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Berufseinstieg und Zulassung
Gast
Unregistered
 
#1
10.06.2020, 12:28
Der Vertrag bei einer Kanzlei ist unterschrieben doch zum Arbeitsbeginn ist noch etwas Zeit - wann ist es sinnvoll, die Zulassung zu beantragen? Ich habe natürlich recherchiert und von Vorlaufzeiten von 6-8 Wochen gelesen (ab Antragstellung bis Zulassung). Nun wäre es natürlich ideal, möglichst direkt mit oder kurz nach Berufseinstieg zugelassen zu sein. Im entsprechenden Antragsformular habe ich aber keine Möglichkeit gesehen, einen Termin festzulegen, ab dem die Zulassung benötigt wird - die Zulassung wird mit Aushänigung der Urkunde wirksam und ich nehme an, diese erhält man nach der Vereidigung.

Eine Zulassung vor Arbeitsbeginn ist ja insofern blöd, als dann unnötigerweise Kammerbeiträge zu zahlen sind - kann man das irgendwie günstig timen, übernehmen die Kanzleien üblicherweise auch eine gewisse Vorlaufzeit oder zahlt man das aus eigener Tasche? (Dass ich beim Arbeitgeber anfragen kann, ist mir bewusst, ich wollte mich aber erstmal umhören, ob jemand einen guten Tipp hat). Danke!
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Gast
Unregistered
 
#2
10.06.2020, 12:42
Der Kammerbeitrag wird für das Jahr gezahlt und sollte - wenn es eine vernünftige/seriöse Kanzlei ist - von dieser übernommen werden.

Selbst wenn du Zulassung aber nicht zum ersten Tag da ist, sollte es auch nicht das Riesen Problem sein. Außer du sollst direkt alleine Mandate übernehmen. Dann sollten aber eher die Partner jetzt schon Druck machen. Bei mir war das alles jedenfalls kein Problem :-)

Viel Erfolg zum Berufsstart!
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Gast
Unregistered
 
#3
10.06.2020, 13:09
(10.06.2020, 12:42)Gast schrieb:  Der Kammerbeitrag wird für das Jahr gezahlt und sollte - wenn es eine vernünftige/seriöse Kanzlei ist - von dieser übernommen werden.

Selbst wenn du Zulassung aber nicht zum ersten Tag da ist, sollte es auch nicht das Riesen Problem sein. Außer du sollst direkt alleine Mandate übernehmen. Dann sollten aber eher die Partner jetzt schon Druck machen. Bei mir war das alles jedenfalls kein Problem :-)

Viel Erfolg zum Berufsstart!

Danke! Jedenfalls in meinem Bundeslang ermäßigt der Beitrag sich aber jeweils um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem die Kammermitgliedschaft nicht besteht. D. h. im Ergebnis kann man den Beitrag schon auf auf die Monate umrechnen. 

Grundsätzlich übernimmt die Kanzlei den Kammerbeitrag - weiß nur nicht, wie das gesehen wird, wenn ich die Zulassung eben vor Arbeitsantritt bekomme. In meinem Vertrag steht, dass ich mich "unverzüglich" die Zulassung beantragen soll. Eigene Mandate ab Tag 1 nehme ich auch nicht an, aber wenn ich Gerichtstermine übernehmen soll, was theoretisch auch schon früh denkbar ist, brauche ich sie die Zulassung ja auch.

Danke für deine Einschätzung und die guten Wünsche!
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RechtsanwaltII
Unregistered
 
#4
10.06.2020, 13:24
Ein Stück weit kannst Du es sicherlich „timen“, indem Du den Vereidigungstermin verschiebst.

Zumindest, wenn das nicht mehr vor Gericht erfolgt, sondern bei einem Kollegen, kannst du sagen, dass Du zum vorgeschlagenen Termin nicht kannst und eine Woche später vereidigt werden möchtest.

Die Zulassung vorher zu haben, sollte aber auch kein Problem darstellen. Zum einen sind die Kosten zeitanteilig minimal, zum anderen bist du schneller einsatzfähig. Es kommen ja noch Folgeformalia (bea-Postfach und so).
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Gast Gast
Unregistered
 
#5
10.06.2020, 13:37
(10.06.2020, 12:28)Gast schrieb:  Eine Zulassung vor Arbeitsbeginn ist ja insofern blöd, als dann unnötigerweise Kammerbeiträge zu zahlen sind - kann man das irgendwie günstig timen, übernehmen die Kanzleien üblicherweise auch eine gewisse Vorlaufzeit oder zahlt man das aus eigener Tasche? (Dass ich beim Arbeitgeber anfragen kann, ist mir bewusst, ich wollte mich aber erstmal umhören, ob jemand einen guten Tipp hat). Danke!

Ach du Unwissender ::D die Kammerbeiträge tun doch nicht weh... wenn du vor Eintritt in deine neue Kanzlei zugelassen wirst, musst du 1) eine eigene Kanzlei eröffnen (zB unter deiner Wohnanschrift), der Eintritt in deine neue Kanzlei wäre dann ein Kanzleiwechsel, den du bei der Kammer anzeigen musst, 2) brauchst du für die Zulassung eine Berufshaftpflichtversicherung (die wird dir dein Arbeitgeber wohl nicht vor Arbeitsbeginn schon geben), 3) du musst ab Zulassung ins Versorgungswerk einzahlen (selbst der 1/10 Betrag sind über 100 Euro im Monat) und 4) müsstest du dir sogar noch ein beA-Postfach einrichten.


Daher würde ich meine Zulassung erst beantragen, wenn ich bei der Kanzlei angefangen habe und die Deckungszusage der Haftpflicht habe.
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Gast
Unregistered
 
#6
10.06.2020, 13:48
Aber das ergibt ja keinen Sinn. Sagen wir man fängt am 1.10. als RA an, dann kann ich ja nicht erst am 1.10. eine Haftpflicht vom AG bekommen  und dann nochmal 6 Wochen bis zur Zulassung und Vereidigung warten.
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Gast
Unregistered
 
#7
10.06.2020, 13:51
(10.06.2020, 13:37)Gast Gast schrieb:  
(10.06.2020, 12:28)Gast schrieb:  Eine Zulassung vor Arbeitsbeginn ist ja insofern blöd, als dann unnötigerweise Kammerbeiträge zu zahlen sind - kann man das irgendwie günstig timen, übernehmen die Kanzleien üblicherweise auch eine gewisse Vorlaufzeit oder zahlt man das aus eigener Tasche? (Dass ich beim Arbeitgeber anfragen kann, ist mir bewusst, ich wollte mich aber erstmal umhören, ob jemand einen guten Tipp hat). Danke!

Ach du Unwissender ::D die Kammerbeiträge tun doch nicht weh... wenn du vor Eintritt in deine neue Kanzlei zugelassen wirst, musst du 1) eine eigene Kanzlei eröffnen (zB unter deiner Wohnanschrift), der Eintritt in deine neue Kanzlei wäre dann ein Kanzleiwechsel, den du bei der Kammer anzeigen musst, 2) brauchst du für die Zulassung eine Berufshaftpflichtversicherung (die wird dir dein Arbeitgeber wohl nicht vor Arbeitsbeginn schon geben), 3) du musst ab Zulassung ins Versorgungswerk einzahlen (selbst der 1/10 Betrag sind über 100 Euro im Monat) und 4) müsstest du dir sogar noch ein beA-Postfach einrichten.


Daher würde ich meine Zulassung erst beantragen, wenn ich bei der Kanzlei angefangen habe und die Deckungszusage der Haftpflicht habe.


Danke für den Hinweis - das mit der Anschrift habe ich mir so nicht bewusst gemacht (hätte da eiskalt die Kanzlei angegeben, bei der ich anfange, aber du hast natürlich recht, dass das ja noch in der Zukunft liegt). Das mit der Berufshaftpflichtversicherung ist mir klar, aber die Problematik mit der Zukunft habe ich mir da auch nicht vor Augen geführt. Ich hätte aber schon angenommen, dass die Kanzei sich darum eben bereits vor Eintritt kümmert, damit ich die Zulassung nicht erst nach Eintritt beantragen kann - sonst wären die Bitte der Kanzlei, sich "unverzüglich" um Zulassung zu bemühen ja irgendwie merkwürdig, oder?

Ich habe angenommen, dass sich Beiträge zum Versorgungswerk ähnlich wie bei der RV am Einkommen bemessen - ohne Einkommen kein Beitrag, war meine Annahme. Aber klär mich da gerne auf, ich frag hier ja nicht, weil ich schon Bescheid weiß ;)
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Gast
Unregistered
 
#8
10.06.2020, 14:12
(10.06.2020, 13:48)Gast schrieb:  Aber das ergibt ja keinen Sinn. Sagen wir man fängt am 1.10. als RA an, dann kann ich ja nicht erst am 1.10. eine Haftpflicht vom AG bekommen  und dann nochmal 6 Wochen bis zur Zulassung und Vereidigung warten.


Ah danke, glatt übersehen. Das war eben auch mein Gedanke. Bleibt natürlich die Adress-Problematik  :dodgy: Werde wohl nicht drumrum kommen, da nochmal mit der Kanzlei Rücksprache zu handeln. Ich bin nur erstaunt, dass es da anscheinend kein "übliches Vorgehen" gibt, diese Problematik dürfte sich doch bei vielen Berufseinsteigern, die ihre Tätigkeit als angestellter Anwalt beginnen, stellen.
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Gast Gast
Unregistered
 
#9
10.06.2020, 14:13
Es gibt einen Mindestpflichtbeitrag iHv 1/10 des normalen Satzes (der idR dem Höchstsatz der gesetzlichen RV entspricht, AG+AN Teil). Den musst du zahlen. Es gibt sicher auch Befreiungstatbestände aber das wäre dann schon alles sehr sehr viel Aufwand und keine Einnahmen sind mW jedenfalls kein Befreiungstatbestand. 

Es wäre sicher auch vertretbar, eine Woche vor Arbeitsbeginn die Zulassung zu beantragen, so dass du kurz nach Jobeintritt zugelassen wirst. Es war bei meiner Vereidigung aber vollkommen normal, dass da Leute direkt aus den Kanzleien gekommen sind (mich eingeschlossen).
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Fragesteller
Unregistered
 
#10
10.06.2020, 14:23
(10.06.2020, 14:13)Gast Gast schrieb:  Es gibt einen Mindestpflichtbeitrag iHv 1/10 des normalen Satzes (der idR dem Höchstsatz der gesetzlichen RV entspricht, AG+AN Teil). Den musst du zahlen. Es gibt sicher auch Befreiungstatbestände aber das wäre dann schon alles sehr sehr viel Aufwand und keine Einnahmen sind mW jedenfalls kein Befreiungstatbestand. 

Es wäre sicher auch vertretbar, eine Woche vor Arbeitsbeginn die Zulassung zu beantragen, so dass du kurz nach Jobeintritt zugelassen wirst. Es war bei meiner Vereidigung aber vollkommen normal, dass da Leute direkt aus den Kanzleien gekommen sind (mich eingeschlossen).


Ah, vielen Dank, das wusste ich nicht. Vor dem Hintergrund spricht wirklich alles dafür, jedenfalls den Vereindigungstermin und damit die Zulassung erst nach Arbeitsbeginn zu haben. 

Trotzdem werde ich mal schauen, ob ich den Antrag nicht vorher stellen kann - bei einer Vorlaufzeit von 6-8 Wochen wäre es, wie hier schon gesagt wurde, eben etwas doof, den Antrag erst am 1.10. zu stellen und die Zulassung dann erst Ende November zu bekommen.
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