04.06.2020, 15:39
(04.06.2020, 15:34)Gast schrieb:(04.06.2020, 15:16)Gast schrieb:(04.06.2020, 15:15)GastBW schrieb: Hat eiglt. jemand hier auch 265 zpo angesprochen bei 1007, 861, da die M ja nicht mehr Besitzerin?
265 geht doch nur nach Rechtshängigkeit, oder? ich habs gelassen....
Man hätte ja zumindest kurz § 167 ZPO anprüfen können
Die Mandantin ist nicht (mehr) Besitzerin und deshalb ist die Klage abzuweisen. § 265 ZPO kann man ansprechen, da er die Klage "einfriert", wenn nach Rechtshängigkeit die Sache veräußert wird; hier aber Veräußerung vor Rechtshängigkeit (Übergabe - jdf. in HH - am 1. Mai 2020, Zustellung der Klage erst am 15.5.2020).
Ja, zu § 167 ZPO hätte man mE etwas schreiben können, die Rückwirkungsfiktion führt aber hier zu keinem anderen Ergebnis. Ich habe § 167 ZPO im Eifer des Gefechts nicht angesprochen.
04.06.2020, 15:47
(04.06.2020, 15:39)OjaGPA schrieb:(04.06.2020, 15:34)Gast schrieb:(04.06.2020, 15:16)Gast schrieb:(04.06.2020, 15:15)GastBW schrieb: Hat eiglt. jemand hier auch 265 zpo angesprochen bei 1007, 861, da die M ja nicht mehr Besitzerin?
265 geht doch nur nach Rechtshängigkeit, oder? ich habs gelassen....
Man hätte ja zumindest kurz § 167 ZPO anprüfen können
Die Mandantin ist nicht (mehr) Besitzerin und deshalb ist die Klage abzuweisen. § 265 ZPO kann man ansprechen, da er die Klage "einfriert", wenn nach Rechtshängigkeit die Sache veräußert wird; hier aber Veräußerung vor Rechtshängigkeit (Übergabe - jdf. in HH - am 1. Mai 2020, Zustellung der Klage erst am 15.5.2020).
Ja, zu § 167 ZPO hätte man mE etwas schreiben können, die Rückwirkungsfiktion führt aber hier zu keinem anderen Ergebnis. Ich habe § 167 ZPO im Eifer des Gefechts nicht angesprochen.
Das Landgericht war ja auch sachlich unzuständig. Wie seit ihr damit umgegangen? Habt ihr das gerügt, oder § 39 ZPO?
04.06.2020, 15:48
(04.06.2020, 15:47)GastBaWu schrieb:(04.06.2020, 15:39)OjaGPA schrieb:(04.06.2020, 15:34)Gast schrieb:(04.06.2020, 15:16)Gast schrieb:(04.06.2020, 15:15)GastBW schrieb: Hat eiglt. jemand hier auch 265 zpo angesprochen bei 1007, 861, da die M ja nicht mehr Besitzerin?
265 geht doch nur nach Rechtshängigkeit, oder? ich habs gelassen....
Man hätte ja zumindest kurz § 167 ZPO anprüfen können
Die Mandantin ist nicht (mehr) Besitzerin und deshalb ist die Klage abzuweisen. § 265 ZPO kann man ansprechen, da er die Klage "einfriert", wenn nach Rechtshängigkeit die Sache veräußert wird; hier aber Veräußerung vor Rechtshängigkeit (Übergabe - jdf. in HH - am 1. Mai 2020, Zustellung der Klage erst am 15.5.2020).
Ja, zu § 167 ZPO hätte man mE etwas schreiben können, die Rückwirkungsfiktion führt aber hier zu keinem anderen Ergebnis. Ich habe § 167 ZPO im Eifer des Gefechts nicht angesprochen.
Das Landgericht war ja auch sachlich unzuständig. Wie seit ihr damit umgegangen? Habt ihr das gerügt, oder § 39 ZPO?
*seid.... sorry!
04.06.2020, 15:49
(04.06.2020, 15:34)Gast schrieb:(04.06.2020, 15:16)Gast schrieb:(04.06.2020, 15:15)GastBW schrieb: Hat eiglt. jemand hier auch 265 zpo angesprochen bei 1007, 861, da die M ja nicht mehr Besitzerin?
265 geht doch nur nach Rechtshängigkeit, oder? ich habs gelassen....
Man hätte ja zumindest kurz § 167 ZPO anprüfen können
Hab geschrieben, dass nicht anwendbar, weil keine „Frist“ iSd Norm. Vielleicht hätte man das analog machen können, aber dann hätte man sich nochmal mehr Arbeit gemacht.
04.06.2020, 15:52
In Hamburg war die M noch Besitzerin. Das stand doch auf der letzten Seite ihrer Angaben, dass die Ikone sich wegen der Streitigkeiten derzeit bei ihr befindet. Oder habe ich irgendwas danach übersehen?
04.06.2020, 15:52
Die isolierte Drittwiderklage war unzulässig, oder? Und was habt ihr mit der Streirverkündung gemacht?
04.06.2020, 15:53
(04.06.2020, 15:52)Gast schrieb: In Hamburg war die M noch Besitzerin. Das stand doch auf der letzten Seite ihrer Angaben, dass die Ikone sich wegen der Streitigkeiten derzeit bei ihr befindet. Oder habe ich irgendwas danach übersehen?
Also in BW sicher nicht, dass war nämlich wieder so "zufällig" mit den Daten, dass sie nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit die Ikone wieder rausgegeben hat.
04.06.2020, 15:53
(04.06.2020, 14:22)Nds. schrieb:(04.06.2020, 14:19)Gast schrieb: Das zum Thema, aus Klägersicht müsse man immer ne Klage machen... Direkt verhauen: AG Brandenburg, Az.: 34 C 146/16, Urteil vom 28.11.2017
Dito. Dachte auch, dass da auf jeden Fall ne Klage mit unbeziffertem Schmerzensgeldantrag rauskommen muss.... ?
Mit der Lösung fliege ich doch schon in der Schlüssigkeit raus, da das ne rechtliche Einwendung ist, die bei der Tiergefahr zu behandeln wäre. Dann wäre der Rest Hilfsgutachten. Das macht doch wenig Sinn...
Glaube auch, dass das Urteil die Grundlage ist, aber hier andere Dinge im Vordergrund stehen. Man hätte es wohl ansprechen und ggü dem Mandanten als Risiko ausweisen müssen..
Klage war aber ja so oder nicht zu fertigen..
04.06.2020, 15:54
04.06.2020, 15:54
(04.06.2020, 15:52)Gast schrieb: In Hamburg war die M noch Besitzerin. Das stand doch auf der letzten Seite ihrer Angaben, dass die Ikone sich wegen der Streitigkeiten derzeit bei ihr befindet. Oder habe ich irgendwas danach übersehen?
Nachtrag: Sonst wäre doch die ganze Anspruchsprüfung wegen Herausgabe völlig witzlos gewesen...