16.05.2020, 13:04
(16.05.2020, 11:48)Gast schrieb:(16.05.2020, 11:33)GastHE schrieb:(16.05.2020, 09:27)Gast schrieb:(16.05.2020, 00:16)Gast schrieb:(19.03.2020, 21:06)Gast schrieb: Im ersten Examen habe ich einen Verbesserungsversuch wahrgenommen und mich um ca 3pkt verbessert. Nach der mündl hat der vorsitzende jedem einzelnen die Hand gegeben und gratuliert. Zu mir hat er gesagt, dass er mich ganz besonders beglückwünsche. Habe erst nicht verstanden, was er meinte. Dachte dann, dass er wohl wusste, dass es mein Verbesserungsversuch war. Aber sicher bin ich mir nicht...Das wissen nicht nur die Prüfer, sondern auch die Aufsichten. Auch ob es sich um Wiederholer handelt. Bei der mündlichen Prüfung liegt alles vor!
Was heißt „alles“? Auch Stationszeugnisse und Ergebnis des 1.Examens ?
Die Stationszeugnisse auf jeden Fall. Die sind ja die Grundlage für die Hebung - sofern sie mal Anwendung findet.
Was meinst du damit, dass die Stationszeugnisse Grundlage für die Hebung sind? Hebung meint Verbesserung?
Hebung meint entweder das offizielle Verteilen von Sozialpunkten oder einfach das inoffizielle Anheben der Einzelnoten, weil man dem Kandidaten (z.B. in Anbetracht der hervorragenden Leistung in den Stationen und im ersten Examen) eine bestimmte Endnote geben möchte, weil man meint, dass er besser ist als in der Prüfung gezeigt.
17.05.2020, 14:39
(16.05.2020, 13:04)GastGPA schrieb:(16.05.2020, 11:48)Gast schrieb:(16.05.2020, 11:33)GastHE schrieb:(16.05.2020, 09:27)Gast schrieb:(16.05.2020, 00:16)Gast schrieb: Das wissen nicht nur die Prüfer, sondern auch die Aufsichten. Auch ob es sich um Wiederholer handelt. Bei der mündlichen Prüfung liegt alles vor!
Was heißt „alles“? Auch Stationszeugnisse und Ergebnis des 1.Examens ?
Die Stationszeugnisse auf jeden Fall. Die sind ja die Grundlage für die Hebung - sofern sie mal Anwendung findet.
Was meinst du damit, dass die Stationszeugnisse Grundlage für die Hebung sind? Hebung meint Verbesserung?
Hebung meint entweder das offizielle Verteilen von Sozialpunkten oder einfach das inoffizielle Anheben der Einzelnoten, weil man dem Kandidaten (z.B. in Anbetracht der hervorragenden Leistung in den Stationen und im ersten Examen) eine bestimmte Endnote geben möchte, weil man meint, dass er besser ist als in der Prüfung gezeigt.
Es kann ja nicht angehen, dass das erste Examen als Anhaltspunkt zum Anheben der Note herangezogen wird. Dann wäre das erste Examen ja wichtiger, weil sich die Note auch noch auf das zweite Examen auswirkt.
Wenn es nach mir ginge, dann hätten die Prüfer in der mündlichen Prüfung überhaupt nichts vorliegen, so wie das auch in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Fall ist....
17.05.2020, 16:12
(17.05.2020, 14:39)BaWü schrieb:Es wurde ja explizit von den Stationszeugnissen als Grundlade für eine mögliche Hebung gesprochen. Nicht vom ersten Staatsexamen(16.05.2020, 13:04)GastGPA schrieb:(16.05.2020, 11:48)Gast schrieb:(16.05.2020, 11:33)GastHE schrieb:(16.05.2020, 09:27)Gast schrieb: Was heißt „alles“? Auch Stationszeugnisse und Ergebnis des 1.Examens ?
Die Stationszeugnisse auf jeden Fall. Die sind ja die Grundlage für die Hebung - sofern sie mal Anwendung findet.
Was meinst du damit, dass die Stationszeugnisse Grundlage für die Hebung sind? Hebung meint Verbesserung?
Hebung meint entweder das offizielle Verteilen von Sozialpunkten oder einfach das inoffizielle Anheben der Einzelnoten, weil man dem Kandidaten (z.B. in Anbetracht der hervorragenden Leistung in den Stationen und im ersten Examen) eine bestimmte Endnote geben möchte, weil man meint, dass er besser ist als in der Prüfung gezeigt.
Es kann ja nicht angehen, dass das erste Examen als Anhaltspunkt zum Anheben der Note herangezogen wird. Dann wäre das erste Examen ja wichtiger, weil sich die Note auch noch auf das zweite Examen auswirkt.
Wenn es nach mir ginge, dann hätten die Prüfer in der mündlichen Prüfung überhaupt nichts vorliegen, so wie das auch in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Fall ist....
17.05.2020, 19:40
(17.05.2020, 16:12)Gast schrieb:(17.05.2020, 14:39)BaWü schrieb:Es wurde ja explizit von den Stationszeugnissen als Grundlade für eine mögliche Hebung gesprochen. Nicht vom ersten Staatsexamen(16.05.2020, 13:04)GastGPA schrieb:(16.05.2020, 11:48)Gast schrieb:(16.05.2020, 11:33)GastHE schrieb: Die Stationszeugnisse auf jeden Fall. Die sind ja die Grundlage für die Hebung - sofern sie mal Anwendung findet.
Was meinst du damit, dass die Stationszeugnisse Grundlage für die Hebung sind? Hebung meint Verbesserung?
Hebung meint entweder das offizielle Verteilen von Sozialpunkten oder einfach das inoffizielle Anheben der Einzelnoten, weil man dem Kandidaten (z.B. in Anbetracht der hervorragenden Leistung in den Stationen und im ersten Examen) eine bestimmte Endnote geben möchte, weil man meint, dass er besser ist als in der Prüfung gezeigt.
Es kann ja nicht angehen, dass das erste Examen als Anhaltspunkt zum Anheben der Note herangezogen wird. Dann wäre das erste Examen ja wichtiger, weil sich die Note auch noch auf das zweite Examen auswirkt.
Wenn es nach mir ginge, dann hätten die Prüfer in der mündlichen Prüfung überhaupt nichts vorliegen, so wie das auch in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Fall ist....
Erfolgt diese Hebung in der mündlichen Prüfung? Ich kenne das gar nicht. Ist das einfach so ein inoffizielles Ding? Gibts das in allen Bundesländern?
17.05.2020, 19:57
(17.05.2020, 19:40)Gast schrieb:(17.05.2020, 16:12)Gast schrieb:(17.05.2020, 14:39)BaWü schrieb:Es wurde ja explizit von den Stationszeugnissen als Grundlade für eine mögliche Hebung gesprochen. Nicht vom ersten Staatsexamen(16.05.2020, 13:04)GastGPA schrieb:(16.05.2020, 11:48)Gast schrieb: Was meinst du damit, dass die Stationszeugnisse Grundlage für die Hebung sind? Hebung meint Verbesserung?
Hebung meint entweder das offizielle Verteilen von Sozialpunkten oder einfach das inoffizielle Anheben der Einzelnoten, weil man dem Kandidaten (z.B. in Anbetracht der hervorragenden Leistung in den Stationen und im ersten Examen) eine bestimmte Endnote geben möchte, weil man meint, dass er besser ist als in der Prüfung gezeigt.
Es kann ja nicht angehen, dass das erste Examen als Anhaltspunkt zum Anheben der Note herangezogen wird. Dann wäre das erste Examen ja wichtiger, weil sich die Note auch noch auf das zweite Examen auswirkt.
Wenn es nach mir ginge, dann hätten die Prüfer in der mündlichen Prüfung überhaupt nichts vorliegen, so wie das auch in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Fall ist....
Erfolgt diese Hebung in der mündlichen Prüfung? Ich kenne das gar nicht. Ist das einfach so ein inoffizielles Ding? Gibts das in allen Bundesländern?
Die Möglichkeit der Hebung ist im JAG geregelt.
Im ersten Examen ist das bei uns super random. Leute wurden für den Auslandsaufenthalt oder aber auch Tätigkeit an der Uni gehoben. Oder aber wegen der großen Divergenz der Noten. Das sind aber immer nur kleine Hebungen.
Im zweiten Examen hab ich keine Erfahrungswerte.
17.05.2020, 20:13
(17.05.2020, 19:40)Gast schrieb:(17.05.2020, 16:12)Gast schrieb:(17.05.2020, 14:39)BaWü schrieb:Es wurde ja explizit von den Stationszeugnissen als Grundlade für eine mögliche Hebung gesprochen. Nicht vom ersten Staatsexamen(16.05.2020, 13:04)GastGPA schrieb:(16.05.2020, 11:48)Gast schrieb: Was meinst du damit, dass die Stationszeugnisse Grundlage für die Hebung sind? Hebung meint Verbesserung?
Hebung meint entweder das offizielle Verteilen von Sozialpunkten oder einfach das inoffizielle Anheben der Einzelnoten, weil man dem Kandidaten (z.B. in Anbetracht der hervorragenden Leistung in den Stationen und im ersten Examen) eine bestimmte Endnote geben möchte, weil man meint, dass er besser ist als in der Prüfung gezeigt.
Es kann ja nicht angehen, dass das erste Examen als Anhaltspunkt zum Anheben der Note herangezogen wird. Dann wäre das erste Examen ja wichtiger, weil sich die Note auch noch auf das zweite Examen auswirkt.
Wenn es nach mir ginge, dann hätten die Prüfer in der mündlichen Prüfung überhaupt nichts vorliegen, so wie das auch in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Fall ist....
Erfolgt diese Hebung in der mündlichen Prüfung? Ich kenne das gar nicht. Ist das einfach so ein inoffizielles Ding? Gibts das in allen Bundesländern?
Also im GPA-Bereich ist es in § 17 Abs. 3 der Länderübereinkunft geregelt:
(3) 1 Der Prüfungsausschuss kann bei seiner Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Referendars besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
Die häufigere Variante ist (jedenfalls nach den Erzählungen eines Prüfungsvorsitzenden) die Inoffizielle: In der Schlussberatung werden die Endnoten zusammengerechnet und dann wird geschaut, ob einem Kandidaten zum Erreichen der gewünschten Notenstufe vielleicht noch 1 oder 2 Punkte in einer Einzelnote fehlen. Dann wird - wenn man dem Kandidaten die Wunschnote geben will - einfach bei einer Einzelnote noch ein Punkt aufgeschlagen. Diese Variante ist natürlich weniger begründungsbedürftig als die offizielle Variante.
17.05.2020, 22:09
Und noch eine Rechtsquelle für Hessen:
51 Abs. 3 HessJAG: 1Für die Bildung der Abschlussnote kann der Prüfungsausschuss die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. 2Macht der Prüfungsausschuss von der Möglichkeit der Hebung keinen Gebrauch, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlussnote.
51 Abs. 3 HessJAG: 1Für die Bildung der Abschlussnote kann der Prüfungsausschuss die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. 2Macht der Prüfungsausschuss von der Möglichkeit der Hebung keinen Gebrauch, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlussnote.