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  5. Einstellungsvoraussetzungen Justizdienst NRW
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Einstellungsvoraussetzungen Justizdienst NRW
KnappvorbeiNRW
Junior Member
**
Beiträge: 43
Themen: 2
Registriert seit: Jun 2020
#1
25.06.2020, 20:42
Hey ihr!

Kann mir jemand sagen wie ich an den Erlass des Justizministeriums über die Einstellung in den richterlichen und staatsanwaltlichen Probedienst NRW vom 29.06.1999 komme? Als Fundstelle wird immer JM NRW 2201/I A.86 angegeben, aber weder bei recht.nrw noch beiden geltenden Justizverwaltungsvorschriften auf der Seite des Justizministeriums bin ich fündig geworden. Auch findet sich im Justizministerialblatt von 1999 und 2000 keine Veröffentlichung. Gilt der überhaupt?

Einzige "Fundstelle" ist eine Broschüre des OVG NRW, zu finden hier:

Hey ihr!

Kann mir jemand sagen wie ich an den Erlass des Justizministeriums über die Einstellung in den richterlichen und staatsanwaltlichen Probedienst NRW vom 29.06.1999 komme? Als Fundstelle wird immer JM NRW 2201/I A.86 angegeben, aber weder bei recht.nrw noch beiden geltenden Justizverwaltungsvorschriften auf der Seite des Justizministeriums bin ich fündig geworden. Auch findet sich im Justizministerialblatt von 1999 und 2000 keine Veröffentlichung. Gilt der überhaupt?

Einzige "Fundstelle" ist eine Broschüre des OVG NRW, zu finden hier:

https://www.ovg.nrw.de/aufgaben/personal...zept_n.pdf

Dort Anlage 8 - Seite 126. Wenn das dort richtig wiedergegeben ist (wovon ich ausgehe), stellt sich mir als nächstes die Frage, was mit dem Auswahlermessen unter lit b) gemeint ist. Was soll die Bandbreitenregelung sein? Worauf bezieht sich diese Ausweitung des Auswahlspielraums? Habt ihr da Ideen?
[url=https://www.ovg.nrw.de/aufgaben/personalentwicklung/personalentwicklungskonzept_n.pdf][/url]

Dort Anlage 8 - Seite 126. Wenn das dort richtig wiedergegeben ist (wovon ich ausgehe), stellt sich mir als nächstes die Frage, was mit dem Auswahlermessen unter lit b) gemeint ist. Was soll die Bandbreitenregelung sein? Worauf bezieht sich diese Ausweitung des Auswahlspielraums? Habt ihr da Ideen?
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Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/

Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:

https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
 
Gast
Unregistered
 
#2
28.06.2020, 21:05
Push! Insbesondere die Bandbreitenregelung würde mich auch interessieren, weil mir meine Ausbilderin bei der GStA klar gesagt hat, dass man mich nehmen würde, die Note im ersten Anlauf aber wohl nicht reichen wird Huh

Irgendein Ö-Rechtler da, der das aufklären kann?
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Gast
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#3
29.06.2020, 10:26
Keine Ahnung, habe das noch nie gehört. Was sollen denn die 1,5 Punkte auf 2,0 Punkte bedeuten? 9-1,5 wären ja schon 7,5?
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Gast
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#4
29.06.2020, 10:42
(29.06.2020, 10:26)Gast schrieb:  Keine Ahnung, habe das noch nie gehört. Was sollen denn die 1,5 Punkte auf 2,0 Punkte bedeuten? 9-1,5 wären ja schon 7,5?

Ich verstehe das so, dass auch Kandidaten, die bis zu 9 - (max) 2 = 7 Punkte eingeladen werden können, sofern die unter lit. a) genannten Kriterien (ggf.) allesamt gegeben sind, d.h. (Leistungen im Abitur, im Studium, im ersten Examen, in der Referendarzeit, Stationsnoten, Arbeitsgemeinschaften erheblich besser, etc.). Das macht insofern Sinn, als das es hervorragende (Verwaltungs-)Juristen gibt, promoviert, etc., die aber zB sehr schlechte Strafrechtsklausuren schreiben. Warum sollte man die ausschließen?
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Gast
Unregistered
 
#5
29.06.2020, 10:48
(29.06.2020, 10:42)Gast schrieb:  
(29.06.2020, 10:26)Gast schrieb:  Keine Ahnung, habe das noch nie gehört. Was sollen denn die 1,5 Punkte auf 2,0 Punkte bedeuten? 9-1,5 wären ja schon 7,5?

Ich verstehe das so, dass auch Kandidaten, die bis zu 9 - (max) 2 = 7 Punkte eingeladen werden können, sofern die unter lit. a) genannten Kriterien (ggf.) allesamt gegeben sind, d.h. (Leistungen im Abitur, im Studium, im ersten Examen, in der Referendarzeit, Stationsnoten, Arbeitsgemeinschaften erheblich besser, etc.). Das macht insofern Sinn, als das es hervorragende (Verwaltungs-)Juristen gibt, promoviert, etc., die aber zB sehr schlechte Strafrechtsklausuren schreiben. Warum sollte man die ausschließen?

Weil der Erlass Kandidaten unter 7,76 ausschließt
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Gast
Unregistered
 
#6
29.06.2020, 11:01
a) und b) schließen sich gegenseitig aus....
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Gast
Unregistered
 
#7
29.06.2020, 11:06
Das komische ist ja, wenn man sich diese ganzen kleinen Anfragen anschaut, gab es 2002 (also NACH dem Erlass) eine Einstellung in NRW mit einem ausreichend im 2. Examen. Dieses Mysterium würde ich gerne mal aufgeklärt wissen... Bundeslandwechsler? AA der StA wurde?
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Gast
Unregistered
 
#8
29.06.2020, 11:28
(29.06.2020, 11:06)Gast schrieb:  Das komische ist ja, wenn man sich diese ganzen kleinen Anfragen anschaut, gab es 2002 (also NACH dem Erlass) eine Einstellung in NRW mit einem ausreichend im 2. Examen. Dieses Mysterium würde ich gerne mal aufgeklärt wissen... Bundeslandwechsler? AA der StA wurde?

Die Frage ist doch, ob das nicht eine Legend wie das Ungeheuer von Loch Ness ist? Vertippt, Verschrieben oder sonst etwas.

Ansonsten kann das Vitamin B gewesen sein. Es gab wohl um 2010 auch mal einen kleinen Skandal, dass ein CDU-/JU-Parteimitglied dank Vitamin B zum AC des Verfassungsschutz geladen und dort durchgewunken wurde, obwohl es die Voraussetzungen formal gar nicht erfüllte. Danach hat man da wohl etwas geändert, damit so etwas nicht nochmal passiert.

Die Grenze ist 7,76 und das wurde auch schon gerichtlich bestätigt. Auf irgendwelche völlig aussichtslosen Ausnahmefälle zu bauen, sollte man sich sparen.
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Gast
Unregistered
 
#9
29.06.2020, 11:46
(29.06.2020, 11:28)Gast schrieb:  
(29.06.2020, 11:06)Gast schrieb:  Das komische ist ja, wenn man sich diese ganzen kleinen Anfragen anschaut, gab es 2002 (also NACH dem Erlass) eine Einstellung in NRW mit einem ausreichend im 2. Examen. Dieses Mysterium würde ich gerne mal aufgeklärt wissen... Bundeslandwechsler? AA der StA wurde?

Die Frage ist doch, ob das nicht eine Legend wie das Ungeheuer von Loch Ness ist? Vertippt, Verschrieben oder sonst etwas.

Ansonsten kann das Vitamin B gewesen sein. Es gab wohl um 2010 auch mal einen kleinen Skandal, dass ein CDU-/JU-Parteimitglied dank Vitamin B zum AC des Verfassungsschutz geladen und dort durchgewunken wurde, obwohl es die Voraussetzungen formal gar nicht erfüllte. Danach hat man da wohl etwas geändert, damit so etwas nicht nochmal passiert.

Die Grenze ist 7,76 und das wurde auch schon gerichtlich bestätigt. Auf irgendwelche völlig aussichtslosen Ausnahmefälle zu bauen, sollte man sich sparen.


Wer sagt, dass ich darauf baue? Ich habe lediglich eine Frage gestellt. Mein 2. Examen steht noch aus, ist also noch alles drin ;)
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Gast
Unregistered
 
#10
29.06.2020, 11:53
(29.06.2020, 11:28)Gast schrieb:  
(29.06.2020, 11:06)Gast schrieb:  Das komische ist ja, wenn man sich diese ganzen kleinen Anfragen anschaut, gab es 2002 (also NACH dem Erlass) eine Einstellung in NRW mit einem ausreichend im 2. Examen. Dieses Mysterium würde ich gerne mal aufgeklärt wissen... Bundeslandwechsler? AA der StA wurde?

Die Frage ist doch, ob das nicht eine Legend wie das Ungeheuer von Loch Ness ist? Vertippt, Verschrieben oder sonst etwas.

Ansonsten kann das Vitamin B gewesen sein. Es gab wohl um 2010 auch mal einen kleinen Skandal, dass ein CDU-/JU-Parteimitglied dank Vitamin B zum AC des Verfassungsschutz geladen und dort durchgewunken wurde, obwohl es die Voraussetzungen formal gar nicht erfüllte. Danach hat man da wohl etwas geändert, damit so etwas nicht nochmal passiert.

Die Grenze ist 7,76 und das wurde auch schon gerichtlich bestätigt. Auf irgendwelche völlig aussichtslosen Ausnahmefälle zu bauen, sollte man sich sparen.

Klar sollte man nicht darauf bauen, dass man jetzt mit 7 Punkten direkt eingestellt wird. Aber für Grenzfälle mag die Frage doch durchaus relevant sein. Wenn man jetzt mit 7,70 Punkten aus der Prüfung geht und ansonsten alles stimmt, könnte man sich so den Verbesserungsversuch sparen. Kann mir keiner sagen, dass die 0,06 Punkte irgendeinen Aussagegehalt haben außer dass die Prüfer in der mündlichen nicht besonders empathiefähig sind.

Darüber hinaus dürfte es auch generell nicht zu viel verlangt sein, dass die Kriterien, nach denen die (angeblich) Besten nach Art. 33 II GG ausgewählt werden, auch offen kommuniziert werden.

Im Extremfall könnte man die Regelung nämlich auch so interpretieren, dass diese Brandbreitenregelung den Einstellungskommissionen einen 2-Punkte Spielraum einräumen. Das also abweichend von der Grenze 7,76 Punkte ein Spielraum von 2-Punkten besteht. Dann würden theoretisch auch Leute mit 6 Punkten im Examen zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung haben. Es wäre also nicht mehr in Ordnung, deren Bewerbung einfach mit Verweis auf die 7,76-Grenze zurück zu schicken.

Dass das im Ergebnis wahrscheinlich nicht das Gewollte ist, ist mir klar. Aber die Formulierung des Erlass gibt das durchaus her.
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