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Klausuren Juni 2016
Gast
Unregistered
 
#41
02.06.2016, 18:30
(02.06.2016, 18:23)Eva schrieb:  
(02.06.2016, 17:52)Gast schrieb:  Die Urkunde ist doch höchstens für die Arglist relevant gewesen, wenn man die gebraucht hat.

Der SV hat festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt war und dass das nicht auf Verschleiß beruht. Damit greift § 476 BGB zugunsten der Käuferin und nach neuer EuGH Rechtsprechung wird nicht nicht nur die zeitliche Verschiebung vorgenommen, sondern auch der Grundmangel vermutet. Die Beklagte hätte daher beweisen müssen, dass der PKW bei Gefahrübergang mangelfrei war. Das hat sie aber nicht getan, sondern nur pauschal behauptet, der Wagen sei in Ordnung gewesen.

Hab die Verwertung der Urkunde übrigens mit dem Argument abgelehnt, dass der Zeuge benannt wurde und hätte vernommen werden können, das Gericht davon aber ausdrücklich abgesehen hat. Dann sei die Urkundenvorlage aber subsidiär und man hätte dem Zeugenbeweis nachgehen müssen.

Ziffer 6 der AGB hab ich an § 475 III scheitern lassen.
§ 442 I 1 an der fehlenden positiven Kenntnis, § 442 I 2 weil keine grobe Fahrlässigkeit. Der Mitarbeiter hat extra auf die Expertise der Werkstatt hingewiesen, darauf darf sie vertrauen (steht irgendwo bei 442 im Palandt). Zu einer zweiten Werkstatt zu fahren war unzumutbar.

Die Fristsetzung hab ich durch das Telefonat nach 281 für entbehrlich gehalten, weil der GF die Nachbesserung endgültig verweigert hat. Das Schreiben durch den Anwalt hätte nicht genügt, war deshalb aber auch egal.

254 II (-), weil Wagen scheckheft gepflegt.


Ich hab das anders geprüft.
Hab die Klage angewiesen.
Grds beweislastumkehr 476 ja aber hier ausgeschlossen, da Kenntnis vom Mangel.
Die Klägerin hat Kenntnis gehabt und wurde auch nicht getäuscht, da man zwar gesagt hat Motor ok aber trotzdem die Möglichkeit des Motordef. vertraglich festgehalten. Es stand der Klägerin frei auch woanders in eine Werkstatt dies nochmal überprüfen zu lassen, da auch der Kaufpreis zu niedrig.
442(+) weil es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass da was nicht stimmen kann und trotzdem hat sie es unterschrieben und hatte Verständnis dafür.


Ist das sehr abwegig ?

Naja, Kenntnis von dem Mangel hatte sie ja gerade nicht. Zudem hat sich der Verkäufer auch treuwidrig verhalten, weil er vorher ausdrücklich und unstreitig behauptet hat, insbesondere der Motor sei in Ordnung (das hat die Beklagte selbst vorgetragen!). Und nochmal in eine andere Werkstatt zu fahren, wenn der Verkäufer gerade auf die zertifizierte Fachkompetenz hinweist, halte ich für unzumutbar.
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Gast
Unregistered
 
#42
02.06.2016, 18:31
(02.06.2016, 18:24)Gast16 schrieb:  War es denn egal, dass der Schaden durch das Fahren der Klägerin trotz Warnlicht entstanden ist? Das hat der SV doch so dargelegt. Die Frage war doch, ob die Undichtigkeit vorgelegen hat....


Nee, hat er nicht. Er hat festgestellt, dass es durch ein Fahren mit zu wenig Kühlflüssigkeit entstanden ist. Als sie das Licht gesehen hat, ist sie ja stehen geblieben. Und zwei Tage vorher hat der Verkäufer ihr noch den vollen Kühlbehälter gezeigt und gesagt, dass Wasser drum herum sei nur Spritzwasser.
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Gastiiia
Unregistered
 
#43
02.06.2016, 18:32
Hat keiner Gewährleistungsrechte aus 445f. Für ausgeschlossen gehalten , weil gerade Kenntnisnahme der kl. nach 442 einschlägig war?
Das wäre doch zu "Easy" wenn Beweislastumkehr unproblematisch bejahen werden würde , Hmmmm!
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Eva
Unregistered
 
#44
02.06.2016, 18:35
(02.06.2016, 18:30)Gast schrieb:  
(02.06.2016, 18:23)Eva schrieb:  
(02.06.2016, 17:52)Gast schrieb:  Die Urkunde ist doch höchstens für die Arglist relevant gewesen, wenn man die gebraucht hat.

Der SV hat festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt war und dass das nicht auf Verschleiß beruht. Damit greift § 476 BGB zugunsten der Käuferin und nach neuer EuGH Rechtsprechung wird nicht nicht nur die zeitliche Verschiebung vorgenommen, sondern auch der Grundmangel vermutet. Die Beklagte hätte daher beweisen müssen, dass der PKW bei Gefahrübergang mangelfrei war. Das hat sie aber nicht getan, sondern nur pauschal behauptet, der Wagen sei in Ordnung gewesen.

Hab die Verwertung der Urkunde übrigens mit dem Argument abgelehnt, dass der Zeuge benannt wurde und hätte vernommen werden können, das Gericht davon aber ausdrücklich abgesehen hat. Dann sei die Urkundenvorlage aber subsidiär und man hätte dem Zeugenbeweis nachgehen müssen.

Ziffer 6 der AGB hab ich an § 475 III scheitern lassen.
§ 442 I 1 an der fehlenden positiven Kenntnis, § 442 I 2 weil keine grobe Fahrlässigkeit. Der Mitarbeiter hat extra auf die Expertise der Werkstatt hingewiesen, darauf darf sie vertrauen (steht irgendwo bei 442 im Palandt). Zu einer zweiten Werkstatt zu fahren war unzumutbar.

Die Fristsetzung hab ich durch das Telefonat nach 281 für entbehrlich gehalten, weil der GF die Nachbesserung endgültig verweigert hat. Das Schreiben durch den Anwalt hätte nicht genügt, war deshalb aber auch egal.

254 II (-), weil Wagen scheckheft gepflegt.


Ich hab das anders geprüft.
Hab die Klage angewiesen.
Grds beweislastumkehr 476 ja aber hier ausgeschlossen, da Kenntnis vom Mangel.
Die Klägerin hat Kenntnis gehabt und wurde auch nicht getäuscht, da man zwar gesagt hat Motor ok aber trotzdem die Möglichkeit des Motordef. vertraglich festgehalten. Es stand der Klägerin frei auch woanders in eine Werkstatt dies nochmal überprüfen zu lassen, da auch der Kaufpreis zu niedrig.
442(+) weil es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass da was nicht stimmen kann und trotzdem hat sie es unterschrieben und hatte Verständnis dafür.


Ist das sehr abwegig ?

Naja, Kenntnis von dem Mangel hatte sie ja gerade nicht. Zudem hat sich der Verkäufer auch treuwidrig verhalten, weil er vorher ausdrücklich und unstreitig behauptet hat, insbesondere der Motor sei in Ordnung (das hat die Beklagte selbst vorgetragen!). Und nochmal in eine andere Werkstatt zu fahren, wenn der Verkäufer gerade auf die zertifizierte Fachkompetenz hinweist, halte ich für unzumutbar.


Hoffe doch sehr, dass es auf die Argumentation ankommt und kein richtig oder falsch gibt!!
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FlyingCircus
Junior Member
**
Beiträge: 44
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2015
#45
02.06.2016, 19:14
(02.06.2016, 18:32)Gastiiia schrieb:  Hat keiner Gewährleistungsrechte aus 445f. Für ausgeschlossen gehalten , weil gerade Kenntnisnahme der kl. nach 442 einschlägig war?
Das wäre doch zu "Easy" wenn Beweislastumkehr unproblematisch bejahen werden würde , Hmmmm!

Aber nur wenn man die EuGH-Entscheidung kennt :blush:

(02.06.2016, 17:49)Gast16 schrieb:  
(02.06.2016, 17:38)Gast BW schrieb:  
(02.06.2016, 17:20)Gast schrieb:  In Berlin war nur die Klage auf ca. 5000 Euro zu prüfen. Nebenentscheidungen waren erlassen.

Na kein Wunder, dass man in BW nicht fertig werden konnte... Den Hilfsantrag noch im Hilfsgutachten zu prüfen war für mich unmöglich. Zeit war um...

Hat das jemand gemacht? Ich habe dafür keine Veranlassung gesehen.

Zitat:Veranlassung = Aufgabenstellung!
(Auch) Deshalb hab ich den SchE verneint und alles weitere beim Rückerstattungsanspruch geprüft...

Wie oft hieß es dann nicht schon "in der Musterlösung ist kein Hilfsgutachten enthalten". Daher reicht mir das einfach nicht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.06.2016, 19:16 von FlyingCircus.)
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Gast
Unregistered
 
#46
02.06.2016, 19:25
An die Leute aus Berlin: habt ihr das mit dem Grundmangel auch angesprochen? Denn so wie ich den Sachverhalt verstanden habe, gab es nur eine undichte Zylinderkopfdichtung und keinen "Folgemangel", so dass einfach die Beweislast greifen würde. Vielleicht hab ich da aber was überlesen.

Jedenfalls macht der Original-Fall aus Baden-Württemberg deutlich mehr Sinn, als unser abgespeckter Fall. Dieses Schreiben der Anwältin und auch die Zuständigkeitsgeschichte (in Berlin wurde nicht gerügt) war in Berlin ohne die zusätzlichen Probleme ziemlich irritierend.
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Gast16
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#47
02.06.2016, 19:30
Welcher Sinn hatte dann der Hilfsantrag. Außer fürs Hilfsgutachten und die Zulässigkeit? Hm...erschien mir etwas dünn...
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Eva
Unregistered
 
#48
02.06.2016, 19:32
(02.06.2016, 19:25)Gast schrieb:  An die Leute aus Berlin: habt ihr das mit dem Grundmangel auch angesprochen? Denn so wie ich den Sachverhalt verstanden habe, gab es nur eine undichte Zylinderkopfdichtung und keinen "Folgemangel", so dass einfach die Beweislast greifen würde. Vielleicht hab ich da aber was überlesen.

Jedenfalls macht der Original-Fall aus Baden-Württemberg deutlich mehr Sinn, als unser abgespeckter Fall. Dieses Schreiben der Anwältin und auch die Zuständigkeitsgeschichte (in Berlin wurde nicht gerügt) war in Berlin ohne die zusätzlichen Probleme ziemlich irritierend.

Ist richtig wie du es verstanden hast.
Hab aber trotzdem 447 verneint da ich 442 bejaht habe,die eine Anwendung der GewährleistungsR entgegen steht.
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Gast16
Unregistered
 
#49
02.06.2016, 19:34
(02.06.2016, 19:30)Gast16 schrieb:  Welcher Sinn hatte dann der Hilfsantrag. Außer fürs Hilfsgutachten und die Zulässigkeit? Hm...erschien mir etwas dünn...

Welchen Sinn... muss es natürlich heißen... ;)
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FlyingCircus
Junior Member
**
Beiträge: 44
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2015
#50
02.06.2016, 19:35
(02.06.2016, 19:30)Gast16 schrieb:  Welcher Sinn hatte dann der Hilfsantrag. Außer fürs Hilfsgutachten und die Zulässigkeit? Hm...erschien mir etwas dünn...

Zuständigkeit- und Gebührenstreitwert waren doch wohl genug zu schreiben ;)
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