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  5. Examen Juni 2020 NRW (nur NRW)
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Antworten

 
Examen Juni 2020 NRW (nur NRW)
Gast NRW-JUNI2020
Unregistered
 
#41
05.06.2020, 17:41
Ich fand es heute mega viel! Erstmal zu verstehen, wer was von wem will und wie die Personen in Beziehung zueinander stehen!

Antrag 1: § 767 I geprüft und im Ergebnis verneint, Erfüllung § 362 BGB (-) (Bzgl. Rente auf § 850b ZPO abgestellt mit Verweis auf § 400 BGB; Bzgl. Schmerzensgeld habe ich es auch verneint, mit Rechtsgedanken § 400 BGB etc. argumentiert...leider übersehen in der ganzen Hektik, dass eine solche Forderung pfändbar ist und somit diesbezüglich Erfüllung eingetreten ist) 

Antrag 2: § 767 iVm. § 785 ZPO geprüft und bejaht (+); § 768 ZPO angesprochen, aber relativ schnell aussortiert in der Zulässigkeit; als weiteren Antrag habe ich § 371 BGB analog angenommen... kein Plan, ob das richtig ist. Denn wenn der Anspruch aus § 767 iVm. § 785 durchgeht, ist die Alte ja weiterhin im Besitz des Titels ohne diese Eintragung... kein Plan, ob das richtig ist. 

Habe zu Antrag 3: § 371 BGB analog (-), da Antrag zu 1 auch nicht durchging... 

Bitter echt... Traurig traurig ey... bisher war jede Klausur einfach nur beschissen! Nicht eine dabei wo man sagen könnte "Mensch, das war aber ja ganz ok" Naja viel Erfolg noch!!
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GastNRW1234
Unregistered
 
#42
05.06.2020, 17:57
(05.06.2020, 15:34)Gast schrieb:  Heute

Antrag 1 767 I, ging voll durch, da PfüB voll wirksam (bzgl Rente nur anfechtbar, das aber egal wegen 836 II), wirksam zugestellt nach 178,179 ZPO.

Antrag 2 785 ivm 767 I, ging bei mir auch voll durch, da aufgrund nachträglicher Nachlassverwaltung nur beschränkte Haftung. Auf 768 kam es der Kl nicht an. Wollte ZV insgesamt nicht mehr und nicht nur aus der Ausfertigung.

Antrag 3 war Leistungsklage gestützt auf 371 BGB analog. Aber ging nicht, da titulierter Anspruch nicht voll erloschen wegen Rente von Juli bis Dezember.

Ich habe eine ähnliche Lösung, wie du.

1. 767 bzgl. 8000 € (+) Einwendung 362, 406 ff. (+) F Forderungsinhaber bzw. Einziehungsrecht 836 I; PfüB wirksam zugestellt  (178 ff.), bzgl Rente 850b (+), aber PfüB zwar "rechtswidrig" aber nicht nichtig, daher Verstrickung (+) Aufgabe der Beklagten dagegen vorzugehen, nicht der Klägerin

2. 767, 785 (+) Haftung beschränkt 1975 BGB, (P) 780 ZPO keine Beschränkung im UWE, wie hast du da argumentiert, dass das dem nicht entgegensteht (vielleicht nicht direkt oder analog anwendbar da kein Urteil?) Hab da einfach gelabbert. Ziel war für mich, dass die Klage durchgeht. Sicher war ich mir aber nicht.

Ich hab die Frage was mit der ungerechtfertigten Klauselerteilung ist nach 727 einfach ausgeklammert und auf die Klauselrechtsbehelfe verwiesen. Konnte das nicht anders unterbringen.

3. 371 BGB analog, hab ich bejaht da ich keine Zeit mehr hatte darüber richtig nachzudenken. Dachte mir nur, ok sie muss die vollstreckbare Ausfertigung rausrücken, damit sie nicht ständig den GV schicken kann. Für die restliche Rente hätte sie sich auch eine neue Klausel erteilen lassen können.

Im Grunde sind bei mir alle Anträge durchgegangen.
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GastNW
Unregistered
 
#43
05.06.2020, 18:04
Habe es ähnlich wie ihr.

Allerdings habe ich §371 analog bejaht, da ich den Antrag zu 1 bejaht habe und die noch bestehenden Renten ja noch nicht fällig waren, sondern immer erst zum ersten des Monats und die bisher fälligen hat sie gezahlt. Aber keine Ahnung, ob das richtig war.
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GastNRW1234
Unregistered
 
#44
05.06.2020, 18:08
(05.06.2020, 17:41)Gast NRW-JUNI2020 schrieb:  Ich fand es heute mega viel! Erstmal zu verstehen, wer was von wem will und wie die Personen in Beziehung zueinander stehen!

Antrag 1: § 767 I geprüft und im Ergebnis verneint, Erfüllung § 362 BGB (-) (Bzgl. Rente auf § 850b ZPO abgestellt mit Verweis auf § 400 BGB; Bzgl. Schmerzensgeld habe ich es auch verneint, mit Rechtsgedanken § 400 BGB etc. argumentiert...leider übersehen in der ganzen Hektik, dass eine solche Forderung pfändbar ist und somit diesbezüglich Erfüllung eingetreten ist) 

Antrag 2: § 767 iVm. § 785 ZPO geprüft und bejaht (+); § 768 ZPO angesprochen, aber relativ schnell aussortiert in der Zulässigkeit; als weiteren Antrag habe ich § 371 BGB analog angenommen... kein Plan, ob das richtig ist. Denn wenn der Anspruch aus § 767 iVm. § 785 durchgeht, ist die Alte ja weiterhin im Besitz des Titels ohne diese Eintragung... kein Plan, ob das richtig ist. 

Habe zu Antrag 3: § 371 BGB analog (-), da Antrag zu 1 auch nicht durchging... 

Bitter echt... Traurig traurig ey... bisher war jede Klausur einfach nur beschissen! Nicht eine dabei wo man sagen könnte "Mensch, das war aber ja ganz ok" Naja viel Erfolg noch!!

Mir geht es genauso wie dir. Bin einfach nur am Ende mit den Nerven. Bei allen drei Klausuren dachte ich nur, ich kann das wirklich nicht einschätzen. Kann von durchgefallen bis mittelmäßig alles sein. Aber richtig geil war das alles nicht. Wie viele Nächte ich mir mit den ganzen prozessualen Problemen um die Ohren geschlagen habe (VU, Widerklage, Erledigung etc.).

Ein Freund von mir meinte noch Spaßeshalber, nach den eher Standard Mai-Durchgang, wird das JPA euch im Juni bestimmt richtig hart rannehmen (Da haben wir Beide noch gelacht...)

Ich hoffe einfach nur Straf- und Örecht wird entspannter ...
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Gast
Unregistered
 
#45
05.06.2020, 18:34
Ich kann so mitfühlen mit euch! Ich fand die drei Klausuren auch furchtbar bis jetzt!

Antrag 1:
767 (+)
Weil 823, 249 BGB iVm 829,835,836 ZPO; Einrede der fehlenden Berechtigung bzw. Erfüllung 
Zustellung nach 178 (+)
Unpfändbarkeit Minus wegen den (war doch kein Schmerzensgeld sondern ärztliche Behandlungskosten oder ?) Schadensersatzanspruch nicht nach 851 ZPO, Rente nicht nach 850b wegen Billigkeit nach nach 850 b II ZPO. Im putzo stand dass deliktische Rentenansprüche in der Regel pfändbar sind.

Antrag 2:
Auslegung nach 133 157  BGB ergab sowohl 768 also auch 767, dann im Wege des 260 ZPO
768 aber im Ergebnis Minus weil 727 ZPO vorlag, geständig Wegen der Erbeneigenschaft 138, 288 ZPO. Im putzo stand dass man dann keines Nachweises mittels öffentlicher Urkunde Bedarf wenn ausdrückliches Zugeständnis. Das war ja in der Klageschrift 
Der 767, 794 I nr.5, 795,797, 785 ZPO ging dann durch mit bisschen freestyle:
-780 ff. ZPO schützen die Erben wegen sonst drohenden 767 II. Hier aber wegen 797 IV ZPO ausgeschlossen 
- Notarin wusste Bescheid 1 BNotO, Redlichkeit
- Analogie zum Gedanken von 780 II ZPO 
- Erbe soll Rechtsschutt erhalten gerade bei UWEs

Antrag 3: in der Hektik 371 analog (+) was totaler Blödsinn ist. 

Wer auch immer diese Klausur erstellt hat, saß wohl 2 Monate dran und freut sich jetzt
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GastNRW7
Unregistered
 
#46
05.06.2020, 18:48
Ich drücke euch fest die Daumen! 

Darf man fragen wie umfangreich die Sachverhalte bislang waren (also Seitenzahl)?
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GastNW
Unregistered
 
#47
05.06.2020, 18:51
(05.06.2020, 18:48)GastNRW7 schrieb:  Ich drücke euch fest die Daumen! 

Darf man fragen wie umfangreich die Sachverhalte bislang waren (also Seitenzahl)?


Heute waren es glaube ich 15 Seiten, gestern 11. So um den Dreh.
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Gast
Unregistered
 
#48
05.06.2020, 20:05
(05.06.2020, 15:04)Gast schrieb:  
(05.06.2020, 15:02)Gast schrieb:  
(04.06.2020, 15:41)GastNW schrieb:  Hat irgendjemand auch den Hrsg.-Anspruch aus § 604 IV BGB geprüft?


Ja!! Hat auch einen beträchtlichen Teil der Lösung ausgemacht, meine ich.

Aber es war doch offensichtilch, dass weder B noch M Vertragsparteien waren, sondern Z. Zudem lag ja gar keine Leihe vor, sonder Vielmehr ein Mietvertrag.


§ 564 II BGB ist vor Eigentum zu prüfen. (Wieso war denn der MV sonst zufällig beendet ;-)...)Dann die Reichweite hier konkret ablehnen. Erst danach zum Vindikationsanspruch und sauber durchhauen.
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Gast
Unregistered
 
#49
05.06.2020, 20:55
(05.06.2020, 20:05)Gast schrieb:  
(05.06.2020, 15:04)Gast schrieb:  
(05.06.2020, 15:02)Gast schrieb:  
(04.06.2020, 15:41)GastNW schrieb:  Hat irgendjemand auch den Hrsg.-Anspruch aus § 604 IV BGB geprüft?


Ja!! Hat auch einen beträchtlichen Teil der Lösung ausgemacht, meine ich.

Aber es war doch offensichtilch, dass weder B noch M Vertragsparteien waren, sondern Z. Zudem lag ja gar keine Leihe vor, sonder Vielmehr ein Mietvertrag.


§ 564 II BGB ist vor Eigentum zu prüfen. (Wieso war denn der MV sonst zufällig beendet ;-)...)Dann die Reichweite hier konkret ablehnen. Erst danach zum Vindikationsanspruch und sauber durchhauen.



Laut Bearbeitervermerk waren übergangene rechte aus erbrecht (so wie 604 IV 1922 1967 bgb einer ist ) ausdrücklich (fett und unterstrichen ) nicht zu prüfen
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Gast
Unregistered
 
#50
05.06.2020, 21:00
Hat jemand von euch den 604 in der z2 nicht geprüft ?
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