08.06.2020, 15:51
(08.06.2020, 15:44)Gast1211 schrieb:(08.06.2020, 15:37)Gast NRW schrieb: Ich habe eine ganz andere Frage zur Widerklage: Ist diese überhaupt ein Verteidigungsmittel? Der ursprüngliche Beklagte wollte doch die eigenen Ansprüche nur als Verteidigung geltend machen. Und daher habe ich die WK abgelehnt (kein Verteidigungsmittel, sondern eigener Angriff)...
Ich habe dann nur eine Hilfsaufrechnung vorgenommen.
Widerklage ist kein Verteidigungsmittel, es ist selbst ein Angriff und kann nicht präkludieren, siehe Flucht in die Präklusion.
Hat außerdem noch jeamnd nicht gewillkürte Prozessstandschaft, sondern einfach nur 80 ZPO Prozessvollmacht ausreichen lassen?
Ja, hab nur auf die AHB Nr. 5.2 und den Versicherungsvertrag verwiesen. Danach müsste die Versicherung ja auch befugt sein, eine Anwältin für denVersicherungsnehmer einzuschalten, die sich um die weitere Vertretung kümmert. Und dann weder Nebenintervention noch Streitverkündung gegenüber der Versicherung oder Streitbeitritt (wohl aber Streitverkündung ggü. der zweiten Pferdehalterin wg. § 830 I 2 BGB und Widerklage auch (+))
08.06.2020, 15:52
Ich habe die Prozessvollmacht ausreichen lassen. Iwo bei Putzo stand, dass der Haftpflichtversicherer als Vertreter des Beklagten eine Prozessvollmacht für ihn erteilen kann. Dann habe ich aber gesagt, dass die Haftpflichtversicherung als Nebenintervenient dem Streit beitreten kann und eine Beitrittserklärung im praktischen Teil gemacht.
Gewillkürte Prozessstandschaft war für mich irgendwie unlogisch. Mit der Rechtsfigur kann ich einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend machen. Der Beklagte macht aber keinen Anspruch geltend (außer bei der Aufrechnung), sondern verteidigt sich gegen eine Klage, die bereits gegen ihn erhoben wurde. Oder habe ich einen Denkfehler?
Oh, das mit der Aufrechnung gegen Deliktsansprüche habe ich gar nicht gesehen -.-
Hat jemand auch noch eine Teilanerkenntnis nach §§ 93, 307?
Gewillkürte Prozessstandschaft war für mich irgendwie unlogisch. Mit der Rechtsfigur kann ich einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend machen. Der Beklagte macht aber keinen Anspruch geltend (außer bei der Aufrechnung), sondern verteidigt sich gegen eine Klage, die bereits gegen ihn erhoben wurde. Oder habe ich einen Denkfehler?
Oh, das mit der Aufrechnung gegen Deliktsansprüche habe ich gar nicht gesehen -.-
Hat jemand auch noch eine Teilanerkenntnis nach §§ 93, 307?
08.06.2020, 15:54
(08.06.2020, 15:52)Nds2020 schrieb: Ich habe die Prozessvollmacht ausreichen lassen. Iwo bei Putzo stand, dass der Haftpflichtversicherer als Vertreter des Beklagten eine Prozessvollmacht für ihn erteilen kann. Dann habe ich aber gesagt, dass die Haftpflichtversicherung als Nebenintervenient dem Streit beitreten kann und eine Beitrittserklärung im praktischen Teil gemacht.
Gewillkürte Prozessstandschaft war für mich irgendwie unlogisch. Mit der Rechtsfigur kann ich einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend machen. Der Beklagte macht aber keinen Anspruch geltend (außer bei der Aufrechnung), sondern verteidigt sich gegen eine Klage, die bereits gegen ihn erhoben wurde. Oder habe ich einen Denkfehler?
Oh, das mit der Aufrechnung gegen Deliktsansprüche habe ich gar nicht gesehen -.-
Hat jemand auch noch eine Teilanerkenntnis nach §§ 93, 307?
Braucht die Versicherung denn überhaupt eine Nebenintervention, wenn sie ohnehin keine Ansprüche gegen ihren Versicherungsnehmer geltend machen will?
08.06.2020, 15:56
(08.06.2020, 15:54)Niedersachsen schrieb:(08.06.2020, 15:52)Nds2020 schrieb: Ich habe die Prozessvollmacht ausreichen lassen. Iwo bei Putzo stand, dass der Haftpflichtversicherer als Vertreter des Beklagten eine Prozessvollmacht für ihn erteilen kann. Dann habe ich aber gesagt, dass die Haftpflichtversicherung als Nebenintervenient dem Streit beitreten kann und eine Beitrittserklärung im praktischen Teil gemacht.
Gewillkürte Prozessstandschaft war für mich irgendwie unlogisch. Mit der Rechtsfigur kann ich einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend machen. Der Beklagte macht aber keinen Anspruch geltend (außer bei der Aufrechnung), sondern verteidigt sich gegen eine Klage, die bereits gegen ihn erhoben wurde. Oder habe ich einen Denkfehler?
Oh, das mit der Aufrechnung gegen Deliktsansprüche habe ich gar nicht gesehen -.-
Hat jemand auch noch eine Teilanerkenntnis nach §§ 93, 307?
Braucht die Versicherung denn überhaupt eine Nebenintervention, wenn sie ohnehin keine Ansprüche gegen ihren Versicherungsnehmer geltend machen will?
Sie befürchtet sie aber. Im SV stand, dass für beide Fälle eine Einstandspflicht besteht. Das schreit doch gerade nach Nebenintervention.
08.06.2020, 15:58
Hab auch Nebenintervention wegen Einstandspflicht der Versicherung und 124 abs.2 VVG.
08.06.2020, 16:00
(08.06.2020, 15:51)Niedersachsen schrieb:(08.06.2020, 15:44)Gast1211 schrieb:(08.06.2020, 15:37)Gast NRW schrieb: Ich habe eine ganz andere Frage zur Widerklage: Ist diese überhaupt ein Verteidigungsmittel? Der ursprüngliche Beklagte wollte doch die eigenen Ansprüche nur als Verteidigung geltend machen. Und daher habe ich die WK abgelehnt (kein Verteidigungsmittel, sondern eigener Angriff)...
Ich habe dann nur eine Hilfsaufrechnung vorgenommen.
Widerklage ist kein Verteidigungsmittel, es ist selbst ein Angriff und kann nicht präkludieren, siehe Flucht in die Präklusion.
Hat außerdem noch jeamnd nicht gewillkürte Prozessstandschaft, sondern einfach nur 80 ZPO Prozessvollmacht ausreichen lassen?
Ja, hab nur auf die AHB Nr. 5.2 und den Versicherungsvertrag verwiesen. Danach müsste die Versicherung ja auch befugt sein, eine Anwältin für denVersicherungsnehmer einzuschalten, die sich um die weitere Vertretung kümmert. Und dann weder Nebenintervention noch Streitverkündung gegenüber der Versicherung oder Streitbeitritt (wohl aber Streitverkündung ggü. der zweiten Pferdehalterin wg. § 830 I 2 BGB und Widerklage auch (+))
Genau! Da muss der Beklagte auch nicht mehr aktiv tätig werden, sondern wir können uns, als Anwälte der Mandantin, auf die bereits vorhandene Prozessvollmacht stützten.
08.06.2020, 16:00
OMG
Ich hab voll 833 vercheckt und nur 280, 281 BGB beim ersten Antrag geprüft. Das war es dann wohl ?
Ich hab voll 833 vercheckt und nur 280, 281 BGB beim ersten Antrag geprüft. Das war es dann wohl ?
08.06.2020, 16:00
(08.06.2020, 15:56)Gast schrieb:(08.06.2020, 15:54)Niedersachsen schrieb:(08.06.2020, 15:52)Nds2020 schrieb: Ich habe die Prozessvollmacht ausreichen lassen. Iwo bei Putzo stand, dass der Haftpflichtversicherer als Vertreter des Beklagten eine Prozessvollmacht für ihn erteilen kann. Dann habe ich aber gesagt, dass die Haftpflichtversicherung als Nebenintervenient dem Streit beitreten kann und eine Beitrittserklärung im praktischen Teil gemacht.
Gewillkürte Prozessstandschaft war für mich irgendwie unlogisch. Mit der Rechtsfigur kann ich einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend machen. Der Beklagte macht aber keinen Anspruch geltend (außer bei der Aufrechnung), sondern verteidigt sich gegen eine Klage, die bereits gegen ihn erhoben wurde. Oder habe ich einen Denkfehler?
Oh, das mit der Aufrechnung gegen Deliktsansprüche habe ich gar nicht gesehen -.-
Hat jemand auch noch eine Teilanerkenntnis nach §§ 93, 307?
Braucht die Versicherung denn überhaupt eine Nebenintervention, wenn sie ohnehin keine Ansprüche gegen ihren Versicherungsnehmer geltend machen will?
Sie befürchtet sie aber. Im SV stand, dass für beide Fälle eine Einstandspflicht besteht. Das schreit doch gerade nach Nebenintervention.
Meiner Meinung nach reicht diese Einstandspflicht für die Nebenintervention aus. Zweck ist ja, Einfluss auf den Rechtsstreit als Nebenintervenient zu haben. Im Ergebnis kann auch nicht gewollt sein, dass die Mandantin vollkommen unbeteiligt bleibt
08.06.2020, 16:02
08.06.2020, 16:06
Ich habe es auch über die gewillkürte passive Prozessstandschaft gelöst. Nebenintervention klingt für mich aber irgendwie jetzt besser, bin da aber überhaupt nicht drauf gekommen, weil der Beklagte nichts mehr mit der Sache zu tun haben wollte...
Habe übrigens kein Anspruch der Klägerin durchgehenlassen... Verkehrssicherungspflicht sah ich bei der Treppe nicht verletzt, mehr war nicht zumutbar und notwendig als ein Schild VOR die Treppe zu stellen und Taschenlampen zur Verfügung zu stellen, insebsondere weil das Licht nur für einen Tag defekt bleiben sollte....
Beim Pferdetritt habe ich 280 I, 833, 834 mit 840 I und 830 I 2 geprüft, aber auch hier nichts durchgehen lassen....
Habe übrigens kein Anspruch der Klägerin durchgehenlassen... Verkehrssicherungspflicht sah ich bei der Treppe nicht verletzt, mehr war nicht zumutbar und notwendig als ein Schild VOR die Treppe zu stellen und Taschenlampen zur Verfügung zu stellen, insebsondere weil das Licht nur für einen Tag defekt bleiben sollte....
Beim Pferdetritt habe ich 280 I, 833, 834 mit 840 I und 830 I 2 geprüft, aber auch hier nichts durchgehen lassen....