07.06.2016, 18:31
(07.06.2016, 18:24)Gast schrieb: Ich würde mal sagen, wir sind uns zumindest insoweit einig, als dass die Klausur doch eher in die Kategorie "beschissen" fällt. ;)
Hab noch nicht zwei Lösungen mitbekommen, die vergleichbar wären. Alle haben was anderes gemacht...
Was habt ihr denn so jeweils an Schadenspositionen gewährt?
darauf können wir uns auf jeden fall einigen...oh man,das war wieder nix!
habe bis auf den nutzungsausfall des mandanten alle schafenspositionen komplett gewährt und mangels zeit auch null problematisiert!
07.06.2016, 18:51
Gerade im Inet gefunden:
"Der Kampf/Streit um die Haftungsverteilung spielt im Verkehrszivilrecht in der Praxis eine erhebliche Rolle. Mit den insoweit bedeutsamen Fragen befasst sich im Fall des sog. „feindlichen Grün“ das OLG Frankfurt, Urt. v. 09.10.2012, 22 U 109/11, das bei unaufklärbarem Unfallhergang im Falle von feindlichem Grün zu einer Haftungsverteilung von 50% kommt."
"Der Kampf/Streit um die Haftungsverteilung spielt im Verkehrszivilrecht in der Praxis eine erhebliche Rolle. Mit den insoweit bedeutsamen Fragen befasst sich im Fall des sog. „feindlichen Grün“ das OLG Frankfurt, Urt. v. 09.10.2012, 22 U 109/11, das bei unaufklärbarem Unfallhergang im Falle von feindlichem Grün zu einer Haftungsverteilung von 50% kommt."
07.06.2016, 19:01
Mag sein, ich würde den Unfallhergang so wie er geschildert war jedoch nicht als unaufklärbar bezeichen. Ich glaube da wird es hier keine Einigkeit geben, und das ist doch gar nicht so übel, immerhin lagen wir dann nicht alle falsch....
07.06.2016, 19:11
(07.06.2016, 19:01)blubb schrieb: Mag sein, ich würde den Unfallhergang so wie er geschildert war jedoch nicht als unaufklärbar bezeichen. Ich glaube da wird es hier keine Einigkeit geben, und das ist doch gar nicht so übel, immerhin lagen wir dann nicht alle falsch....
bei uns war er aufklärbar, weil das ampelversagen bewiesen werden kann. und wenn nicht, gilt das im urteil gesagte. habe es gerade überflogen und es wird"sehr schön" dargestellt, wie man die verursachungsbeiträge im rahmen des 17 stvg herausarbeitet.
da hier eine diskussion darüber geführt wurde, sei eines vorweggenommen: die einzelnen beiträge müssen unstreitig oder bewiesen sein.
aber egal jetzt, rum ist rum, wir haben zr überstanden, das ist ja schon eine meisterleistung! erholt euch gut und viel glück für die anstehenden klausuren!
07.06.2016, 19:16
Hat jemand Ansprüche gegen die Stadt in Erwägung gezogen?
Zumindest in der Zweckmäßigkeit?
Zumindest in der Zweckmäßigkeit?
07.06.2016, 19:17
07.06.2016, 20:04
(07.06.2016, 19:11)gast schrieb:(07.06.2016, 19:01)blubb schrieb: Mag sein, ich würde den Unfallhergang so wie er geschildert war jedoch nicht als unaufklärbar bezeichen. Ich glaube da wird es hier keine Einigkeit geben, und das ist doch gar nicht so übel, immerhin lagen wir dann nicht alle falsch....
bei uns war er aufklärbar, weil das ampelversagen bewiesen werden kann. und wenn nicht, gilt das im urteil gesagte. habe es gerade überflogen und es wird"sehr schön" dargestellt, wie man die verursachungsbeiträge im rahmen des 17 stvg herausarbeitet.
da hier eine diskussion darüber geführt wurde, sei eines vorweggenommen: die einzelnen beiträge müssen unstreitig oder bewiesen sein.
aber egal jetzt, rum ist rum, wir haben zr überstanden, das ist ja schon eine meisterleistung! erholt euch gut und viel glück für die anstehenden klausuren!
Ich meinte oben, dass es im Urteil natürlich bewiesen sein muss. Das war aber eine Anwaltsklausur und der Mandant wollte Risiko eingehen. Da, so meine ich, muss es gerade nicht bewiesen sein, sondern man kann das erstmal so zugunsten des Mandanten hinnehmen, unter Beweis stellen und dann den Prozess abwarten.
07.06.2016, 20:09
Was war in NRW mit dem Schaden von dem Baum? Was habt ihr dazu geprüft?
07.06.2016, 20:17
(07.06.2016, 20:09)Gast schrieb: Was war in NRW mit dem Schaden von dem Baum? Was habt ihr dazu geprüft?
Auch 7 StVG. Hab äquivalente und adäquate Kausalität bejaht, weil der Wagen ohne den Unfall nicht dort gestanden hätte, dann aber gesagt, dass es nicht mehr vom Schutzzweck der Norm umfasst sei, weil sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat.
07.06.2016, 20:19
(07.06.2016, 15:21)M. Berlin schrieb: Das war der heutige Fall in Berlin; 7. Klausur (Wahlfach); ÖR; allerdings Entscheidung des VG
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...7AD3EF3%7D
Klausur ÖR in Berlin
Hab 12a VersG abgelehnt, aber nicht weil ich es an der erheblichen Gefahr ausscheiden lassen habe , sondern weil eine Videoüberwachung irgendwie für mich mit dem Wortlaut der Bildaufnahme nicht zusammen gepasst hat :/ hab irgendwie darunter bildaufzeichnungen subsumiert und keine Videoüberwachung ....
Hab mich super schwer getan auf polG zurück zu greifen, da ja während der Versammlung das VersR vorrangig ist. Aber bin trotzdem auf PolG eingegangen, 27 polG als Standardmaße verneint weil wieder vom Wortlaut es nicht passte und es auf die Generalklausel abgestellt.
Fand schon schwer Gefahr zu bejahen aber überdies ermessensfehrhaft etc.
Frage mich die ganze Zeit, ob das abstellen auf die Generalklausel mangels anderweitige Regelungen so dermaßen falsch ist, dass es nicht mehr zum bestehen reicht ?!!!