04.06.2020, 15:30
Nachtrag bin die #8
Innerhalb frage 3 natürlich nicht 993 I a.E. angenommen, Sperrwirkung. 992 (-) deswegen auch 823 (-)
Und generell festgehalten dass gesetzliche Betreuung nicht zum Eigentumsverlust führt
Zulässigkeit:
Sachliche Zuständigkeit bejaht wegen perpetuatio Fori und telos 504 506 zpo (+)
Örtlich 12, 13 ZPO + 7 BGB
59,60, 260 bejaht da Identität des Grundes
Problem 253 II 2 weil in der Klageschrift falscher Gegenstand beschrieben. Hier aber wohl 319 (+)
Partei und prozessfähigkeit (+) aufgrund gesetzlicher Betreuung
Innerhalb frage 3 natürlich nicht 993 I a.E. angenommen, Sperrwirkung. 992 (-) deswegen auch 823 (-)
Und generell festgehalten dass gesetzliche Betreuung nicht zum Eigentumsverlust führt
Zulässigkeit:
Sachliche Zuständigkeit bejaht wegen perpetuatio Fori und telos 504 506 zpo (+)
Örtlich 12, 13 ZPO + 7 BGB
59,60, 260 bejaht da Identität des Grundes
Problem 253 II 2 weil in der Klageschrift falscher Gegenstand beschrieben. Hier aber wohl 319 (+)
Partei und prozessfähigkeit (+) aufgrund gesetzlicher Betreuung
04.06.2020, 15:41
Hat irgendjemand auch den Hrsg.-Anspruch aus § 604 IV BGB geprüft?
04.06.2020, 16:00
Könnte jemand den Sachverhalt schildern?
04.06.2020, 16:25
(04.06.2020, 16:00)Gast NRW. schrieb: Könnte jemand den Sachverhalt schildern?
Der Sachverhalt war im Tatsächlichen unübersichtlich und stark skizzierungsbedürftig.
In der Rückschau ist mir bei mir z.B. ein extrem ärgerlicher Fehler aufgefallen. (Teilaspekt richtig erfasst, im Eifer des Gefechts dann doch wieder falsch aufgefasst.)
04.06.2020, 16:47
Mandantin (M) schildert ihr Ehemann (E) sei verstorben. Bei der Durchsicht der Sachen hat sie eine Marienikone gefunden und diese dann zunächst aufgestellt. Irgendwann musste sie ihr Haus verkaufen und hat dann diese Figur auch verkaufen wollen.
Die Figur gehörte ursprünglich K (späterer Kläger) der sie 2009 erwarb. Dieser verlieh sie an Z für eine öffentliche Ausstellung und zwar umsonst. Z verkaufte die Figur wiederum an E, der jedoch wusste, dass Z die Figur nur geliehen bekommen hat. E schrieb - als er von einem Unfall des K hörte - einen Brief an dessen Frau. Darin schilderte er das oben gesagte und entschuldigte sich dafür. K (vertreten durch seine Frau, die für ihn als Vertreter bestellt wurde nach einem Unfall) verlangte diese Marienikone daraufhin zurück. M hat zunächst nur die Figur gefunden, bei zweiter Durchsicht der Sachen dann auch den Brief von K mit der Rückforderung.
Dennoch hat M die Figur weiterverkaufen wollen an B, der davon nichts wusste. M hat sich vorher über den Verkaufswert informiert und ging von 10.000€ aus. M und B schließen KV, darin ist festgehalten, dass die Figur aus Massivgold und von einem speziellen Künstler gefertigt ist. Diese Infos hatte M aus dem KV des E der beilag. M verkauft die Figur aber für 12.000€ an B. Außerdem wurde kein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Später will B die Figur restaurieren lassen und dabei kommen Zweifel über die Echtheit auf. B ruft M an und M holt die Figur ab, lässt sie von einem SV begutachten und bringt sie danach B zurück. Auf das Ergebnis des Gutachten muss zu diesem Zeitpunkt noch gewartet werden.
Dann erhält M eine Klage von K. K verklagt M als Bekl. Zu 1 und B als Bekl. Zu 2 auf Herausgabe der Marienikone.
Zwischenzeitlich kommt das SV. Darin ist festgestellt, nur ein Schüler des Künstlers habe diese angefertigt und sie ist nur mit Blattgold verziert. Verkehrswert 2.000€.
Beklagter zu 2. verteidigt sich, rügt die Zuständigkeit beim Landgericht und erklärt ggü. dem Beklagten zu 1. also M, Minderung in Höhe von 10.000€. Gibt aber ausdrücklich an, die Figur behalten zu wollen.
Mandantenbegehren:
Erfolgsaussichten der Klage des K bezüglich sowohl M als auch B.
Prozessuales Vorgehen und hier laut BMV Klageerwiderung (oder Mandantenschreiben)
Außerdem will M wissen, ob K und B irgendwelche Schadensersatz/Zahlungsansprüche gegen ihn gelten machen können, dabei ist aber explizit kein prozessuales Vorgehen zu prüfen und kein praktischer Teil zu entwerfen.
Die Figur gehörte ursprünglich K (späterer Kläger) der sie 2009 erwarb. Dieser verlieh sie an Z für eine öffentliche Ausstellung und zwar umsonst. Z verkaufte die Figur wiederum an E, der jedoch wusste, dass Z die Figur nur geliehen bekommen hat. E schrieb - als er von einem Unfall des K hörte - einen Brief an dessen Frau. Darin schilderte er das oben gesagte und entschuldigte sich dafür. K (vertreten durch seine Frau, die für ihn als Vertreter bestellt wurde nach einem Unfall) verlangte diese Marienikone daraufhin zurück. M hat zunächst nur die Figur gefunden, bei zweiter Durchsicht der Sachen dann auch den Brief von K mit der Rückforderung.
Dennoch hat M die Figur weiterverkaufen wollen an B, der davon nichts wusste. M hat sich vorher über den Verkaufswert informiert und ging von 10.000€ aus. M und B schließen KV, darin ist festgehalten, dass die Figur aus Massivgold und von einem speziellen Künstler gefertigt ist. Diese Infos hatte M aus dem KV des E der beilag. M verkauft die Figur aber für 12.000€ an B. Außerdem wurde kein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Später will B die Figur restaurieren lassen und dabei kommen Zweifel über die Echtheit auf. B ruft M an und M holt die Figur ab, lässt sie von einem SV begutachten und bringt sie danach B zurück. Auf das Ergebnis des Gutachten muss zu diesem Zeitpunkt noch gewartet werden.
Dann erhält M eine Klage von K. K verklagt M als Bekl. Zu 1 und B als Bekl. Zu 2 auf Herausgabe der Marienikone.
Zwischenzeitlich kommt das SV. Darin ist festgestellt, nur ein Schüler des Künstlers habe diese angefertigt und sie ist nur mit Blattgold verziert. Verkehrswert 2.000€.
Beklagter zu 2. verteidigt sich, rügt die Zuständigkeit beim Landgericht und erklärt ggü. dem Beklagten zu 1. also M, Minderung in Höhe von 10.000€. Gibt aber ausdrücklich an, die Figur behalten zu wollen.
Mandantenbegehren:
Erfolgsaussichten der Klage des K bezüglich sowohl M als auch B.
Prozessuales Vorgehen und hier laut BMV Klageerwiderung (oder Mandantenschreiben)
Außerdem will M wissen, ob K und B irgendwelche Schadensersatz/Zahlungsansprüche gegen ihn gelten machen können, dabei ist aber explizit kein prozessuales Vorgehen zu prüfen und kein praktischer Teil zu entwerfen.
04.06.2020, 17:00
(04.06.2020, 16:47)GastNW schrieb: Mandantin (M) schildert ihr Ehemann (E) sei verstorben. Bei der Durchsicht der Sachen hat sie eine Marienikone gefunden und diese dann zunächst aufgestellt. Irgendwann musste sie ihr Haus verkaufen und hat dann diese Figur auch verkaufen wollen.
Die Figur gehörte ursprünglich K (späterer Kläger) der sie 2009 erwarb. Dieser verlieh sie an Z für eine öffentliche Ausstellung und zwar umsonst. Z verkaufte die Figur wiederum an E, der jedoch wusste, dass Z die Figur nur geliehen bekommen hat. E schrieb - als er von einem Unfall des K hörte - einen Brief an dessen Frau. Darin schilderte er das oben gesagte und entschuldigte sich dafür. K (vertreten durch seine Frau, die für ihn als Vertreter bestellt wurde nach einem Unfall) verlangte diese Marienikone daraufhin zurück. M hat zunächst nur die Figur gefunden, bei zweiter Durchsicht der Sachen dann auch den Brief von K mit der Rückforderung.
Dennoch hat M die Figur weiterverkaufen wollen an B, der davon nichts wusste. M hat sich vorher über den Verkaufswert informiert und ging von 10.000€ aus. M und B schließen KV, darin ist festgehalten, dass die Figur aus Massivgold und von einem speziellen Künstler gefertigt ist. Diese Infos hatte M aus dem KV des E der beilag. M verkauft die Figur aber für 12.000€ an B. Außerdem wurde kein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Später will B die Figur restaurieren lassen und dabei kommen Zweifel über die Echtheit auf. B ruft M an und M holt die Figur ab, lässt sie von einem SV begutachten und bringt sie danach B zurück. Auf das Ergebnis des Gutachten muss zu diesem Zeitpunkt noch gewartet werden.
Dann erhält M eine Klage von K. K verklagt M als Bekl. Zu 1 und B als Bekl. Zu 2 auf Herausgabe der Marienikone.
Zwischenzeitlich kommt das SV. Darin ist festgestellt, nur ein Schüler des Künstlers habe diese angefertigt und sie ist nur mit Blattgold verziert. Verkehrswert 2.000€.
Beklagter zu 2. verteidigt sich, rügt die Zuständigkeit beim Landgericht und erklärt ggü. dem Beklagten zu 1. also M, Minderung in Höhe von 10.000€. Gibt aber ausdrücklich an, die Figur behalten zu wollen.
Mandantenbegehren:
Erfolgsaussichten der Klage des K bezüglich sowohl M als auch B.
Prozessuales Vorgehen und hier laut BMV Klageerwiderung (oder Mandantenschreiben)
Außerdem will M wissen, ob K und B irgendwelche Schadensersatz/Zahlungsansprüche gegen ihn gelten machen können, dabei ist aber explizit kein prozessuales Vorgehen zu prüfen und kein praktischer Teil zu entwerfen.
Danke für die ausführliche Schilderung. Das wäre mein persönlicher Untergang gewesen. Ich hoffe bei euch allen lief es halbwegs okay und drücke die Daumen fürs weitere Gelingen.
04.06.2020, 17:47
Gern geschehen und danke fürs Daumen drücken. :)
04.06.2020, 17:54
(04.06.2020, 17:00)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:47)GastNW schrieb: Mandantin (M) schildert ihr Ehemann (E) sei verstorben. Bei der Durchsicht der Sachen hat sie eine Marienikone gefunden und diese dann zunächst aufgestellt. Irgendwann musste sie ihr Haus verkaufen und hat dann diese Figur auch verkaufen wollen.
Die Figur gehörte ursprünglich K (späterer Kläger) der sie 2009 erwarb. Dieser verlieh sie an Z für eine öffentliche Ausstellung und zwar umsonst. Z verkaufte die Figur wiederum an E, der jedoch wusste, dass Z die Figur nur geliehen bekommen hat. E schrieb - als er von einem Unfall des K hörte - einen Brief an dessen Frau. Darin schilderte er das oben gesagte und entschuldigte sich dafür. K (vertreten durch seine Frau, die für ihn als Vertreter bestellt wurde nach einem Unfall) verlangte diese Marienikone daraufhin zurück. M hat zunächst nur die Figur gefunden, bei zweiter Durchsicht der Sachen dann auch den Brief von K mit der Rückforderung.
Dennoch hat M die Figur weiterverkaufen wollen an B, der davon nichts wusste. M hat sich vorher über den Verkaufswert informiert und ging von 10.000€ aus. M und B schließen KV, darin ist festgehalten, dass die Figur aus Massivgold und von einem speziellen Künstler gefertigt ist. Diese Infos hatte M aus dem KV des E der beilag. M verkauft die Figur aber für 12.000€ an B. Außerdem wurde kein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Später will B die Figur restaurieren lassen und dabei kommen Zweifel über die Echtheit auf. B ruft M an und M holt die Figur ab, lässt sie von einem SV begutachten und bringt sie danach B zurück. Auf das Ergebnis des Gutachten muss zu diesem Zeitpunkt noch gewartet werden.
Dann erhält M eine Klage von K. K verklagt M als Bekl. Zu 1 und B als Bekl. Zu 2 auf Herausgabe der Marienikone.
Zwischenzeitlich kommt das SV. Darin ist festgestellt, nur ein Schüler des Künstlers habe diese angefertigt und sie ist nur mit Blattgold verziert. Verkehrswert 2.000€.
Beklagter zu 2. verteidigt sich, rügt die Zuständigkeit beim Landgericht und erklärt ggü. dem Beklagten zu 1. also M, Minderung in Höhe von 10.000€. Gibt aber ausdrücklich an, die Figur behalten zu wollen.
Mandantenbegehren:
Erfolgsaussichten der Klage des K bezüglich sowohl M als auch B.
Prozessuales Vorgehen und hier laut BMV Klageerwiderung (oder Mandantenschreiben)
Außerdem will M wissen, ob K und B irgendwelche Schadensersatz/Zahlungsansprüche gegen ihn gelten machen können, dabei ist aber explizit kein prozessuales Vorgehen zu prüfen und kein praktischer Teil zu entwerfen.
Danke für die ausführliche Schilderung. Das wäre mein persönlicher Untergang gewesen. Ich hoffe bei euch allen lief es halbwegs okay und drücke die Daumen fürs weitere Gelingen.
Hätte ich vorher auch gedacht. Vielleicht war es das auch. Wir werden es sehen. Aber wenn man da sitzt und ruhig rangeht, findet man immer einen Weg. Ich wünsche dir viel Erfolg für deinen Durchgang. PS: Kaiserseminar Materielles Zivilrecht hat mir bereits in beiden Klausuren sehr sehr sehr geholfen. Will keine Werbung machen, aber wenn etwas gut für die Vorbereitung ist, dann sollte man das vielleicht doch ab und an machen. Wir sitzen ja schließlich alle im selben Boot ! :)
Ich hoffe erstmal auf bestehen und durchkommen um dann beim zweiten Anlauf die gewünschten Punkte zu holen, wenn man mehr Ruhe für die Vorbereitung hat und ein klein wenig entspannter rangehen kann.
Dir jedenfalls viel Erfolg für deinen Durchgang
04.06.2020, 17:58
(04.06.2020, 17:54)Gast schrieb:(04.06.2020, 17:00)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:47)GastNW schrieb: Mandantin (M) schildert ihr Ehemann (E) sei verstorben. Bei der Durchsicht der Sachen hat sie eine Marienikone gefunden und diese dann zunächst aufgestellt. Irgendwann musste sie ihr Haus verkaufen und hat dann diese Figur auch verkaufen wollen.
Die Figur gehörte ursprünglich K (späterer Kläger) der sie 2009 erwarb. Dieser verlieh sie an Z für eine öffentliche Ausstellung und zwar umsonst. Z verkaufte die Figur wiederum an E, der jedoch wusste, dass Z die Figur nur geliehen bekommen hat. E schrieb - als er von einem Unfall des K hörte - einen Brief an dessen Frau. Darin schilderte er das oben gesagte und entschuldigte sich dafür. K (vertreten durch seine Frau, die für ihn als Vertreter bestellt wurde nach einem Unfall) verlangte diese Marienikone daraufhin zurück. M hat zunächst nur die Figur gefunden, bei zweiter Durchsicht der Sachen dann auch den Brief von K mit der Rückforderung.
Dennoch hat M die Figur weiterverkaufen wollen an B, der davon nichts wusste. M hat sich vorher über den Verkaufswert informiert und ging von 10.000€ aus. M und B schließen KV, darin ist festgehalten, dass die Figur aus Massivgold und von einem speziellen Künstler gefertigt ist. Diese Infos hatte M aus dem KV des E der beilag. M verkauft die Figur aber für 12.000€ an B. Außerdem wurde kein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Später will B die Figur restaurieren lassen und dabei kommen Zweifel über die Echtheit auf. B ruft M an und M holt die Figur ab, lässt sie von einem SV begutachten und bringt sie danach B zurück. Auf das Ergebnis des Gutachten muss zu diesem Zeitpunkt noch gewartet werden.
Dann erhält M eine Klage von K. K verklagt M als Bekl. Zu 1 und B als Bekl. Zu 2 auf Herausgabe der Marienikone.
Zwischenzeitlich kommt das SV. Darin ist festgestellt, nur ein Schüler des Künstlers habe diese angefertigt und sie ist nur mit Blattgold verziert. Verkehrswert 2.000€.
Beklagter zu 2. verteidigt sich, rügt die Zuständigkeit beim Landgericht und erklärt ggü. dem Beklagten zu 1. also M, Minderung in Höhe von 10.000€. Gibt aber ausdrücklich an, die Figur behalten zu wollen.
Mandantenbegehren:
Erfolgsaussichten der Klage des K bezüglich sowohl M als auch B.
Prozessuales Vorgehen und hier laut BMV Klageerwiderung (oder Mandantenschreiben)
Außerdem will M wissen, ob K und B irgendwelche Schadensersatz/Zahlungsansprüche gegen ihn gelten machen können, dabei ist aber explizit kein prozessuales Vorgehen zu prüfen und kein praktischer Teil zu entwerfen.
Danke für die ausführliche Schilderung. Das wäre mein persönlicher Untergang gewesen. Ich hoffe bei euch allen lief es halbwegs okay und drücke die Daumen fürs weitere Gelingen.
Hätte ich vorher auch gedacht. Vielleicht war es das auch. Wir werden es sehen. Aber wenn man da sitzt und ruhig rangeht, findet man immer einen Weg. Ich wünsche dir viel Erfolg für deinen Durchgang. PS: Kaiserseminar Materielles Zivilrecht hat mir bereits in beiden Klausuren sehr sehr sehr geholfen. Will keine Werbung machen, aber wenn etwas gut für die Vorbereitung ist, dann sollte man das vielleicht doch ab und an machen. Wir sitzen ja schließlich alle im selben Boot ! :)
Ich hoffe erstmal auf bestehen und durchkommen um dann beim zweiten Anlauf die gewünschten Punkte zu holen, wenn man mehr Ruhe für die Vorbereitung hat und ein klein wenig entspannter rangehen kann.
Dir jedenfalls viel Erfolg für deinen Durchgang
Das hör ich gern .-) Die Klausur heute war dennoch eine Frechheit. Viel zu viel!
Haltet durch!
04.06.2020, 18:05
(04.06.2020, 17:58)T. Kaiser schrieb:(04.06.2020, 17:54)Gast schrieb:(04.06.2020, 17:00)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:47)GastNW schrieb: Mandantin (M) schildert ihr Ehemann (E) sei verstorben. Bei der Durchsicht der Sachen hat sie eine Marienikone gefunden und diese dann zunächst aufgestellt. Irgendwann musste sie ihr Haus verkaufen und hat dann diese Figur auch verkaufen wollen.
Die Figur gehörte ursprünglich K (späterer Kläger) der sie 2009 erwarb. Dieser verlieh sie an Z für eine öffentliche Ausstellung und zwar umsonst. Z verkaufte die Figur wiederum an E, der jedoch wusste, dass Z die Figur nur geliehen bekommen hat. E schrieb - als er von einem Unfall des K hörte - einen Brief an dessen Frau. Darin schilderte er das oben gesagte und entschuldigte sich dafür. K (vertreten durch seine Frau, die für ihn als Vertreter bestellt wurde nach einem Unfall) verlangte diese Marienikone daraufhin zurück. M hat zunächst nur die Figur gefunden, bei zweiter Durchsicht der Sachen dann auch den Brief von K mit der Rückforderung.
Dennoch hat M die Figur weiterverkaufen wollen an B, der davon nichts wusste. M hat sich vorher über den Verkaufswert informiert und ging von 10.000€ aus. M und B schließen KV, darin ist festgehalten, dass die Figur aus Massivgold und von einem speziellen Künstler gefertigt ist. Diese Infos hatte M aus dem KV des E der beilag. M verkauft die Figur aber für 12.000€ an B. Außerdem wurde kein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Später will B die Figur restaurieren lassen und dabei kommen Zweifel über die Echtheit auf. B ruft M an und M holt die Figur ab, lässt sie von einem SV begutachten und bringt sie danach B zurück. Auf das Ergebnis des Gutachten muss zu diesem Zeitpunkt noch gewartet werden.
Dann erhält M eine Klage von K. K verklagt M als Bekl. Zu 1 und B als Bekl. Zu 2 auf Herausgabe der Marienikone.
Zwischenzeitlich kommt das SV. Darin ist festgestellt, nur ein Schüler des Künstlers habe diese angefertigt und sie ist nur mit Blattgold verziert. Verkehrswert 2.000€.
Beklagter zu 2. verteidigt sich, rügt die Zuständigkeit beim Landgericht und erklärt ggü. dem Beklagten zu 1. also M, Minderung in Höhe von 10.000€. Gibt aber ausdrücklich an, die Figur behalten zu wollen.
Mandantenbegehren:
Erfolgsaussichten der Klage des K bezüglich sowohl M als auch B.
Prozessuales Vorgehen und hier laut BMV Klageerwiderung (oder Mandantenschreiben)
Außerdem will M wissen, ob K und B irgendwelche Schadensersatz/Zahlungsansprüche gegen ihn gelten machen können, dabei ist aber explizit kein prozessuales Vorgehen zu prüfen und kein praktischer Teil zu entwerfen.
Danke für die ausführliche Schilderung. Das wäre mein persönlicher Untergang gewesen. Ich hoffe bei euch allen lief es halbwegs okay und drücke die Daumen fürs weitere Gelingen.
Hätte ich vorher auch gedacht. Vielleicht war es das auch. Wir werden es sehen. Aber wenn man da sitzt und ruhig rangeht, findet man immer einen Weg. Ich wünsche dir viel Erfolg für deinen Durchgang. PS: Kaiserseminar Materielles Zivilrecht hat mir bereits in beiden Klausuren sehr sehr sehr geholfen. Will keine Werbung machen, aber wenn etwas gut für die Vorbereitung ist, dann sollte man das vielleicht doch ab und an machen. Wir sitzen ja schließlich alle im selben Boot ! :)
Ich hoffe erstmal auf bestehen und durchkommen um dann beim zweiten Anlauf die gewünschten Punkte zu holen, wenn man mehr Ruhe für die Vorbereitung hat und ein klein wenig entspannter rangehen kann.
Dir jedenfalls viel Erfolg für deinen Durchgang
Das hör ich gern .-) Die Klausur heute war dennoch eine Frechheit. Viel zu viel!
Haltet durch!
Dieses Feedback macht mich doch etwas glücklich. :D
Danke!

