11.04.2016, 20:58
11.04.2016, 21:57
Danke für deinen Link!
Da ich hier noch von keinem gelesen habe, dass er es in seiner Lösung angesprochen hätte: Wenn ihr euch vor dem Schlafengehen noch ärgern wollt (so wie ich es gerade tue :@), schaut euch § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO an...
Da ich hier noch von keinem gelesen habe, dass er es in seiner Lösung angesprochen hätte: Wenn ihr euch vor dem Schlafengehen noch ärgern wollt (so wie ich es gerade tue :@), schaut euch § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO an...
11.04.2016, 22:26
(11.04.2016, 21:57)AausD schrieb: Danke für deinen Link!
Da ich hier noch von keinem gelesen habe, dass er es in seiner Lösung angesprochen hätte: Wenn ihr euch vor dem Schlafengehen noch ärgern wollt (so wie ich es gerade tue :@), schaut euch § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO an...
Angesprochen. Aber nicht einschlägig, da 266.
11.04.2016, 22:27
(11.04.2016, 22:26)GPA schrieb:(11.04.2016, 21:57)AausD schrieb: Danke für deinen Link!
Da ich hier noch von keinem gelesen habe, dass er es in seiner Lösung angesprochen hätte: Wenn ihr euch vor dem Schlafengehen noch ärgern wollt (so wie ich es gerade tue :@), schaut euch § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO an...
Angesprochen. Aber nicht einschlägig, da 266.
Meinte 226!
11.04.2016, 22:32
(11.04.2016, 22:27)GPA schrieb:(11.04.2016, 22:26)GPA schrieb:(11.04.2016, 21:57)AausD schrieb: Danke für deinen Link!
Da ich hier noch von keinem gelesen habe, dass er es in seiner Lösung angesprochen hätte: Wenn ihr euch vor dem Schlafengehen noch ärgern wollt (so wie ich es gerade tue :@), schaut euch § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO an...
Angesprochen. Aber nicht einschlägig, da 266.
Meinte 226!
Ja doch gerade deswegen, weil 226 doch einschlägig ist, hätte es nicht verlesen werden dürfen, sondern er Arzt berichten müssen. Ein weiteres Problem, das sich stellt - habs eben noch in Rep. Unterlagen gesehen - ist, dass es ja gar kein Facharzt war, sondern ein Allgemeinmediziner... Voll doof, dass ich das total übersehen habe...
11.04.2016, 22:40
(11.04.2016, 22:32)AausD schrieb:(11.04.2016, 22:27)GPA schrieb:(11.04.2016, 22:26)GPA schrieb:(11.04.2016, 21:57)AausD schrieb: Danke für deinen Link!
Da ich hier noch von keinem gelesen habe, dass er es in seiner Lösung angesprochen hätte: Wenn ihr euch vor dem Schlafengehen noch ärgern wollt (so wie ich es gerade tue :@), schaut euch § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO an...
Angesprochen. Aber nicht einschlägig, da 266.
Meinte 226!
Ja doch gerade deswegen, weil 226 doch einschlägig ist, hätte es nicht verlesen werden dürfen, sondern er Arzt berichten müssen. Ein weiteres Problem, das sich stellt - habs eben noch in Rep. Unterlagen gesehen - ist, dass es ja gar kein Facharzt war, sondern ein Allgemeinmediziner... Voll doof, dass ich das total übersehen habe...
Ja, nicht verlesbar, da 256 1 Nr 2 nicht einschlägig wegen 226. ist doch logisch.
11.04.2016, 22:45
Dann habe ich dich wohl missverstanden. Aber gut.
Allerseits viel Erfolg für morgen!
Allerseits viel Erfolg für morgen!
11.04.2016, 22:45
Wofür ist es wichtig, dass er "nur" Allgemeinmediziner ist?
12.04.2016, 12:45
Kann jemand noch was genaueres zur ÖRecht Klausur in RLP sagen? Was war genau der Fall??
12.04.2016, 15:12
Wiegesagt: FK wegen versG. Die Polizei hatte bei einer Versammlung Aufnahmen gemacht und zur befehlsstelle übertragen, ohne speicherung. Gefilmt wurde die Versammlung als Ganzes nicht bloß einzelne Teilnehmer. Die Versammlung war recht klein, es gab keine gegen-demo