16.02.2016, 15:54
Ich presche mal voran:
Zulässigkeit:
Unbestimmte RM-Einlegung: Möglich bis RevBegründungsfrist
Rechtsmittelbefugnis des Verteidigers: 297 (auch wenn erst später zum Verteidiger geworden)
Fristen sonst unproblematisch
VerfahrensVss:
Sachliche Zuständigkeit des Strafrichters: iE +, weil der Diebstahl mangels Absicht rechtswidriger Zueignung (er ging von einem Anspruch aus) - und daher kein Raub mehr im Raum stand
Verfahrensrügen:
Absolute RevGründe:
Kein Pflichtverteidiger ("zur Last gelegt", daher egal, dass Raub iE -)
Befangenheit (bei mir am Ende +, weil er die Konfrontation mit dem Bestreiten der STrafbarkeit begründet, was eine negative Grundeinstellung ihm gegenüber begründet, wenngleich eine Befassung bei einer Vorentscheidung allein nicht zur Befangeheit für. aA vertretbar nehme ich an)
Verlesung der Aussage: Möglich im beschl Verfahren über 420, aber 430 III: Einwilligung des Verteidigers fehlt, weil dieser hätte beigeordnet werden müssen), da kann man dann ggf über das "beruhen" streiten, weil die Aussage sich mit der des Angeklagten/Mandanten deckte
Sachrüge:
Diebstahl - mangels Absicht rw Zueignung
Nötigung aber +, weil verwerflich. Anspruch rechtfertigt keine Selbstjustiz
Zulässigkeit:
Unbestimmte RM-Einlegung: Möglich bis RevBegründungsfrist
Rechtsmittelbefugnis des Verteidigers: 297 (auch wenn erst später zum Verteidiger geworden)
Fristen sonst unproblematisch
VerfahrensVss:
Sachliche Zuständigkeit des Strafrichters: iE +, weil der Diebstahl mangels Absicht rechtswidriger Zueignung (er ging von einem Anspruch aus) - und daher kein Raub mehr im Raum stand
Verfahrensrügen:
Absolute RevGründe:
Kein Pflichtverteidiger ("zur Last gelegt", daher egal, dass Raub iE -)
Befangenheit (bei mir am Ende +, weil er die Konfrontation mit dem Bestreiten der STrafbarkeit begründet, was eine negative Grundeinstellung ihm gegenüber begründet, wenngleich eine Befassung bei einer Vorentscheidung allein nicht zur Befangeheit für. aA vertretbar nehme ich an)
Verlesung der Aussage: Möglich im beschl Verfahren über 420, aber 430 III: Einwilligung des Verteidigers fehlt, weil dieser hätte beigeordnet werden müssen), da kann man dann ggf über das "beruhen" streiten, weil die Aussage sich mit der des Angeklagten/Mandanten deckte
Sachrüge:
Diebstahl - mangels Absicht rw Zueignung
Nötigung aber +, weil verwerflich. Anspruch rechtfertigt keine Selbstjustiz
16.02.2016, 15:58
(16.02.2016, 15:54)Gast schrieb: Ich presche mal voran:
Zulässigkeit:
Unbestimmte RM-Einlegung: Möglich bis RevBegründungsfrist
Rechtsmittelbefugnis des Verteidigers: 297 (auch wenn erst später zum Verteidiger geworden)
Fristen sonst unproblematisch
VerfahrensVss:
Sachliche Zuständigkeit des Strafrichters: iE +, weil der Diebstahl mangels Absicht rechtswidriger Zueignung (er ging von einem Anspruch aus) - und daher kein Raub mehr im Raum stand
Verfahrensrügen:
Absolute RevGründe:
Kein Pflichtverteidiger ("zur Last gelegt", daher egal, dass Raub iE -)
Befangenheit (bei mir am Ende +, weil er die Konfrontation mit dem Bestreiten der STrafbarkeit begründet, was eine negative Grundeinstellung ihm gegenüber begründet, wenngleich eine Befassung bei einer Vorentscheidung allein nicht zur Befangeheit für. aA vertretbar nehme ich an)
Verlesung der Aussage: Möglich im beschl Verfahren über 420, aber 430 III: Einwilligung des Verteidigers fehlt, weil dieser hätte beigeordnet werden müssen), da kann man dann ggf über das "beruhen" streiten, weil die Aussage sich mit der des Angeklagten/Mandanten deckte
Sachrüge:
Diebstahl - mangels Absicht rw Zueignung
Nötigung aber +, weil verwerflich. Anspruch rechtfertigt keine Selbstjustiz
Achso und 142 gab es ja auch noch.
Da habe ich 142 I (-) wg ETBI, denn er dachte, er sei durch Einwilligung gerechtfertigt, war er aber nicht, weil die Einwilligung an einem Willensmangel litt.
142 II käme dann in Betracht, wobei problematisch ist, ob er "berechtigt" weggefahren ist, denn die Einwilligung war ja eigentlich unwirksam. Aber nach Rspr trotz Bedenken gegen Analogieverbot auch möglich bei ETBI. Das musste ich iE dann aber fix ablehnen, weil die Zeit zu Ende war (Begründung: Anruf hat ausgereicht)
16.02.2016, 16:42
Jo, hier der aktuelle Bericht: Atypische Revisionsklausur mit ein paar Kniffen:
[undefined=undefined]
Statthaftigkeit:[/undefined] nicht viel Besonderes; unbestimmtes RM ok, wenn innerhalb Begründungsfrist Klarstellung; hier Friste berechnen; letztlich i.O.
[undefined=undefined]Verfahrensrügen:[/undefined]
Zuständigkeit AG, hier (-), da Verbrechen;
wirksame Ladung, hier notwendig trotz beschleunigtem Verfahren; (P) wirksamer Inhalt, hier angenommen (418 II 2)
wirksames beschleunigtes Verfahren 417 (+); hier völlig unerheblich, dass falsches Gericht
wirksame Anklage (418 III 1, 418 III 2) - hier aus Haftbefehl; aber wohl i.O. da auch mdl möglich
[undefined=undefined]abs. RG:[/undefined]
338 Nr. 3 Var. 2 StPO --> Vss. Besorgnis Befangenheit zu Unrecht verneit; 22 Nr. 4 (-); 23 (-); (P) ergänzend 24 Abs. 1 Var. 2 - nicht grds., da 23 abschließend, aber kann im Einzelfall bestehen, wenn besonders willkürlich o.ä. bei Haftbefehl; hier Prüfung 112 StPO: dringender TV (+), aber wohl kein Haftrgrund; hier wird sich auf zulässiges prozessuales Verhalten gestützt; das ist willkürlich; außerdem pauschal Verhältnismäßigkeit bejaht
338 Nr. 4 (-), da hier Schöffengericht statt Strafrichter und dies kein Fall des 338 Nr. 4
338 Nr. 5 (+), wenn 140 +; hier Nr. 2 (+); Nr. 4 (-), da direkt außer Vollzug
[undefined=undefined]rel. RG:[/undefined]
26 III StPO iVm 33 StPO: Stellungnahme bei Ablehnung in Pause; Ziel: Anhörung iSd 33 und Reaktionsmöglichkeit; hier (-), da direkt Entscheidung; aber i.E. dennoch kein Grund, da weiteres Ablehnungsgesuch möglich
420 StPO Zeugin Block; an sich alles i.O., da Einverständnis aller (420 III); ABER: vorher Belehrung an Angeklagten über Folgen etc., wenn ohne Anwalt; Folge: rel. RG; Urteil beruht darauf
[undefined=undefined]
Sachrüge[/undefined]
keine Darstellungsfehler; keine fehlerh. Beweisw.; keine fehlerhafte Strafzumessung; aber ggf. Schuldspruch
142 Abs. 1: Unfall (+); Entfernen (+), aber ggf. Einverständnis - hier ggf. erschlichen und damit nach h.M. unwirksam; aber erschleichen schon fraglich, da jedenfalls vom Telos keine Verschlechterung der Position, da erreichbar; jedenfalls aber Vorsatz (-), da hier Tatbestandsirrtum (16 Abs. 1 StGB), da Einverständnis angenommen
142 Abs. 2 ab Kenntnis - h.M. BverfG (-), da Analogieverbot; jedenfalls dann rechtzeitig offenbart
249 - remde bewegl. sache; Gewalt wohl (+), Abgrenzung, ob besonderes Hindernis oder nur Schnelligkeit; hier aber erstmal festgehalten; ABER: normatives TBM rechtswidrigkeit: hier i.E. (-), da Anspruch aus 1301 BGB (+); unklare Beweisbarkeit hier im Strafrect egal
also nur 240; hier auch rewi (+)
[undefined=undefined]
Anträge:[/undefined]
354 Abs. 1 vs. Abs. 2 - war mir nicht sicher, aber hab i.E. nach Diskussion Abs. 2 gesagt; aber habe die Feststellungen nicht aufgehoben (k.A. ob das geht), da die ja positiv sind
[undefined=undefined]
Statthaftigkeit:[/undefined] nicht viel Besonderes; unbestimmtes RM ok, wenn innerhalb Begründungsfrist Klarstellung; hier Friste berechnen; letztlich i.O.
[undefined=undefined]Verfahrensrügen:[/undefined]
Zuständigkeit AG, hier (-), da Verbrechen;
wirksame Ladung, hier notwendig trotz beschleunigtem Verfahren; (P) wirksamer Inhalt, hier angenommen (418 II 2)
wirksames beschleunigtes Verfahren 417 (+); hier völlig unerheblich, dass falsches Gericht
wirksame Anklage (418 III 1, 418 III 2) - hier aus Haftbefehl; aber wohl i.O. da auch mdl möglich
[undefined=undefined]abs. RG:[/undefined]
338 Nr. 3 Var. 2 StPO --> Vss. Besorgnis Befangenheit zu Unrecht verneit; 22 Nr. 4 (-); 23 (-); (P) ergänzend 24 Abs. 1 Var. 2 - nicht grds., da 23 abschließend, aber kann im Einzelfall bestehen, wenn besonders willkürlich o.ä. bei Haftbefehl; hier Prüfung 112 StPO: dringender TV (+), aber wohl kein Haftrgrund; hier wird sich auf zulässiges prozessuales Verhalten gestützt; das ist willkürlich; außerdem pauschal Verhältnismäßigkeit bejaht
338 Nr. 4 (-), da hier Schöffengericht statt Strafrichter und dies kein Fall des 338 Nr. 4
338 Nr. 5 (+), wenn 140 +; hier Nr. 2 (+); Nr. 4 (-), da direkt außer Vollzug
[undefined=undefined]rel. RG:[/undefined]
26 III StPO iVm 33 StPO: Stellungnahme bei Ablehnung in Pause; Ziel: Anhörung iSd 33 und Reaktionsmöglichkeit; hier (-), da direkt Entscheidung; aber i.E. dennoch kein Grund, da weiteres Ablehnungsgesuch möglich
420 StPO Zeugin Block; an sich alles i.O., da Einverständnis aller (420 III); ABER: vorher Belehrung an Angeklagten über Folgen etc., wenn ohne Anwalt; Folge: rel. RG; Urteil beruht darauf
[undefined=undefined]
Sachrüge[/undefined]
keine Darstellungsfehler; keine fehlerh. Beweisw.; keine fehlerhafte Strafzumessung; aber ggf. Schuldspruch
142 Abs. 1: Unfall (+); Entfernen (+), aber ggf. Einverständnis - hier ggf. erschlichen und damit nach h.M. unwirksam; aber erschleichen schon fraglich, da jedenfalls vom Telos keine Verschlechterung der Position, da erreichbar; jedenfalls aber Vorsatz (-), da hier Tatbestandsirrtum (16 Abs. 1 StGB), da Einverständnis angenommen
142 Abs. 2 ab Kenntnis - h.M. BverfG (-), da Analogieverbot; jedenfalls dann rechtzeitig offenbart
249 - remde bewegl. sache; Gewalt wohl (+), Abgrenzung, ob besonderes Hindernis oder nur Schnelligkeit; hier aber erstmal festgehalten; ABER: normatives TBM rechtswidrigkeit: hier i.E. (-), da Anspruch aus 1301 BGB (+); unklare Beweisbarkeit hier im Strafrect egal
also nur 240; hier auch rewi (+)
[undefined=undefined]
Anträge:[/undefined]
354 Abs. 1 vs. Abs. 2 - war mir nicht sicher, aber hab i.E. nach Diskussion Abs. 2 gesagt; aber habe die Feststellungen nicht aufgehoben (k.A. ob das geht), da die ja positiv sind
16.02.2016, 16:45
(16.02.2016, 15:54)Gast schrieb: Ich presche mal voran:
Zulässigkeit:
Unbestimmte RM-Einlegung: Möglich bis RevBegründungsfrist
Rechtsmittelbefugnis des Verteidigers: 297 (auch wenn erst später zum Verteidiger geworden)
Fristen sonst unproblematisch
VerfahrensVss:
Sachliche Zuständigkeit des Strafrichters: iE +, weil der Diebstahl mangels Absicht rechtswidriger Zueignung (er ging von einem Anspruch aus) - und daher kein Raub mehr im Raum stand
Verfahrensrügen:
Absolute RevGründe:
Kein Pflichtverteidiger ("zur Last gelegt", daher egal, dass Raub iE -)
Befangenheit (bei mir am Ende +, weil er die Konfrontation mit dem Bestreiten der STrafbarkeit begründet, was eine negative Grundeinstellung ihm gegenüber begründet, wenngleich eine Befassung bei einer Vorentscheidung allein nicht zur Befangeheit für. aA vertretbar nehme ich an)
Verlesung der Aussage: Möglich im beschl Verfahren über 420, aber 430 III: Einwilligung des Verteidigers fehlt, weil dieser hätte beigeordnet werden müssen), da kann man dann ggf über das "beruhen" streiten, weil die Aussage sich mit der des Angeklagten/Mandanten deckte
Sachrüge:
Diebstahl - mangels Absicht rw Zueignung
Nötigung aber +, weil verwerflich. Anspruch rechtfertigt keine Selbstjustiz
Ich ergänze noch um die Verstöße gegen 418 III 2 (wesentlicher Inhalt der Anklage soll ins Protokoll) und § 257c Ia (die genannten Normen bezogen sich nur auf die Erörterung, nicht jedoch auf die Verständigung). Beruhen beides mE (-)
Angeprüft habe ich noch Verstoß gegen 217 da zwischen Ladung und Verhandlung nur 6 Tage statt einer Woche lagen (aber Sondernorm des 418 II 3 und daher kein Verstoß); 243 II 2 da ihm nur persönliche Angaben vorgehalten wurden, statt befragt zu werden (auch - da der Zweck der Norm erreicht wurde); als Verfahrenshindernis noch Verstoß gegen 200 und 203 aber (-) wegen 418 III 1.
16.02.2016, 17:13
Habt ihr die sachliche Zuständigkeit des AG Strafrichter bei den Verfahrensvoraussetzungen geprüft? Also, man müsste doch irgendwo diskutieren, ob 417 ff. überhaupt anwendbar sind, weil das doch nur bis zur ner Straferwartung von 1 Jahr geht und doch der Raub angeklagt wurde?! Fand ich super komisch
16.02.2016, 17:20
(16.02.2016, 15:51)Gast schrieb: Was bitte war das für ne Frechheit heute???
Im Russack genau ein Satz zum beschleunigten Verfahren und zwar der, dass das bisher noch nie dran kam.
Ja, vielen Dank auch!!! Ich könnte kotzen!
Und wie jeden Tag musste der beschissenen Sachverhalt korrigiert werden!!!
Das war eine Provokation für das LJPA. Immer was Neues!
16.02.2016, 17:26
(16.02.2016, 17:13)Hejho schrieb: Habt ihr die sachliche Zuständigkeit des AG Strafrichter bei den Verfahrensvoraussetzungen geprüft? Also, man müsste doch irgendwo diskutieren, ob 417 ff. überhaupt anwendbar sind, weil das doch nur bis zur ner Straferwartung von 1 Jahr geht und doch der Raub angeklagt wurde?! Fand ich super komisch
Meinst du 419 Abs. 1 S. 2. Das is ja nur der Strafrahmen der verhängt werden kann. Und da is man ja drin. Ich habe aber vorher schon den 417 bei den verfahrensvss geprüft. Hier is aber schöffengericht und strafrichter erfasst. Also safe.
16.02.2016, 17:30
Ah, ok. Ich dachte nur, dass man bei ner Straferwartung in der Anklage von über nem Jahr eventuell das Verfahren gar nicht in Betracht zieht.
Hey Kollegen,
ich lese hier immer Anspruch aus § 1301 BGB.
Ist das wirklich so?
Sie hatte die Verlobung ja aufgelöst. Warum wissen wir nicht wirklich.
Und wegen Treuewidrigkeit des Anspruchsinhabers kann gem. § 815 BGB nur z.B. beim Fremdküssen oder -gehen seitens des Verlobten der Anspruch auf die Verlobungsgeschenke entfallen, denn dann hätte unser Mandant den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert.
Ansonsten käme noch Rückforderung wegen groben Undanks in Frage. Wissen wir auch nichts dazu.
By the way: "Nicht grob undankbar ist eine Braut, die weiteren vorehelichen Geschlechtsverkehr verweigert" :P
BGH, Urteil vom 19.4.1961 - IV ZR 217/60
ich lese hier immer Anspruch aus § 1301 BGB.
Ist das wirklich so?
Sie hatte die Verlobung ja aufgelöst. Warum wissen wir nicht wirklich.
Und wegen Treuewidrigkeit des Anspruchsinhabers kann gem. § 815 BGB nur z.B. beim Fremdküssen oder -gehen seitens des Verlobten der Anspruch auf die Verlobungsgeschenke entfallen, denn dann hätte unser Mandant den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert.
Ansonsten käme noch Rückforderung wegen groben Undanks in Frage. Wissen wir auch nichts dazu.
By the way: "Nicht grob undankbar ist eine Braut, die weiteren vorehelichen Geschlechtsverkehr verweigert" :P
BGH, Urteil vom 19.4.1961 - IV ZR 217/60
16.02.2016, 17:48