30.06.2020, 20:44
30.06.2020, 22:41
Wünsche allen viel Erfolg
02.07.2020, 14:12
Heute eigentlich einfache Klausur, aber habe sie trotzdem nicht hinbekommen.
Nachbargrundstücke, Wasser tritt bei dem Kläger ein, zum Teil verursacht durch Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten. Klagt erst auf Beseitigung, dann Antragsänderung auf Schadenersatz. Beweiswürdigung durch Sachverständigen. Zeuge verspätet genannt, nach mündlicher Verhandlung erst seine Anschrift und den Namen mitgeteilt.
Ich hab’s über GoA gelöst und dann inzident 1004 geprüft. Habe aber den Willen des Geschäftsherrn bejaht, was mMn schwer vertretbar war und dann hätte man wohl über 812 gehen müssen.
Nachbargrundstücke, Wasser tritt bei dem Kläger ein, zum Teil verursacht durch Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten. Klagt erst auf Beseitigung, dann Antragsänderung auf Schadenersatz. Beweiswürdigung durch Sachverständigen. Zeuge verspätet genannt, nach mündlicher Verhandlung erst seine Anschrift und den Namen mitgeteilt.
Ich hab’s über GoA gelöst und dann inzident 1004 geprüft. Habe aber den Willen des Geschäftsherrn bejaht, was mMn schwer vertretbar war und dann hätte man wohl über 812 gehen müssen.
02.07.2020, 14:31
(02.07.2020, 14:12)Gast5737377 schrieb: Heute eigentlich einfache Klausur, aber habe sie trotzdem nicht hinbekommen.
Nachbargrundstücke, Wasser tritt bei dem Kläger ein, zum Teil verursacht durch Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten. Klagt erst auf Beseitigung, dann Antragsänderung auf Schadenersatz. Beweiswürdigung durch Sachverständigen. Zeuge verspätet genannt, nach mündlicher Verhandlung erst seine Anschrift und den Namen mitgeteilt.
Ich hab’s über GoA gelöst und dann inzident 1004 geprüft. Habe aber den Willen des Geschäftsherrn bejaht, was mMn schwer vertretbar war und dann hätte man wohl über 812 gehen müssen.
Was ist denn die Konsequenz, wenn du bei der GoA den Willen des GH verneinst??? Richtig, trotzdem GoA und NICHT § 812 BGB. Unberechtigte GoA. Mach dir also keinen Kopf!
02.07.2020, 14:32
(02.07.2020, 14:12)Gast5737377 schrieb: Heute eigentlich einfache Klausur, aber habe sie trotzdem nicht hinbekommen.
Nachbargrundstücke, Wasser tritt bei dem Kläger ein, zum Teil verursacht durch Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten. Klagt erst auf Beseitigung, dann Antragsänderung auf Schadenersatz. Beweiswürdigung durch Sachverständigen. Zeuge verspätet genannt, nach mündlicher Verhandlung erst seine Anschrift und den Namen mitgeteilt.
Ich hab’s über GoA gelöst und dann inzident 1004 geprüft. Habe aber den Willen des Geschäftsherrn bejaht, was mMn schwer vertretbar war und dann hätte man wohl über 812 gehen müssen.
Danke Dir für die Zusammenfassung! Wo schreibst Du denn?
02.07.2020, 14:46
Kläger und Beklagte sind Nachbarn und Eigentümer zweier aneinandergrenzender Grundstücke. Auf dem Grundstück des Klägers steht eine Halle, an der sich ein Wasserschaden zum einen an der Außenwand und zum anderen in einem Lackkierraum in der Halle zeigt. Kläger sagt, der Wasserschaden ist entstanden weil die Beklagten Arbeiten auf ihrem Grundstück vorgenommen haben, dadurch konnte im Ergebnis Regenwasser und Feuchtigkeit des Bodens eindringen, die Nachbarn hätten das absichern können während der Arbeiten oder jedenfalls danach.
Klage auf Beseitigung der Eigentumsverletzung.
Schon vor Termin gibts ein Sachverständigengutachten (Beweisbeschluss) mit Ortstermin. In dem Gutachten wird deutlich, dass die streitigen Aufschüttungen definitiv durch die Beklagten nach Kauf des Grundstücks durch Arbeiten im Haus/Garten vorgenommen wurden und es jedenfalls bzgl. der Außenwand dadurch zu den Feuchtigkeitsschäden kam. Hinsichtlich des Lackierraums sind hingegen fehlende Abdichtungen durch den Kläger ursächlich. Ob es bereits vorher schon Aufschüttungen gab, kann der SV nicht sicher sagen aber auch nicht ausschließen.
Die Beklagten sagen, sie haben nix aufgeschüttet, benennen dafür ua. einen Zeugen mit NN, ohne Namen und Anschrift. Der Anspruch des Klägers sei außerdem verjährt (Arbeiten 2011, Klage 2020). Die Beklagten wurden mehrfach zur Beseitigung aufgefordert, haben das aber abgelehnt weil sie sich nicht verantwortlich fühlen.
Nach RH aber vor mündlicher Verhandlung beauftragt der Kläger jemanden, die notwendigen Abdichtungsmaßnahmen vorzunehmen, damit nicht nochmal oder weiter Feuchtigkeit eindringt und will diese Kosten (ca. 6.000 Euro) jetzt ersetzt bekommen, Antragsumstellung.
Termin zur mündlichen Verhandlung, Beklagte sagt Antragsänderung ist unzulässig. Sachverständiger trägt nochmal vor, alles recht eindeutig.
Nach mündlicher Verhandlung reichen die Beklagten Name und Anschrift des in der Klageerwiderung mit NN bezeichneten Zeugen nach und bitten um Vernehmung. Von § 156 ZPO sollte kein Gebrauch gemacht werden.
Klage auf Beseitigung der Eigentumsverletzung.
Schon vor Termin gibts ein Sachverständigengutachten (Beweisbeschluss) mit Ortstermin. In dem Gutachten wird deutlich, dass die streitigen Aufschüttungen definitiv durch die Beklagten nach Kauf des Grundstücks durch Arbeiten im Haus/Garten vorgenommen wurden und es jedenfalls bzgl. der Außenwand dadurch zu den Feuchtigkeitsschäden kam. Hinsichtlich des Lackierraums sind hingegen fehlende Abdichtungen durch den Kläger ursächlich. Ob es bereits vorher schon Aufschüttungen gab, kann der SV nicht sicher sagen aber auch nicht ausschließen.
Die Beklagten sagen, sie haben nix aufgeschüttet, benennen dafür ua. einen Zeugen mit NN, ohne Namen und Anschrift. Der Anspruch des Klägers sei außerdem verjährt (Arbeiten 2011, Klage 2020). Die Beklagten wurden mehrfach zur Beseitigung aufgefordert, haben das aber abgelehnt weil sie sich nicht verantwortlich fühlen.
Nach RH aber vor mündlicher Verhandlung beauftragt der Kläger jemanden, die notwendigen Abdichtungsmaßnahmen vorzunehmen, damit nicht nochmal oder weiter Feuchtigkeit eindringt und will diese Kosten (ca. 6.000 Euro) jetzt ersetzt bekommen, Antragsumstellung.
Termin zur mündlichen Verhandlung, Beklagte sagt Antragsänderung ist unzulässig. Sachverständiger trägt nochmal vor, alles recht eindeutig.
Nach mündlicher Verhandlung reichen die Beklagten Name und Anschrift des in der Klageerwiderung mit NN bezeichneten Zeugen nach und bitten um Vernehmung. Von § 156 ZPO sollte kein Gebrauch gemacht werden.
02.07.2020, 14:47
280 iVm Nachbarschaftlichl. Gemeinschaftsverhältnis
823 I
823 II iVm 1004 (906)
1004
und dann 906 II 2 nachbarschaftlichl. Ausgleichsanspruch...
Also ich hab’s scheinbar ganz anders gelöst ??
823 I
823 II iVm 1004 (906)
1004
und dann 906 II 2 nachbarschaftlichl. Ausgleichsanspruch...
Also ich hab’s scheinbar ganz anders gelöst ??
02.07.2020, 14:48
(02.07.2020, 14:31)T. Kaiser schrieb:(02.07.2020, 14:12)Gast5737377 schrieb: Heute eigentlich einfache Klausur, aber habe sie trotzdem nicht hinbekommen.
Nachbargrundstücke, Wasser tritt bei dem Kläger ein, zum Teil verursacht durch Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten. Klagt erst auf Beseitigung, dann Antragsänderung auf Schadenersatz. Beweiswürdigung durch Sachverständigen. Zeuge verspätet genannt, nach mündlicher Verhandlung erst seine Anschrift und den Namen mitgeteilt.
Ich hab’s über GoA gelöst und dann inzident 1004 geprüft. Habe aber den Willen des Geschäftsherrn bejaht, was mMn schwer vertretbar war und dann hätte man wohl über 812 gehen müssen.
Was ist denn die Konsequenz, wenn du bei der GoA den Willen des GH verneinst??? Richtig, trotzdem GoA und NICHT § 812 BGB. Unberechtigte GoA. Mach dir also keinen Kopf!
Ja. Nur habe ich ne berechtigte GoA angenommen (bin Gast5737377). Dabei hast du in deinem Seminar materielles ZivilR noch gesagt, dass man im Einzelfall eher über unberechtigte GoA gehen sollte, wenn der Störer seinen Willen äußert. Naja.
02.07.2020, 14:50
(02.07.2020, 14:47)Hast NRW schrieb: 280 iVm Nachbarschaftlichl. Gemeinschaftsverhältnis
823 I
823 II iVm 1004 (906)
1004
und dann 906 II 2 nachbarschaftlichl. Ausgleichsanspruch...
Also ich hab’s scheinbar ganz anders gelöst ??
Da ich den Anspruch zuerkannt habe, hat mir eine AGL ja gereicht. Das war für mich GoA.
Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis wohl kein Schuldverhältnis? Also kein Vertrag, 280 war daher für mich raus.
Goa dann vor 823 zu prüfen. § 1004 ist nur ein Beseitigungsanspruch, kein SE-Anspruch.
02.07.2020, 14:50
Hier ging es aber um Schäden und nicht um Aufwendungsersatz. Das Urteil zur Klausur steht auf meiner Rspr.-Liste, die es im BGB-Webinar von Kaiser gibt.. Ich hoffe, du konntest dich erinnern!!?
LG
LG