10.07.2020, 15:41
jo, habe auch 249, 250 I 1b, da Elektroschocker zwischen Vollendung und Beendigung. Dann muss aber aus Wertungsgründen trotzdem Beutesicherungsabsicht vorliegen, sonst würde die Wertung von 252 umgangen.
Zusätzlich hab ich auch 250 I Nr 1c) bejaht, weil es nur vom Zufall abhing, dass keine schweren Verletzungen eintraten (es war von möglichen Schädelbrüchen etc die Rede) und Vorsatz zur Gefahr hatte er, nur nicht bzgl. des Eintritts.
Verstoß gg 55 II hab ich abgelehnt, da schon kein Zeuge, sondern BES, der Tatverdacht bezog sich ja sogar auf das gleiche Delikt (Anstiftung zum hiesigen Raub).
Also Verstoß gg 163a IV iVm 136 I 2, aber nicht sein Rechtskreis betroffen. Obwohl eigentlich hart an der Grenze, denn wenn es die Polizei auf einen BES abgesehen hat und absichtlich alle anderen BES als „Zeugen“ behandelt und sie nichtmal über nemo-tenetur aufklärt, ist das schon sehr fragwürdig. Aber hab es trotzdem durchgewunken.
252 steht im Wege der Konkurrenz zurück, weil in diesem Fall komplett im Unrecht des 249 aufgeht.
Habe ansonsten auch nicht mehr gefunden. Habe allerdings nicht beantragt, die Feststellungen aufzuheben, weil ja gar kein Verfahrensfehler vorlag?
Hatte allerdings ein übles Blackout: Ich raffe nicht, wie ich es geschafft habe, keine Körperverletzung zu prüfen. Wie kann sowas passieren?
Und davon abgesehen habe ich das dumpfe Gefühl, Weiteres übersehen zu haben.
Ein Belehrungsproblem bei den persönlichen Angaben habe ich nicht gesehen. Da stand doch, dass er ordnungsgemäß belehrt wurde? Das hieß für mich, dass im Zweifel auch gesagt wurde, welche Angaben verpflichtend sind und welche nicht? Allein die falsche Reihenfolge (erst Belehrung, dann Angaben zur Person) passiert doch in der Praxis ständig - mit dem Hinweis, dass nur die Angaben zur Identität verpflichtend sind. Das ist doch nicht revisionsklausur? Oder übersehe ich etwas?
Aber ja, vermutlich musste man das zumindest ansprechen. Mist.
Zusätzlich hab ich auch 250 I Nr 1c) bejaht, weil es nur vom Zufall abhing, dass keine schweren Verletzungen eintraten (es war von möglichen Schädelbrüchen etc die Rede) und Vorsatz zur Gefahr hatte er, nur nicht bzgl. des Eintritts.
Verstoß gg 55 II hab ich abgelehnt, da schon kein Zeuge, sondern BES, der Tatverdacht bezog sich ja sogar auf das gleiche Delikt (Anstiftung zum hiesigen Raub).
Also Verstoß gg 163a IV iVm 136 I 2, aber nicht sein Rechtskreis betroffen. Obwohl eigentlich hart an der Grenze, denn wenn es die Polizei auf einen BES abgesehen hat und absichtlich alle anderen BES als „Zeugen“ behandelt und sie nichtmal über nemo-tenetur aufklärt, ist das schon sehr fragwürdig. Aber hab es trotzdem durchgewunken.
252 steht im Wege der Konkurrenz zurück, weil in diesem Fall komplett im Unrecht des 249 aufgeht.
Habe ansonsten auch nicht mehr gefunden. Habe allerdings nicht beantragt, die Feststellungen aufzuheben, weil ja gar kein Verfahrensfehler vorlag?
Hatte allerdings ein übles Blackout: Ich raffe nicht, wie ich es geschafft habe, keine Körperverletzung zu prüfen. Wie kann sowas passieren?
Und davon abgesehen habe ich das dumpfe Gefühl, Weiteres übersehen zu haben.
Ein Belehrungsproblem bei den persönlichen Angaben habe ich nicht gesehen. Da stand doch, dass er ordnungsgemäß belehrt wurde? Das hieß für mich, dass im Zweifel auch gesagt wurde, welche Angaben verpflichtend sind und welche nicht? Allein die falsche Reihenfolge (erst Belehrung, dann Angaben zur Person) passiert doch in der Praxis ständig - mit dem Hinweis, dass nur die Angaben zur Identität verpflichtend sind. Das ist doch nicht revisionsklausur? Oder übersehe ich etwas?
Aber ja, vermutlich musste man das zumindest ansprechen. Mist.
10.07.2020, 15:44
*Revisionsklausur = revisibel ?
10.07.2020, 15:46
Vernehmung zur Person nach 243 II 2 erfasst nicht wirtschaftliche Verhältnisse. Daher Verstoss gegen 243 II 2 bzw. 243 IV und auch beachtlich, da er danach keine Angaben zur Sache gemacht hat. Beruhen + weil in Feststellungen zur Person im Urteil.
10.07.2020, 15:48
Wenn er Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, sind das schon Angaben zur Sache iSv 243 V. Daher war davor eine Belehrung erforderlich. Die ist nicht erfolgt. Ein Verstoß gegen 243 V kann mit der Revision gerügt werden. Da die Angaben im Urteil verwendet wurden (extra abgedruckt, bei zu I), habe ich auch das Beruhen mit zwei Argumenten bejaht. Dadurch hatte ich auch einen Verfahrensfehler.
Der Angeklagte hatte später in der HV extra gesagt, dass er zu den wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben machen will.
In einer normalen HV wird auch immer gesagt „zu Ihrem Einkommen müssen Sie keine Angaben machen, ... .“
Stand auch recht eindeutig im Kommentar. Der Richter hatte zu den Verhältnissen extra nochmal ne Nachfrage gestellt, aber eben nicht belehrt.
Spätere Belehrung heilt das nicht.
Der Angeklagte hatte später in der HV extra gesagt, dass er zu den wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben machen will.
In einer normalen HV wird auch immer gesagt „zu Ihrem Einkommen müssen Sie keine Angaben machen, ... .“
Stand auch recht eindeutig im Kommentar. Der Richter hatte zu den Verhältnissen extra nochmal ne Nachfrage gestellt, aber eben nicht belehrt.
Spätere Belehrung heilt das nicht.
10.07.2020, 15:57
(10.07.2020, 14:42)RiLG schrieb:(10.07.2020, 14:34)GastNRWnrw schrieb: Was ist mit den fehlenden Unterschriften?
Die zugestellte Abschrift des Urteils trägt nie Unterschriften. Das Original mit den Unterschriften bleibt bei den Gerichtsakten.
Na klasse, das wusste ich nicht. Habe auch angenommen, dass fälschlicherweise nur der Vorsitzende unterschrieben hat und 338 Nr. 7 angenommen. Super - wenigstens hab ich vorher gesagt, dass es ansonsten noch rechtzeitig iSd 275 war durch die dienstlichen Erklärungen im Freibeweisverfahren. Dann wird mir das ggf. nur als dumme Unwissenheit verziehen :s
10.07.2020, 15:57
Dass die Angaben zu den Finanzen eine Relevanz hatten, war klar und ich wusste auch in etwa, dass es irgendwas mit der Belehrungsabfolge zu tun hat, aber da zu viel Zeit drauf verschwenden, war mir dann auch zu heikel. Kann mich iÜ nicht mehr dran erinnern, wann M dann genau belehrt wurde während der HV.
10.07.2020, 15:59
(10.07.2020, 15:57)Hessen123 schrieb:(10.07.2020, 14:42)RiLG schrieb:(10.07.2020, 14:34)GastNRWnrw schrieb: Was ist mit den fehlenden Unterschriften?
Die zugestellte Abschrift des Urteils trägt nie Unterschriften. Das Original mit den Unterschriften bleibt bei den Gerichtsakten.
Na klasse, das wusste ich nicht. Habe auch angenommen, dass fälschlicherweise nur der Vorsitzende unterschrieben hat und 338 Nr. 7 angenommen. Super - wenigstens hab ich vorher gesagt, dass es ansonsten noch rechtzeitig iSd 275 war durch die dienstlichen Erklärungen im Freibeweisverfahren. Dann wird mir das ggf. nur als dumme Unwissenheit verziehen :s
Das ist in der Tat ein häufiger/klassischer Fehler.
10.07.2020, 15:59
(10.07.2020, 15:46)Gast schrieb: Vernehmung zur Person nach 243 II 2 erfasst nicht wirtschaftliche Verhältnisse. Daher Verstoss gegen 243 II 2 bzw. 243 IV und auch beachtlich, da er danach keine Angaben zur Sache gemacht hat. Beruhen + weil in Feststellungen zur Person im Urteil.
Reicht es, dass die Feststellungen zur Person im Urteil stehen, damit das Urteil darauf beruht? Habe das abgelehnt.. immerhin wurde er ja nicht zu einer Geldstrafe o.ä. verurteilt, inwiefern sollten dann seine wirtschaftlichen Verhältnisse für das Urteil relevant gewesen sein? Oder reicht es tatsächlich aus, dass es im Urteil erwähnt wird? Hm
10.07.2020, 16:04
(10.07.2020, 15:59)GastNRWX schrieb:(10.07.2020, 15:57)Hessen123 schrieb:(10.07.2020, 14:42)RiLG schrieb:(10.07.2020, 14:34)GastNRWnrw schrieb: Was ist mit den fehlenden Unterschriften?
Die zugestellte Abschrift des Urteils trägt nie Unterschriften. Das Original mit den Unterschriften bleibt bei den Gerichtsakten.
Na klasse, das wusste ich nicht. Habe auch angenommen, dass fälschlicherweise nur der Vorsitzende unterschrieben hat und 338 Nr. 7 angenommen. Super - wenigstens hab ich vorher gesagt, dass es ansonsten noch rechtzeitig iSd 275 war durch die dienstlichen Erklärungen im Freibeweisverfahren. Dann wird mir das ggf. nur als dumme Unwissenheit verziehen :s
Das ist in der Tat ein häufiger/klassischer Fehler.
Steht das irgendwo bei Kaiser im Skript o.ä.? Habe mir da ehrlicherweise noch nie Gedanken drüber machen müssen und mir ist es auch jetzt nur aufgefallen, weil die Kammer nicht mit 3 Richtern besetzt war und ich dann extra nach komischen Fehlern gesucht hatte. Da hat man dann den Salat
10.07.2020, 16:04
(10.07.2020, 15:59)GastHessen1234 schrieb:(10.07.2020, 15:46)Gast schrieb: Vernehmung zur Person nach 243 II 2 erfasst nicht wirtschaftliche Verhältnisse. Daher Verstoss gegen 243 II 2 bzw. 243 IV und auch beachtlich, da er danach keine Angaben zur Sache gemacht hat. Beruhen + weil in Feststellungen zur Person im Urteil.
Reicht es, dass die Feststellungen zur Person im Urteil stehen, damit das Urteil darauf beruht? Habe das abgelehnt.. immerhin wurde er ja nicht zu einer Geldstrafe o.ä. verurteilt, inwiefern sollten dann seine wirtschaftlichen Verhältnisse für das Urteil relevant gewesen sein? Oder reicht es tatsächlich aus, dass es im Urteil erwähnt wird? Hm
Meine im Kommentar gelesen zu haben, dass ein beruhen vorliegt, wenn er sein Recht nicht kannte