14.07.2020, 18:17
14.07.2020, 18:19
puh, also ich habe unmittelbaren Zwang nichtmal angeprüft wegen der Aussage. Die Videoaufzeichnung habe ich auch nichtmal angeprüft, weil es ihm hauptsächlich darum ging, ob man so eine Sitzblockaden durchführen könne oder nicht.
Ich habe 240 tatbestandsmäßig bejaht (weil zweite-Reihe-Rspr), aber als nicht verwerflich bezeichnet, weil nur geringe Dauer/Intensität und der Zweck nicht darin bestand, durch Gewalt Aufmerksamkeit zu erregen, sondern symbolhaft, daher wg Art. 8 höhere Anforderungen an Verwerflichkeit. Aber eigtl. hätte man es mE bejahen müssen. 21 VersG habe ich auch abgelehnt, da keine Absicht zur Verhinderung/Vereitelung, sondern lediglich Verzögerung - auch das mE unzutreffend, da aus Sicht des Beamten objektiv alles dafür sprach (sonst nur 1 Minute, jetzt 10, Statement „das kann noch dauern“ etc.).
Dann aber über unmittelbare Gefahr wegen drohender Eskalation bejaht. Arg: Kundgebung gleicher Gruppe in Gütersloh ist nur knapp gewaltsamen Ausschreitungen entgangen. Einige aus der Kameradschaft sind bereits aus den Autos gestiegen und wollen auf sie zugehen.
Dass man den Störer diskutieren musste, habe ich übersehen, weil das mE klar war, dass die Sitzblockade die Gefahr verursacht hat, aber aufgrund der Ablehnung von 240 und 21 VersG eigentlich so nicht mehr ganz nachvollziehbar und hätte dann Schwerpunkt sein müssen.
Zu den Minusmaßnahmen allgemein:
Kenne eine Klausur, bei der das eine „Falle“ war: Da lautete die Entscheidung: die Polizei dürfe eine Versammlung nicht „zurechtstutzen“. 15 III sei so ausgestaltet, dass man bewusst nur „ganz oder gar nicht“ auflösen kann. Diese Lösung hatte natürlich auch kein Bearbeiter ^^ Aber ich bin auch auf 34 I PolG iVm 15 III VersG gesprungen.
Zuletzt: Der Typ wollte „auch bei Erfolglosigkeit beraten“ werden, was habt ihr mit diesem Satz angefangen? Sollte man da noch allgemein was dazu sagen, wann und in welchem Rahmen eine Blockade ginge? Ich fand diesen Satz komisch und habe es einfach ignoriert.
So nervig, dass es bei den Klausuren immer ein halbes Rätsel ist, zu wissen, wozu die genau was hören wollen.
Ich gehe leider auch davon aus, dass bei der Klausur jede Ungenauigkeit/Abweichung bestraft wird :/ Hoffe, meine Lösung reicht noch...
Aber wie dem auch sei: Glückwunsch an alle, die es hinter sich gebracht haben! Viel Erfolg, vielleicht sieht man sich in der Mündlichen ;)
Ich habe 240 tatbestandsmäßig bejaht (weil zweite-Reihe-Rspr), aber als nicht verwerflich bezeichnet, weil nur geringe Dauer/Intensität und der Zweck nicht darin bestand, durch Gewalt Aufmerksamkeit zu erregen, sondern symbolhaft, daher wg Art. 8 höhere Anforderungen an Verwerflichkeit. Aber eigtl. hätte man es mE bejahen müssen. 21 VersG habe ich auch abgelehnt, da keine Absicht zur Verhinderung/Vereitelung, sondern lediglich Verzögerung - auch das mE unzutreffend, da aus Sicht des Beamten objektiv alles dafür sprach (sonst nur 1 Minute, jetzt 10, Statement „das kann noch dauern“ etc.).
Dann aber über unmittelbare Gefahr wegen drohender Eskalation bejaht. Arg: Kundgebung gleicher Gruppe in Gütersloh ist nur knapp gewaltsamen Ausschreitungen entgangen. Einige aus der Kameradschaft sind bereits aus den Autos gestiegen und wollen auf sie zugehen.
Dass man den Störer diskutieren musste, habe ich übersehen, weil das mE klar war, dass die Sitzblockade die Gefahr verursacht hat, aber aufgrund der Ablehnung von 240 und 21 VersG eigentlich so nicht mehr ganz nachvollziehbar und hätte dann Schwerpunkt sein müssen.
Zu den Minusmaßnahmen allgemein:
Kenne eine Klausur, bei der das eine „Falle“ war: Da lautete die Entscheidung: die Polizei dürfe eine Versammlung nicht „zurechtstutzen“. 15 III sei so ausgestaltet, dass man bewusst nur „ganz oder gar nicht“ auflösen kann. Diese Lösung hatte natürlich auch kein Bearbeiter ^^ Aber ich bin auch auf 34 I PolG iVm 15 III VersG gesprungen.
Zuletzt: Der Typ wollte „auch bei Erfolglosigkeit beraten“ werden, was habt ihr mit diesem Satz angefangen? Sollte man da noch allgemein was dazu sagen, wann und in welchem Rahmen eine Blockade ginge? Ich fand diesen Satz komisch und habe es einfach ignoriert.
So nervig, dass es bei den Klausuren immer ein halbes Rätsel ist, zu wissen, wozu die genau was hören wollen.
Ich gehe leider auch davon aus, dass bei der Klausur jede Ungenauigkeit/Abweichung bestraft wird :/ Hoffe, meine Lösung reicht noch...
Aber wie dem auch sei: Glückwunsch an alle, die es hinter sich gebracht haben! Viel Erfolg, vielleicht sieht man sich in der Mündlichen ;)
14.07.2020, 18:21
(14.07.2020, 17:47)VerzweifelterJurist schrieb: Ging es wirklich um den unmittelbaren Zwang? Der sollte in nrw gerade nicht angegriffen werden.
Für mich ging es daher um die bloße Aufforderung bzw. den Befehl, die Demo zum Gehweg zu verlagern und das war einfach ein VA.
War mir ebenfalls unsicher, aber hab nochmal genau gelesen und es so ausgelegt, dass der Mandant kein Vorgehen hins. des unmittelbaren Zwangs wünschte. Begutachtung muss ja umfassend lediglich "iRd Mandantenauftrags" sein. Die Videoaufzeichnung mit einem Satz in der ZMK angesprochen.
Bei der Klausur ist das Ergebnis natürlich egal, wenngleich es schon ein starkes Stück ist, eine Anwaltsklausur zu konzipieren, die auf ein nichtsnutziges Mandantenschreiben hinausläuft. Hatte so meine Bedenken, hab aber trotzdem Klage eingelegt. Bin einfach nur froh, dass es heute nicht so eine wirre Scheiße wie gestern gab. Da ich mir schon gedacht habe, dass man wohl so oder so entscheiden kann, habe ich einfach nur wie ein Irrer argumentiert an allen Ecken. Will mal sehen, wie die mir bei 46 Seiten 6 Punkte geben ;D
Evtl. keliner Trost für die Zweifler hier: Letztes Jahr in der August V2 wurde die Kontrolle eines Schwarzen an der Belgischen Grenze durch die Bundespolizei abgeprüft. Der Stand nachts um 2 bei strömendem Regen vor seinem Haus und hat Kippchen geraucht. Fand die Identitätsfeststellung rechtswidrig. Ich hab gesagt: Nicht in 1000 Jahren. Der Typ ist shady as f*ck. Ausführliches Mandantenschreiben. Natürlich falsch, FFK wärs gewesen. Hab fest 4 Punkte eingepriesen. Ergebnis: 9. Es geht nur um die Diskussion/Argumentation (die bei mir zwar lang, aber voller unsubstantiierten Unsinns war). Kopf hoch an uns alle!
14.07.2020, 18:22
(14.07.2020, 18:09)VerzweifelterJurist schrieb:Also die Auflösung soll nur ultima Ratio sein, deswegen fand ich ein "weniger" unproblematisch, aber ist nur meine Meinung.(14.07.2020, 17:51)Prüfling NDS schrieb:(14.07.2020, 17:24)Nrw schrieb: Meint ihr ein platzverweis als Ermächtigungsgrundlage (minusmaßnahme) ist vertretbar? Der 15 Abs. 3 versg war meines Erachtens nach als ermgrundl abzulehnen, denn es war ja gerade keine Auflösung.
gehört denn eine „Minusmaßnahme“ beim 15 in nrw zum Standardwissen im ersten Examen? Also in nds werden z.b Klausuren über die RMK eines kostenbescheides deutlich strenger bewertet weil man es kennen muss..
Falls nicht, würd ich tippen mit einer sehr guten Begründung wieso es keine Auflösung ist und wieso es deshalb nicht unter 15 iii fällt, du nicht ins Polizeigesetz gegangen bist, wird es sicherlich nicht zum Durchfallen führen.
Was heißt denn Minusmaßnahme? Man darf tatsächlich jegliche Maßnahmen, die milder sind als eine Auflösung, auf 15 III VersG stützen?
Ich finde das echt krass. Aber scheint ja so ganz herrschen Rspr zu sein.
Ich hab das Mandantenbegehren so verstanden, dass er den unmittelbaren Zwang nicht angreifen will, weil es ihm reicht die Rechtswidrigkeit des VA festgestellt zu bekommen.
14.07.2020, 18:23
Ja, ich dachte nur, dass die Videoaufzeichnung ja nicht einfach gar nicht geprüft werden konnte? Also unabhängig vom Mandantenbegehren, der ja juristischer Laie ist, dachte ich, muss ich ihn da wenigstens drauf hinweisen..
Naja, wir haben es geschafft. Kann es noch gar nicht glauben, dass das heute die letzte Klausur gewesen sein soll. Glückwunsch an alle!
Naja, wir haben es geschafft. Kann es noch gar nicht glauben, dass das heute die letzte Klausur gewesen sein soll. Glückwunsch an alle!
14.07.2020, 18:27
Echt bizarr alles. Ob ich mehr oder weniger gelernt hätte, meine Klausurleistung wäre jedenfalls die selbe gewesen.
Hoffe es reicht irgendwie für 7,x, sonst muss ich nächstes Jahr nochmal ran :(
Hoffe es reicht irgendwie für 7,x, sonst muss ich nächstes Jahr nochmal ran :(
14.07.2020, 18:34
1. ich bin zum ersten Mal froh dass nds ein eigens VersG hat. Ich wäre ja niemals auf eine Minusmaßnahme gekommen. Bzw. In der VHMK bei der erforderlichkeit.. aber darauf, dass es auch innerhalb der EGL geht??
2. wie war denn genau der Wortlaut in NRW? Bei uns hat M im Termin gesagt die Polizei sei angerückt und hat direkt ihren Kopf runtergedrückt.. aber laut Aufzeichnung wurde zwei mal aufgefordert (die erste zwar unbestimmt, aber ivm mE iO) die Straße zu verlassen, aber laut Einsatzbericht eines Polizisten nicht bzgl Kopf runter drücken.. da hab ich zum ersten Mal mit der Aufzeichnung argumentiert. Ob überhaupt eine Bekanntgabe vorlag.
Bzgl. unmittelbaren Zwang hieß es von M weiter, sie habe keine Schmerzen gehabt aber es als Bedrohung empfunden. Das hab ich iRd der VHMK eingebaut. Zusammen mit dem Video, da das runterdrücken „nur“ 20 Sekunden gedauert hat..
2. wie war denn genau der Wortlaut in NRW? Bei uns hat M im Termin gesagt die Polizei sei angerückt und hat direkt ihren Kopf runtergedrückt.. aber laut Aufzeichnung wurde zwei mal aufgefordert (die erste zwar unbestimmt, aber ivm mE iO) die Straße zu verlassen, aber laut Einsatzbericht eines Polizisten nicht bzgl Kopf runter drücken.. da hab ich zum ersten Mal mit der Aufzeichnung argumentiert. Ob überhaupt eine Bekanntgabe vorlag.
Bzgl. unmittelbaren Zwang hieß es von M weiter, sie habe keine Schmerzen gehabt aber es als Bedrohung empfunden. Das hab ich iRd der VHMK eingebaut. Zusammen mit dem Video, da das runterdrücken „nur“ 20 Sekunden gedauert hat..
14.07.2020, 18:37
In NRW wurde er nur aus der Gruppe gelöst und auf den Gehweh getragen. Er hat aber ganz eindeutig gesagt, dass das für ihn ok war und er NICHT dagegen vorgehen möchte.
Das mit der Minusmaßnahme in nrw ist leider POR Wissen aus dem 1. Examen, ich denke das erwarten die Korrektoren in nrw schon, dass man das weiß. Naja.
Das mit der Minusmaßnahme in nrw ist leider POR Wissen aus dem 1. Examen, ich denke das erwarten die Korrektoren in nrw schon, dass man das weiß. Naja.
14.07.2020, 18:39
(14.07.2020, 18:27)VerzweifelterJurist schrieb: Echt bizarr alles. Ob ich mehr oder weniger gelernt hätte, meine Klausurleistung wäre jedenfalls die selbe gewesen.
Hoffe es reicht irgendwie für 7,x, sonst muss ich nächstes Jahr nochmal ran :(
Schriftlich oder insgesamt? Finde aber bei den Themen iVm der Einkleidung bei euch in NRW und deinen Lösungen, dass 7 drin sind. Dass von 8 Klausuren nicht alle gut laufen ist doch normal. Ich drücke dir auf jeden Fall die Daumen :D :D
14.07.2020, 18:42
(14.07.2020, 18:17)NDS Verbesserer schrieb:(14.07.2020, 17:42)Prüfling NDS schrieb: Verstehe ich gerade nicht?
Da stand einmal Gast! Ich habe gesagt, eine faktische Auflösung ist es nicht, denn sie können ja immer noch ihrer Kundgebung nachkommen!
Hast du denn diesmal ein besseres Gefühl als beim ersten Mal? Ich auf alle Fälle. Aber bei meinem Ergebnis vorher war eh alles eine Verbesserung