht). Die nächste Stufe ist dann zu prüfen, wie sich der Idealfahrer IN der Situation verhalten hätte. Und da kann man zugegebenermaßen vertreten, dass ein idealfahrer sich auf Grund der anderen Verhältnisse (Nässe, etc) anders verhalten hätte und nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wäre. Wobei hier eben die Ursächlichkeit problematisch ist.
08.06.2016, 18:04
(08.06.2016, 17:55)Gast schrieb:(08.06.2016, 17:36)Düsseldorf schrieb: So habe ich es auch. Ein Idealfahrer wäre auch 30 in der 30er Zone und nüchtern gefahren. Selbst wenn die Ampelschaltung ein unabwendbares Ereignis gewesen wäre, war sie doch nur einer von mehreren Unfallfaktoren und der Unfall damit durch mehr als ein unabwendbares verursacht.
Hab sie bei 7 II StVG auch angesprochen. Dort aber gesagt, dass sie aus dem Verkehr selbst stamme und bereits daher keine höhere Gewalt sein könne.
Ja genau! :) Zudem ist eine defekte Ampelanlage nicht mit dem vergleichbar, was die Rspr. sonst unter § 7 II StVG versteht (Naturkatastrophen...)
Du verwechselst da etwas. Du hast insofern Recht, als dass die Ampelanlage keine höhere Gewalt iSv 7 Abs. 2 StVG ist, hierfür sind die Paradebeispiele die Naturgewalten. Aber ein unanwendbares Ereignis iSv. § 17 Abs. 3 StVG ist etwas völlig anderes. Das hat nix mit Naturgewalten zu tun, sondern mit dem Verhalten eines Idealfahrers. Das Gericht hat in dem geposteten Urteil nicht gesagt, dass feindliches Grün kein unanwendbares Ereignis ist, sondern nur, dass ein solches vom Kläger NICHT BEWIESEN wurde. In unserem Fall konnte der Mandant das aber. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit hätte man dann vielleicht argumentieren können, dass das Gericht hinsichtlich des Beweismaterials anderer Auffassung sein könnte und eine Klage deshalb trotz geringer Erfolgsaussichten (zumindest hinsichtlich des Unfalls) geboten sein könnte, insofern war hier wohl die Risikofreudigkeit des Mandanten ausschlaggebend. Zudem sind wir hier im Zivilprozess und da herrscht der Beibrigungsgrundsatz. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich seine Überzeugung selbst zu verschaffen, sondern Sache der Parteien im Bestreitensfalle (und hier hat der Gegner das Grün des Mandanten bestritten) den für sie günstigen Vortrag zu beweisen.
[/quote]
Ich meine nicht, dass der Mandant das tatsächlich beweisen konnte. Für ihn war lediglich die Beweisprognose halbwegs günstig. Aber allein aus seiner Aussage, der Unfall habe kurz nach den Nachrichten stattgefunden, lässt sich nichts schließen. "Kurz nach den Nachrichten" kann genauso gut 16:03 Uhr oder 16:08 Uhr sein. Um 16:03 Uhr hätte sie - wie der Gegner behauptet - auch grün sein können. Um 16:08 Uhr war die Ampel aus. Es stand alleine fest, dass die Ampel von 16:04 Uhr bis 16:07 auf beiden Seiten grün gezeigt hat. Es stand aber nicht fest, wann der Unfall tatsächlich passiert ist.
Im Übrigen wäre es aber auch egal, weil dann vielleicht die Ampelschaltung unabwendbar war, nicht aber die anderen Verkehrsverstöße. 17 III StVG verlangt aber, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Das ist er hier aber nicht, weil es mehrere Ursachen für den Unfall gab.
Ich bin mir auch nicht sicher, ob der Fall gestern von den JPAs tatsächlich so wirklich gut bis zum Ende durchdacht war. Da hatte jemand bei der Erstellung ein Ergebnis vor Augen, was für ihn völlig klar war und hat dann nicht mehr rechts und links geschaut. Allein dass es hier keine Lösungen gibt, die im Großen und Ganzen halbwegs übereinstimmen zeigt doch nur, dass der Fall unglaublich schlecht konzipiert war.
08.06.2016, 18:11
parteivernehmung (nachrichten waren gerade zu ende), unfallbericht (eintreffen der polizei um 16.10uhr), schreiben der kreisverwaltung (defekt von 16.02.-16.09.) sind schon recht gute beweismittel. wie du sagst, die prognose war gut. hab iwie das gefühl, dass man das dann im rahmen der zweckmäßigkeit hätte lösen müssen.
und die ampelanlage ist DIE ursache für den unfall. ohne defekt hätte sich alles andere schlichtweg nciht ausgewirkt.
aber ich gebe dir vollkommen recht, ich glaube auch, dass die klausur vom ersteller niht gänzlich durchdacht war, möge es uns allen zum besseren gereichen und zu einer milden korrektur führen :angel:
und die ampelanlage ist DIE ursache für den unfall. ohne defekt hätte sich alles andere schlichtweg nciht ausgewirkt.
aber ich gebe dir vollkommen recht, ich glaube auch, dass die klausur vom ersteller niht gänzlich durchdacht war, möge es uns allen zum besseren gereichen und zu einer milden korrektur führen :angel:
08.06.2016, 20:21
Warum gehen wir eigentlich alle fest davon aus, dass der Gegner tatsächlich selbst bei grün gefahren ist? Der hat das doch auch nur behauptet. Es gab im Sachverhalt keinen Beweis dafür, dass das tatsächlich stimmte. Der war besoffen, zu schnell und die Frau hat die Aussage verweigert.
08.06.2016, 20:29
(08.06.2016, 20:21)Gast schrieb: Warum gehen wir eigentlich alle fest davon aus, dass der Gegner tatsächlich selbst bei grün gefahren ist? Der hat das doch auch nur behauptet. Es gab im Sachverhalt keinen Beweis dafür, dass das tatsächlich stimmte. Der war besoffen, zu schnell und die Frau hat die Aussage verweigert.
weil die kreisverwaltung selbst angegeben hat, dass es zu einem ampeldefekt kam und alle fahrbahnen grün hatten... und auch, dass dieser defekt zum zeitpunkt des unfalls vorlag, ist unter hinzuziehung aller angaben zutreffend...