02.07.2020, 17:48
Hey, ich überlege promotionsbegleitend eine Anwaltstätigkeit in Teilzeit aufzunehmen. Um nicht komplett naiv ins Gespräch zu kommen, wüsste ich gern, ob es Erfahrungswerte zur Bemessung des Gehaltsanteils bei einer Teilzeittätigkeit gibt. Kann man etwa bei Vereinbarung von 2 Wochenarbeitstagen schlicht von 2/5 des Bruttogehalts ausgehen ? Welche Modelle kennt ihr überhaupt - feste Tage/Blöcke mit Arbeitszeit und Freizeit ? Inwieweit eine Anwaltstätigkeit promotionsbegleitend Sinn ergibt, ist eine andere Frage, die mich aber gerade weniger interessiert. Vielen Dank !
02.07.2020, 17:53
2/5 des üblichen Anwaltsgehalts halte ich bei zwei Wochenarbeitstagen für zu hoch gegriffen. Schließlich kannst du i.d.R. nicht sinnvoll Mandate bearbeiten, da du nur an zwei Tagen die Woche arbeitest. Bei allen eiligen Fragen müssten dann doch wieder Kollegen an deiner Arbeit sitzen. Du bearbeitest also nur Aufgaben wie ein WiMi.
Kannst ja mal durchrechnen wie das bei großen Kanzleien ist. Da gibts 120.000 pro Jahr aber trotzdem nur 1.000 pro Wochenarbeitstag (auch für Ass. iur.).
Kannst ja mal durchrechnen wie das bei großen Kanzleien ist. Da gibts 120.000 pro Jahr aber trotzdem nur 1.000 pro Wochenarbeitstag (auch für Ass. iur.).
02.07.2020, 18:06
2/5...weil man zwei von fünf Tagen anwesend ist. So ein Paradebeispiel, dass Absolventen meinen, das bloße Dasein als Volljurist entscheidet über den Lohn. Wenn du deinem AG nicht erklären kannst, dass du in Teilzeit mindestens 2/5 des normalen Umsatzes machst, warum sollte man dir dann 2/5 des Lohnes geben?
02.07.2020, 18:31
(02.07.2020, 18:06)Gast schrieb: 2/5...weil man zwei von fünf Tagen anwesend ist. So ein Paradebeispiel, dass Absolventen meinen, das bloße Dasein als Volljurist entscheidet über den Lohn. Wenn du deinem AG nicht erklären kannst, dass du in Teilzeit mindestens 2/5 des normalen Umsatzes machst, warum sollte man dir dann 2/5 des Lohnes geben?
Er fragt ja extra nach, weil er es nicht weiß und nennt das nur als Möglichkeit. Gebt ihm doch einfach eine Antwort, mit der man was anfangen kann, oder gar keine.
02.07.2020, 18:38
In Großkanzleien ist es absolut üblich, dass man das Gehalt prozentual gemessen an der Arbeitszeit zahlt.
100% Arbeitszeit, 100% Gehalt.
80% Arbeitszeit, 80% Gehalt usw.
Wenn sie dich als Anwalt einstellen, dann bekommst du auch das Gehalt. Wenn sie für dich auf einer 40% Stelle als Anwalt keine Verwendung sehen, dann bieten sie dir vllt eine WiMi Stelle an.
Man arbeitet in Teilzeit sowieso fast immer mehr als vereinbart. Nicht empfehlenswert ist das Modell jeden Tag dazu sein nur mit früher gehen. Das geht (fast) immer schief. Feste Tage sind üblich, etwa Mo/Di. Oder (etwa im Transaktionsbereich) Blockmodelle, also einen Monat für einen Deal durcharbeiten und danach einen Monat frei.
100% Arbeitszeit, 100% Gehalt.
80% Arbeitszeit, 80% Gehalt usw.
Wenn sie dich als Anwalt einstellen, dann bekommst du auch das Gehalt. Wenn sie für dich auf einer 40% Stelle als Anwalt keine Verwendung sehen, dann bieten sie dir vllt eine WiMi Stelle an.
Man arbeitet in Teilzeit sowieso fast immer mehr als vereinbart. Nicht empfehlenswert ist das Modell jeden Tag dazu sein nur mit früher gehen. Das geht (fast) immer schief. Feste Tage sind üblich, etwa Mo/Di. Oder (etwa im Transaktionsbereich) Blockmodelle, also einen Monat für einen Deal durcharbeiten und danach einen Monat frei.
02.07.2020, 18:38
ich bekomme 3/5 des Gehalts bei 3 festen Tagen die Woche. Gut das Gehalt wäre auch bei 100% nicht top, da Ort und kleine Kanzlei. Umsatz geht nach Zeit. Wieso sollte man überproportional weniger Umsatz machen wenn man weniger arbeitet?
02.07.2020, 19:13
Habe es in GK noch nie anders mitbekommen. Also: 2/5 Stelle bedeutet natürlich auch 2/5 Gehalt. In Wald und Wiesen Spelunken mag das evtl. anders sein.
02.07.2020, 19:37
(02.07.2020, 19:13)Gast schrieb: Habe es in GK noch nie anders mitbekommen. Also: 2/5 Stelle bedeutet natürlich auch 2/5 Gehalt. In Wald und Wiesen Spelunken mag das evtl. anders sein.
Das mag daran liegen, dass die Spelunken, wenn sie Anwälte einstellen, auch Anwälte haben wollen und die nicht an den Kopierer stellen, nur E-Mails checken lassen oder Gutachten schreiben lassen wollen.
Problematisch ist, dass der Anwalt auch dann, wenn er nur Anwalt im "Nebenjob" ist, zu den üblichen Zeiten für Anwaltstätigkeiten zur Verfügung stehen muss. Daher ist die Anwaltstätigkeit auch immer der "Hauptjob", sodass eine Zulassung zu versagen sein kann, wenn man in nur ganz geringfügigem Umfang tätig werden will. Das gilt insbesondere, wenn noch eine andere Beschäftigung ausgeübt wird. Entsprechend fordern die Anwaltskammern auch immer sehr umfassende Freistellungserklärungen von den nichtanwaltlichen Arbeitgebern.
Das mag hier nicht einschlägig sein, zeigt aber, wo das Problem liegt: Man kann als Anwalt eben nicht bei Gericht mitteilen "Ach übrigens, ich arbeite nur Montags und Donnerstag, also bitte berücksichtigt das bei Verhandlungsterminen oder Schriftsatzfristen!".
Daher muss sich der 2/5-Anwalt darauf einstellen, keinesfalls an festen Tagen arbeiten zu können, sondern muss die Tage quasi immer nach Bedarf legen. Die Kollegen müssen trotzdem immer Teile der Aufgaben übernehmen, z.B. tägliche Sichtung der Post. Daher ist 2/5 in der Praxis nicht so einfach umzusetzen, jedenfalls dann nicht, wenn man auch nach außen hin "richtig" als Anwalt auftritt. Man ist auf die Hilfe der Kollegen angewiesen.
Es wäre dann besser, sich als WiMI anstellen zu lassen und sich - wie im Ref. - Akten zur Bearbeitung zuteilen zu lassen. Das geht natürlich auch mit Zulassung, aber dann sollte man nicht nach außen Auftreten oder zumindest kein eigenes Dezernat haben.
02.07.2020, 22:32
(02.07.2020, 19:37)Rechtsanwalt schrieb:(02.07.2020, 19:13)Gast schrieb: Habe es in GK noch nie anders mitbekommen. Also: 2/5 Stelle bedeutet natürlich auch 2/5 Gehalt. In Wald und Wiesen Spelunken mag das evtl. anders sein.
Das mag daran liegen, dass die Spelunken, wenn sie Anwälte einstellen, auch Anwälte haben wollen und die nicht an den Kopierer stellen, nur E-Mails checken lassen oder Gutachten schreiben lassen wollen.
Problematisch ist, dass der Anwalt auch dann, wenn er nur Anwalt im "Nebenjob" ist, zu den üblichen Zeiten für Anwaltstätigkeiten zur Verfügung stehen muss. Daher ist die Anwaltstätigkeit auch immer der "Hauptjob", sodass eine Zulassung zu versagen sein kann, wenn man in nur ganz geringfügigem Umfang tätig werden will. Das gilt insbesondere, wenn noch eine andere Beschäftigung ausgeübt wird. Entsprechend fordern die Anwaltskammern auch immer sehr umfassende Freistellungserklärungen von den nichtanwaltlichen Arbeitgebern.
Das mag hier nicht einschlägig sein, zeigt aber, wo das Problem liegt: Man kann als Anwalt eben nicht bei Gericht mitteilen "Ach übrigens, ich arbeite nur Montags und Donnerstag, also bitte berücksichtigt das bei Verhandlungsterminen oder Schriftsatzfristen!".
Daher muss sich der 2/5-Anwalt darauf einstellen, keinesfalls an festen Tagen arbeiten zu können, sondern muss die Tage quasi immer nach Bedarf legen. Die Kollegen müssen trotzdem immer Teile der Aufgaben übernehmen, z.B. tägliche Sichtung der Post. Daher ist 2/5 in der Praxis nicht so einfach umzusetzen, jedenfalls dann nicht, wenn man auch nach außen hin "richtig" als Anwalt auftritt. Man ist auf die Hilfe der Kollegen angewiesen.
Es wäre dann besser, sich als WiMI anstellen zu lassen und sich - wie im Ref. - Akten zur Bearbeitung zuteilen zu lassen. Das geht natürlich auch mit Zulassung, aber dann sollte man nicht nach außen Auftreten oder zumindest kein eigenes Dezernat haben.
Ohje...man merkt in jeder Silbe deines Textes, dass du absolut keine Ahnung hast, wie Arbeit und Prozesse in einer GK aussehen.
03.07.2020, 00:43
(02.07.2020, 22:32)Gast schrieb:(02.07.2020, 19:37)Rechtsanwalt schrieb:(02.07.2020, 19:13)Gast schrieb: Habe es in GK noch nie anders mitbekommen. Also: 2/5 Stelle bedeutet natürlich auch 2/5 Gehalt. In Wald und Wiesen Spelunken mag das evtl. anders sein.
Das mag daran liegen, dass die Spelunken, wenn sie Anwälte einstellen, auch Anwälte haben wollen und die nicht an den Kopierer stellen, nur E-Mails checken lassen oder Gutachten schreiben lassen wollen.
Problematisch ist, dass der Anwalt auch dann, wenn er nur Anwalt im "Nebenjob" ist, zu den üblichen Zeiten für Anwaltstätigkeiten zur Verfügung stehen muss. Daher ist die Anwaltstätigkeit auch immer der "Hauptjob", sodass eine Zulassung zu versagen sein kann, wenn man in nur ganz geringfügigem Umfang tätig werden will. Das gilt insbesondere, wenn noch eine andere Beschäftigung ausgeübt wird. Entsprechend fordern die Anwaltskammern auch immer sehr umfassende Freistellungserklärungen von den nichtanwaltlichen Arbeitgebern.
Das mag hier nicht einschlägig sein, zeigt aber, wo das Problem liegt: Man kann als Anwalt eben nicht bei Gericht mitteilen "Ach übrigens, ich arbeite nur Montags und Donnerstag, also bitte berücksichtigt das bei Verhandlungsterminen oder Schriftsatzfristen!".
Daher muss sich der 2/5-Anwalt darauf einstellen, keinesfalls an festen Tagen arbeiten zu können, sondern muss die Tage quasi immer nach Bedarf legen. Die Kollegen müssen trotzdem immer Teile der Aufgaben übernehmen, z.B. tägliche Sichtung der Post. Daher ist 2/5 in der Praxis nicht so einfach umzusetzen, jedenfalls dann nicht, wenn man auch nach außen hin "richtig" als Anwalt auftritt. Man ist auf die Hilfe der Kollegen angewiesen.
Es wäre dann besser, sich als WiMI anstellen zu lassen und sich - wie im Ref. - Akten zur Bearbeitung zuteilen zu lassen. Das geht natürlich auch mit Zulassung, aber dann sollte man nicht nach außen Auftreten oder zumindest kein eigenes Dezernat haben.
Ohje...man merkt in jeder Silbe deines Textes, dass du absolut keine Ahnung hast, wie Arbeit und Prozesse in einer GK aussehen.
Naja, der TE hat ja nie davon gesprochen, dass er in die GK möchte ;)
Bin aber auch der Meinung, dass das dort klappen würde. Je nachdem würde ich aber vielleicht eher die WissMit Stelle nehmen, um weniger Stress im Job zu haben.