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  5. Klausuren Juni 2020
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Klausuren Juni 2020
Gast
Unregistered
 
#1.011
15.06.2020, 15:58
(15.06.2020, 15:43)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:38)HausGast schrieb:  
(15.06.2020, 15:26)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:24)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:22)Gast schrieb:  Nicht nur in Berlin. Fand auch in BW dass die Wohnbebauung doch deutlich überwogen hat. Deshalb hab ich Wohngebiete angenommen, dann aber eine Ausnahme geprüft

Ansonsten hätte der BPlan, wonach ausnahmen für vergnügungsstätten nicht zulässig sind, auch keine Relevanz gehabt

Wie? Die baurechtliche Zulässigkeit richtet sich doch erstmal nach dem BPlan, soweit dieser Regelungen trifft. Wieso sollte der sonst keine Relevanz gehabt haben? Wenn nach (rechtmäßigem) BPlan nicht genehmigungsfähig, dann kommst Du doch gar nicht mehr in die 34f. BauGB.

Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung

Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
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Gast
Unregistered
 
#1.012
15.06.2020, 16:01
(15.06.2020, 15:58)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:43)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:38)HausGast schrieb:  
(15.06.2020, 15:26)Gast schrieb:  Ansonsten hätte der BPlan, wonach ausnahmen für vergnügungsstätten nicht zulässig sind, auch keine Relevanz gehabt

Wie? Die baurechtliche Zulässigkeit richtet sich doch erstmal nach dem BPlan, soweit dieser Regelungen trifft. Wieso sollte der sonst keine Relevanz gehabt haben? Wenn nach (rechtmäßigem) BPlan nicht genehmigungsfähig, dann kommst Du doch gar nicht mehr in die 34f. BauGB.

Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung

Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
 
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich
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Xyz
Unregistered
 
#1.013
15.06.2020, 16:02
(15.06.2020, 16:01)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:58)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:43)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:38)HausGast schrieb:  
(15.06.2020, 15:26)Gast schrieb:  Ansonsten hätte der BPlan, wonach ausnahmen für vergnügungsstätten nicht zulässig sind, auch keine Relevanz gehabt

Wie? Die baurechtliche Zulässigkeit richtet sich doch erstmal nach dem BPlan, soweit dieser Regelungen trifft. Wieso sollte der sonst keine Relevanz gehabt haben? Wenn nach (rechtmäßigem) BPlan nicht genehmigungsfähig, dann kommst Du doch gar nicht mehr in die 34f. BauGB.

Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung

Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
 
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich

Der BBP hieß "Vergnügungsstätten/Werbeanlagen entlang der B10", der weitergehende Hinweis auf die Wettbüros meines Erachtens nur ne Nebelkerze
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Gast
Unregistered
 
#1.014
15.06.2020, 16:08
(15.06.2020, 16:02)Xyz schrieb:  
(15.06.2020, 16:01)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:58)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:43)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:38)HausGast schrieb:  Wie? Die baurechtliche Zulässigkeit richtet sich doch erstmal nach dem BPlan, soweit dieser Regelungen trifft. Wieso sollte der sonst keine Relevanz gehabt haben? Wenn nach (rechtmäßigem) BPlan nicht genehmigungsfähig, dann kommst Du doch gar nicht mehr in die 34f. BauGB.

Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung

Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
 
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich

Der BBP hieß "Vergnügungsstätten/Werbeanlagen entlang der B10", der weitergehende Hinweis auf die Wettbüros meines Erachtens nur ne Nebelkerze


Die Überschrift ist keine Festsetzung. Es hieß im SV dass nach dem Bplan "Vergnügungsstätten, Wettbüros und Anbieter auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Sonst enthält der BPlan keine Festsetzungen"
Jetzt darüber zu spekulieren, dass allein aufgrund der Überschrift auch Werbeanlage Gemeint sind, halte ich für abwegig
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Xyz
Unregistered
 
#1.015
15.06.2020, 16:12
(15.06.2020, 16:08)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 16:02)Xyz schrieb:  
(15.06.2020, 16:01)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:58)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:43)Gast schrieb:  Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung

Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
 
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich

Der BBP hieß "Vergnügungsstätten/Werbeanlagen entlang der B10", der weitergehende Hinweis auf die Wettbüros meines Erachtens nur ne Nebelkerze


Die Überschrift ist keine Festsetzung. Es hieß im SV dass nach dem Bplan "Vergnügungsstätten, Wettbüros und Anbieter auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Sonst enthält der BPlan keine Festsetzungen"
Jetzt darüber zu spekulieren, dass allein aufgrund der Überschrift auch Werbeanlage Gemeint sind, halte ich für abwegig


Naja ich hatte es so verstanden dass die Festsetzung ist 

"Vergnügungsstätten/Werbeanlagen sind verboten" 

Und alles andere ein "insbesondere" war. 

Erinnere mich aber insoweit nichtmehr genau an den Wortlaut und verstehe auch nicht, wieso man sonst einen derartigen BBP in die Klausur aufnehmen sollte. Denn subsumieren, dass Werbeanlagen keine Vergnügungsstätten sind, kriegen wir ja alle hin...
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Zuhörer
Unregistered
 
#1.016
15.06.2020, 16:14
(15.06.2020, 16:12)Xyz schrieb:  
(15.06.2020, 16:08)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 16:02)Xyz schrieb:  
(15.06.2020, 16:01)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:58)Gast schrieb:  Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
 
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich

Der BBP hieß "Vergnügungsstätten/Werbeanlagen entlang der B10", der weitergehende Hinweis auf die Wettbüros meines Erachtens nur ne Nebelkerze


Die Überschrift ist keine Festsetzung. Es hieß im SV dass nach dem Bplan "Vergnügungsstätten, Wettbüros und Anbieter auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Sonst enthält der BPlan keine Festsetzungen"
Jetzt darüber zu spekulieren, dass allein aufgrund der Überschrift auch Werbeanlage Gemeint sind, halte ich für abwegig


Naja ich hatte es so verstanden dass die Festsetzung ist 

"Vergnügungsstätten/Werbeanlagen sind verboten" 

Und alles andere ein "insbesondere" war. 

Erinnere mich aber insoweit nichtmehr genau an den Wortlaut und verstehe auch nicht, wieso man sonst einen derartigen BBP in die Klausur aufnehmen sollte. Denn subsumieren, dass Werbeanlagen keine Vergnügungsstätten sind, kriegen wir ja alle hin...


Offenbar nicht
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Xyz
Unregistered
 
#1.017
15.06.2020, 16:16
(15.06.2020, 16:14)Zuhörer schrieb:  
(15.06.2020, 16:12)Xyz schrieb:  
(15.06.2020, 16:08)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 16:02)Xyz schrieb:  
(15.06.2020, 16:01)Gast schrieb:   
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich

Der BBP hieß "Vergnügungsstätten/Werbeanlagen entlang der B10", der weitergehende Hinweis auf die Wettbüros meines Erachtens nur ne Nebelkerze


Die Überschrift ist keine Festsetzung. Es hieß im SV dass nach dem Bplan "Vergnügungsstätten, Wettbüros und Anbieter auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Sonst enthält der BPlan keine Festsetzungen"
Jetzt darüber zu spekulieren, dass allein aufgrund der Überschrift auch Werbeanlage Gemeint sind, halte ich für abwegig


Naja ich hatte es so verstanden dass die Festsetzung ist 

"Vergnügungsstätten/Werbeanlagen sind verboten" 

Und alles andere ein "insbesondere" war. 

Erinnere mich aber insoweit nichtmehr genau an den Wortlaut und verstehe auch nicht, wieso man sonst einen derartigen BBP in die Klausur aufnehmen sollte. Denn subsumieren, dass Werbeanlagen keine Vergnügungsstätten sind, kriegen wir ja alle hin...


Offenbar nicht


Ob dus glaubst oder nicht, ich habe es erwähnt, es hat in meiner Lösung nur einfach nicht die entscheidende Rolle gespielt  ;)  aber hey, geht doch nichts über ein bisschen Gehässigkeit
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Gast
Unregistered
 
#1.018
15.06.2020, 16:18
(15.06.2020, 16:01)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:58)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:43)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 15:38)HausGast schrieb:  
(15.06.2020, 15:26)Gast schrieb:  Ansonsten hätte der BPlan, wonach ausnahmen für vergnügungsstätten nicht zulässig sind, auch keine Relevanz gehabt

Wie? Die baurechtliche Zulässigkeit richtet sich doch erstmal nach dem BPlan, soweit dieser Regelungen trifft. Wieso sollte der sonst keine Relevanz gehabt haben? Wenn nach (rechtmäßigem) BPlan nicht genehmigungsfähig, dann kommst Du doch gar nicht mehr in die 34f. BauGB.

Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung

Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
 
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich


Hätte es die örtlichen Bauvorschriften nicht gegeben, würde ich Dir uneingeschränkt beipflichten (:
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OjaGPA
Junior Member
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Beiträge: 15
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2020
#1.019
15.06.2020, 16:30
Mit etwas Abstand würde ich das so beurteilen:
Der neue B-Plan ist wirksam; keine Verhinderungsplanung wegen § 9 IIb BauGB.
Da der neue B-Plan wirksam ist, geht er dem alten B-Plan vor (lex posterior).
Somit ist der alte B-Plan nicht anwendbar. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach nach dem neuen B-Plan und § 34 BauGB.

Ich ärger mich so, dass ich § 9 IIb BauGB zu spät gesehen hab und deshalb eine Verhinderungsplanung angenommen habe...
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Gast
Unregistered
 
#1.020
15.06.2020, 16:33
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec...w&nr=29921
könnte das das Urteil sein? das stand auf der Kaiser Rechtsprechungs Liste
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