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  5. Klausuren Juni 2020
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Klausuren Juni 2020
Gast
Unregistered
 
#881
12.06.2020, 16:58
(12.06.2020, 16:56)Gast schrieb:  
(12.06.2020, 14:53)GPA schrieb:  Anklagesatz abstrakt und konkret vertauscht entgegen Praxis: Gesetztesverstoß dahinstehen lassen, da Anklagefunktion so oder so gewahrt

Also ich habe tatsächlich den SV schon wieder halb vergessen. Aber diesbezüglich... 

...ist es in Sachsen üblich, zuerst den konkreten Anklagesatz zu nennen und dann den Abstrakten.
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Gast
Unregistered
 
#882
12.06.2020, 16:59
(12.06.2020, 15:37)Gast schrieb:  
(12.06.2020, 15:00)GastBW schrieb:  Wie genau wird das im Straurteil eigentich mit dem Sachverhalt gemacht wenn ich bei 241 überzeugt davon war dass er die Reifen nicht zerstochen hat? dan konnte ich ja nicht auf den Sachverhalt verweisen und hatte auch sonst keinen.. habe jetzt gar nichts dazu geschrieben aber glaube irgendiwe nicht dass das richtig ist.



Dieselbe Frage habe ich mir auch gestellt und einfach Tatvorwurf zu 1 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass die Reifen  zerstochen wurden und dass der Angeklagte bei seinem Bruder war. Wollte es nicht ganz weglassen.

Und dann in der Beweiswürdigung erklärt warum ich davon ausgehe.

ok dann bist du ja davon ausgegangen dass er an dem Tag in Wü war? 
ich fand das so komisch ich fand dass die Zeugen ihn ja einerseits nie gesehen ahben wie er reifen zerstochen hat - aber der Bruder wussste auc hnicht mehr ob er wirklich in Würzburg war an dem Tag ode rnicht… ahcte daher dass sich der Sachverhalt dahingehend vil einfach nicht aufklären lässt und non liquet? und dann wusste ich abe rnicht … konnte ja auch nicht sagen er war in Würzburg wenn der Bruder es nicht mehr richtig weiß oder?
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Gast
Unregistered
 
#883
12.06.2020, 17:00
(12.06.2020, 16:56)Gast schrieb:  
(12.06.2020, 15:03)GastBW schrieb:  Was ist denn in BW los diesen Durchgang? Jede Klausur denkt man sich "was war denn das für ein Mist, die nächste muss ja mal was normales drankommen." Und dann sowas heute...

Hier meine Schwerpunkte:

A: Urteil
Rubrum
Tenor:
 1. Schuldig wegen Totschlag 
 2. Im Übrigen freigesprochen. (P: Teileinstellung wegen § 185? dazu unten)
 3. Einziehung Tatwaffe
 4. Enziehung Fahrerlaubnis
 5. Kosten im Verhältnis (P: 470?)

Gründe

I. Erlassen
II. Großteil verwiesen auf Tat 3 in der Anklage
III. Beweiswürdigung
Ausführlich bzgl. Tötungsvorsatz
P: Beweisverwertungsverbot Tagebuch? (Hab ich im Hilfsgutachten, da ich es so gerlernt hab, dass es nicht in die Urteilsgründe gehörte)
 - Verwertungsverbot, da rechtswidrige Durchsuchung? Gefahr im Verzug? Folgt daraus Verwertungsverbot?
 - Verwertungsverbot direkt aus Art. 2 I , 1 GG?
IV. Rechtliche Würdigung

1. 211, 22, 23?
P: Heimtücke, niedere Beweggründe
P: Rücktritt? (Denkzettelfall, fehlgeschlagener Versuch?)

2. 315b ggf. mit 315 III?
P: verkehrsfeindlicher Inneneingriff?
P: Konkrete Gefahr?

3. 223, 224, 22, 23 tritt zurück

V. Strafzumessung
Bestimmung Strafrahmen, ggf. Milderung

VI. Teilfreispruch bzgl. § 303
P. Beweiswürdigung

VII. Teifreispruch/ Einstellung wegen §§ 240, 22, 23; 241; 185?
P: Beweiswürdigung bei 241? Keine Drohung?
ebenso bei 241
P: Verfahrenshindernis bei 185? (+)
--> P: Führt dies zu Teileinstellung? Mmn nicht, da in Tateinheit mit § 241 deshalb kann nur einheitliche Entscheidung ergehen, und hier Vorrang des Freispruchs 

VIII. Hilfsbeweisantrag
P: Zulässig in Plädoyer? grd. ja
P: Unzulässige Verbindung von Schuld- und Rechtsfolgenauspruch? ja, denn Gericht kann nach Entscheidung über Rechtsfolgen nicht mehr über Schuldspruch entscheiden müssen

IX. Kosten
P: Anwendung § 470? ich habe (-), da keine Teileinstellung

Unterschrift 3 Berufsrichter

B: Beschluss nach § 268b StPO


Anordnung der Fortdauer der UHaft

Gründe

dringeder Tatverdacht? Ergibt sich aus Urteil

Haftgrund? Hier § 112 III, befreit aber nicht von Haftgrund. Vorliegend Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung, Auslandsbezug etc.
VHMG (+)

C: Beschluss nach § 111a StPO?
hatte ich noch überlegt, aber ist ja eh in haft und hatte keine Zeit mehr

D: HIlfsgutachten
Beweisverwertungsverbot
Kurz 470 StPO angesprochen, falls doch Teileinstellung



Ich habe verschieden Fragen zu deiner lösung ::D
1. wieso das Beweisverwertungsverbot im Hilfsgutachten? gab es da eine Begründung dafür? 
2. was hast du denn nun angenommen im Verwertungsverbot? bei mir war §105 Umgangen und daher BVV (+) aber habe so ein Zwar aber Argument gemacht und gesagt dass das Persönlichkeitsrecht nicht so schwer verletzt ist dass das Aufklärungsinteresse dahinter zurücktritt vorliegend. 
3. hast du 315 III bejaht? weil ich habe darüber nachgedact fande aber dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.. ober die Gefahr verkannt.. 
4. das mit der Prozessualen Tat müsste so stimmen. habe das leider übersehen finde es aber irgendwie richtig
5. war dien Versuch fehlgeschlagen? und wenn ja warum? weil ich war mir da auch mega unsicher aber die Pistole konnte ja nur einmal schießen und es war einfach unrealistisch dass er das wärend der Fahrt nachlädt. ...


Seid ich euch mit der prozessualen Tat (241 und 185) sicher? Für mich war klar, dass 241 (-) ist. Hätte er den Antrag nicht zurückgenommen, wäre er auch wegen 185 verurteilt worden. Das muss doch irgendwie zum Ausdruck kommen, oder nicht? Deshalb habe ich bzgl. 185 auch eingestellt....
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Gast
Unregistered
 
#884
12.06.2020, 17:01
Hat jemand in HH auch die Verletzund des Rechts aufs letzte Wort bejaht? Es wurde ja nach Gewährung des letzten Wortes wiedereingetreten, oder habe ich mir das während der Klausur nur ausgedacht?
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GastBaWu
Unregistered
 
#885
12.06.2020, 17:03
(12.06.2020, 16:59)Gast schrieb:  
(12.06.2020, 15:37)Gast schrieb:  
(12.06.2020, 15:00)GastBW schrieb:  Wie genau wird das im Straurteil eigentich mit dem Sachverhalt gemacht wenn ich bei 241 überzeugt davon war dass er die Reifen nicht zerstochen hat? dan konnte ich ja nicht auf den Sachverhalt verweisen und hatte auch sonst keinen.. habe jetzt gar nichts dazu geschrieben aber glaube irgendiwe nicht dass das richtig ist.



Dieselbe Frage habe ich mir auch gestellt und einfach Tatvorwurf zu 1 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass die Reifen  zerstochen wurden und dass der Angeklagte bei seinem Bruder war. Wollte es nicht ganz weglassen.

Und dann in der Beweiswürdigung erklärt warum ich davon ausgehe.

ok dann bist du ja davon ausgegangen dass er an dem Tag in Wü war? 
ich fand das so komisch ich fand dass die Zeugen ihn ja einerseits nie gesehen ahben wie er reifen zerstochen hat - aber der Bruder wussste auc hnicht mehr ob er wirklich in Würzburg war an dem Tag ode rnicht… ahcte daher dass sich der Sachverhalt dahingehend vil einfach nicht aufklären lässt und non liquet? und dann wusste ich abe rnicht … konnte ja auch nicht sagen er war in Würzburg wenn der Bruder es nicht mehr richtig weiß oder?

also das war für mich klar, dass 303 (-). Keiner hat irgendetwas gesehen. Der Angeklagte hat sich zu allem eingelassen und seine (anderen) Taten auch mehr oder weniger zugegeben, hier hat er aber von Anfang an bestritten, dass er mit den Reifen etwas zu tun hatte und unter diesen Umständen gilt für mich die Unschuldsvermutung...
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Gast
Unregistered
 
#886
12.06.2020, 17:05
(12.06.2020, 17:03)GastBaWu schrieb:  
(12.06.2020, 16:59)Gast schrieb:  
(12.06.2020, 15:37)Gast schrieb:  
(12.06.2020, 15:00)GastBW schrieb:  Wie genau wird das im Straurteil eigentich mit dem Sachverhalt gemacht wenn ich bei 241 überzeugt davon war dass er die Reifen nicht zerstochen hat? dan konnte ich ja nicht auf den Sachverhalt verweisen und hatte auch sonst keinen.. habe jetzt gar nichts dazu geschrieben aber glaube irgendiwe nicht dass das richtig ist.



Dieselbe Frage habe ich mir auch gestellt und einfach Tatvorwurf zu 1 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass die Reifen  zerstochen wurden und dass der Angeklagte bei seinem Bruder war. Wollte es nicht ganz weglassen.

Und dann in der Beweiswürdigung erklärt warum ich davon ausgehe.

ok dann bist du ja davon ausgegangen dass er an dem Tag in Wü war? 
ich fand das so komisch ich fand dass die Zeugen ihn ja einerseits nie gesehen ahben wie er reifen zerstochen hat - aber der Bruder wussste auc hnicht mehr ob er wirklich in Würzburg war an dem Tag ode rnicht… ahcte daher dass sich der Sachverhalt dahingehend vil einfach nicht aufklären lässt und non liquet? und dann wusste ich abe rnicht … konnte ja auch nicht sagen er war in Würzburg wenn der Bruder es nicht mehr richtig weiß oder?

also das war für mich klar, dass 303 (-). Keiner hat irgendetwas gesehen. Der Angeklagte hat sich zu allem eingelassen und seine (anderen) Taten auch mehr oder weniger zugegeben, hier hat er aber von Anfang an bestritten, dass er mit den Reifen etwas zu tun hatte und unter diesen Umständen gilt für mich die Unschuldsvermutung...


ok ja so denke ich ja auch.. aber das heisst ja nicht dass er in Würzburg war. Weißt du wie ich es meine? der ganze Sachverhalt war ja irgendiwe nicht bewiesen. Er konnte ja uch da geblieben sein und trotzdem die Reifen nicht zerstochen haben... dehalb war ich mir so unschlüssig was ich dennn nun in den Sachverhalt schreiben wenn das alles nicht beweisbar ist.. Strafbar hab eich ihn ja auch nicht gemacht
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Gast
Unregistered
 
#887
12.06.2020, 17:06
Wie kommt’s eigentlich, dass sich manchmal die Sachverhalte in den einzelnen Ländern so marginal unterscheiden? Soll das Täuschungversuche aufdecken oder weshalb wird sowas gemacht? Frage ich mich das schon länger. Macht sonst wenig Sinn, mal hier und da ne andere Norm bei ansonsten gleichem Sachverhalt abprüfen zu lassen...
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Gast
Unregistered
 
#888
12.06.2020, 17:09
(12.06.2020, 17:06)Gast schrieb:  Wie kommt’s eigentlich, dass sich manchmal die Sachverhalte in den einzelnen Ländern so marginal unterscheiden? Soll das Täuschungversuche aufdecken oder weshalb wird sowas gemacht? Frage ich mich das schon länger. Macht sonst wenig Sinn, mal hier und da ne andere Norm bei ansonsten gleichem Sachverhalt abprüfen zu lassen...

Aber wenn das stimmt, wie soll das denn in der Praxis funktionieren?  :D dann Versuche ich doch lieber mit jemanden aus meinem Bundesland zu kommunizieren?!
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Gast
Unregistered
 
#889
12.06.2020, 17:10
(12.06.2020, 17:00)Gast schrieb:  
(12.06.2020, 16:56)Gast schrieb:  
(12.06.2020, 15:03)GastBW schrieb:  Was ist denn in BW los diesen Durchgang? Jede Klausur denkt man sich "was war denn das für ein Mist, die nächste muss ja mal was normales drankommen." Und dann sowas heute...

Hier meine Schwerpunkte:

A: Urteil
Rubrum
Tenor:
 1. Schuldig wegen Totschlag 
 2. Im Übrigen freigesprochen. (P: Teileinstellung wegen § 185? dazu unten)
 3. Einziehung Tatwaffe
 4. Enziehung Fahrerlaubnis
 5. Kosten im Verhältnis (P: 470?)

Gründe

I. Erlassen
II. Großteil verwiesen auf Tat 3 in der Anklage
III. Beweiswürdigung
Ausführlich bzgl. Tötungsvorsatz
P: Beweisverwertungsverbot Tagebuch? (Hab ich im Hilfsgutachten, da ich es so gerlernt hab, dass es nicht in die Urteilsgründe gehörte)
 - Verwertungsverbot, da rechtswidrige Durchsuchung? Gefahr im Verzug? Folgt daraus Verwertungsverbot?
 - Verwertungsverbot direkt aus Art. 2 I , 1 GG?
IV. Rechtliche Würdigung

1. 211, 22, 23?
P: Heimtücke, niedere Beweggründe
P: Rücktritt? (Denkzettelfall, fehlgeschlagener Versuch?)

2. 315b ggf. mit 315 III?
P: verkehrsfeindlicher Inneneingriff?
P: Konkrete Gefahr?

3. 223, 224, 22, 23 tritt zurück

V. Strafzumessung
Bestimmung Strafrahmen, ggf. Milderung

VI. Teilfreispruch bzgl. § 303
P. Beweiswürdigung

VII. Teifreispruch/ Einstellung wegen §§ 240, 22, 23; 241; 185?
P: Beweiswürdigung bei 241? Keine Drohung?
ebenso bei 241
P: Verfahrenshindernis bei 185? (+)
--> P: Führt dies zu Teileinstellung? Mmn nicht, da in Tateinheit mit § 241 deshalb kann nur einheitliche Entscheidung ergehen, und hier Vorrang des Freispruchs 

VIII. Hilfsbeweisantrag
P: Zulässig in Plädoyer? grd. ja
P: Unzulässige Verbindung von Schuld- und Rechtsfolgenauspruch? ja, denn Gericht kann nach Entscheidung über Rechtsfolgen nicht mehr über Schuldspruch entscheiden müssen

IX. Kosten
P: Anwendung § 470? ich habe (-), da keine Teileinstellung

Unterschrift 3 Berufsrichter

B: Beschluss nach § 268b StPO


Anordnung der Fortdauer der UHaft

Gründe

dringeder Tatverdacht? Ergibt sich aus Urteil

Haftgrund? Hier § 112 III, befreit aber nicht von Haftgrund. Vorliegend Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung, Auslandsbezug etc.
VHMG (+)

C: Beschluss nach § 111a StPO?
hatte ich noch überlegt, aber ist ja eh in haft und hatte keine Zeit mehr

D: HIlfsgutachten
Beweisverwertungsverbot
Kurz 470 StPO angesprochen, falls doch Teileinstellung



Ich habe verschieden Fragen zu deiner lösung ::D
1. wieso das Beweisverwertungsverbot im Hilfsgutachten? gab es da eine Begründung dafür? 
2. was hast du denn nun angenommen im Verwertungsverbot? bei mir war §105 Umgangen und daher BVV (+) aber habe so ein Zwar aber Argument gemacht und gesagt dass das Persönlichkeitsrecht nicht so schwer verletzt ist dass das Aufklärungsinteresse dahinter zurücktritt vorliegend. 
3. hast du 315 III bejaht? weil ich habe darüber nachgedact fande aber dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.. ober die Gefahr verkannt.. 
4. das mit der Prozessualen Tat müsste so stimmen. habe das leider übersehen finde es aber irgendwie richtig
5. war dien Versuch fehlgeschlagen? und wenn ja warum? weil ich war mir da auch mega unsicher aber die Pistole konnte ja nur einmal schießen und es war einfach unrealistisch dass er das wärend der Fahrt nachlädt. ...


Seid ich euch mit der prozessualen Tat (241 und 185) sicher? Für mich war klar, dass 241 (-) ist. Hätte er den Antrag nicht zurückgenommen, wäre er auch wegen 185 verurteilt worden. Das muss doch irgendwie zum Ausdruck kommen, oder nicht? Deshalb habe ich bzgl. 185 auch eingestellt....
nein bin mir nicht sicher. Aber es ist richtig dass in einer prozessualen Tat nicht eingestellt werden kann. und dass der Freispruch vor die Einstellung geht stimmt ja auch... 
aber irgendiwe kommt es doch für den Richter auf die Tat im materiellen Sinn an und nur für die Sta auf die Prozessuale Tat odeR? also ja keine Ahnung vielleich tist es auch anders :D
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Gast
Unregistered
 
#890
12.06.2020, 17:12
(12.06.2020, 17:10)Gast schrieb:  
(12.06.2020, 17:00)Gast schrieb:  
(12.06.2020, 16:56)Gast schrieb:  
(12.06.2020, 15:03)GastBW schrieb:  Was ist denn in BW los diesen Durchgang? Jede Klausur denkt man sich "was war denn das für ein Mist, die nächste muss ja mal was normales drankommen." Und dann sowas heute...

Hier meine Schwerpunkte:

A: Urteil
Rubrum
Tenor:
 1. Schuldig wegen Totschlag 
 2. Im Übrigen freigesprochen. (P: Teileinstellung wegen § 185? dazu unten)
 3. Einziehung Tatwaffe
 4. Enziehung Fahrerlaubnis
 5. Kosten im Verhältnis (P: 470?)

Gründe

I. Erlassen
II. Großteil verwiesen auf Tat 3 in der Anklage
III. Beweiswürdigung
Ausführlich bzgl. Tötungsvorsatz
P: Beweisverwertungsverbot Tagebuch? (Hab ich im Hilfsgutachten, da ich es so gerlernt hab, dass es nicht in die Urteilsgründe gehörte)
 - Verwertungsverbot, da rechtswidrige Durchsuchung? Gefahr im Verzug? Folgt daraus Verwertungsverbot?
 - Verwertungsverbot direkt aus Art. 2 I , 1 GG?
IV. Rechtliche Würdigung

1. 211, 22, 23?
P: Heimtücke, niedere Beweggründe
P: Rücktritt? (Denkzettelfall, fehlgeschlagener Versuch?)

2. 315b ggf. mit 315 III?
P: verkehrsfeindlicher Inneneingriff?
P: Konkrete Gefahr?

3. 223, 224, 22, 23 tritt zurück

V. Strafzumessung
Bestimmung Strafrahmen, ggf. Milderung

VI. Teilfreispruch bzgl. § 303
P. Beweiswürdigung

VII. Teifreispruch/ Einstellung wegen §§ 240, 22, 23; 241; 185?
P: Beweiswürdigung bei 241? Keine Drohung?
ebenso bei 241
P: Verfahrenshindernis bei 185? (+)
--> P: Führt dies zu Teileinstellung? Mmn nicht, da in Tateinheit mit § 241 deshalb kann nur einheitliche Entscheidung ergehen, und hier Vorrang des Freispruchs 

VIII. Hilfsbeweisantrag
P: Zulässig in Plädoyer? grd. ja
P: Unzulässige Verbindung von Schuld- und Rechtsfolgenauspruch? ja, denn Gericht kann nach Entscheidung über Rechtsfolgen nicht mehr über Schuldspruch entscheiden müssen

IX. Kosten
P: Anwendung § 470? ich habe (-), da keine Teileinstellung

Unterschrift 3 Berufsrichter

B: Beschluss nach § 268b StPO


Anordnung der Fortdauer der UHaft

Gründe

dringeder Tatverdacht? Ergibt sich aus Urteil

Haftgrund? Hier § 112 III, befreit aber nicht von Haftgrund. Vorliegend Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung, Auslandsbezug etc.
VHMG (+)

C: Beschluss nach § 111a StPO?
hatte ich noch überlegt, aber ist ja eh in haft und hatte keine Zeit mehr

D: HIlfsgutachten
Beweisverwertungsverbot
Kurz 470 StPO angesprochen, falls doch Teileinstellung



Ich habe verschieden Fragen zu deiner lösung ::D
1. wieso das Beweisverwertungsverbot im Hilfsgutachten? gab es da eine Begründung dafür? 
2. was hast du denn nun angenommen im Verwertungsverbot? bei mir war §105 Umgangen und daher BVV (+) aber habe so ein Zwar aber Argument gemacht und gesagt dass das Persönlichkeitsrecht nicht so schwer verletzt ist dass das Aufklärungsinteresse dahinter zurücktritt vorliegend. 
3. hast du 315 III bejaht? weil ich habe darüber nachgedact fande aber dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.. ober die Gefahr verkannt.. 
4. das mit der Prozessualen Tat müsste so stimmen. habe das leider übersehen finde es aber irgendwie richtig
5. war dien Versuch fehlgeschlagen? und wenn ja warum? weil ich war mir da auch mega unsicher aber die Pistole konnte ja nur einmal schießen und es war einfach unrealistisch dass er das wärend der Fahrt nachlädt. ...


Seid ich euch mit der prozessualen Tat (241 und 185) sicher? Für mich war klar, dass 241 (-) ist. Hätte er den Antrag nicht zurückgenommen, wäre er auch wegen 185 verurteilt worden. Das muss doch irgendwie zum Ausdruck kommen, oder nicht? Deshalb habe ich bzgl. 185 auch eingestellt....
nein bin mir nicht sicher. Aber es ist richtig dass in einer prozessualen Tat nicht eingestellt werden kann. und dass der Freispruch vor die Einstellung geht stimmt ja auch... 
aber irgendiwe kommt es doch für den Richter auf die Tat im materiellen Sinn an und nur für die Sta auf die Prozessuale Tat odeR? also ja keine Ahnung vielleich tist es auch anders :D

noch ein GEdanke. Vielleicht hat de rFreispruch nur Vorrang wenn feststeht, dass die ganze Prozessuale Tat nicht nachweisbar ist - und zusätzlich bzgl. einem Teil ein Einstellungsgrund besteht.
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